{"status":"available","doknr":"OLD314925","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0620.7U31.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-06-20","aktenzeichen":"7 U 31/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 15. Januar 1991 verkündete Urteil der 10. Zivilkammer des Land­gerichts Aachen - 10 0 606/90 ab­geändert..\n\nDie Beklagten werden als Gesamt­schuldner verurteilt, an den Kläger 11.658,93 DM riebst 4 % Zinsen seit dem 24. Oktober 1990 zu zahlen.\n\nDie Kosten des Rechtsstreits haben die Beklagten zu tragen.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreck­bar.\n\n1\n\nTatbestand: \n\n2\n\nAm 9. August 1990 befuhr der Beklagte zu 1) mit seinem Traktorgespann, bestehend aus einem Traktor und zwei\nAnhängern, in B. den N. Ring in Richtung C./U. Straße. Die beiden Anhänger waren mit Strohballen\nbeladen. Vor der Kreu­zung wurde der Beklagte zu 1) durch andere Autofahrer darauf aufmerksam gemacht, daß\naus dem letzten Anhänger Rauch aufsteige.. Die Strohballen auf diesem Anhänger waren aus unbekannter Ursache\nin Brand geraten. Nach einem erfolglosen Versuch, den Brand zu löschen, hängte der Beklagte zu 1) den\nbrennenden Abhänger ab und brachte den Traktor mit dem anderen Anhänger in Sicher­heit.\nDer Anhänger brannte vor dem Haus des Klägers aus. Zwei am Straßenrand geparkte Personenkraftwagen,\ndie mit Sträuchern be­wachsene Böschung und das im Eigentum des Klägers stehende Haus\nI.straße 41, wurden durch das Feuer in Mitleidenschaft gezogen. Mit der Klage hat der Kläger den\nBeklagten zu 1) und die Beklagte zu 2) als dessen Kraftfahrzeughaftpflichtversicherer auf Ersatz der Kosten in\nAnspruch genommen, die für die Reparatur des Hauses und die Neubepflanzung der verbrannten Gartenanlage\naufzuwenden sind. Die Parteien haben darum gestritten, ob der Schaden des Klägers bei dem Betrieb des\nKraftfahrzeugs des Beklag­ten zu 1) entstanden ist. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und zur\nBegründung im wesentlichen ausgeführt: Eine Haftung der Beklagten gemäß § 7 Abs.\n1 StVO, 3 Nr. 1, Nr. 2 Pf1VG scheitere schon daran, daß der Kläger nicht nachgewiesen habe, daß\nsein Schaden bei dem Betrieb des Kraftfahrzeuges des Beklagten zu 1) ent­standen sei. Das auf dem\nAnhänger transpor­tierte Stroh sei aus ungeklärten Gründen in Brand geraten.\nDer Kläger habe weder sub­stantiiert behauptet noch unter Beweis ge­stellt,\ndaß ein Betriebsvorgang des Kraftfahrzeugs zu dem Feuer geführt habe. Dem­nach sei davon\nauszugehen, daß der Schaden allein auf dem Beförderungsgut beruhe. Ein solcher Schaden könne aber nicht mehr\ndem Betrieb des Kraftfahrzeugs zugerechnet wer­den. Der Beklagte zu 1) hafte auch nicht aus § 823 Abs. 1 BGB.\nFür ein schuldhaftes Verhalten seien keinerlei Anhaltspunkte dargelegt. Mit der dagegen gerichteten Be­rufung\nverfolgt der Kläger seinen Klagean­spruch weiter. Die Parteien haben in der Berufungsinstanz zu ihren unterschiedlichen\nRechtsansichten ergänzend und vertiefend vorgetragen.\n\n3\n\nEntscheidungsgründe:  \n\n4\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n5\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagten einen Anspruch auf Ersatz seines Schadens aus den §§ 7 Abs. 1 StVG,\n3 Pf1VG.