{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0410.27U152.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":"27. Zivilsenat","decided":"1991-04-10","aktenzeichen":"27 U 152/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":"Haftungsrecht Arzthaftung Pflicht der psychiatrischen Klinik gegenüber suizidgefährdetem Patienten OLG Köln 01.04.92 27 U 83/91 BGB § 844 1. Arzt und Anstaltsträger einer stationär untergebrachten psychisch kranken Person haben die Pflicht, zu verhindern, daß der Patient die Absicht zur Selbstschädigung nicht verwirklichen kann. Die Sicherheit des Patienten ist bei der stationären Behandlung oberstes Gebot. 2. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ist nicht veranlaßt, wenn eine endogene Depression, bei der es zu Ausfällen mit schlimmen Konsequenzen kommen kann, nicht anzunehmen, die akute Gefährdung (Suizidgefahr) nicht erkennbar ist. Eine solche, die Menschenwürde angreifende Zwangsmaßnahme kann gegebenenfalls als Behandlungsfehler angesehen werden. Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.","text_plain":"T a t b e s t a n d\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten Schadenseratz aufgrund\neiner am 11. März 1986 bei ihr durchgeführten\nSchilddrüsenoperation.\n\nDie Klägerin unterzog sich erstmals im Jahre 1967 einer\ndoppelseitigen Schilddrüsenresektion. Auf Anraten ihres Hausarztes\nstellte sie sich am 17. Februar 1986 bei dem Beklagten, dem\nChefarzt der chirurgischen Abteilung des Evangelischen\nKrankenhauses ...., zur Untersuchung vor. Dieser diagnostizierte\naufgrund der ihm vorgelegten Befunde zwei kalte Knoten im Bereich\nder Restschilddrüse und empfahl der Klägerin eine erneute\nSchilddrüsenoperation. Die Klägerin willigte ein und vereinbarte\nmit dem Beklagten, daß sie sich am 10. März 1986 in die stationäre\nBehandlung in das Krankenhaus .... zur Vornahme des Eingriffs\nbegeben werde. Bei ihrer Aufnahme im Krankenhaus wurde der Klägerin\nein \"Merkblatt zum Aufklärungsgespräch mit dem Arzt über die\nKropfoperation (Strumektomie)\" ausgehändigt. In dem Merkblatt heißt\nes unter der Überschrift \"mögliche Komplikationen\": \"Wegen der\nengen Nachbarschaft der Schilddrüse zu anderen Organen (z. B.\nLuftröhre) sowie Nerven und wichtigen Blutgefäßen lassen sich\nNervenverletzungen nicht mit letzter Sicherheit ausschließen. Nach\nder Operation gelegentlich auftretende Heiserkeit, Sprach- und\nAtemstörungen bilden sich meist zurück, insbesondere, wenn sie nur\nauf Schleimhautschwellungen beruhen. Bleibende Schäden eines oder\nbeider Stimmbandnerven sind selten\". Die Klägerin unterzeichnete\ndie auf dem Formular vorgedruckte Einwilligungserklärung und\nübergab das Merkblatt dem Beklagten. Am 11. März 1986 entfernte der\nBeklagte die Struma-Knoten nach der Operationsmethode des sog.\nKocher`schen Kragenschnitts. Der Eingriff hatte eine Schädigung des\nlinken Stimmbandnerven zur Folge, was zur Heiserkeit führte.\n\nDie Klägerin hat behauptet, weder bei der ambulanten\nUntersuchung am 17. Februar 1986 noch nach ihrer stationären\nAufnahme vom Beklagten über die Gefahr einer Stimmbandlähmung\nunterrichtet worden zu sein. Eine etwaige Risikoaufklärung erstmals\nam Tag vor dem Eingriff wäre - so meint sie - ohnehin verspätet\ngewesen. Der Beklagte habe auch eine zu risikoreiche\nOperationsmethode angewendet, obwohl eine risikoärmere, nämlich das\nVerfahren nach Fuchsig und Keminger zur Verfügung gestanden habe.