{"status":"available","doknr":"OLD314942","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0517.6U60.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-05-17","aktenzeichen":"6 U 60/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n##blob##nbsp;\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n\nd e\n\n3\n\n##blob##nbsp;\n\n4\n\nDie Berufung ist zulässig, sie hat aber\nin der Sa-che keinen Erfolg.\n\n5\n\n##blob##nbsp;\n\n6\n\nDer geltend gemachte Anspruch ist nicht\nbegründet. Der Kläger hat nämlich nicht nachzuweisen vermocht, daß\nsich der Verkehrsunfall, auf den er sein Begeh-ren stützt, ereignet\nhat. Die im Berufungsrechtszug durchgeführte Beweisaufnahme hat\nnicht zur Überzeu-gung des Senats ergeben, daß das vorgetragene\nGe-schehen tatsächlich stattgefunden hat.\n\n7\n\n##blob##nbsp;\n\n8\n\nZum Unfallhergang selbst hat der Kläger\nsich auf die Vernehmung des Beklagten zu 1) als Partei berufen.\nDessen Aussage hat dem Senat nicht das für eine Verurteilung der\nBeklagten erforderliche Maß an Gewißheit von der Richtigkeit der\nSachverhalts-darstellung des Klägers vermittelt. Der Beklagte zu 1)\nhat zwar im Kern bestätigt, daß es an dem frag-lichen Abend zu\neinem Zusammenstoß der beiden Fahr-zeuge gekommen sei, als er aus\neiner Einfahrt her-aus auf die H. Straße, auf der der Kläger mit\nsei-nem PKW gekommen sei, zurückgesetzt sei. Abgesehen davon, daß\nder Beklagte zu 1) erkennbar bemüht war, seine Aussage möglichst\nallgemein zu halten, und Details weitgehend nur auf gezieltes\nFragen mit-geteilt hat, finden sich jedoch Widersprüche, die die\nGlaubhaftigkeit seiner Bekundungen insgesamt in Frage stellen.\n\n9\n\n##blob##nbsp;\n\n10\n\nDahingestellt bleiben kann zunächst die\nzwischen den Parteien umstrittene Frage, wie gravierend der\nWiderspruch ist, der darin liegt, daß der Kläger erstinstanzlich\nvorgetragen hat, der Beklagte zu 1) sei auf die Beifahrerseite\nseines, des Klägers, PKW aufgefahren, während der Beklagte zu 1)\nbekundet hat, der Kläger sei gegen sein, des Beklagten, Fahrzeug\ngefahren. Unabhängig hiervon haben sich nämlich im\nBerufungsverfahren weitere, nicht ohne weiteres auflösbare\nWidersprüche ergeben. So hat insbesondere der Kläger noch in der\nBerufungsbe-gründung vorgetragen, der Beklagte zu 1) sei schräg aus\nder Ausfahrt H. Straße 27 herausgefahren, so daß die \"hintere linke\nHeckpartie mit der rechten vorderen Seite des Fahrzeugs des Klägers\nkollidiert\" sei. Der Aussage des Beklagten zu 1) zufolge, die\ninsoweit der Darstellung in der an die Beklagte zu 2) gerichteten\nSchadensanzeige der Frau R. vom 27. Oktober 1988 entspricht, ist\ndie Kolli-sion hingegen an der r e c h t e n hinteren Seite des von\nihm gesteuerten Fahrzeugs erfolgt. Dem Beklagten zu 1) ist dies im\nRahmen der Beweisauf-nahme vorgehalten worden. Er hat daraufhin den\nin der Schadensanzeige eingezeichneten Kollisionspunkt - hinten\nrechts an dem von ihm gesteuerten PKW - als zutreffend bezeichnet.\nAuf den Hinweis auf den Klägervortrag hat er mit der Bemerkung\nreagiert, er könne das nicht erklären.\n\n11\n\n##blob##nbsp;\n\n12\n\nDer dargelegte deutliche Widerspruch\nstellt schon für sich betrachtet die Aussage des Beklagten zu 1) in\nFrage. Dieser hat aber außerdem auch seiner ei-genen\nerstinstanzlichen Aussage im Berufungsverfah-ren zum Teil\nwidersprochen. Während er vor dem Landgericht bekundet hat, im\nZeitpunkt der Kolli-sion zur Hälfte auf der Fahrbahn gestanden zu\nha-ben, hat er bei seiner Vernehmung durch den Senat ausgeführt, er\nhabe sich eine halbe Kofferraumlänge aus der Einfahrt und der\nSchlange der seitlich ge-parkten Fahrzeuge hinausgetastet gehabt,\nals es zum Zusammenstoß