{"status":"available","doknr":"OLD314945","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0515.13U296.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-05-15","aktenzeichen":"13 U 296/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nBeide Berufungen sind zulässig. Die\nBerufung des Klägers führt in der Sache zu einer geringfügigen\nAbänderungen der angefochtenen Entscheidung. Die Berufung der\nBeklagten war zurückzuweisen.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Kläger hat gegenüber der Beklagten\ngem. § 1004 Abs. 1 BGB in Verbindung mit § 906 BGB einen An-spruch\nauf Unterlassung des Spielbetriebes auf der Tischtennisplatte\nwährend der im Tenor genannten Zeiten.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDie Beklagte ist die richtige\nAnspruchsgegnerin. Als Eigentümerin des Grundstückes stellt sie die\ndarauf befindliche Tischtennisplatte beliebigen Dritten zur\nVerfügung und ist damit sowohl unmit-telbare wie auch mittelbare\nStörerin (vgl. BGH NJW 1983, Seite 751; OLG Celle NJW 1988, Seite\n424, 425; Senat in DWW 1988, Seite 275, 276).\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nDer Kläger ist nicht verpflichtet, die\nvon dem Spiel an der Tischtennisplatte ausgehenden\nLärmbe-lästigungen gem. § 1004 Abs. 2 BGB zu dulden. Diese sind\nrechtswidrig, weil sie die in § 906 BGB ge-nannten Grenzen\nüberschreiten. Die zu den oben ge-nannten Zeiten von dem\nSpielbetrieb auf das Grund-stück des Klägers einwirkenden\nGeräuschimmissionen sind weder unwesentlich noch ortsüblich.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nFür die Beurteilung von Wesentlichkeit\nbzw. Ortüb-lichkeit des Lärms sind die TA-Lärm und die\nVDI-Richtlinien 2058 heranzuziehen. Darüber hinaus müs-sen die\nspezielle Geräuschart und die konkrete Grundstückssituation\nberücksichtigt werden.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nDie Grundstücke der Parteien liegen\nplanungsrecht-lich in einem Mischgebiet, für das nach der TA-Lärm\nein Immissionsrichtwert von 60 dB (A) gilt. Nach den Feststellungen\ndes Sachverständigen G. in dem vom Landgericht eingeholten\nschalltechnischen Gutachten beträgt der Mittelungspegel des\nTischten-nisspiels 62 dB (A) und liegt damit um 2 dB (A) über dem\nhier geltenden Immissionsrichtwert. Für Ruhezeiten liegt er unter\nBerücksichtigung eines Zuschlages von 6 dB (A) um 8 dB (A) über dem\nge-nannten Richtwert. Hinzu kommt der dem Tischtennis-spiel\ninnewohnende Impulscharakter der dabei ent-stehenden Geräusche, der\nallgemein als besonders lästig empfunden wird. Schließlich liegen\nbeide Grundstücke an einer relativ ruhigen Wohnstraße mit einem\nGrundgeräuschpegel von 35 dB (A) und einem Mittelungspegel (ohne\nTischtennisspiel) von 46 dB (A). Die \"normalen\" Geräuschimmissionen\nliegen da-mit weit unter dem Immissionsrichtwert für Mischge-biete.\nSie liegen sogar noch unter dem zulässigen Immissionsrichtwert für\nreines Wohngebiet von 50 dB (A).\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Einwendungen der Beklagten gegen\ndie Meßmetho-den des Sachverständigen greifen nicht durch. Die\nMessungen sind unstreitig gem. den entsprechenden Vorschriften der\nTA-Lärm vorgenommen worden. Sie sind auch unter Berücksichtigung\nder konkreten Ört-lichkeit erfolgt. Der Lärm wird nicht nur\nseitlich von den Fenstern sondern auch schräg davor erzeugt. Ein\nTischtennisspiel beschränkt sich nicht nur auf die eigentliche\nTischtennisplatte, vielmehr hält sich ein Tischtennisspieler vor\nund auch häufig seitlich von der Platte auf. Der Platz (aus\nRich-tung des Hauses des Klägers gesehen) rechts neben der Platte\nliegt aber schräg vor den Fenstern des Hauses des Klägers. Auch\nhier sind Geräusche durch Aufschlagen des Balls auf den Schläger,\nschreiende Spieler sowie durch Beifallskundgebungen von Zu-schauern\ndenkbar. Schließlich ist bei der Bemessung von Geräuschimmissionen\ndie Beeinträchtigung des gesamten geschützten Eigentums zu\nermitteln (Senat in DWW 1988, S. 275, 276). Wie sich aus den\neinge-reichten und zum Gegenstand der mündlichen Verhand-lung\ngemachten Fotos aus Hülle Bl. 57 d.A. ergibt, ist der Bereich des\nGrundstücks des Klägers zwi-schen Haus und Straße parkartig\ngestaltet, so daß jedenfalls im Sommer auch eine Benutzung dieses\nFreigeländes durch den Kläger denkbar und wahr-scheinlich ist. Auf\ndieses Freigelände trifft der Lärm aber unmittelbar.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nDie von dem Tischtennisspiel insgesamt\nausgehenden wesentlichen Lärmeinwirkungen können jedenfalls\nau-ßerhalb der Ruhezeiten nicht mehr als ortsüblich im Sinne des §\n906 Abs. 2 BGB angesehen werden.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nOrtsüblich ist eine Nutzung, die in dem\nzu beurtei-lenden Gebiet keine stärkeren Immissionen erzeugt, als\nsie dort auch sonst vorzukommen pflegen. Dabei ist abzustellen auf\neine Beurteilung der konkreten Immissionssituation (vgl. BGH NJW\n1983, Seite 751).