{"status":"available","doknr":"OLD314919","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0701.13U50.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-07-01","aktenzeichen":"13 U 50/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin war Betreiberin der Tierkörperbeseitigungsanstalt\n(T.) in K.. Ursprünglich war die Stadt K. Inhaberin dieser T..\nNachdem in den Jahren 1982 bis 1984 jährlich Betriebsdefizite von\nmehr als 1.000.000,00 DM eingetreten waren, verkaufte die Stadt K.\ndie T. an die Klägerin. Durch Verfügung des Regierungspräsidenten\nin K. vom 4. September 1985 wurde der Klägerin auf ihren Antrag\ngemäß § 4 Abs. 2 TierKBG die Pflicht zur Beseitigung von\nTierkörpern, Tierkörperteilen und Erzeugnissen im Sinne des TierKBG\nfür den Einzugsbereich der T. übertragen.\n\n3\n\nDie Beklagte betreibt den Schlachthof B.. Im Rahmen der\nSchlachtungen anfallende Schlachtabfälle (Konfiskate) wurden von\nder Klägerin entsorgt.\n\n4\n\nDie Klägerin hat Entgelte berechnet anhand ihrer allgemeinen\nGeschäftsbedingungen nebst Preisliste vom 30.07.1986. Diese Preise\nsind im Jahre 1987 vorläufig und im Jahre 1988 endgültig durch den\nRegierungspräsidenten in K. genehmigt worden. Der\nRegierungspräsident hat in diesem Zusammenhang ein Gutachten der\nFirma W. eingeholt. Nach der Preisliste der Klägerin beläuft sich\ndas Entgelt für die Beseitigung von Tierkörperteilen für jedes\ngeschlachtete Stück Kleinvieh auf 1,85 DM und für jedes\ngeschlachtete Stück Großvieh auf 7,38 DM.\n\n5\n\nIm vorliegenden Verfahren verlangt die Klägerin die Vergütung\nfür die Beseitigung von Konfiskaten in den Monaten Juni bis\nDezember 1987. Auf die Rechnung der Klägerin vom 26. Oktober 1989,\nBl. 18 d. A., wird verwiesen. Die dieser Rechnung zugrundeliegenden\nSchlachtzahlen sind zwischen den Parteien unstreitig.\n\n6\n\nDas Landgericht hat der Klage in voller Höhe stattgegeben. Gegen\ndieses Urteil hat die Beklagte Berufung eingelegt.\n\n7\n\nDurch Grundurteil vom 15.05.1991, auf welches im vollen Umfang\nBezug genommen wird, hat der Senat die Klage dem Grunde nach für\ngerechtfertigt erklärt. Die - zugelassene - Revision der Beklagten\ngegen dieses Grundurteil hat der Bundesgerichtshof durch Urteil vom\n19. Januar 1993 zurückgewiesen.\n\n8\n\nDie Parteien streiten jetzt noch um die Höhe der von der\nKlägerin verlangten Vergütung.\n\n9\n\nDie Beklagte hält die Entgelte von 7,38 DM bzw. 1,85 DM für\nüberhöht und verweist auf wesentlich niedrigere Sätze anderer\nT..\n\n10\n\nSie beantragt, das angefochtene Urteil abzuändern und die Klage\nabzuweisen.\n\n11\n\nDie Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\n12\n\nSie behauptet, die von ihr verlangten Preise entsprächen\nbilligem Ermessen im Sinne des § 315 BGB.\n\n13\n\nIm Wege der Anschlußberufung beantragt die Klägerin, folgende\nVerzinsung des Klagebegehrens auszusprechen: 11,25 % vom 03.04.1990\nbis 31.12.1990, 13,75 % vom 01.01.1991 bis 24.04.1991, 12,50 % vom\n25.04.1991 bis 31.12.1991 und 12,75 % seit dem 01.01.1992.\n\n14\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n15\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die gewechselten\nSchriftsätze nebst Anlagen verwiesen.\n\n17\n\nDer Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens. Auf das schriftliche Gutachten des\nSachverständigen Dr. L. vom Oktober 1993 wird Bezug genommen. Der\nSachverständige hat sein schriftliches Gutachten vor dem Senat\nmündlich erläutert.