{"status":"available","doknr":"OLD314952","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0419.19U205.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-04-19","aktenzeichen":"19 U 205/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig und begründet.\n\n3\n\nDie Klage ist im zuletzt aufrechterhaltenen Umfang\nbegründet.\n\n4\n\nDer Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch gemäß §§ 433\nAbs. 1, 459 Abs. 1, 462, 467 Satz 1, 346 ff. BGB i.V.m. Abschnitt\nVII. Ziffer 4 der AGB der Beklagten auf Rückzahlung des Kaufpreises\nab-züglich der gezogenen Nutzungen Zug um Zug gegen Rückgabe des\ngekauften PKW.\n\n5\n\nDer vom Kläger bei der Beklagten im Mai 1989 gekaufte fabrikneue\nX. wies bei Auslieferung am 23. August 1989 einen Fehler im Sinne\nvon § 459 Abs. 1 Satz 1 BGB auf.\n\n6\n\nIm Fahrbetrieb entwickelte sich ein Geräusch, das eine negative\nAbweichung von der vertraglich ver-einbarten Beschaffenheit\nbedeutet.\n\n7\n\nEs mag offen bleiben, ob, wie der Kläger behauptet, Ursache\nhierfür ein Defekt an den Antriebswellen ist; denn die\nGeräuschentwicklung selbst ist als Sachmangel einzustufen.\n\n8\n\nIm Bereich des Fahrzeugvorderwagens treten bei\nFahrgeschwindigkeiten zwischen 60 bis 90 km/h und einer\nMotordrehzahl von 3400 bis 3800 U/min sowohl im zweiten wie im\ndritten Gang während der Be- schleunigung unüberhörbare und\nzunehmende Dröhnge- räusche auf, die als Vibrationen auf der\nBeifahrer- seite sowohl in der Bodengruppe als auch in der\nStirnwand spürbar sind. Dies ergibt sich aus den überzeugenden\nAusführungen des Sachverständigen H. in seinem Gutachten vom 15.\nAugust 1990, deren Richtigkeit von der Beklagten nicht in Zweifel\nge-zogen wird.\n\n9\n\nSolche Dröhngeräusche stehen nicht in Einklang mit den\nkaufvertraglichen Vereinbarungen der Parteien. Hiernach - Abschnitt\nVII. der AGB der Beklagten - hat der Kaufgegenstand dem jeweiligen\nStand der Technik seines Typs zu entsprechen.\n\n10\n\nDiese Anforderung ist im Streitfall nicht erfüllt. Dabei ist\nunerheblich, ob - wie die Beklagte gel-tend macht - bezogen auf die\nhier in Rede stehende Serie X. und ihren Ausstattungsstandard keine\nMin-derwertigkeit vorliegt, bzw. ob sich die Geräusch-entwicklung\ninnerhalb des serienbedingten Streube-reichs eines Kleinwagens vom\nTyp X. bewegt.\n\n11\n\nEntscheidend für den vertraglich vereinbarten Maß-stab des\nStandes der Technik des Typs ist nicht der Standard der Marke,\nsondern der Entwicklungsstand vergleichbarer Fahrzeuge insgesamt.\nDiese sind mit dem Begriff \"Typ des Kaufgegenstandes\" im Sinne der\nBedingungen gemeint (OLG Köln, DAR 86, 320; Rein-king-Eggert, Der\nAutokauf, 6. Aufl., Rdz. 272).\n\n12\n\nEine Beschränkung der Gewährleistung auf den Stan-dard des\nHerstellers für sein Produkt - hier X. - würde demgegenüber\nbedeuten, daß für Konstruktions- oder Fertigungsfehler einer ganzen\nSerie keine Gewähr geleistet werden müßte. Dies wird der\ndurch-schnittliche Neuwagenkäufer, dessen Verständnis maßgebend\nist, aber nicht annehmen, sondern erwar-ten, Anspruch auf ein dem\nallgemeinen Stand der Technik in der Automobilindustrie\nentsprechendes Fahrzeug und entsprechende Gewährleistungsrechte zu\nhaben.\n\n13\n\nDabei ist unter Stand der Technik nicht die jeweils beste und\nfortgeschrittenste Entwicklung in jedem Einzelpunkt zu verstehen.\nDer Durchschnittskunde eines Neuwagens rechnet vielmehr mit\nQualitätsun-terschieden zwischen den verschiedenen Marken bei den\ntechnischen Details innerhalb einer Fahrzeug-klasse. Dies gilt\ninsbesondere auch für die Ge-räuschentwicklung. Maßstab für die\nvereinbarte Be-schaffenheit ist im Streitfall nicht etwa der im\nInnenraum leiseste Kleinwagen.\n\n14\n\nDem Stand der Technik im Verständnis des durch-schnittlichen\nKäufers eines Kleinwagens in West-deutschland entspricht aber eine\nsolche Eigenschaft nicht, die bei den hier zeitgleich marktgängigen\nWagen der gleichen Klasse gänzlich ungewöhnlich ist.\n\n15\n\nDies trifft für die Geräuschentwicklung bei dem vom Kläger\ngekauften X. zu.