{"status":"available","doknr":"OLD314935","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0603.2WX16.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-06-03","aktenzeichen":"2 Wx 16/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie sofortige weitere Beschwerde gegen den Beschluß der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn vom 12.03.1991 (11 T 2/91) wird auf Kosten des Beschwerdeführers zurückgewiesen.\n\n1\n\nGründe\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nMit Beschluß vom 12.12.1990 hat das Amtsgericht den Einspruch des Geschäftsführers der Betroffenen, Herrn\nS. gegen eine Verfügung des Gerichts vom 20.08.1990 verworfen, mit der diesem unter Androhung eines Zwangsgeldes\nvon 1.000,-- DM aufgegeben worden war, das Ausscheiden des weiteren Geschäftsführers T. zur Eintragung in das\nHandelsregister anzumelden. Zugleich wurde das angedrohte Zwangsgeld festgesetzt.\n\n4\n\nIm Einspruchsverfahren hatte das Amtsgericht einen Erörterungstermin gemäß 134 FGG anberaumt, zu dem\nfür den Beklagten Rechtsanwalt U. L. erschien. Dazu heißt es im Protokoll:\" Es erschien Herr Rechtsanwalt\nU. L., Vollmacht nachzureichen versprechend, und erklärte, den Termin im gestern erteilten Auftrag des Herr S.\nwahrzunehmen.\n\n5\n\nDie Angelegenheit und die Aktenlage wurde mit Herrn Rechtsanwalt L. erörtert.\n\n6\n\nHerr Rechtsanwalt L. wird die Sach- und Rechtslage mit seinem Mandanten besprechen. Mit ihm wurde eine\nErklärungsfrist bis zum 07.12.1990 vereinbart.\"\n\n7\n\nBis zum Erlaß des Beschlusses vom 12.12.1990 legte Rechtsanwalt L. dem Gericht keine Vollmacht vor und gab auch\nkeine Erklärung für den Betroffenen ab.\n\n8\n\nDer Beschluß vom 12.12.1990 wurde dem Geschäftsführer S. am 22.12.1990 durch Niederlegung bei der\nPost zugestellt.\n\n9\n\nAm 25.01.1991 hat er hiergegen, vertreten durch Rechtsanwalt L., der nunmehr eine vom 24.01.1991 datierte Vollmacht\nvorlegte, Beschwerde eingelegt. Mit der Beschwerdeschrift wird ausgeführt, daß der Beschwerdeführer am\n22.12.1990 verreist gewesen sei, daher habe er den Beschluß erst später in Empfang nehmen können.\n\n10\n\nDa dem Beschluß eine Rechtsmittelbelehrung nicht beigefügt gewesen sei, habe der Beschwerdeführer keine\nKenntnis von der laufenden Rechtsmittelfrist gehabt. Er hat insoweit Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt.\n\n11\n\nDurch den angefochtenen Beschluß hat das Landgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die\nsofortige Beschwerde als unzulässig verworfen. Das Landgericht hat zur Begründung ausgeführt, auf eine\nfehlende Rechtsmittelbelehrung, die im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben sei, könne sich\nder Betroffene nicht berufen. Wenn er über die Art und Frist des einzulegenden Rechtsmittels keine Kenntnis gehabt\nhabe, so habe er ohne weiteres seinen Verfahrensbevollmächtigten, der für ihn bereits den\nErörterungstermin vor dem Amtsgericht wahrgenommen habe, hierüber befragen können. Das Landgericht hat die\nBeschwerde daher als unzulässig, weil verspätet, verworfen.\n\n12\n\nGegen diese Entscheidung richtet sich die sofortige weitere Beschwerde des Betroffenen. Zur Begründung führt\ner aus, daß die verschiedenen Verfahrensordnungen in immer größerem Umfang Rechtsmittelbelehrungen\nvorschreiben, so daß in weiten Bevölkerungskreisen die Vorstellung entstanden sei, wenn für einen\nRechtsbehelf Fristen zu beachten seien, müsse dies aus der Entscheidung hervorgehen. Es könne dem Rechtsunkundigen\nnicht als Verschulden angerechnet werden, daß er es unterlassen habe, sofort Rechtsrat einzuholen.