{"status":"available","doknr":"OLD314944","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0516.5U123.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-05-16","aktenzeichen":"5 U 123/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 08.05.1990 verkündete Urteil der 25. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 25 0 415/89 - teilweise geändert und wie folgt neu gefaßt:\n\n1.\n\nEs wird festgestellt, daß die vom Kläger unter der Versicherungsscheinnummer 111111111 abgeschlossene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsversorgung gemäß dem Inhalt des Nachtrages vom 16.03.1982 und der später erteilten Nachträge fortbesteht.\n\n2.\n\nDie Beklagte wird unter Klageabweisung im übrigen verurteilt, an den Kläger ab 01.10.1988 bedingungsgemäß, jedoch längstens bis zum 01.06.1992, eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in Höhe von 920,90 DM zu zahlen, die Rückstände sofort, die in Zukunft fällig werdenden Beträge jeweils am 1. eines jeden Monats im voraus,\n\nnebst 4 % Zinsen a) auf die Rückstände vom 01.10.1988 - 30.11.1989 ab 01.12.1989 und b) für die ab 01.12.1989 fälligen Rückstände jeweils ab dem 1. des Fälligkeitsmonats; darüber hinaus und weiteren\n\n8,25 % Zinsen von 6.000,00 DM für Juli 1990,\n\nweiteren 8,25 % Zinsen von 7.000,00 DM für August 1990, weiteren 8,25 % Zinsen von 10.000,00 DM für September 1990,\n\nweiteren 8,25 % Zinsen von 14.000,00 DM für die Zeit vom 01. bis zum 03.10.1990,\n\nweiteren 8,75 % Zinsen von 14.000,00 DM für die Zeit vom 04. bis zum 31.10.1990,\n\nweiteren 8,75 % Zinsen von 18.000,00 DM für November 1990 und weiteren 8,75 % Zinsen von\n\n20.000,00 DM ab 1. Dezember 1990.\n\nDie weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 48.000,00 DM abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.\n\nBeiden Parteien wird gestattet, die Sicherheitsleistung auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse oder Volksbank zu erbringen.\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDer im Jahre 1932 geborene Kläger schloß am 22.05.1974 mit der Beklagten eine Kapital-Lebensversicherung\nunter Einschluß einer Berufsunfähigkeits-Versorgung ab. Versicherungsbeginn war der 01.06.1974, Ablauf ist der\n01.06.1992. Die Versicherungssumme betrug 47.350,00 DM, bei Unfalltod in doppelter Höhe. Die\nBerufsunfähigkeits-Rente betrug 473,50 DM.\n\n3\n\nDie Allgemeinen Bedingungen für die Lebensversicherung (ALB) und die Besonderen Bedingungen für die\nBerufsunfähigkeits-Zusatzversicherung (BUZ) sind vereinbart.\n\n4\n\nAm 10.02.1981 schrieb der Kläger an die Beklagte wie folgt:\n\n5\n\n\"...teile Ihnen mit, daß ich ab 01.03.81 - 31.10.81 kein Einkommen habe, da ich an einem Schulungslehrgang\nteilnehme.\n\n6\n\nMöchte daher meine Lebensversicherung bis zum 31.12.81 beitragsfrei stellen lassen...\"\n\n7\n\nDie. Beklagte wandelte daraufhin den Versicherungsvertrag in eine beitragsfreie Versicherung um und übersandte. dem\nKläger den Nachtrag zum Versicherungsschein vom 17.02.1981. Danach betrug die Versicherungssumme 26:039,00 DM.\n\n8\n\nIm Februar 1982 übersandte die Beklagte dem Kläger einen Antrag auf Änderung der Versicherung: Der\nKläger verneinte die Gesundheitsfragen bis auf die Frage nach einer Beeinträchtigung der Sehfähigkeit, indem\ner \"Brillenträger\" angab. Er befand sich jedoch seit 1979 in ständiger ärztlicher Behandlung, unter anderem\nwegen Lumboischialgien und Myogelosen.