\n\n16\n\nDas bei diesem Fahrzeug auftretende Dröhnen war auch bei einem\nKleinwagen im Jahre 1989 nicht zu erwarten. Es handelt sich um ein\ndurchdringend lau-tes und dumpfes Tönen (vgl. Duden, Das große\nWör-terbuch der deutschen Sprache; Der Große Brockhaus, 18. Aufl.),\ndas zudem mit Vibrationen verbunden und als Innengeräusch eines PKW\nnicht akzeptabel ist. Die unterschiedlichen Möglichkeiten zur\nDämmung bei Fahrzeugen verschiedener Größe und Ausstattung können\nzwar zu einer höheren Geräuschbelastung bei kleineren Wagen führen,\njedoch ist das Auftreten von Geräuschen der hier gegebenen Art und\nIntensi-tät bei einem Fahrzeug mitteleuropäischer Herkunft und der\nPreisklasse von 21.900,-- DM im Jahre 1989 gänzlich unerwartet.\nDies gilt auch dann, wenn die Lärmentwicklung in einem Zusammenhang\nmit der Aus-rüstung des Fahrzeugs mit ABS stehen sollte; denn auch\nbei einer solchen Ausstattung ist nicht mit einer für einen PKW\ngrundsätzlich unangemessenen Geräuschbelastung zu rechnen.\n\n17\n\nDurch den Fehler wird die Gebrauchstauglichkeit des PKW zu dem\ngewöhnlichen und nach dem Vertrage vor-ausgesetzten Gebrauch nicht\nunerheblich gemindert. Die unüberhörbaren mit Vibrationen\nverbundenen Dröhngeräusche beeinträchtigen den Fahrkomfort stark.\nSie treten in Situationen auf, die bei nor-malem Fahrbetrieb häufig\nvorkommen.\n\n18\n\nDie Voraussetzungen des Wandlungsrechtes nach Ab-schnitt VII.\nZiffer 4 der AGB der Beklagten sind erfüllt. Unstreitig hat der\nKläger den gekauften Wagen mindestens zweimal wegen der\nGeräuschbela-stung bei der Beklagten vorgeführt. Die Beklagte hat\ndas Fahrzeug untersucht und erklärt, ein Mangel liege nicht vor.\nDamit ist die Nachbesserung end-gültig fehlgeschlagen, weitere\nVersuche sind für den Kläger unzumutbar. Auf fehlende Schriftform\nder Mängelanzeige kann sich die Beklagte in diesem Zu-sammenhang\nnicht berufen, nachdem die Anzeige un-streitig erfolgt und von der\nBeklagten auch bear-beitet worden ist.\n\n19\n\nDer Kläger kann aufgrund des erfolgreichen Wand-lungsbegehrens\ngemäß §§ 346 ff. BGB Rückzahlung des Kaufpreises nebst Zinsen Zug\num Zug gegen Rückge-währ des gekauften PKW verlangen.\n\n20\n\nAuszugehen ist von einem Kaufpreis in Höhe von 21.900,-- DM\neinschließlich des für den zwischen-zeitlich offenbar verwerteten\nAltwagen fest ange-rechneten Betrages.\n\n21\n\nDer Kläger hat sein Wandlungsrecht durch die Wei-terbenutzung\ndes Fahrzeugs nicht verloren. Er hat sich jedoch gemäß §§ 467 Satz\n1, 347 Satz 2, 987 bzw. 988, 818, 100 BGB, die ihm durch die\nBenutzung des Fahrzeugs entstandenen Gebrauchsvorteile an-rechnen\nzu lassen. Der Kläger ist mit dem Fahrzeug rund 26.000 Kilometer\ngefahren. Der hierfür zu vergütende Nutzungswert ist gemäß § 287\nZPO auf den Betrag von 3.815,-- DM zu schätzen, um den der Kläger\ndie Klage zuletzt zurückgenommen hat. Der Betrag errechnet sich,\nausgehend von einer anzuneh-menden Gesamtfahrleistung des X. von\n150.000 Kilo-meter aus 0,67 % des Kaufpreises pro gefahrene 1000\nKilometer (OLG Hamm, NJW RR 88, 1140; OLG Frank-furt, DAR 88, 243;\nOLG Köln, DAR 82, 402; NJW 87, 2520).\n\n22\n\nZinsen auf die demnach in Höhe von 18.084,90 DM be-rechtigte\nKlageforderung stehen dem Kläger wie ver-langt in Höhe von 4 % ab\ndem 21. November 1989 ge-mäß §§ 347 Satz 3, 246 BGB zu.\n\n23\n\nDie Entscheidung über die Kosten folgt aus §§ 91, 269 Abs. 3\nZPO, diejenige über die vorläufige Voll-streckbarkeit aus §§ 708\nNr. 10, 713 ZPO.\n\n24\n\nStreitwert bis 21. März 1991: 21.900,-- DM ab 22. März 1991:\n18.084,90 DM (zugleich Beschwer der Beklagten).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314952","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-04-19/19-u-205-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 347","ref_norm":"347","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 459","ref_norm":"459","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314952","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314952","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-04-19/19-u-205-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314952","retrieved":"2026-07-09 03:47:10.016062+00:00"}}