\n\n13\n\nAuf Anfrage des Senats hat der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen zum Inhalt des Protokolls des\nErörterungstermins vor dem Amtsgericht weiter erklärt, daß er zum Zeitpunkt des Erörterungstermins\nnicht im Besitz einer Vollmacht gewesen sei, weil er es tags zuvor von dem Geschäftsführer I. S. mit der\nWahrnehmung des Termins telefonisch beauftragt worden sei. Die Erklärungsfrist bis zum 07.12.1990 habe er\nmangels Informationserteilung durch Herrn S. nicht einhalten können..\n\n14\n\nDie gemäß § 22 II 3 FGG rechtzeitige und auch sonst statthafte weitere sofortige Beschwerde gegen die\nVersagung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist in der Sache nicht begründet. Daraus folgt, daß das\nLandgericht die sofortige Beschwerde mit Recht als unzulässig verworfen hat, so daß die weitere sofortige\nBeschwerde (§§ 139, 27 FGG) auch insoweit unbegründet ist.\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nDas Landgericht ist mit Recht davon ausgegangen, daß die am 25.01.1991 eingegangene sofortige Beschwerde\nverspätet war. Maßgebend für den Fristlauf ist die Zustellung des Beschlusses des Amtsgerichts an den\nBetroffenen persönlich am 22.12.1990 durch Niederlegung zur Post. Diese Zustellung war nicht deshalb fehlerhaft,\nweil sich für den Betroffenen bereits ein Rechtsanwalt als Verfahrensbevollmächtigter bestellt hatte.\nRechtsanwalt Kuhn ist im Termin vom 28.11.1990 zwar für den Betroffenen aufgetreten, er hat in diesem Termin\njedoch keine Vollmacht vorgelegt und entgegen seiner Erklärung eine solche Vollmacht auch nicht nachgereicht.\n\n17\n\nBei dieser Sachlage war das Gericht nicht gem. §§ 16 FGG, 176 ZPO verpflichtet, den Beschluß dem\nVerfahrensbevollmächtigten zuzustellen, so daß durch die Zustellung an den Betroffenen persönlich die\nBeschwerdefrist nicht in Gang gesetzt worden wäre. Zustellungen haben gem. § 176 ZPO nur dann an den\nVerfahrensbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser insgesamt für das Verfahren bevollmächtigt ist,\ndagegen nicht, wenn er nur Vollmacht für eine einzelne Prozeßhandlung hat (vgl. BGH NJW 1974, 240).\nNach den eigenen Erklärungen des Betroffenen und seines Verfahrensbevollmächtigten hatte dieser\nhier zunächst nur Vollmacht, den Termin vom 28.11.1990 wahrzunehmen, denn die spätere Verfahrensvollmacht datiert\nvom 24.01.1991 und der Verfahrensbevollmächtigte des Betroffenen hat gegenüber dem Senat auch\nausdrücklich erklärt, daß er vom Betroffenen, von dem er noch keine Vollmacht hatte, \"mit der Wahrnehmung\ndes Termins telefonisch beauftragt worden war.\"\n\n18\n\nEtwas anderes ergab sich nicht daraus, daß der Verfahrensbevollmächtigte in einem Erörterungstermin gem.\n§ 134 FGG aufgetreten ist. Im zivilprozessualen Verfahren und auch im streitigen FGG-Verfahren kann beim Auftreten\nim Termin allerdings von einer Vollmacht ausgegangen werden, weil hier die Prüfung der Vollmacht erst auf Rüge des\nGegners erfolgt (vgl. BGH VersR. 1979, 255; Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 12. Aufl., § 16 Rdnr. 34 m.w.N.). Gleiches gilt\naber nicht im nicht-streitigen FGG-Verfahren, weil in einem einseitigen Verfahren ein Gegner fehlt, aus dessen mangelnder\nRüge der Vollmacht sich ergibt, daß die Parteien übereinstimmend von einer Bevollmächtigung ausgehen.\nIn diesem einseitigen Verfahren muß daher das Gericht von sich aus das Bestehen der Vollmacht überprüfen.