\n\n9\n\nNachdem der Kläger das Formular am 19.02.1982 an die Beklagte zurückgesandt hatte, fertigte diese. den Nachtrag\nvom 16.03.1982 aus. Im Begleitschreiben vom 26.03.1982 teilte die Beklagte dem Kläger unter anderem mit:\n\n10\n\n...der Versicherungsschutz war bisher durch eine befristete Aussetzung der Beitragszahlung unterbrochen. Die\nrückständigen Beiträge haben wird durch eine Beginnverlegung ausgeglichen...\"\n\n11\n\nIn einem weiteren Nachtrag vom 05.01.1987 ist die Versicherungssumme mit 92.085,00 DM ausgewiesen, die monatliche\nZusatzrente mit 920,90 DM. Mit Schreiben vom 04.05.1987 teilte die Beklagte dem Kläger mit, daß die Gesamtleistung\nim Todesfall 119.711,00 DM betrage.\n\n12\n\nMit Schreiben vom 16.12.1988 unterrichtete der Kläger die Beklagte davon, daß er seit dem 27.09.1988\narbeitsunfähig sei, auch nicht mehr arbeiten könne, und beantragte Beitragsbefreiung und Zahlung der\nBerufsunfähigkeits-Rente aus der abgeschlossenen Versicherung.\n\n13\n\nMit Schreiben vom 10.05.1989 erklärte die Beklagte die Anfechtung des wieder inkraft gesetzten Vertrages wegen der\nnicht angegebenen Erkrankungen und ärztlichen Behandlungen. Die Lebensversicherung wurde mit einer Versicherungssumme\nvon 26.039,00 DM beitragsfrei weitergeführt. Die Beklagte zahlte dem Kläger eine Rückvergütung in\nHöhe von 39.001,15 DM aus.\n\n14\n\nDer Kläger hat vorgetragen:\n\n15\n\nMit seinem Schreiben vom 10.02.1981 habe er nur eine befristete Aussetzung der Beitragszahlung erstrebt. Die Beklagte habe\nauch in Kenntnis der Vorerkrankungen die Wiederinkraftsetzung des Vertrages nicht ablehnen dürfen, weil sie gegen\nAufklärungspflichten verstoßen habe.\n\n16\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n17\n\n1.\n\n18\n\nfestzustellen, daß die mit dem am 16.03.1982 ausgestellten Nachtrag zum Versicherungsschein bestätigte\nWiederinkraftsetzung der bei der Beklagten unter der Versicherungsnummer 1111111 abgeschlossenen Lebensversicherung mit\nBerufsunfähigkeitsversorgüng sowie die in dem gleichen Nachtrag und in den Folgejahren bestätigten\nErhöhungen der Versicherungssumme rechtswirksam sind;\n\n19\n\n2. \n\n20\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn ab 27.09.1988 bis zum 01.06.1992 eine monatliche Berufsunfähigkeitsrente in\nHöhe von 920,90 DM zu zahlen, und zwar die Rückstände zuzüglich 4 % Zinsen vom 1. des\nFälligkeitsmonats an sofort, die in Zukunft fällig werdenden Zahlungen jeweils am 1. eines jeden Monats im\nvoraus.\n\n21\n\nDie Beklagte hat\n\n22\n\nKlageabweisung beantragt.\n\n23\n\nSie hat vorgetragen:\n\n24\n\nDer Kläger habe die Klagefrist versäumt, weil die Klage nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei.\n\n25\n\nDas Verlangen des Klägers sei eindeutig gewesen. Zu einer unaufgeforderten Aufklärung sei sie nicht verpflichtet\ngewesen.\n\n26\n\nDer Kläger habe seine Vorerkrankungen bewußt ver- schwiegen, um sie zu einer Wiederinkraftsetzung der\nVersicherung zu bewegen.\n\n27\n\nDas Landgericht hat die Klage durch Urteil vom 08.05.1990, auf das vollinhaltlich Bezug genommen wird, abgewiesen. Das\nLandgericht ist von einer wirksamen Klageerhebung ausgegangen, weil die der Geschäftsstelle der Beklagten in L.