\nDie Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Beklagte sei\nverpflichtet gewesen, sie auf diese Möglichkeit hinzuweisen. Wäre\nsie über das in dem Merkblatt - auch verharmloste - hohe Risiko der\nvom Beklagten angewandten Technik aufgeklärt worden, so hätte sie\nsich von einem anderen Arzt nach der risikoärmeren Methode\noperieren lassen. Im übrigen habe der Beklagte einen\nOperationsfehler begangen, indem er die Stimmbandnerven nicht\ndargestellt habe. Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Ersatz\ndes ihr bis zum 30. Juni 1990 entstandenen Verdienstausfalls sowie\ndie Zahlung eines Schmerzensgeldes und die Feststellung der\nErsatzpflicht des Beklagten für alle künftigen materiellen Schäden\ninfolge der Verletzung des Stimmbandnerven. Sie hat beantragt,\n\n1. den Beklagten zu verurteilen, an sie ein angemessenes\nSchmerzensgeld wegen der Folgen der Rezidivstruma-Operation vom 11.\nMärz 1986 zu zahlen, mindestens jedoch 25.000,-DM nebst 4 % Zinsen\nseit dem 25. April 1987, 2. den Beklagten zu verurteilen an sie\n12.360,-- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit zu zahlen, 3.\nfestzustellen, daß der Beklagte verpflichtet sei, ihr allen\nmateriellen Schaden zu erstatten, den sie als Folge der\nRekurrensparese anläßlich der Rezidivstruma-Operation vom 10. März\n1986 in Zukunft erleide, soweit Ansprüche dieser Art nicht auf\nöffentlich-rechtliche Versicherungsträger übergehen.\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\ndie Klage abzuweisen.\n\nEr hat behauptet, die Klägerin sowohl im Untersuchungstermin am\n17. Februar 1986 als auch am Tag vor der Operation auf das Risiko\neiner Stimmbandnervverletzung und deren Folgen hingewiesen zu\nhaben. Bei der von ihm angewandten Operationstechnik komme es\nohnehin nur äußerst selten zu Rekurrensschädigungen. Das Verfahren\nnach Fuchsig und Keminger werde dagegen in der medizinischen\nWissenschaft allein für einseitige Rezidiv-Knoten empfohlen.\nUrsache der Rekurrensparese bei der Klägerin sei offenbar eine\nNachblutung. Im übrigen bestreite er den behaupteten Schaden seinem\nUmfang nach.\n\nNach Beweiserhebung durch Einholung eines\nSachverständigengutachtens und durch Zeugenvernehmung hat das\nLandgericht die Klage abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat\nder Senat mit Grund- und Teilurteil vom 10. April 1991 die\nZahlungsanträge dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und dem\nFeststellungsantrag stattgegeben.\n\nDer Bundesgerichtshof hat auf die Revision des Beklagten unter\ndem 7. April 1992 - VI ZR 192/91 - das Urteil vom 10. April 1991\naufgehoben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten der Revision, an den Senat\nzurückverwiesen. Nunmehr behauptet die Klägerin, für die Operation\nam 11. März 1986 habe keine dringliche Indikation bestanden. Wenn\nihr das hohe Risiko einer Verletzung des Stimmbandnerven bekannt\ngewesen wäre, hätte sie sich zu diesem Zeitpunkt nicht operieren\nlassen, zumal der Verdacht auf einen malignen Prozeß durch die\nFeinnadelbiopsie ausgeräumt worden sei und eine Radio-Jod-Therapie\neine Behandlungsalternative dargestellt habe. Der Beklagte\nbehauptet, die Klägerin habe letztlich keine andere Wahl als die\nvon ihm durchgeführte Operation gehabt und hätte sich auch in jedem\nFall dafür entschieden.