\n\n18\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n19\n\nDie Berufung der Beklagten bleibt ohne Erfolg. Die\nAnschlußberufung, mit der die Klägerin erhöhte Zinssätze verlangt,\nist hingegen begründet.\n\n20\n\nDie Klägerin ist berechtigt, die von ihr berechneten Entgelte zu\nverlangen. Die von ihr vorgenommene Leistungsbestimmung ist gemäß §\n315 Abs. 3 BGB verbindlich, denn die festgelegten Preise für die\nBeseitigung von Tierkörperteilen mit 7,38 DM für jedes\ngeschlachtete Stück Großvieh und 1,85 DM für jedes geschlachtete\nStück Kleinvieh entsprechen der Billigkeit.\n\n21\n\n1. Im Rahmen der Billigkeitsprüfung nach § 315 BGB ist nicht\nentscheidend darauf abzustellen, welche Entgelte von anderen T.\nverlangt werden. Denn die objektiven Gegebenheiten können bei den\neinzelnen T. sehr verschieden sein. Es können erhebliche\nUnterschiede bestehen in der Größe des Einzugsgebiets, der Größe\nund dem Zustand der betrieblichen Anlagen, der Anzahl des\nvorhandenen Personals, den gegebenen Verkaufsströmen, dem etwaigen\nKostenausgleich aus öffentlichen Mitteln etc. Von daher ist ein\nVergleich mit den Entgelten anderer T. nur sehr bedingt möglich.\nDies hat der vom Senat beauftragte Sachverständige Dr. L. in seinem\nGutachten überzeugend dargelegt. Da die unterschiedlichen\nGegebenheiten bei den einzelnen T. die Feststellung eines\nMarktpreises oder eines üblichen Preises nicht zulassen, kommt es\nim Rahmen der Billigkeitsprüfung darauf an, ob die von der Klägerin\nfestgelegten Entgelte unter betriebswirtschaftlichen\nGesichtspunkten bei Zugrundelegung der konkret bestehenden\nGegebenheiten angemessen sind. Dies ist der Fall.\n\n22\n\n2. Der Sachverständige Dr. L. hat - bezogen auf die T. T. - die\nbetrieblich angemessenen Kosten je Schlachtung mit 7,33 DM bei\nGroßvieh und 1,83 DM bei Kleinvieh ermittelt. Der Senat hält das\nGutachten für voll überzeugend. Im einzelnen ist dazu\nanzumerken:\n\n23\n\na. Der Sachverständige hat nachvollziehbar das Schema der\nKosten- und Kostenträgerrechnung erläutert - ausgehend von der\nGewinn- und Verlustrechnung über die Zuordnung konkreter Beträge\nauf bestimmte Kostenstellen bis hin zur Gegenüberstellung der hier\nmaßgeblichen \"ungedeckten Kosten Tierkörperteile\" mit der Anzahl\nder Schlachtungen.\n\n24\n\nb. Der Sachverständige hat weiterhin deutlich gemacht, auf\nwelche Unterlagen sein Gutachten gestützt ist. Der Senat sieht\ninsoweit keinen Ansatzpunkt für eine Beanstandung. Insbesondere\nkann als ordnungsgemäß und genügend angesehen werden, daß der\nGutachter den von einem Wirtschaftsprüfer bescheinigten Abschluß\neinschließlich der Entwicklung des Anlagevermögens 1987 der T. T.\nverwendet hat. Es ist nicht ersichtlich, daß die Ableitung der\nZahlen aus der Buchführung und der Inventur fehlerhaft erfolgt oder\ndaß gegen die Grundsätze der ordnungsgemäßen kaufmännischen\nBuchführung verstoßen worden wäre. Der Sachverständige hat ferner\neigenständig die Schlachtzahlen überprüft und gegenüber dem\nGutachten der W. korrigiert. Er hat insoweit für den Betrieb des\nSchlachthofs K. eine Hochrechnung vorgenommen und ist zu einer\nwesentlich höheren Zahl (63.988) gekommen als die W., die\nallerdings die von ihr angegebene Schlachtzahl von 53.211 schon als\nzu niedrig angesehen hatte.