{"status":"available","doknr":"OLD314948","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0502.5U157.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-05-02","aktenzeichen":"5 U 157/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin\nbleibt in der Sache ohne Erfolg. Das Landgericht hat jedenfalls im\nErgebnis zu Recht einen Anspruch der Klägerin aus gepfändetem und\nüberwiesenem Recht wegen des Schadensfalles vom 15./16. Juli 1987\nverneint.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nNicht gefolgt werden kann allerdings\nder Ansicht des Landgerichts, der Ausnahmetatbestand der Ziffer 1\nder \"Besonderen Bedingungen und Risikobeschrei-bungen für die\nPrivathaftpflichtversicherung\", die vorliegend Vertragsbestandteil\nsind, wonach nicht versichert sind \"die Gefahren eines Betriebes,\nBerufes... oder einer ungewöhnlichen und gefährli-chen\nBeschäftigung, insbesondere...\", greife hier deshalb ein, weil die\nkonkrete Situation des Herrn S. vergleichbar der eines Einbrechers,\nder sich in einer psychischen Ausnahmesituation befinde, gewe-sen\nsei. Diese Gleichstellung erscheint vorliegend sachlich nicht\ngerechtfertigt, da gravierende Un-terschiede zu der tatsächlichen\nund psychischen Si-tuation eines Einbrechers bestanden. Ein\nHausfrie-densbruch lag vorliegend nicht vor; S. hatte einen\nSchlüssel zu der Gaststätte erhalten, durfte sie also nach Maßgabe\nseiner Hausmeistertätigkeit ggfs. betreten. Zwar mochte S. , da die\nGaststätte seit Monaten stillgelegt war, in dieser an sich \"nichts\nzu suchen haben\", dies ändert aber nichts daran, daß er\ngrundsätzlich faktisch hineingehen konnte und auch grundsätzlich\ndurfte, dies z.B. insbeson-dere auch dann, wenn etwa am Rohrsystem\noder an der Heizanlage etwas nicht in Ordnung gewesen wäre. Das -\nwenn auch hier nicht konkret veranlaßte - Be-treten der Gaststätte\nwar deshalb weder eine unge-wöhnliche noch auch eine gefährliche\nBeschäftigung. Auch die psychische Ausnahmesituation, wie sie bei\neinem Einbrecher gegeben ist, war hier nicht akut. S. wußte, daß er\nals Hausmeister allen Hausbewoh-nern bekannt war und deshalb nicht\nohne weiteres damit zu rechnen war, daß einer der Hausbewohner\nnegativ zur Kenntnis nehmen würde, wenn er die Gaststätte betrat.\nEs konnte nach Maßgabe seiner vertraglichen Verpflichtungen hierzu\nnach außen hin - wie vorliegend dargelegt - durchaus eine konkrete\nVeranlassung bestehen. Insoweit ist auch zu berück-sichtigen, daß\nauch die beiden Hausbewohnerinnen, die im Strafverfahren vernommen\nworden sind, zu-nächst gar keinen Anstoß daran genommen haben, daß\ner in die Gaststätte ging, obwohl er zu diesem Zeitpunkt bereits\ninfolge Alkoholgenusses torkelte. Argwöhnisch wurden diese\nZeuginnen demzufolge erst, als sie Qualm bzw. Rauch sahen.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDas vom Landgericht angeführte\npsychische Moment scheidet hier auch deshalb aus, weil S. ja\nbereits im Vollrausch die Gaststätte betrat und sich demzu-folge\nmit einiger Wahrscheinlichkeit überhaupt kei-ne Gedanken\nhinsichtlich eines möglichen Entdeckt-werdens pp. mehr gemacht,\nsondern lediglich nach Alkoholika gesucht hat. Zutreffend weist in\ndiesem Zusammenhang die Berufungsbegründung zwar darauf hin, daß\nder Ausschlußtatbestand der ungewöhnlichen und gefährlichen\nBeschäftigung das Bewußtsein vor-aussetze, einer solchen\nnachzugehen, was im Zustand eines Vollrausches nicht mehr der Fall\nist.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nGleichwohl sind im Ergebnis die\nVoraussetzungen des vorgenannten Ausschlußtatbestandes - wenn auch\nun-ter anderem Gesichtspunkt als vom Landgericht ange-nommen - zu\nbejahen.