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird\nauf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze Bezug\ngenommen. Der Senat hat Beweis erhoben durch Einholung eines\nGutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. H.. Hinsichtlich des\nErgebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten\nvom 2. Februar 1993 (Bl. 292 ff.) sowie auf das Ergänzungsgutachten\nvom 17. Juli 1993 (Bl. 319 ff.) verwiesen. Im Verhandlungstermin am\n22. Dezember 1993 ist die Klägerin schließlich zur Frage der\nhypothetischen Einwilligung persönlich angehört worden (Bl. 351 ff.\nd.A.).\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg.\n\nDer Klägerin stehen Ansprüche auf Ersatz materieller und\nimmaterieller Schäden als Folge der Schilddrüsenoperation vom 11.\nMärz 1986 gegen den Beklagten weder wegen einer positiven\nVerletzung des Behandlungsvertrages noch aus dem Rechtsgrund der\nunerlaubten Handlung (§§ 823, 847 BGB) zu.\n\n1. Die Klägerin hat nicht bewiesen, daß der Beklagte bei dem\nEingriff am 11. März 1986 einen Operationsfehler begangen hat. Für\neine Verletzung der ärztlichen Sorgfaltspflicht spricht selbst\ndann, wenn der Stimmbandnerv bei der Operation verletzt worden ist,\nnicht schon der Beweis des ersten Anscheins. Wegen der\nunterschiedlichen Bedingungen, auf die der Arzt in der Behandlung\ntrifft und die auch den Behandlungsverlauf bestimmen, ist für die\nAnwendung des Anscheinsbeweises eher selten Raum (Steffen, Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 5.\nAufl., S. 148). Ein typischer Geschehensablauf, der die Vermutung\neiner Sorgfaltspflichtverletzung begründen könnte, liegt auch bei\nder Operation von Strumarezidiven nicht vor. Wie noch darzulegen\nsein wird, ist die Gefahr von Stimmbandnervverletzungen ein\ntypisches Risiko solcher Eingriffe. Ein derartiges Risiko kann sich\nauch dann verwirklichen, wenn der operierende Arzt die Regeln der\nOperationstechnik beachtet. Ein Behandlungsfehler ist auch nicht\ndarin zu sehen, daß der Beklagte - was die Klägerin rügt - sich\nnicht der von Fuchsig und Keminger entwickelten Operationstechnik\nbedient hat. Dies hat der Senat bereits in den Entscheidungsgründen\nseines Urteils vom 10. April 1991, auf die zur Vermeidung von\nWiederholungen Bezug genommen wird, im einzelnen ausgeführt. Der\nVorwurf eines Behandlungsfehlers rechtfertigt sich schließlich\nnicht daraus, daß der Beklagte - worauf sich die Klägerin beruft -\nes unterlassen hat, bei der Schilddrüsenoperation den Nervus\nrecurrens in der Weise darzustellen, daß der Nerv präpariert sowie\nvorsichtig beiseite und unter Kontrolle gehalten wird. Aus dem von\nder Klägerin selbst vorgelegten Auszug aus dem Lehrbuch von Naumann\n(dort Seite 375) folgt nämlich, daß bei Anwendung der Kocher`schen\nMethode der Nervus laryngeus recurrens zwar geschont, nicht aber\ngrundsätzlich freigelegt werden muß. Dies entspricht den\nErkenntnissen, die der Senat in anderen Verfahren gewonnen hat. So\nhat etwa in dem Rechtsstreit 27 U 27/91 der auf\nSchilddrüsenerkrankungen spezialisierte Sachverständige Prof. Dr.\nB. ausgeführt, die Darstellung des Nervus recurrens bei\nSchilddrüsenoperationen werde in der medizinischen Wissenschaft\nnach wie vor kontrovers diskutiert. Auch heute - im Jahre 1992 noch\n- werde eine starken Mindermeinung in der Literatur und ärztlichen\nPraxis vertreten, nach welcher die Darstellung des Stimmbandnerven\nbei Eingriffen an der Schilddrüse nicht prinzipiell notwendig sei.