\n\n6\n\nDas Eigentum des Klägers ist bei dem Be­trieb des Kraftfahrzeugs, dessen Halter der Beklagte zu 1) und dessen\nHaftpflichtversi­cherer die Beklagte zu 2) ist, beschädigt worden. Nach ständiger Rechtsprechung des\nBundesgerichtshofes, der der Senat folgt, ist das Haftungsmerkmal \"bei dem Betrieb\" in § 7 Abs. 1 StVG entsprechend\ndem Schutz­zweck der Vorschrift weit auszulegen. Die Haftung nach dieser Vorschrift ist sozusa­gen der Preis\ndafür, daß durch die Verwen­dung eines Kraftfahrzeugs erlaubterweise eine Gefahrenquelle eröffnet\nwird. Sie um­faßt daher alle durch den Kraftfahrzeugbe­trieb beeinflußten Schadensabläufe.\nEs ge­nügt, daß sich eine von dem Kraftfahrzeug ausgehende Gefahr ausgewirkt hat und das Schadensgeschehen\nin dieser Weise durch das Kraftfahrzeug mitgeprägt worden ist (BGHZ 107, 359, 366 = NJW 1989, 2616, 2618; 105, 65,\n66 f. = NJW 1988, 3019; NJW 1988, 2802; VersR 1988, 640, 641). Nicht erfor­derlich ist, daß sich eine\ntypische Gefahr des Kraftfahrzeugverkehrs verwirklicht hat (so schon RGZ 126, 333, 336 f.; 132, 262, 265; 160,\n129, 130; BGH VRS 11, 27, 30; Hofmann, Haftpflichtrecht für die Praxis, 1.11.2.4 Rn. 32; Krumme/Steffen,\nStraßen­verkehrsgesetz, § 7 Rn. 11). Die Haftung kann demgemäß nicht mit dem - von\nden Be­klagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen - Argument verneint werden, ein gleichgearteter\nschadensträchtiger Vorgang habe auch ohne Beteiligung eines Kraftfahr­zeuges, etwa bei Beteiligung eines\nPferde­fuhrwerks, geschehen können (RGZ 126, 333, 336; BGH a.a.0.). Erforderlich ist aller­dings,\ndaß ein Zusammenhang mit der Bestim­mung des Kraftfahrzeugs als einer der Fort­bewegung und dem\nTransport dienenden Ma­schine besteht. Dies hat die Rechtsprechung für Unfälle in der Phase bejaht,\nin der das Kraftfahrzeug in innerem Zusammenhang mit seiner Funktion als Verkehrs- und Trans­portmittel entladen\nwird. Hier haftet der Halter für die Gefahr, die das Kraftfahr­zeug beim Entladen in dem in Anspruch,\nge­nommenen Verkehrsraum für andere Verkehrs- teilnehmer darstellt (BGHZ 71, 212, 215 f. = NJW 1978,\n1582, 1583; 105, 65,67 - NJW 1988, 3019). Das gilt nicht nur für die Gefahr, die von dem zu entladenden\nFahrzeug als solchem ausgeht, sondern auch für die Gefahr; die von den Entladevorrichtungen und dem Ladegut\nausgeht, etwa für die Ge­fahren, die sich bei der Anlieferung durch öl dadurch ergeben, daß\nöl aus dem undich­ten Abfüllschlauch auf die Straße fließt oder jemand über den\nAbfüllschlauch stol­pert (BGH a.a.O.). Auf diesem Hintergrund kann nicht zweifelhaft sein, daß\nSchäden, die während der Fahrt durch die Ladung des Kraftfahrzeugs verursacht werden, beim Betrieb\ndes Kraftfahrzeuges entstanden sind (vgl. RGZ 160, 129, 131; BGH VRS 11, 27, 30; VersR 1964, 411, 412; auch\nRG DR 1940, 163).\n\n7\n\nDer Senat vermag dem Landgericht nicht da­hin zu folgen, daß die\nErsatzpflicht des Klägers im Streitfall mit den Erwägungen verneint werden kann, die das Reichsgericht\nin seinem Urteil vom 8. März 1939 (RGZ 160, 129 ff.) angestellt hat. Allerdings wird in der\nhaftpflichtrechtlichen Literatur unter Bezugnahme auf diese Entscheidung verschie­dentlich ausgeführt,\nein ausschließlich durch die Ladung verursachter Schaden falle nicht unter die Kraftfahrzeugbetriebshaft­pflicht\n(vgl. etwa Becker/Böhme, Kraftver­kehrshaftpflichtschäden, 17. Aufl., Rn. 16). Entsprechendes wird zu §\n10 AKB vertreten (Stiefel/Hofmann, Kraftfahrtver­sicherung, 14. Aufl., § 10 AKB Rn. 96, 104, aber auch 106; abweichend\nBruck/Möller/Jo­hannsen, VVG, 8. Aufl., Band IV, Allgemeine Haftpflichtversicherung, Anm. G 269). Aus der Entscheidung\ndes Reichsgerichts und der angeführten Literatur läßt sich indes im Streitfall nichts zugunsten der Beklagten\nherleiten. Eine Fallgestaltung, wie sie das Reichsgericht im Auge hatte, liegt im Streitfall nicht vor. Das