\nzugestellte Klage unmittelbar an den Vorstand der Beklagten in X. weitergeleitet worden sei. Die Klagefrist sei gewahrt.\n\n28\n\nDas Schreiben des Klägers vom 10.02.1981 könne nur als Umwandlungsbegehren aufgefaßt werden. Die wieder\ninkraftgesetzte Versicherung sei durch die wirksame Arglistanfechtung der Beklagten als nichtig anzusehen.\n\n29\n\nNachdem das vorbezeichnete Urteil dem Kläger am 18.05.1990 zugestellt worden war, hat er am 15.06.1990 einen Antrag\nauf Gewährung von Prozeßkostenhilfe für eine beabsichtigte Berufung eingereicht, dem am 13.09.1990\nstattgegeben worden ist. Nachdem der Beschluß des Senats dem Kläger am 19.09.1990 zugestellt worden war, hat er\nam 01.10.1990 Berufung eingelegt, um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gebeten und das Rechtsmittel nach\nVerlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 03.12.1990 am 28.11.1990 begründet.\n\n30\n\nDer Kläger wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:\n\n31\n\nAus seinem Schreiben vom 10.02.1981 ergebe sich, daß er lediglich für einen relativ kurzen Zeitraum von 10\nMonaten keine Beiträge habe zahlen wollen, er aber davon ausgegangen sei, daß die Versicherung nach Ablauf dieser\n10 Monate ohne weiteres wie bisher fortgeführt werden würde. Eine Umwandlung sei erkennbar nicht gewollt gewesen.\nSelbst wenn man dies anders sehe, hätte ihn die Beklagte über seine erkennbar irrigen Vorstellungen aufklären\nmüssen und ihm die Konsequenzen eines Antrages auf Umwandlung, nämlich den Verlust der\nBerufsunfähigkeitsversorgung, aufzeigen müssen.\n\n32\n\nDer Kläger beantragt,\n\n33\n\nihm wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu\ngewähren,\n\n34\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils nach seinen erstinstanzlichen Schlußanträgen zu erkennen,\n\n35\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn folgende weiteren Zinsen zu zahlen:\n\n36\n\nweitere 8,25 % Zinsen von 6.000,00 DM für den Monat Juli 1990,\n\n37\n\nweitere 8,25 % Zinsen von 7.000,00 DM für. August 1990,\n\n38\n\nweitere 8,25 % Zinsen von 10.000,00 DM für September 1990,\n\n39\n\nweitere 8,25 % Zinsen von 14.000,00 DM für die Zeit vom 01. bis zum 03.10.1990, weitere 8,75 % Zinsen von 14.000,00\nDM vom 04. bis 31.10.1990,\n\n40\n\nweitere 8,75 % Zinsen von 18.000,00 DM für November 1990 und\n\n41\n\nweitere 8,75 % Zinsen von 20.000,00 DM ab Dezember 1990,\n\n42\n\nzu gestatten, Sicherheitsleistung auch durch Bürgschaft einer deutschen Großbank, öffentlichen Sparkasse\noder Genossenschaftsbank zu erbringen.\n\n43\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n44\n\ndie Berufung und die Klageerweiterung zurückzuweisen,\n\n45\n\nihr zu gestatten, Sicherheit auch durch selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank,\nGenossenschaftsbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n46\n\nAuch die Beklagte wiederholt ihr erstinstanzliches Vorbringen und trägt ergänzend vor:\n\n47\n\nEs bestehe keine Pflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf die Rechtsfolgen hinzuweisen, die durch die\nUmwandlung in eine beitragsfreie Versicherung einträten. Notfalls müsse der Versicherungsnehmer sich beraten\nlassen. Aus. dem Antrag des Klägers ergebe sich nicht, daß er davon ausgegangen sei, die Versicherung werde\nnach Ablauf von 10 Monaten ohne weiteres fortgeführt.