\nDie grundsätzliche Darstellung der Nervus recurrens sei im Jahre\n1989, als sich der dort zu entscheidende Streitfall zugetragen\nhatte, kein medizinischer Standard gewesen. Das Gutachten des\nSachverständigen Prof. B. vom 07.01.1992, das der Senat den\nParteien zugänglich gemacht hat, überzeugt und kann im Wege des\nUrkundenbeweises verwertet werden, zumal die Klägerin gegen die\nAusführungen von Prof. B. keine sachlichen Einwände vorgebracht\nhat. Der von dem Sachverständigen Prof. B. geschilderte\nMeinungsstreit im Jahre 1989 muß erst recht für den hier\nmaßgeblichen Zeitpunkt - das Jahr 1986 - gelten, in welchem sich\ndie Ansicht, eine Darstellung des Stimmbandnerven sei unabdingbar,\nin keinem Fall durchgesetzt hatte. Dies entspricht den\nEntscheidungen anderer Gerichte. So hat etwa das Oberlandesgericht\nKoblenz in einem Urteil vom 24.10.1986 (abgedruckt in AHRS Kza\n2360/12) hervorgehoben, bezüglich der Freilegung oder Darstellung\ndes Nervus recurrens bei einer Strumektomie gebe es verschiedene\ngegensätzliche Meinungen. Auch der Hinweis des erstinstanzlichen\nSachverständigen Dr. H., die \"Forderung nach der Schonung des N.\nrecurrens unter Sicht\" werde \"heute immer stärker\" erhoben, zeigt,\ndaß es im Jahre 1986 keinen Operationsfehler bedeutet hat, den\nStimmbandnerven nicht freizupräparieren.\n\n2. Der operative Eingriff vom 11. März 1986 ist auch nicht\nmangels einer wirksamen Einwilligung der Klägerin aufgrund einer\nVerletzung der ärztlichen Aufklärungspflicht rechtswidrig. Zwar hat\nder Beklagte die Klägerin vor dem Eingriff nicht ausreichend über\ndie mit der Operation verbundenen Risiken unterrichtet.\nVerletzungen des Nervus recurrens im Zusammenhang mit einer\nSchilddrüsenoperation bilden gewissermaßen den Schulfall für ein\nvom Arzt nicht mit Sicherheit vermeidbares Operationsrisiko. Die\nSchädigungen des Stimmbandnerven und ihre Auswirkungen sind eine\nspezifische Gefahr dieses Eingriffs, mit dem ein darüber nicht aus\nbesonderem Grund bereits unterrichteter Patient nicht zu rechnen\nbraucht. Deshalb ist hier der gleichsam klassische Fall eines\naufklärungspflichtigen Risikos gegeben (BGH VersR 1961, 1035; NJW\n1980, 1334). Dieser Aufklärungspflicht ist der Beklagte nicht in\ngenügender Weise nachgekommen. Dies hat der Senat in seinem Urteil\nvom 10. April 1991, dem sich der Bundesgerichtshof insoweit\nangeschlossen hat und auf dessen Auführungen verwiesen wird, im\neinzelnen begründet.\n\nAufgrund des inzwischen ergänzten Sachvortrags und der\ndurchgeführten Beweisaufnahme geht der Senat jedoch nunmehr davon\naus, daß die unzureichende Aufklärung für die Einwilligung der\nKlägerin in den operativen Eingriff nicht ursächlich gewesen ist.\nZwar trifft den Arzt die Beweislast dafür, daß der Patient auch bei\nordnungsgemäßer Aufklärung in die Behandlung eingewilligt hätte\n(BGH NJW 1990, 2929). Dieser Obliegenheit ist der Arzt nicht schon\ndann enthoben, wenn der Eingriff vital indiziert war und ein\nvernünftiger Patient ihn nicht abgelehnt hätte. Selbst bei vitaler\nIndikation eines Eingriffs verlangt das Selbstbestimmungsrecht des\nPatienten, daß der Arzt ihm die Möglichkeit beläßt, über den\nEingriff selbst zu entscheiden und ihn ggfls. abzulehnen, auch wenn\nein solcher Entschluß medizinisch unvernünftig ist (BGHZ 90, 