gekommen sei. Dies läßt sich auch dann\nnicht mit seiner Aussage vor dem Landgericht ver-einbaren, wenn man\ndas erstinstanzliche Beweisauf-nahmeprotokoll dahin versteht, daß\nim Kollisions-zeitpunkt nicht das halbe Fahrzeug des Beklagten zu\n1) auf der Fahrbahn stand, sondern daß der PKW die Hälfte der zur\nVerfügung stehenden Fahrbahnfläche einnahm. Wäre letzteres der Fall\ngewesen, nachdem der Beklagte zu 1), wie er im Berufungsrechtszug\nbekundet hat, mit einer halben Kofferraumlänge hin-ausgefahren war,\nso wäre die zur Verfügung stehende Fahrbahn so eng gewesen, daß der\nPKW des Klägers von vornherein gar nicht hätte passieren\nkönnen.\n\n13\n\n##blob##nbsp;\n\n14\n\nNach alledem hat der Kläger den ihm\nobliegenden Nachweis für das Unfallereignis nicht durch die Aussage\neines unmittelbaren Beobachters der Gesche-hensabläufe erbracht.\nDamit verblieb nur eine Be-weisführung aufgrund von\nEinzelumständen, die einen Schluß auf die behauptete Tatsache des\nVerkehrsun-falls zuließen. Auch dieser Beweis ist dem Kläger jedoch\nnicht gelungen.\n\n15\n\n##blob##nbsp;\n\n16\n\nDie Aussage der Zeugin B.-C. hat kein\nIndiz für die Richtigkeit des Klägervortrags ergeben. Zu-nächst\nweckt schon die Art und Weise, in der der Kläger die Zeugin benannt\nhat, deutliche Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vorbringens.\nMit nicht nachgelassenem Schriftsatz vom 23. Januar 1990 hat der\nKläger in erster Instanz während der Spruchfrist Wiedereröffnung\nder mündlichen Verhandlung beantragen und vortragen lassen, bei ihm\nhabe sich plötzlich eine Zeugin gemeldet, die bestätigen könne, daß\nsein Fahrzeug bis kurz vor dem streitgegenständlichen Unfall völlig\nunbe-schädigt gewesen sei. Auf eben diese Zeugin hat er sich im\nzweiten Rechtszug berufen, weil sie a l s s e i n e L e b e n s g e\nf ä h r t i n bekunden könne, daß das Fahrzeug bis zum 24. Okto-ber\n1988 völlig unbeschädigt gewesen sei und daß er ihr beim\nNachhausekommen um 21.00 Uhr von dem Un-fall berichtet habe.\n\n17\n\n##blob##nbsp;\n\n18\n\nDie Aussage der Zeugin ist aber auch\ninhaltlich un-ergiebig geblieben. Ihre Beschreibung des Fahrzeugs\nvor dem behaupteten Unfall hat sie auf die Erklä-rung beschränkt,\nes sei \"für ihre Begriffe\" nicht kaputt gewesen, habe sich aber im\ninneren nicht mehr in gutem Zustand befunden. Schlüsse auf das\nUnfallgeschehen sind aufgrund der Aussage schon deswegen nicht\nmöglich, weil die Zeugin weiter aus-geführt hat, sie habe sich den\nPKW n a c h Rück-kehr des Klägers, also im Anschluß an den Unfall,\nnicht angesehen. Auch die Beschreibung, die die Zeugin von der\nReaktion des Klägers auf den soeben erlebten Unfall mit erheblichen\nSchäden an seinem Fahrzeug gegeben hat, ist so substanzlos\ngeblieben, daß von einem Indiz für den behaupteten Verkehrsun-fall\nkeine Rede sein kann. Insoweit hat sie nämlich lediglich - auf\nNachfragen - bekundet, der Kläger habe bei seiner Rückkehr erzählt,\ner habe einen Un-fall gehabt; ebenfalls auf Nachfragen hat die\nZeu-gin schließlich bestätigt, der Kläger sei nervös gewesen, als\ner wieder zu Hause angekommen sei.\n\n19\n\n##blob##nbsp;\n\n20\n\nUnter diesen Umständen verblieb zur\nBeweisführung nur die Möglichkeit, daß der Sachverständige im\nRahmen des Gutachtens, dessen Einholung der Kläger beantragt hat,\ndie heute noch feststellbaren, weil fotografisch festgehaltenen\nSchäden am Fahrzeug dem vorgetragenen Unfallgeschehen so zuordnen\nkonnte, daß dies einen Schluß auf das behauptete Unfaller-eignis\nselbst zuließ. Für einen auf diese Weise zu führenden Nachweis des\nUnfalls reichte es nicht aus, daß der Sachverständige ihn für\nmöglich hielt, vielmehr hätte die Begutachtung präzise\nAnhalts-punkte dafür ergeben müssen, daß die Kollision wie\nvorgetragen stattgefunden hat. Auch diesen Nachweis hat der Kläger\nnicht erbracht.