\n\n25\n\nc. Der Sachverständige hat unterschieden zwischen Aufwendungen\nund Kosten. Unter Aufwendungen ist hiernach der Verbrauch aller\nWerte innerhalb der Rechnungsperiode (des Wirtschaftsjahres) zu\nverstehen. Kosten bezeichnen den Leistungsverzehr, der zur\nbetrieblichen Leistungserstellung normalerweise notwendig ist. Auf\ndie näheren Erläuterungen im schriftlichen Gutachten kann insoweit\nverwiesen werden. Im folgenden sind in dem Gutachten die\ntatsächlichen Aufwendungen einer kritischen Würdigung unterzogen\nund die angemessenen Kosten ermittelt worden. Dabei hat der\nSachverständige eine Reihe von Aufwendungen als Kosten so\nübernommen, wie sie sich aus dem Jahresabschluß der Klägerin und\ndem Gutachten W. ergaben. Bei der Betrachtung der Einzelkosten hat\ner auch Vergleichsbetriebe zur Beurteilung der wirtschaftlichen\nBetriebsführung herangezogen. Dies ist sachgerecht. Bei einer Reihe\nanderer Aufwendungen, nämlich bei Verwaltungs- und Betriebskosten,\nVersicherungen, Steuern pp., Abschreibungen und Zinsaufwand hat der\nSachverständige erhebliche Abstriche vorgenommen und nur die\nreduzierten Werte in die Kostenrechnung eingestellt. Dies gilt\ninsbesondere für den Zinsaufwand, der bei der Klägerin deshalb sehr\nhoch war, weil sie über kein Eigenkapital verfügte. Hierbei handelt\nes sich um einen Sonderfall, der der üblichen Leistungserstellung\nnicht zugrunde gelegt werden kann. Angesetzt wurde hier nur ein\nkalkulatorischer Zinssatz von 6,5 % - ausgehend von dem notwendigen\nBetriebsvermögen.\n\n26\n\nIn seinem Gutachten hat der Sachverständige ferner nur die\nKosten für die Beseitigung der Tierkörperteile berücksichtigt.\nAndere Kosten, wie diejenigen, die durch die Beseitigung ganzer\nTierkörper veranlaßt sind, wurden ausgenommen, wobei nicht\nersichtlich ist, daß der Umfang jener Kosten fehlerhaft angesetzt\nworden wäre.\n\n27\n\nDagegen ist der Klägerin ein Unternehmerlohn und ein\nUnternehmergewinn zugestanden worden, was der Senat ebenfalls als\nsachgerecht ansieht. Denn ein beliehener Unternehmer ist nicht\nverpflichtet, seine persönliche unternehmerische Leistung\nunentgeltlich zur Verfügung zu stellen. Für die Beseitigung der\nTierkörperteile haben sich hiernach ungedeckte Kosten von 1.294 TDM\nergeben. Teilt man diese Kosten durch die vom Sachverständigen\nangenommene Anzahl der Schlachtungen (176.618), so ergeben sich die\nWerte von 7,33 DM je Stück Großvieh und 1,83 DM je Stück Kleinvieh\n(ein Stück Großvieh entspricht rechnungsmäßig 4 Stück Kleinvieh).\nDie Abweichung zu den von der Klägerin festgesetzten Entgelten ist\nso gering, daß sie sich zweifellos im Rahmen der Angemessenheit\nbewegt.\n\n28\n\nWenn auch - wie eingangs angesprochen - die Entgelte der\neinzelnen T. nur sehr bedingt vergleichbar sind, ist nach dem\nGutachten immerhin festzustellen, daß die von Unternehmerbetrieben\nin B. im Jahre 1991 verlangten Entgelte bei 8,50 DM bis 12,50 DM\n(Großvieh) und 3,10 DM bis 4,50 DM (Kleinvieh) gelegen haben. Auch\nunter Berücksichtigung unterschiedlicher Gegebenheiten und\ninzwischen eingetretener Preissteigerungen lassen die Preise doch\neine gewisse Plausibilitätskontrolle der vom Sachverständigen\nermittelten bzw. von der Klägerin festgelegten Entgelte zu.\n\n29\n\nIm Rahmen seiner mündlichen Anhörung hat der Sachverständige\nferner zu der von der Beklagten aufgeworfenen Frage der sog.