\n\n48\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf den gesamten vorgetragenen Akteninhalt Bezug\ngenommen.\n\n49\n\nEntscheidungsgründe \n\n50\n\nDie Berufung des Klägers ist zulässig und auch in der Sache selbst bis auf einen geringen Teil\nbegründet.\n\n51\n\nI. Dem Kläger ist wegen der Versäumung der Frist zur Einlegung der Berufung Wiedereinsetzung in den vorigen\nStand zu gewähren, weil er ohne sein Verschulden verhindert war, die Frist zur Einlegung der Berufung einzuhalten,\n§ 233 ZPO.\n\n52\n\nII. Die Klage ist zum größten Teil begründet.\n\n53\n\nDie vom Kläger geschlossene Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatzversicherung besteht nach\nMaßgabe des Nachtrages vom 16.03.1982 und späterer Nachträge fort. Die Beklagte ist verpflichtet, dem\nKläger die vereinbarte Berufsunfähigkeitsrente seit dem 01.10.1988 zu zahlen, längstens bis zum 01.06.1992.\n\n54\n\n1. Zu Recht ist das Landgericht davon ausgegangen,\n\n55\n\ndaß eine Versäumung der Klagefrist gemäß § 12 Abs. 3 VVG nicht vorliegt. Zur Vermeidung von\nWiederholungen nimmt der Senat insoweit auf die zutreffenden Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug\n(§ 543 Abs. 1 ZPO). Seitens der Beklagten wird dagegen im Berufungsverfahren auch nichts erinnert.\n\n56\n\n2. Die Anfechtung der Beklagten bezüglich der durch Nachtrag vom 16.03.1982 wieder inkraft gesetzten Versicherung\ndes Klägers greift nicht durch.\n\n57\n\nHierbei bedarf keiner Vertiefung und abschließenden Entscheidung, ob der Nachtrag vom 17.02.1981, mit dem die\nBeklagte die Umwandlung in eine beitragsfreie Versicherung dokumentiert hat, schon deshalb keine Verbindlichkeit\ngegenüber dem Kläger beanspruchen kann, weil sein Inhalt vom Antrag des Klägers abweicht und den Anforderungen\nan die Genehmi- gungsfiktion gemäß § 5 Abs. 2 VVG nicht genügt ist.\n\n58\n\nDurch die Berufung auf die erklärte Anfechtung verstößt die Beklagte jedenfalls gegen die Grundsätze\nvon Treu und Glauben, weil dem Kläger aus dem Rechtsgrund der positiven Vertragsverletzung ein Schadensersatzanspruch\ngegen die Beklagte zusteht. Der Kläger hat Anspruch darauf, so gestellt zu werden, wie wenn sein Antrag vom 10.02.1981\nvon der Beklagten zutreffend behandelt worden wäre. Die Beklagte hat ihre Pflichten aus dem\nVersicherungsvertragsverhältnis schuldhaft verletzt, indem sie die Versicherung des Klägers auf den Antrag. vom\n10.02.1981 in eine prämienfreie Versicherung umgewandelt hat (§§ 174 VVG, 5 Abs. 1 ALB) mit der Folge,\ndaß die Berufsunfähigkeitszusatzversicherung in diesem Zeitpunkt erloschen ist (§ 9 Abs. 5 a BUZ).\n\n59\n\nDas Umwandlungsverlangen nach § 174 VVG kann nur dann als wirksam gestellt angesehen werden, wenn sich aus der\nErklärung des Versicherungsnehmers klar und eindeutig der Wille ergibt, daß die Versicherung in eine\nprämienfreie umgewandelt werden soll (BGH VersR 75, 1089, 1090). Dabei ist allerdings nicht ein ausdrückliches\nUmwandlungsverlangen zu fordern, es muß nur der Sinn der Willensäußerung des Versicherungsnehmers eindeutig\nauf eine Umwandlung gerichtet sein (Bruck/Möller, VVG, 8. Aufl., Bd. V/2 Anm. E 102).