Eigentum des\nKlägers ist unmittelbar durch das brennende Fahrzeug bzw. durch die von dem Brand aus­gehende Hitzewirkung\nbeschädigt worden. Schäden, die durch die unmittelbare körper­liche Einwirkung eines Kraftfahrzeugs,\nsei­ner Aufbauten, seiner Ladung oder von Tei­len  davon entstanden sind, hat das Reichs- gericht indes in\nder genannten Entscheidung ausdrücklich dem Kraftfahrzeugbetrieb zuge­rechnet (RGZ 160, 129, 131). Anders\nsollen danach lediglich solche Fälle behandelt werden, bei denen es sich nur um mittelbare Einwirkungen\n(auf Auge, Ohr und derglei­chen) handelt; hier soll zu unterscheiden sein, ob diese Einwirkungen von dem\nFahr­zeug als solchem einschließlich seinem Be­förderungszwecke dienenden Aufbauten oder\nvon der Ladung ausgehen (a.a.O.). In Anwen­dung dieser Grundsätze hat das Reichsge­richt in der\ngenannten Entscheidung einen Schaden nicht mehr dem Kraftfahrzeugbetrieb zugerechnet, der dadurch entstanden war,\ndaß Pferde aufgrund der Geräuschentwicklung einer auf einem Kraftfahrzeug montierten Lautsprecheranlage\ndurchgingen und dabei einen Radfahrer verletzten. Eine solche mittelbare zum Schaden führende Einwirkung\nliegt im Streitfall offensichtlich nicht vor. Es kann deshalb dahinstehen, ob die in der zitierten Entscheidung\ngetroffenen Differenzierungen für die dort maßgebliche-Fallgestaltung überzeugen können.\n\n8\n\nNicht abschließend entschieden werden muß im Streitfall auch, ob die Haftung nach § 7 Abs. 1 StVO im Einzelfall\nausgeschlossen sein kann, wenn feststeht, daß die Scha­densursache ausschließlich in dem gefahren­trächtigen\nZustand der Ladung eines Kraft­fahrzeugs zu suchen ist, während der Be­trieb des Fahrzeugs dafür keine Rolle\nge­spielt hat. Für den Regelfall eines Scha­densfalles während der Fahrt eines Kraft­fahrzeugs dürfte\ndies entgegen der Ansicht der Beklagten durchaus zweifelhaft sein, weil sich gerade aus dem Transport gefähr­licher\nGüter besondere. Gefahren des Kraft­fahrzeugbetriebes ergeben können. Keines­falls kann der Ansicht des\nLandgerichts ge­folgt werden, bei Fallgestaltungen wie der im Streitfall habe der. Geschädigte zu beweisen, daß\nsich nicht eine andere Ursache als die des Kraftfahrzeugbetriebes scha­densstiftend ausgewirkt habe. Da. der Scha­den\ndes Klägers dadurch entstanden ist, daß das im Straßenverkehr befindliche, in Brand geratene Fahrzeug sein\nEigentum unmittelbar in Mitleidenschaft gezogen hat, kann der - vom Landgericht vermißte - nahe örtliche und zeitliche\nZusammenhang (vgl. dazu z. B. BGH VersR 1988, 640, 641 m.w.N.) mit dem Betriebsvorgang des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) nicht\nernsthaft in Zweifel gezogen werden. Dann ist aber nach der Wer­tung des § 7 Abs. 2 StVG der in Anspruch genommene\nHalter dafür beweispflichtig, daß die \"eigentliche\" Ursache des Schadens aus­schließlich einem anderen\nGefahrenkreis-als der Betriebsgefahr des Fahrzeuges zuzuord­nen ist. Denn die Haftung nach § 7 StVG endet erst\ndort, wo sich der Unfall als unab­wendbares Ereignis im Sinne des Absatzes 2 der Vorschrift darstellt oder soweit\nein mitwirkendes Verschulden des Geschädigten oder die Betriebsgefahr seines unfallbetei­ligten Kraftfahrzeuges\nBerücksichtigung ge­mäß §§ 9, 17 StVG gebieten; Tatsachen, aus denen sich ergibt,\ndaß der Schadensfall ei­nem anderen Gefahrenkreis als der Betriebs­gefahr des Kraftfahrzeugs zuzuordnen\nist, muß mithin der in Anspruch genommene Halter beweisen (vgl. auch BGHZ 105, 65, 68 f. - NJW 1988, 3019 f.).