\n\"Leerkosten\" Stellung genommen. Er hat dabei nachvollziehbar\ndargelegt, daß keine unvertretbaren Kosten durch mangelnde\nAuslastung der T. entstanden sind. Aus der Sicht des Senats\nzutreffend hat der Sachverständige zunächst ausgeführt, daß der\nUnternehmensleitung ein Ermessen hinsichtlich der Betriebskapazität\nzugebilligt werden muß. Diesen unternehmerischen Ermessensspielraum\nhat die Klägerin nicht verlassen. Richtig ist zwar, daß die T. T.\nim Jahre 1987 nur zu 50 % ausgelastet war. Bereits im Jahre 1988\nwar die Auslastung jedoch um rd. 30 % gestiegen, so daß die\nunternehmerische Erwartung der Klägerin auf Zuwachs sich durchaus\nerfüllt hat. Eine Auslastung von ca. 70 % hat der Sachverständige\nals betriebswirtschaftlich vernünftig bezeichnet. Hinzu kommt, daß\ndie Klägerin als beliehene Unternehmerin eine gewisse Kapazität\nvorhalten mußte für den Fall verstärkter Anlieferung von\nTierkörpern bzw. Tierkörperteilen, etwa beim Auftreten einer\nTierseuche.\n\n30\n\nAuf die Auslastung der T. T. hat sich negativ ausgewirkt, daß\noffenbar nicht alle angefallenen Tierkörperteile des Schlachthofs\nK. angeliefert wurden. Der Sachverständige Dr. L. hat insoweit\nerläutert, der Anteil der zu verwertenden Tierkörperteile liege\nüblicherweise bei ca. 14 bis 15 %. Demgegenüber hat der Schlachthof\nK. nur etwa 10 % angeliefert, was sich auf die Rentabilität des\nBetriebs der Klägerin negativ ausgewirkt hat. Dies war von der\nKlägerin jedoch nicht vorhersehbar und auch nicht beeinflußbar.\n\n31\n\nKeine unternehmerische Fehlleistung liegt darin, daß die\nKlägerin im Jahre 1987 trotz einer Auslastung von nur 50 % im\nSchichtbetrieb und mit Überstunden gearbeitet hat. Der\nSachverständige hat dargelegt, daß diese Arbeitsweise deshalb\nnotwendig ist, weil die ankommenden Konfiskate sofort verarbeitet\nwerden müssen, da anderenfalls die Qualität der gewonnenen\nEndprodukte sinkt. Nur der Vollständigkeit halber ist in diesem\nZusammenhang festzuhalten, daß nach Angaben des Geschäftsführers\nder Ko.-GmbH der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vom 12.\nJanuar 1994 im Jahre 1987 bei der Beklagten ein Kühlraum zur\nAufbewahrung der Konfiskate noch nicht zur Verfügung stand. Die\nÜberstundenquote von 1/6 der Gesamtstundenzahl ist nicht\nunangemessen; sie entspricht der Überstundenquote, wie sie nach den\nErfahrungen des Sachverständigen üblich ist. Auch lagen die von der\nKlägerin gezahlten Löhne nicht über dem üblichen Niveau. Die\nKlägerin beschäftigte nicht zuviel Personal: Das Verhältnis der\nAnzahl der Beschäftigten zur Menge der angelieferten Konfiskate (in\nkg) entspricht dem Verhältnis, wie es nach dem Wissen des\nSachverständigen üblicherweise auch bei anderen Betrieben gegeben\nist.\n\n32\n\nWie bereits dargestellt, hat der Sachverständige in seinem\nschriftlichen Gutachten die angemessenen Kosten der T. T. ermittelt\nund dabei zum Teil erhebliche Abstriche vorgenommen. Zu den\nTransportkosten hat er mündlich ergänzt, daß diese Kosten nicht\nübersetzt sind. Die Anmietung von Fahrzeugen durch die Klägerin hat\nkeine höheren Kosten verursacht als die Anschaffung und\nUnterhaltung eines eigenen Fuhrparks.\n\n33\n\nDie gutachtlichen Ausführungen des Sachverständigen sind\nvollinhaltlich überzeugend.\n\n34\n\nAuch steht die Sachkunde des Gutachters außer Zweifel. Der\nSachverständige Dr. L. verfügt über besondere und umfassende\nErfahrungen als Wirtschaftsprüfer auf dem Gebiet der\nTierkörperbeseitigungsanstalten. Er ist mit der laufenden\nÜberprüfung sämtlicher T. in B. befaßt.