{"status":"available","doknr":"OLD314924","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0620.7U24.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-06-20","aktenzeichen":"7 U 24/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDie zulässige Berufung hat teilweise\nErfolg, die zulässige Anschlußberufung ist unbegründet.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nZu Recht hat das Landgericht\nangenommen, daß die Klägerin die Beklagte aufgrund des Unfalls vom\n10. Oktober 1989 auf Zahlung vom Schmerzensgeld in An-spruch nehmen\nkann. Der Senat ist mit dem Landge-richt der Ansicht, daß der\nBeklagten im Hinblick auf die Unebenheit, welche sich am Unfalltag\nauf der Brücke über die Urft in Gemünd befand, eine Verletzung der\nStraßenverkehrssicherungspflicht vorzuwerfen ist. Der Senat\nschließt sich insoweit in vollem Umfang den Ausführungen der\nangefochte-nen Entscheidung an. Was die Beklagte mit ihrer\nAnschlußberufung dagegen vorbringt, überzeugt den Senat nicht. Auch\ndie Beklagte geht davon aus, daß der Niveauunterschied in dem\nPlattenbelag nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme mehr als zwei\nZentime-ter betrug. Die Beklagte stellt auch nicht in Ab-rede, daß\nder fragliche Weg häufig von Kurgästen begangen wird. Danach und\nnach dem Eindruck, wel-chen der Senat aufgrund der vorgelegten\nLichtbil-der gewonnen hat, stellte die Unebenheit eine\nGe-fahrenquelle dar, die die Verkehrsteilnehmer nicht hinnehmen\nmußten.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDie Ausführungen der Beklagten vermögen\nauch inso-weit nicht zu überzeugen, als sie nunmehr offenbar den\nUrsachenzusammenhang zwischen der ihr vorzu-werfenden Verletzung\nder Verkehrssicherungspflicht und dem Unfall der Klägerin in Abrede\nstellen will. Die Beklagte bestreitet nicht ernsthaft, daß die\nKlägerin im Bereich der fraglichen Unebenheit zu Fall gekommen ist.\nDaran besteht in Anbetracht der erstinstanzlichen Aussage des\nZeugen B. und der Angaben der von dem Senat selbst gehörten\nKlä-gerin auch kein ernsthafter Zweifel. Dann ist aber von einer\nUrsächlichkeit der Unebenheiten für den Unfall auszugehen. Dabei\nkann dahinstehen, wie die Klägerin genau gegangen ist. Die\nSpekulationen der Beklagten über eine möglicherweise unvorsichtige\nGehweise der Klägerin und über deren Kenntnis von der Unfallstelle\nbetreffen deren Mitverschulden; den ihr danach obliegenden Beweis\nhat die Beklagte nicht führen können. Die Anhörung der Klägerin\ndurch den Senat hat keine Anhaltspunkte dafür ergeben, daß die\nKlägerin sich in besonders un-vorsichtiger oder ungewöhnlicher\nWeise fortbewegt hätte oder daß ihr die Unfallstelle bekannt\ngewe-sen wäre. Der von der Beklagten allein angetrete-ne\nSachverständigenbeweis ist offensichtlich unge-eignet, das\nGeschehen in irgendeiner Weise zu er-hellen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nDer Senat ist allerdings mit dem\nLandgericht der Ansicht, daß der Klägerin ein Mitverschulden\ndes-halb vorzuwerfen ist, weil sie nicht in ausrei-chender Weise\nauf den Zustand des Gehweges geach-tet hat. Der Klägerin kann indes\nnur vorgeworfen werden, daß ihr der Gesamtzustand des Gehweges\nAn-laß zu erhöhter Vorsicht hätte geben müssen und daß die\nGefahrenstelle bei der gebotenen Aufmerk-samkeit hätte bemerkt\nwerden können. Dagegen ist nicht festzustellen, daß die Klägerin\nbereits auf-grund besonderer Ortskunde Anlaß zu besonderer Vorsicht\nhätte haben müssen, insbesondere daß ihr der seit längerem\nbestehende schlechte Zustand des Bürgersteiges an dieser Stelle\nbereits vor dem Un-falltag bekannt war. Nach Ansicht des Senats\nkann deshalb der Mitverschuldensanteil der Klägerin nur mit einem\nViertel bewertet werden.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nUnter Berücksichtigung dieses\nMitverschuldensan-teils der Klägerin erscheint dem Senat in\nAnbe-tracht der von der Klägerin erlittenen Verletzun-gen ein\nSchmerzensgeld in Höhe von insgesamt 1.500,-- DM als angemessen und\nausreichend. Der Senat hat dabei berücksichtigt, daß die Klägerin\naufgrund des Unfalls unter Kopfschmerzen gelitten hat. Er hat\nferner die bei dem Sturz erlittenen Verletzungen und die im Bereich\nder Nasenwurzel verbliebene Narbe berücksichtigt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDer vom Landgericht zugesprochene\nBetrag war mit-hin noch um 250,-- DM zu erhöhen. Die weitergehen-de\nBerufung und die Anschlußberufung mußten hinge-gen zurückgewiesen\nwerden.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den\n§§ 92, 97 Abs. 1 ZPO.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit folgt aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nBerufungsstreitwert: 2.500,-- DM\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nDie Beschwer der Parteien übersteigt\njeweils 60.000,-- DM nicht.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314924","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-06-20/7-u-24-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314924","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314924","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-06-20/7-u-24-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314924","retrieved":"2026-07-09 03:47:07.579620+00:00"}}