\n\n60\n\nDem Schreiben des Klägers vom 10.02.1981 kann der erforderliche klare und eindeutig auf eine Umwandlung im\nvorbezeichneten Sinne gerichtete Wille nicht entnommen werden. Im Gegenteil ergibt sich daraus, daß der Kläger\ndie Lebensversicherung nicht auf Dauer beitragsfrei stellen wollte, sondern nur vorübergehend bis zum Ende des Jahres\n1981. Ausdrücklich heißt es in dem Schreiben: \"Möchte daher meine Lebensversicherung bis zum 31.12.1981\nbeitragsfrei stellen lassen.\" Der Kläger hatte hierfür auch einen Grund angegeben, nämlich den, daß er\nab 01.03.1981 bis 31.10.1981 kein Einkommen habe, da er an einem Schulungslehrgang teilnahm.\n\n61\n\nDas vorbezeichnete Schreiben des Klägers kann deshalb nur dahin verstanden werden, daß er vorübergehend\n(für 10 Monate) von der Beitragszahlungslast befreit sein wollte, weil er wegen Einkommenslosigkeit die Beiträge\nfür die Versicherung nicht aufbringen konnte, den Versicherungsvertrag nach Ablauf dieser Zeit jedoch fortführen\nwollte. Aus dem Schreiben vom 10.02.1981 ergibt sich, hingegen nichts dafür, daß der Kläger entgegen dem\nWortlaut und den mitgeteilten Gründen die Versicherung auf Dauer einfrieren wollte. Im übrigen lag es auch auf\nder Hand, daß der damals 49 Jahre alte Kläger wegen einer Beitragsentlastung für ein paar Monate nicht die\ngesamte Absicherung gegen Berufsunfähigkeit aus diesem Vertrag aufgeben wollte, so daß auch von daher die\nUmwandlung in eine beitragsfreie Versicherung absolut fernlag und von ihm nicht gewollt sein konnte.\n\n62\n\nIn Fällen wie dem vorliegenden gibt es in der Versicherungspraxis vielfältige\nRegelungsmöglichkeiten, ohne daß - wie im Falle einer Umwandlung - die Absicherung gegen Berufsunfähigkeit\nverloren geht. Sind wie hier bereits für eine gewisse Zeit Beiträ- ge geleistet worden und gerät der\nVersicherungsnehmer vorübergehend in einen finanziellen Engpaß, der es ihm nicht gestattet, die Prämienzahlung\nund den Vertrag während dieser Zeit fortzusetzen, kann vereinbart werden, daß der Vertrag bis zur Dauer eines\nJahres ruht (vgl. 'Bruck/Möller a.a.O. Anm. C 202, C 259, E 120). Der Lebensversicherungsvertrag besteht als solcher\nfort, erzeugt aber während der Zeit des Ruhens keine Leistungspflichten. Die Rechte und Pflichten aus dem Vertrag gehen\nnicht gänzlich unter, sie sind gleichsam eingefroren und können wiederaufleben. Wird der, Vertrag wieder\ninkraftgesetzt, geschieht das in Form einer Beginnverlegung, wobei Beiträge hierbei nicht nachzuentrichten sind (vgl.\nBruck/Möller a a.0.). Da der Vertrag nach der Ruhenszeit nicht erneut geschlossen wird, sondern der ursprüngliche\nVertrag wiederauflebt, hat dies für den Versicherungsnehmer den Vorteil, daß er seiner vorvertraglichen\nAnzeigepflicht nicht erneut nachzukommen braucht (vgl. Bruck/Möller a.a.O. Ann., C 263) .\n\n63\n\nNach Auffassung des Senats hat der Kläger mit seinem Schreiben vom 10.02.1981 eine solche Ruhensvereinbarung gewollt.\nBei zutreffender Sachbehandlung hätte die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 10.02.1981 als Antrag auf\nAbschluß einer Ruhensvereinbarung auffassen müssen und nicht als Antrag auf Umwandlung in eine prämienfreie\nVersicherung. Daß der Kläger den Begriff \"Ruhensvereinbarung\" in seinem Schreiben nicht ausdrücklich\nerwähnt hat, ist unschädlich. Entscheidend ist das vom Kläger ersichtlich Gewollte, wofür sich aus dem\nText des Schreibens, nämlich dem Hinweis auf die vorübergehende Einkommenslosigkeit und dem daraus folgenden\nWunsch einer bis zum 