\nWenn - wie im Streitfall - der Anwalt keine Vollmacht vorlegen kann und selbst die Nachreichung der Vollmacht ankündigt\nsowie keine Erklärungen innerhalb einer gesetzten Erklärungsfrist abgibt, kann das Gericht aber davon\nausgehen, daß eine umfassende Bevollmächtigung (noch) nicht erfolgt ist. Wie auch der Bundesgerichtshof\nentschieden hat (BGHZ 61, 308)/setzt die in § 176 ZPO festgelegte Pflicht, Zustellungen ausschließlich an\nden Verfahrensbevollmächtigten zu richten,  die Kenntnis von dieser Bestellung bei dem Gericht voraus. Dazu ist\nzwar nicht immer die Vorlegung einer Vollmachtsurkunde nötig, sondern es genügt auch eine nur aus den\nUmständen ersichtliche Unterrichtung und Verlautbarung. Es muß aber erkennbar gemacht werden, daß der\nVertreter einer \"Prozeßvollmacht\", also eine das ganze Verfahren umfassende Vertretungsmacht hat, so daß die\nbloße Terminsvollmacht oder die Vollmacht zur Vornahme einer einzigen Prozeßhandlung nicht ausreicht. Das\nGericht war bei der gegebenen Sachlage auch nicht verpflichtet, im Wege einer Amtsermittlung festzustellen,\nwelchen Umfang die Vollmacht hatte oder ob sie noch bestand (ebenso Zöller-Stephan, 16. Aufl., § 176 Rdnr. 7).\n\n19\n\n3.\n\n20\n\nDas Landgericht hat sich weiter mit Recht auf den Standpunkt gestellt, daß der Geschäftsführer der\nBetroffenen nicht ohne sein Verschulden verhindert war, die Beschwerdefrist von 2 Wochen gem. §§ 139, 22 Abs. 1\nFGG einzuhalten. Der Geschäftsführer der Betroffenen hat schon nicht vorgetragen, wann genau er den durch\nNiederlegung am 22.12.1990 bei der Post zugestellten Beschluß erhalten hat und wann er seinen Anwalt aufgesucht hat.\nDas bloß allgemeine Vorbringen \"er sei zum Zeitpunkt der Niederlegung in Urlaub gewesen\" ohne die Angabe der Dauer\ndieses Urlaubs ist nicht hinreichend substantiiert. Es fehlt daher schon an der Glaubhaftmachung, daß er infolge des\nUrlaubs nicht rechtzeitig in der Lage war, einen Rechtsanwalt aufzusuchen.\n\n21\n\nDer Umstand allein, daß dem Beschluß keine Rechtsmittelbelehrung beigefügt war, rechtfertigt eine\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht (vgl. BGH FamRZ 1980, 347 und 1991, 425; 8ayObLG MDR 1984, 1035. Eine\nRechtsmittelbelehrung ist im Verfahren der feiwilligen Gerichtsbarkeit nicht vorgeschrieben, und das Fehlen einer\nsolchen Regelung widerspricht auch nicht verfassungsrechtlichen Grundsätzen. Es war dem Gesetzgeber unbenommen,\nin anderen Verfahrensarten die Rechtsmittelbelehrung einzuführen, davon aber im Verfahren der freiwilligen\nGerichtsbarkeit abzusehen. Es ist Sache eines juristisch nicht vorgebildeten Beteiligten, dem eine ihm ungünstige\ngerichtliche Entscheidung zugestellt wird, sich alsbald nach Form und Frist eines beabsichtigten Rechtsmittels zu\nerkundigen (BGH VersR 1985, 767). Jedenfalls bei einem im Geschäftsleben tätigen Geschäftsführer\neiner GmbH kann auch nicht davon ausgegangen werden, daß er sich aufgrund der Erfahrungen in anderen\nAngelegenheiten schuldlos in dem Irrtum befand, jede gerichtliche Entscheidung enthalte eine\nRechtsmittelbelehrung, wenn ein befristetes Rechtsmittel dagegen gegeben sei. Im Streitfall kommt hinzu,\ndaß der Geschäftsführer der Betroffenen bereits einen Anwalt eingeschaltet hatte und es ihm ein\nLeichtes gewesen wäre, sich durch einen Telefonanruf über die Rechtsmittelvoraussetzungen zu unterrichten.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 13 a Abs. 1 S. 2 EGG.\n\n23\n\nBeschwerdewert: 1.000,-- DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314935","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-06-03/2-wx-16-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314935","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314935","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-06-03/2-wx-16-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314935","retrieved":"2026-07-09 03:47:08.506844+00:00"}}