\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nWie das Landgericht zutreffend\nausgeführt hat, greift die Ausschlußbestimmung nach den in der\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu dieser Be-stimmung\nentwickelten Grundsätzen, die von der obergerichtlichen\nRechtsprechung weitestgehend übernommen worden sind und die sich\nauch der Senat zu eigen macht, nur in den seltenen Ausnahmefällen\nein, in denen das Versagen des Versicherungsschut-zes sowohl vom\nStandpunkt der Versicherung wie der Allgemeinheit gerechtfertigt\nist. Sie findet nicht bereits in all den Fällen Anwendung, in denen\ndie schadensstiftende Handlung selbst unter ungewöhnli-chen oder\ngefährlichen Umständen ausgeführt worden ist, sondern ihre Geltung\nist auf die seltenen Aus-nahmefälle beschränkt, in denen die\nschadenstiften-de Handlung im Rahmen einer allgemeinen Betätigung\ndes Versicherten vorgenommen worden ist, die ihrer-seits\nungewöhnlich und gefährlich ist und deshalb in erhöhtem Maße die\nGefahr schadensstiftender Handlungen in sich birgt (vgl. BGH Vers.R\n56//283, 81/271, OLG Schleswig VersR 84,/954, 956 m.w.N.). Es ist\nalso nicht auf die konkrete Betätigung, die schadensstiftende\nHandlung selbst, abzustellen, sondern die allgemeine Betätigung muß\nungewöhnlich und gefährlich sein.\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nVorliegend lag die ungewöhnliche und\ngefährliche Beschäftigung darin, daß S. sich in einen Voll-rausch\nversetzte, obwohl er nach eigenem, wieder-holtem Eingeständnis im\nErmittlungsverfahren wußte, daß er in diesem Zustand regelmäßig\nStraftaten, insbesondere auch Brandstiftungen zu begehen pfleg-te.\nHierbei verkennt der Senat nicht, daß - auch starker - Konsum von\nAlkoholika an sich eine neu-trale und auch nicht ungewöhnliche\nVerhaltensweise ist; anders ist es aber in Fällen, wo exzessiver\nAlkoholkonsum bekanntermaßen Grundlage für immer neue Delikte -\nauch einschlägiger Natur, hier also Brandstiftung - ist. Führt\nübermäßiger Alkoholkon-sum immer wieder - und dies dem Trinkenden\nauch bewußt zu Deliktsbegehungen, so kann das übermäßige Trinken im\nHinblick auf die konkrete Person nicht mehr als gewöhnliche\nTätigkeit erachtet werden, denn normalerweise wird ein jeder normal\nstruktu-rierter Durchschnittsmensch Situationen und Zustän-de\nmeiden, in denen er bekanntermaßen \"deliktsan-fällig bzw.\ndeliktsbelastet\" ist. Eine gegenteili-ge, vom Normalzustand\nabweichende Verhaltensweise muß im Hinblick auf die latente\nDeliktsgefahr aus der Sicht aller redlich Denkenden als\nungewöhnlich und gefährlich erachtet werden, weil sie gegen\nsta-tuierte und allgemein akzeptierte Verhaltensnormen verstößt und\ninsoweit mißbilligt wird. Wenn somit S. sich vorliegend wieder in\neinen Vollrauschzu-stand versetzte ungeachtet des Wissens darum,\ndaß angesichts seiner Vorgeschichte in diesem Zustand wieder\nDelikte, z. B. auch Brandstiftungen, zu erwarten waren, so\nrealisierte sich mit dem Brand die Gefahr einer ungewöhnlichen und\ngefährlichen Beschäftigung, so daß eine Haftung der Beklagten im\nHinblick auf die eingangs erwähnte Ausschlußklausel entfällt.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nIn Anbetracht dessen erübrigte sich ein\nEingehen auf die ferner angeschnittenen Streitpunkte, ob der\nBrandfall Folge der \"Gefahren eines Berufes\" war (was im Hinblick\nauf die in BGH VersR 81/271, OLG Celle r + s 90/224 und 231\ngenannten Voraussetzun-gen eher zu verneinen sein dürfte) oder aber\nob § 152 VVG einschlägig ist.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nNach allem war die Berufung\nzurückzuweisen, ohne daß es der Zulassung der Revision bedurfte,\nweil die Sache keine Fragen von grundsätzlicher Bedeu-tung\naufwirft.\n\n18\n\n##blob##nbsp;\n\n19\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97\nZPO.\n\n20\n\n##blob##nbsp;\n\n21\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreckbar-keit beruht auf den §§ 708 Ziffer 10, 713 ZPO.\n\n22\n\n##blob##nbsp;\n\n23\n\nBerufungsstreitwert und Wert der\nBeschwer der Klä-gerin: 24.401,59 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314948","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-02/5-u-157-90","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314948","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314948","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-05-02/5-u-157-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314948","retrieved":"2026-07-09 03:47:09.646944+00:00"}}