\n\n9\n\nDiesen Beweis können die Beklagten im Streitfall nicht führen. Die Ursache des Brandes kann unstreitig nicht ermittelt werden.\nAndererseits haben die Parteien mögliche Ursachen, die zweifellos dem Kraftfahrzeugbetrieb zuzuordnen sind, vor­getragen.\nSo kann das Stroh durch einen Funken aus .der Zugmaschine oder - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat\ndargelegt hat - durch die heißge­laufenen Bremsen des Anhängers in Brand ge­raten sein. Eine Zuordnung der\nBrandursache zum Betrieb des Kraftfahrzeuges kommt auch dann in Betracht, wenn die Vermutung der Beklagten zutrifft, daß\nder Brand durch ei­ne von einem Passanten achtlos fortgeworfe­ne Zigarettenkippe verursacht wurde. Das fahrlässige\noder vorsätzliche Eingreifen Dritter schließt die Haftung nicht ohne weiteres aus (vgl. BGHZ 37, 311, 314 ff; BGH VersR\n1987, 781, 782 zu § 1 HaftPflG). Um seine Haftung aufgrund eines derartigen Vorfalles auszuschließen, müßte\nder Beklag­te zu 1) darlegen und beweisen, daß einem solchen Verhalten Dritter nicht durch aus­reichende Sicherung\nder Ladung entgegenge­wirkt werden konnte, daß dieses Verhalten im vorliegenden Fall bei der - in Anbe­tracht der\nLadung - gebotenen Aufmerksam­keit vom Fahrer nicht rechtzeitig erkannt, und daß den Folgen nicht rechtzeitig\nentge­gengewirkt werden konnte. Auch insoweit ist den Beklagten ein ausreichender Vortrag oder gar eine Beweisführung\noffensichtlich nicht möglich.\n\n10\n\nDas Merkmal \"bei dem Betrieb\" ist nichtdeshalb zu verneinen, weil die Gefahr nichtunmittelbar von der Zugmaschine, sondern von einem\nder Anhänger ausging; die Kraft­fahrzeugbetriebshaftüng erstreckt sich auch auf die Anhänger eines Fahrzeugs\n(vgl. BGHZ 20, 385, 392). Unschädlich ist auch, daß der Anhänger schon stand und möglicherweise schon von der\nZugmaschine abgekoppelt war, als das Haus des Klägers in Mitleidenschaft gezogen wurde. Wie bereits ausgeführt,\nge­nügt ein naher örtlicher und zeitlicher Zu­sammenhang mit dem Betriebsvorgang.\n\n11\n\nDie Höhe des Schadens ist unstreitig. Die geltend gemachten Positionen sind durch Un­terlagen belegt und erscheinen\nin der Höhe nicht übersetzt. Soweit die Beklagten in der mündlichen Verhandlung Ausführungen des Klägers\ndahin verstanden haben, er habe Ko­sten für Verbesserungsmaßnahmen in Rechnung gestellt, handelt es sich offensichtlich\num ein Mißverständnis. Der Kläger hat ledig­lich ausgeführt, daß die beschädigten Fen­ster\ndes Hauses zunächst mit einer (einfa­chen) Notverglasung versehen wurden, wäh­rend die (ursprünglich\nauch bereits vorhan­denen) Isolierglasscheiben erst später ein­gesetzt werden konnten. Dieser Hergang läßt\nsich auch dem vorgelegten Angebot entneh­men.\n\n12\n\nDer Zinsanspruch des Klägers ergibt sich aus den §§ 284, 288 Abs. 1 BGB.\n\n13\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus §§ 91, 7n9 Nr. 1n, 713 ZPO.\n\n14\n\nBerufungsstreitwert: 11.658,93 DM.\n\n15\n\nDie Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,-- DM nicht. Es besteht kein die Revision zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314925","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-06-20/7-u-31-91","cited_norms":[{"jurabk":"StVG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":4},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"StVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314925","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314925","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-06-20/7-u-31-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314925","retrieved":"2026-07-09 03:47:07.663046+00:00"}}