31.12.1981 befristeten Beitragsbefreiung, hinreichend deutliche Anhaltspunkte ergaben. Daß ein\nAntrag auf Abschluß einer Ruhensvereinbarung auf der Hand lag, wird im Nachhinein auch durch das Schreiben der\nBeklagten vom 26.03.1982 dokumentiert, in dem die Beklagte dem Kläger mitteilt, der Versicherungsschutz sei bisher\ndurch eine befristete Aussetzung der Beitragszahlung unterbrochen gewesen, und die rückständigen Beiträge\nseien durch eine Beginnverlegung ausgeglichen worden. Nach dem Wortlaut dieses Schreibens hat sich die Beklagte so\nverhalten, als wenn eine Ruhensvereinbarung geschlossen worden wäre, obwohl durch den Nachtrag vom 17.02.1981 die\nUmwandlung in eine prämienfreie Versicherung vorgenommen worden war.\n\n64\n\nAuch wenn man davon ausgeht, daß der Versicherungsnehmer im Regelfall keinen Anspruch auf den Abschluß einer\nRuhensvereinbarung hat, durfte die Beklagte das Schreiben des Klägers vom 10.02.1981 nicht ohne weiteres zum Anlaß\nnehmen, eine Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung vorzunehmen. Insbesondere .angesichts des Wortlauts des\nSchreibens vom 10.02.1981 war sie aus dem Versicherungsvertragsverhältnis verpflichtet, den Kläger darauf\nhinzuweisen, daß eine Ruhensvereinbarung für sie nicht in Betracht kam, sondern lediglich die Umwandlung in eine\nprämienfreie Versicherung, und ihm deutlich zu machen, daß damit der Verlust der Absicherung gegen\nBerufsunfähigkeit verbunden war. Der Beklagten sind die vielfältigen Möglichkeiten einer Gestaltung des\nVersicherungävertrages und der überbrückung eines vorübergehenden finanziellen Engpasses beim\nVersicherungsnehmer bekannt. Wenn, abgesehen von einer Ruhensvereinbarung, auch ein Policendarlehen der Beklagten oder\neine Stundung der Beiträge nicht in Betracht kam, wäre daran zu denken gewesen, daß sich der Kläger\ndie aufzubringenden Beiträge bis zum Jahresende 1981 über ein Darlehen besorgte. Jedenfalls steht für den\nSenat außer Zweifel, daß der Kläger bei einem Hinweis der Beklagten auf die Folgen der - von ihm gar\nnicht gewollten - Umwandlung. in eine beitragsfreie Versicherung den Verlust der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit\nnicht hingenommen, sondern eine andere Möglichkeit für die Aufrechterhaltung der Versicherung gesucht und\ngefunden hätte.\n\n65\n\nNach Sachlage hätte die Beklagte insoweit von sich aus aufklärend tätig werden müssen, ehe sie die\nUmwandlung in eine prämienfreie Versicherung vornahm. Diese Aufklärung hat sie schuldhaft unterlassen. Bei\nAnwendung auch nur geringer Sorgfalt war aufgrund des Schreibens des Klägers vom 10.02.1981 eindeutig, daß die\nUmwandlung in eine prämienfreie Versicherung nicht gewollt war und nicht gewollt sein konnte.\n\n66\n\nDen Kläger trifft kein Mitverschulden, die Folgen der Behandlung seines Antrages vom 10.02.1981 durch die Beklagte\nnicht rechtzeitig erkannt und nicht von sich aus Rechtsrat eingeholt zu haben. Im Versicherungsvertragsverhältnis hat\nder Versicherer in der Regel und so auch hier die überlegenen Rechtskenntnisse. Der Kläger konnte darauf vertrauen,\ndaß die Beklagte angesichts des Antrages vom 10.02.1981 von sich aus an ihn herantrat und ihn über die Folgen\neiner Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung und die Möglichkeiten zu deren Vermeidung aufklärte, wenn\nsie den Antrag (unsachgemäß) in dieser Richtung auffaßte.