105;\nBGH, Urteil vom 09.11.1993 - VI ZR 248/92 -, S. 12). Indes ist der\nArzt mit der Beweislast für seine Behauptung, der Patient würde bei\nordnungsgemäßer Aufklärung in den Eingriff eingewilligt haben, nur\ndann zu belasten, wenn der Patient zur Überzeugung des Tatrichters\nplausibel macht, daß er - wären ihm rechtzeitig die Risiken der\nOperation verdeutlicht worden - vor einem echten\nEntscheidungskonflikt gestanden hätte, ob er die ihm empfohlene\nBehandlung gleichwohl ablehnen solle (BGH NJW 1990, 2929;\nRevisionsurteil des BGH vom 07.04.1992 S. 14, 15). Plausible Gründe\nfür einen wirklichen Entscheidungskonflikt hat die Klägerin jedoch\nnicht dargelegt. Wie der Bundesgerichtshof in der\nRevisionsentscheidung ausgeführt hat, hätte die Klägerin bei\nordnungsgemäßer und vollständiger Aufklärung nur vor der Wahl\ngestanden, entweder die indizierte Operation überhaupt nicht oder\nnach der von dem Beklagten vorgesehenen Art durchführen zu lassen.\nWegen der Möglichkeit zur Wahl zwischen zwei verschiedenen\nOperationsverfahren konnte sie deswegen nicht in einen\nEntscheidungskonflikt geraten, weil die Methode von Fuchsig und\nKeminger nur für das einseitige Struma-Rezidiv, nicht aber auch zur\nEntfernung doppelseitiger Rezidivknoten, wie sie bei der Klägerin\nvorlagen, empfohlen wird und damit hier keine in Betracht kommende\nBehandlungsalternative dargestellt hat. Wie das Gutachten des\nSachverständigen Prof. H. und die persönliche Anhörung der Klägerin\nergeben haben, wäre die Klägerin auch bei hinreichender Aufklärung\nüber das Für und Wider des Eingriffs nicht ernsthaft vor die Frage\ngestellt worden, ob sie ihre Einwilligung in die Operation erteilen\nsolle oder nicht.\n\nWenngleich die Schilddrüsenoperation nicht im Sinne einer\nunmittelbar bestehenden Lebensgefahr vital indiziert war, so hat\ndoch eine dringliche Indikation des Eingriffs bestanden. Der\nSachverständige Prof. H. hat dazu ausgeführt, die beschriebene\nBefundkonstellation, nämlich eine Rezidivstruma mit knotigen\nVeränderungen in beiden Seitenlappen sowie die Klassifizierung der\nKnoten als sonographisch echoarm und gleichzeitig szintigraphisch\nminderspeichernd (kalt) bedeute eine absolute Operationsindikation.\nDas Krebsrisiko bei sonografisch echoarmen und gleichzeitig\nszintigraphisch kalten Knoten betrage bis zu 25 % und werde im\nmedizinischen Schrifttum für Fälle der vorliegenden Art zum Teil\nauf bis zu 45 % beziffert. Wenn die Bösartigkeit einer solchen\nGeschwulst nicht erkannt werde, sei die Chance einer frühzeitigen\noperativen Therapie in einem lokal begrenzten Tumorstadium versäumt\nworden. Beim Vorliegen eines Schilddrüsenkarzinoms könne jede\nVerzögerung der adäquaten Behandlung zu einer weiteren Ausbreitung\ndes Tumors sowohl lokal als auch in Form von Metastasen führen,\nweshalb bei suspekten Schilddrüsenknoten immer eine baldige\noperative Entfernung angezeigt sei. Eine ernsthafte\nBehandlungsalternative zur Operation im Fall der Malignität der\nkalten Knoten hat es - so Prof. H. - bei der Klägerin nicht\ngegeben. Eine weitere medikamentöse Therapie hätte allenfalls das\nWachstum der Struma aufhalten, der Gefahr der Tumorausbreitung aber\nnicht begegnen können. Auch für die sichere Ausräumung des\nMalignitätsverdachts kam nur die Strumaoperation in Frage. Wie der\nSachverständige weiter ausgeführt hat, kann zwar die Entnahme einer\nFeinnadelbiopsie