\n\n21\n\n##blob##nbsp;\n\n22\n\nIn seinem schriftlichen\nErgänzungsgutachten vom 11. März 1991 hat der Sachverständige Prof.\nDr. E. im einzelnen ausgeführt, daß er sichere Aussagen über das\nZustandekommen der Beschädigungen nicht machen könne, weil er\naufgrund der vorgelegten Fo-tos nur das Schadensbild am PKW des\nKlägers, nicht aber das an dem des Beklagten zu 1) kenne. Eine\nKompatibilitätsprüfung könne er nur mit Hilfe der Schadensbilder\nund aufgrund der Schadensidentität vornehmen. Diese setzten aber\neine Dokumentation des Schadensbildes und der Schadensidentität an\ndem \"Unfallpartner\" voraus. Da entsprechende Unterlagen nicht zur\nVerfügung stünden, sei es ihm nicht mög-lich, die Beweisfrage zu\nbeantworten. Daß die Be-weisaufnahme insoweit negativ verlaufen\nist, bedarf angesichts dieser Ausführungen des Sachverständigen\nkeiner näheren Darlegung.\n\n23\n\n##blob##nbsp;\n\n24\n\nSoweit der Kläger beantragt hat, ein\nergänzendes Gutachten unter Einbeziehung von \"crash-Tests\"\nein-zuholen, hat der Senat hierzu nach dem Sach- und Streitstand\nund aufgrund der Ausführungen des Sach-verständigen keine\nVeranlassung gesehen. Der Kläger hat sich darauf gestützt, daß der\nSachverständige erklärt hat, da ihm eine Schadensdokumentation\nhin-sichtlich des vom Beklagten zu 1) gesteuerten Fahr-zeugs fehle,\nkönne er eine Aussage über das Zustan-dekommen der Beschädigungen\nnur aufgrund von crash-tests treffen. Im Rahmen der mündlichen\nErläuterung seines Gutachtens vor dem Senat hat der\nSachver-ständige jedoch deutlich gemacht, eine solche Un-tersuchung\nkönne allenfalls ergeben, daß ein Un-fall, wie ihn der Kläger\nbehauptet, nicht auszu-schließen sei. Auch wenn ein solches\nErgebnis un-terstellt wird, reicht dies allein aus den oben\ndargelegten Gründen zur Überzeugungsbildung des Se-nats\nhinsichtlich der Tatsache des Unfalls selbst nicht aus.\n\n25\n\n##blob##nbsp;\n\n26\n\nVon einer Vernehmung des zum Termin vom\n19. April 1991 gestellten Zeugen M. ist abgesehen worden, weil\ndieser lediglich für den intakten Zustand des Fahrzeugs am Abend\ndes 24. Oktober 1988 vor dem behaupteten Unfall benannt worden ist.\nAuch wenn der Zeuge das bestätigt hätte, hätte dieser Umstand\nallein nicht auf das Unfallgeschehen schließen las-sen, das der\nBeklagten zu 2) unter dem 27. Oktober 1988 angezeigt worden\nist.\n\n27\n\n##blob##nbsp;\n\n28\n\nSoweit der Kläger den Erlaß eines\nVersäumnisurteils gegen den Beklagten zu 1) beantragt hat, steht\ndem mangelnde Säumnis im Termin vom 19. April 1991 ent-gegen. Gemäß\n§ 67 ZPO konnte nämlich die Beklagte zu 1) aufgrund ihrer nach § 66\nZPO zulässigen Ne-benintervention alle Prozeßhandlungen für den\nBe-klagten zu 1) wirksam vornehmen, also - wie gesche-hen - auch\nden Antrag auf Zurückweisung der Beru-fung stellen.\n\n29\n\n##blob##nbsp;\n\n30\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nAbs. 1 ZPO; die übrigen prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus\nden §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n31\n\n##blob##nbsp;\n\n32\n\nDie Beschwer des Klägers war gemäß §\n546 Abs. 2 ZPO festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314942","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-17/6-u-60-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314942","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314942","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-17/6-u-60-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314942","retrieved":"2026-07-09 03:47:09.111903+00:00"}}