{"status":"available","doknr":"OLD314938","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0527.17W431.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-05-27","aktenzeichen":"17 W 431/90","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDas zulässige Rechtsmittel der Klägerin\nhat in vollem Umfang Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nZu Recht wendet sich die Klägerin\ndagegen, daß die Rechtspflegerin in dem angefochtenen Beschluß eine\nvon dem B. Anwalt der Beklag-ten verdiente 10/10-Gebühr zum Betrage\nvon 2.639,-- DM nebst einer Auslagenpauschale von 40,-- DM und 14 %\nMehrwertsteuer in Höhe von 375,06 DM, insgesamt 3.054,06 DM, in\nvollem Umfang gegen sie - die Klägerin - festgesetzt hat.\n\n6\n\n \n\n7\n\nNach der Kostenregelung des Vergleichs\nvom 15. August 1990 sollen nur diejenigen Kosten des Verfahrens von\nder Klägerin allein getra-gen werden, \"die durch die fehlerhafte\nAnru-fung des Landgerichts Berlin entstanden sind\". Alle übrigen\nKosten sind von ihr nur zu 2/3 übernommen worden. Die\nKostenregelung des Ver-gleichs ist nach Auffassung des Senats gemäß\n§§ 133, 157 BGB dahin auszulegen, daß die Klä-gerin in vollem\nUmfang nur diejenigen Mehrko-sten tragen soll, die durch die\nBefassung des Landgerichts Berlin mit dem dieser Kostensache\nzugrundeliegenden Rechtsstreit entstanden sind.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDer Formulierung des Vergleichs ist zu\nentneh-men, daß die Parteien bei dessen Abschluß \"die fehlerhafte\nAnrufung des Landgerichts Berlin\" als einen Tatbestand ansahen,\ndurch den unnö-tige Mehrkosten verursacht worden sind, die bei\nrichtiger Sachbehandlung nicht entstanden wären. Eine fehlerhafte\nSachbehandlung lag nicht darin, daß die Klägerin im Antrag auf\nErlaß eines Mahnbescheides entsprechend der zwingenden Regelung des\n(bis zum 31. Dezem-ber 1991 geltenden) § 690 Abs. 1 Nr. 5 ZPO das\nLandgericht Berlin als das für ein streitiges Verfahren sachlich\nzuständige Gericht des all-gemeinen Gerichtsstandes der in Berlin\nansäs-sigen Beklagten bezeichnet hatte, an das die Sache nach\nWiderspruchseinlegung abzugeben war (§ 696 Abs. 1 Satz 2 ZPO in der\nbis zum 31. Dezember 1991 geltenden Fassung). Der Se-nat geht\ndeshalb davon aus, daß es die anwalt-lich vertretenen Parteien als\nfehlerhaft ange-sehen haben, daß die Klägerin, die das strei-tige\nVerfahren vor dem Landgericht Bonn als vereinbartem Gerichtsstand\nführen wollte, dort nicht sofort Klage erhoben, sondern durch\nEin-leitung eines Mahnverfahrens den mit Mehrko-sten verbundenen\n\"Umweg\" über das Landgericht Berlin eingeschlagen hat; angesichts\nder von der Beklagten schon vorprozessual gegen die geltend\ngemachte Forderung erhobenen Einwen-dungen konnte die Klägerin\nnicht erwarten, daß die Beklagte einen Mahnbescheid bzw. dessen\nVollstreckbarerklärung widerspruchslos hinneh-men und es zu einer\nTitulierung ihrer - der Klägerin - Forderung bereits im\nMahnverfahren kommen werde.\n\n10\n\n \n\n11\n\nZu den Mehrkosten, die durch die\nBefassung des Landgerichts Berlin mit der Streitsache ent-standen\nsind, gehört nicht die im angefochte-nen Beschluß in voller Höhe\ngegen die Klägerin festgesetzte 10/10-Gebühr (nebst\nAuslagenpau-schale und Mehrwertsteuer) des B. Anwalts der\nBeklagten. Zwar ist sie ihm als Prozeßgebühr (nebst\nAuslagenpauschale und Mehrwertsteuer) für seine Tätigkeit als\nProzeßbevollmächtig-ter der Beklagten vor dem Landgericht Berlin\nerwachsen. Er hat sie aber in derselben Höhe auch durch seine\nKorrespondenzanwaltstätigkeit für die Beklagte als Gebühr gemäß §\n52 BRAGO (nebst Auslagenpauschale und Mehrwertsteuer) verdient.\nDiese Gebühr ist mit der Prozeßge-bühr wesensgleich. In derselben\nAngelegenheit können dem Anwalt beide Gebühren nicht neben-einander\nerwachsen. Die Entstehung der Korre-spondenzanwaltsvergütung des B.\nAnwalts der Beklagten ist nicht durch die Befassung des\nLandgerichts Berlin mit der Streitsache be-dingt. Es darf\nangenommen werden, daß die in Berlin ansässige Beklagte ihren B.\nAnwalt auch dann als Korrespondenzanwalt beauftragt hätte, wenn die\nKlägerin von vorneherein Klage beim Landericht Bonn erhoben, er\nalso nicht als ihr Prozeßbevollmächtigter vor dem Landgericht\nBerlin tätig geworden wäre. Wäre die Beklagte aber im Rahmen der\nVerkehrsanwaltsvergütung mit der 10/10-Gebühr (nebst\nAuslagenpauschale und Mehrwertsteuer) auch bei Erhebung der Kla-ge\nvor dem Landgericht Bonn belastet gewesen, haben sich für sie keine\nMehrkosten dadurch ergeben, daß die Gebühr auch durch die\nTätig-keit ihres B. Anwalts als Prozeßbevollmächtig-ter erwachsen\nist. Damit gehört die 10/10-Ge-bühr (nebst Auslagenpauschale und\nMehrwert-steuer) zu den Kosten des Rechtsstreits, die der\nKostenquotelung unterliegen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Korrespondenzgebühr (nebst\nAuslagenpau-schale und Mehrwertsteuer) gehört in vollem Umfang zu\nden notwendigen Kosten des Rechts-streits im Sinne von § 91. Dazu\nkann auf die zutreffenden, insoweit auch nicht von der Klä-gerin\nangegriffenen Gründe des angefochtenen Beschlusses Bezug genommen\nwerden.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDa die im angefochtenen Beschluß in\nvollem Umfang gegen die Klägerin festgesetzte, dem B. Anwalt der\nBeklagten erwachsene 10/10-Gebühr nebst Auslagenpauschale und\nMehrwertsteuer im Gesamtbetrag von 3.054,06 DM nur zu 2/3, also in\nHöhe von 2.036,04 DM von der Klägerin zu tragen ist, ist der im\nangefochtenen Beschluß mit 5.506,96 DM bezifferte\nGesamterstattungs-betrag um 1.018,02 DM auf 4.488,94 DM\nherabzu-setzen.\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91\nZPO.\n\n18\n\n \n\n19\n\nStreitwert für das Erinneruns- und\nBeschwerde-verfahren: 1.018,02 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314938","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-27/17-w-431-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 690","ref_norm":"690","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 696","ref_norm":"696","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314938","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314938","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-27/17-w-431-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314938","retrieved":"2026-07-09 03:47:08.757957+00:00"}}