{"status":"available","doknr":"OLD314929","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0617.19W22.92.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-06-17","aktenzeichen":"19 W 22/92","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDie sofortige Beschwerde ist zulässig. In der Sache hat sie\nkeinen Erfolg.\n\n3\n\nDas Landgericht hat gegen die Schuldnerin zu Recht ein\nZwangsgeld gemäß § 888 ZPO verhängt. Soweit die Schuldnerin\nerstmals im Beschwerdeverfahren geltend macht, sie habe die von dem\nGläubiger begehrten Auskünfte bereits seit längerem erteilt, kann\nsie hiermit nicht gehört werden. Im Verfahren nach § 888 ZPO ist\nder Schuldner nämlich grundsätzlich mit dem Erfüllungseinwand\nausgeschlossen, es sei denn, die Erfüllung ist unstreitig, was hier\nnicht der Fall ist (vgl. OLG Köln NJW-RR 1989, 188). Materielle\nEinwendungen kann der Schuldner nach Abschluß des\nErkenntnisverfahrens nur noch im Wege der Vollstreckungsgegenklage\nnach § 767 ZPO geltend machen, sofern deren Voraussetzungen\nvorliegen.\n\n4\n\nIm Verfahren nach § 888 ZPO kann der Schuldner nur Einwände\ngegen die Höhe des Zwangsgeldes erheben oder vortragen, die von ihm\nzu erbringende Leistung sei nachträglich unmöglich geworden. Solche\nEinwendungen macht die Schuldnerin noch nicht geltend. Soweit sie\nvorträgt, sie könne einen Teil der begehrten Auskünfte deshalb\nnicht erteilen, weil die Jahresabschlüsse 1986 bis 1991 aus von ihr\nnicht zu vertretenden Gründen bisher nicht fertiggestellt seien,\nstellt dies keinen Fall der Unmöglichkeit dar. Die Schuldnerin hat\ndurch geeignete Maßnahme dafür Sorge zu tragen, daß sie ihren\nLeistungspflichten nachkommen kann.\n\n5\n\nDer weitere Vortrag der Schuldnerin, der Gläubiger habe die\nVerzögerung teilweise selbst zu vertreten, kann ebenfalls nicht zur\nAufhebung des Zwangsgeldes führen, denn der Gläubiger hat die mit\nSchreiben der Schuldnerin vom 15. März 1991 angeforderte Erklärung\ngemäß § 15 a EStG am 18. März 1991 an die Schuldnerin übersandt,\nwie diese nicht in Abrede stellt.\n\n6\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n7\n\nBeschwerdewert: 3.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314929","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-06-17/19-w-22-92","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 888","ref_norm":"888","n":3},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314929","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314929","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-06-17/19-w-22-92","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314929","retrieved":"2026-07-09 03:47:08.021358+00:00"}}