\n\n67\n\nSolange dies wie hier nicht geschehen ist, konnte der Kläger weiter darauf vertrauen, daß die Beklagte seinen\nAntrag sachgerecht behandelte und liegt in dem Schweigen auf den erhaltenen Nachtrag vom 17.02.1981 weder die Annahme des\nAngebots der Beklagten auf Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung noch eine Genehmigung des Klägers\ninsoweit.\n\n68\n\nDie Beklagte hat den Kläger vielmehr so zu stellen, wie wenn eine sachgerechte Behandlung des Antrags vom 10.02.1981\nund Aufklärung über die Folgen der Umwandlung in eine prämienfreie Versicherung erfolgt wäre. Nach\nÜberzeugung des Senats wäre dann entweder eine Ruhensvereinbarung getroffen oder aber der Vertrag unverändert\nweitergeführt worden, indem sich der Kläger die Beträge für die aufzubringenden Prämien anderweit\nbesorgt hätte. Jedenfalls wären der Verlust der Absicherung gegen Berufsunfähigkeit und das Wiederaufleben\neiner vorvertraglichen Anzeigepflicht des Klägers vermieden worden. Das hat zur Folge, daß die Beklagte den\nKläger zu stellen hat, wie wenn der Versicherungsvertrag entsprechend dem Nachtrag vom 16.03.1982 und den späteren\nNachträgen fortbesteht.\n\n69\n\n3. Die Beklagte ist verpflichtet, an den Kläger\n\n70\n\ndie vereinbarte Berufsunfähigkeits-Rente in Höhe von 920,90 DM monatlich seit dem 01.10.1988 zu zahlen. Der\nSenat sieht den Eintritt der Berufsunfähigkeit als unstreitig an.\n\n<\n\n71\n\nMit Schreiben vom 16.12.1988 hat der Kläger geltend gemacht, seit dem 27.09.1988 arbeitsunfähig zu sein, womit\ner offensichtlich den Eintritt der Berufsunfähigkeit gemeint hat. Nach § 1 Abs. 3 BUZ entsteht der Anspruch auf\nBerufsunfähigkeits-Rente mit dem Ablauf des Monats, in dem die Berufsunfähigkeit eingetreten ist, mithin hier ab\n01.10.1988.\n\n72\n\nIII. Der Zinsanspruch ist aus §§ 284, 286, 291 BGB begründet.\n\n73\n\nBezüglich des erweiterten Zinsantrages ist unter Berücksichtigung der Bescheinigung der Stadtsparkasse C. vom\n15.01.1991 und den überreichten Kontoauszügen belegt, daß der Kläger den Kontokorrentkredit in den\nangegebenen Zeiträumen zu den angegebenen Beträgen mindestens in Anspruch genommen hat (§ 287 ZPO).\nDer verlangte Zinssatz ist durch die vorbezeichnete Bescheinigung belegt, so daß es der Vernehmung des Zeugen N. von\nder Stadtsparkasse C. nicht mehr bedurfte.\n\n74\n\nIV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 2 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbarkeit auf §§ 708 Nr. 10; 711 ZPO.\n\n75\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren: 95.313,25 DM (Klageantrag zu\n1: 54.670,85 DM; Klageantrag zu 2: 40.519,60 DM 122,80 DM (27. bis 30.09.1988)\n\n76\n\nWert der Beschwer der Beklagten: 95.190,45 DM Wert der Beschwer des Klägers:\nbis 400,00 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314944","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-16/5-u-123-90","cited_norms":[{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 284","ref_norm":"284","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314944","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314944","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-16/5-u-123-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314944","retrieved":"2026-07-09 03:47:09.297753+00:00"}}