\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nAndere Lärmquellen in näherer Umgebung,\ndie Geräu-sche vergleichbarer Intensität erzeugen, sind nach\nDarlegung beider Parteien nicht vorhanden. Zwar wird nach dem\nVortrag des Klägers ein auf der ande-ren Straßenseite befindlicher\nPark mit Wiesen und befestigten Flächen auch zu Ballspielen\nbenutzt. Die durch einfache Ballspiele entstehenden Ge-räusche sind\naber mit den durch Tischtennisspiel entstehenden Geräuschen nicht\nvergleichbar. Es feh-len die besonders störenden, hellen,\nimpulsartigen Geräusche, die dem Tischtennisspiel eigen sind.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nEine Duldungspflicht des Kläges ergibt\nsich auch nicht daraus, daß er sich nach dem Vortrag der Be-klagten\nim Jahre 1987 mit dem jetzigen Standort der Tischtennisplatte\neinverstanden erklärt hat. Denn ein solches Einverständnis kann\nsich bei verständi-ger Auslegung der darin liegenden\nWillenserklärung nur auf von der Tischtennisplatte in zulässiger\nWeise ausgehenden Lärm beziehen, nicht jedoch auf unzulässige\nLärmbeeinträchtigungen.\n\n24\n\n##blob##nbsp;\n\n25\n\nAußerhalb der Ruhezeiten ist der von\nder Tischten-nisplatte ausgehende Lärm jedoch als ortsüblich\nan-zusehen. Darüber hinaus ist der Kläger auch nach Treu und\nGlauben verpflichtet, das Tischtennisspiel zu diesen Zeiten zu\ndulden. Eine sportliche Betäti-gung von der Art des\nTischtennisspielens, die ver-hältnismäßig wenig Raum beansprucht,\nist - jeden-falls außerhalb von Ruhezeiten - auch auf privaten\nGrundstücken vielfach üblich. Eine hiervon ausge-hende\nLärmbeeinträchtigung muß grundsätzlich gedul-det werden.\n\n26\n\n##blob##nbsp;\n\n27\n\nDarüber hinaus ist - wie das\nLandgericht zutreffend ausgeführt hat - die Frage der\nDuldungspflicht des Nachbarn nach Treu und Glauben daran zu messen,\nwelche sozialen Interessen hinter dem Störer stehen und welche\nsozialen Auswirkungen ein Verbot der Störung nach sich ziehen kann.\nHier dient die Tischtennisplatte aber nicht nur der Förderung des\nSports, sondern es wird damit im wesentlichen be-zweckt, junge\nMenschen an das Jugendheim zu binden und damit ihnen gegenüber\nkirchliche Sozialarbeit zu ermöglichen. Ein Entfernen der\nTischtennisplatte bzw. ein völliges Verbot des Spielens an dieser\nPlatte könnte zur Folge haben, daß die kirchliche Sozialarbeit\nerschwert wird und dadurch die betrof-fenen Jugendlichen in\nerhöhtem Maße Gefährdungen ausgesetzt sind.\n\n28\n\n##blob##nbsp;\n\n29\n\nZur Frage, welcher Zeitraum als zu den\nruhebedürf-tigen Zeiten gehörig anzusehen ist, folgt der Senat im\nwesentlichen der Wertung des Landgerichts. Al-lerdings zählen nach\nAnsicht des Senates zu den ru-hebedürftigen Zeiten auch die Zeiten\nwerktags zwi-schen 13.00 Uhr und 15.00 Uhr. Auch dieser Zeitraum\nist regelmäßig durch einen verminderten allgemeinen Lärmpegel und\nein erhöhtes Ruhebedürfnis der Bevöl-kerung gekennzeichnet.\n\n30\n\n##blob##nbsp;\n\n31\n\nSchließlich hat die Beklagte auch keine\nanderen zu-mutbaren Möglichkeiten der Verhinderung des Lärms.\nLärmschutzmaßnahmen durch Errichtung einer Schall-schutzwand sind\nunstreitig aus Gründen des Denkmal-schutzes nicht möglich.\n\n32\n\n##blob##nbsp;\n\n33\n\nDie Beklagte kann auch nicht darauf\nverwiesen wer-den, die Tischtennisplatte auf einem anderen Teil\nihres Grundstückes aufzustellen. Denn zum einen würde dadurch die\nBrauchbarkeit des übrigen Grund-stücksteils für sonstige Ballspiele\nwesentlich be-einträchtigt. Auch dies würde wiederum die\nMöglich-keit der Jugendarbeit vermindern. Hingegen ist der jetzige\nAufstellplatz insbesondere wegen des hier-gegebenen Windschutzes\nbesonders geeignet.\n\n34\n\n##blob##nbsp;\n\n35\n\nSchließlich würden bei einer\nAufstellung an einer anderen Stelle zwar die Beeinträchtigungen des\nKlä-gers beseitigt sein, dafür würden aber andere\nGrundstücksnachbarn beeinträchtigt. Das Problem würde nur\nverlagert, nicht aber gelöst.\n\n36\n\n##blob##nbsp;\n\n37\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nfolgen aus §§ 92, 97, 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n38\n\n##blob##nbsp;\n\n39\n\nBerufungsstreitwert: a) Berufung des\nKlägers: 4.000,-- DM; b) Berufung der Beklagten:4.000,-- DM.\n\n40\n\n##blob##nbsp;\n\n41\n\nWert der Beschwer: a) für den Kläger:\n3.400,-- DM; b) für die Beklagte:4.600,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314945","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-15/13-u-296-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 906","ref_norm":"906","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1004","ref_norm":"1004","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314945","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314945","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-15/13-u-296-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314945","retrieved":"2026-07-09 03:47:09.388204+00:00"}}