\n\n35\n\nd. Vom Sachverständigen nicht zu erörtern war die Frage, ob die\nKlägerin eine weitere Differenzierung der in ihren AGB\nniedergelegten Sätze - etwa nach Art der angelieferten Konfiskate\noder nach Art der anliefernden Betriebe (Groß- oder Kleinbetriebe)\n- hätte vornehmen müssen. Darauf erstreckte sich der Auftrag des\nSachverständigen auch nicht. Unter Billigkeitsgesichtspunkten war\ndie Klägerin zu einer derartigen Differenzierung jedenfalls nicht\nverpflichtet. Denn im Rahmen der Billigkeitsprüfung ist dem\nbeliehenen Unternehmer ein gewisser Ermessensspielraum hinsichtlich\nder Art und Weise seiner Kalkulation einzuräumen. Diesen\nErmessensspielraum hat die Klägerin mit der Festsetzung\neinheitlicher, pauschaler Entgelte nicht verlassen. Ob nach\nöffentlich- rechtlichen Grundsätzen etwas anderes gelten könnte,\nbraucht der Senat nicht zu entscheiden. Die Tarife der Klägerin\nsind durch den Regierungspräsidenten öffentlich-rechtlich genehmigt\nworden, ohne daß eine weitere Differenzierung gefordert wurde. Ein\nstrengerer Maßstab als der hier von der Verwaltungsbehörde gewählte\nist im Rahmen der Billigkeitsprüfung nicht anzulegen.\n\n36\n\nSoweit die Beklagte schließlich behauptet hat, die\nKostenbelastung der T. T. resultiere u.a. aus der Verarbeitung von\nMaterial aus der ehemaligen DDR, welches mit Schwermetallen\nverseucht gewesen sei, ist dieser Vortrag nicht schlüssig. Der zum\nBeleg angeführte Zeitungsbericht datiert aus dem Jahre 1990,\nwährend Gegenstand dieses Rechtsstreits Entgelte für das Jahr 1987\nsind.\n\n37\n\n3. Da die Schlachtzahlen unstreitig sind, besteht der Anspruch\nder Klägerin in dem Umfang, wie er sich aus der Rechnung vom 26.\nOktober 1989 (Bl. 18 d. A.) ergibt.\n\n38\n\n4. Die zuerkannten Zinsen sind nach §§ 286, 288 Abs. 2 BGB\ngerechtfertigt. Die Höhe der zuerkannten Zinsen ist durch die\nZinsbescheinigung der Bank vom 11.01.1994 belegt.\n\n39\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 Abs.\n1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n40\n\nDer nach Schluß der mündlichen Verhandlung eingegangene\nSchriftsatz der Beklagten vom 20. Januar 1994 konnte gemäß §§ 523,\n296 a ZPO bei der Entscheidung nicht berücksichtigt werden. Zu\neiner Wiedereröffnung der mündlichen Verhandlung sieht der Senat\nkeine Veranlassung.\n\n41\n\nDie in § 546 Abs. 1 ZPO aufgestellten Voraussetzungen für die\nZulassung der Revision liegen nicht vor. Nachdem die Entscheidung\nzum Grunde rechtskräftig ist, war im Betragsverfahren lediglich\nnoch die Frage zu entscheiden, ob die Leistungsbestimmung durch die\nKlägerin unter den konkret obwaltenden Umständen nach billigem\nErmessen erfolgt ist. Eine grundsätzliche Frage, die einer\nhöchstrichterlichen Entscheidung bedürfte, wird durch dieses Urteil\nnicht berührt.\n\n42\n\nStreitwert der Berufung und Beschwer für die Beklagte: 58.625,65\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314919","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-07-01/13-u-50-91","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314919","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314919","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-07-01/13-u-50-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314919","retrieved":"2026-07-09 03:47:06.366526+00:00"}}