grundsätzlich als Diagnosemittel eingesetzt\nwerden. Indessen werden in etwa 5 % der Fälle falsche negative\nBefunde erhoben, so daß die sichere Bestätigung oder Ausräumung des\nKrebsverdachts nur durch eine histologische Begutachtung des\nvollständigen Operationspräparates möglich ist. Eine\nFeinnadelbiopsie war bei der Klägerin auch bereits durchgeführt\nworden; dem dabei erhobenen negativen Befund mangelte es jedoch\nwegen der statistischen Fehlerquote dieses Verfahrens an der\nnotwendigen Zuverlässigkeit. Um den Malignitätsverdacht sicher\nabzuklären und eine etwaige Krebserkrankung, für die ein hohes\nRisiko bestand, frühzeitig zu bekämpfen, war eine alsbaldige\nStruma-Operation erforderlich. Die von der Klägerin erwähnte\nRadio-Jod-Therapie kam, wie der Sachverständige betont hat, als\nBehandlungsmaßnahme nicht in Betracht, weil szintigraphisch kalte\nKnoten nicht im Stande sind, appliziertes Radiojod in therapeutisch\nrelevanten Mengen aufzunehmen. Zusätzlich zu dem beträchtlichen\nKrebsrisiko und dem Gebot raschen Handelns im Falle der\nBösartigkeit der kalten Knoten sind bei der Frage nach dem\nEntscheidungskonflikt auch die Beschwerden zu berücksichtigen,\nunter denen die Klägerin seinerzeit gelitten hatte. Nach dem\nBefundbericht des Nuklearmediziners Dr. L. vom 21.01.1986 hatte die\nKlägerin über ein Enge- und Druckgefühl im Halsbereich, über\nSchluckstörungen sowie über Atembeschwerden geklagt. Die\nkonservative Behandlung mit einem Thyroxinpräparat über einen\nZeitraum von vier Jahren hatte - worauf Prof. H. hingewiesen hat -\nweder die Bildung noch den nodösen Umbau der Rezidivstruma\nverhindern können, so daß allein durch eine weitere medikamentöse\nBehandlung eine Rückbildung der Knoten und damit eine Beseitigung\nder Beschwerden aller Voraussicht nach nicht hätte erreicht werden\nkönnen. Wie der Sachverständige betont hat, hätte bei einer\nausschließlich medikamentösen Behandlung sogar die Gefahr eines\nweiteren Strumawachstums und einer dadurch bedingten\nVerschlimmerung der Beschwerden für die Klägerin bestanden;\nmöglicherweise hätte sich bei einer Zunahme des Strumavolumens auch\ndas Risiko einer Rekurrensschädigung bei einer späteren Operation\nerhöht. Nach alledem waren die Indikation des operativen Eingriffs\ndringlich und das Austauschrisiko für die Klägerin hoch. Bei ihrer\nAnhörung durch den Senat hat die Klägerin keine plausiblen Gründe\ndafür angeben können, daß sie sich bei vollständiger\nRisikoaufklärung gleichwohl gegen die verabredete Operation\nentschieden hätte. Ihre Erklärung, bei Kenntnis von dem\ntatsächlichen Risiko einer Stimmbandschädigung hätte sie sich zum\ndamaligen Zeitpunkt keinesfalls operieren lassen, reicht hierfür\nnicht aus. Es genügt auch nicht ihr ergänzender Hinweis, sie würde\njedenfalls \"noch andere Ärzte\" aufgesucht haben, um sich \"im\neinzelnen mit ihnen zu beraten\". Die Klägerin hatte, bevor sie sich\nwegen der Operation an den Beklagten gewandt hatte, bereits ihren\nHausarzt und daran anschließend den Nuklearmediziner Dr. L.\nkonsultiert, der ihr eine Operation empfohlen hat. Welche \"anderen\nÄrzte\" sie nach einer Risikoaufklärung durch den Beklagten, dessen\nfachliche Kompetenz und Erfahrung als Operateur sie selbst nicht in\nZweifel zieht, noch hätte um Rat ersuchen können, hat die Klägerin\nnicht dargetan. Sie macht auch nicht geltend, bei hinreichender\nAufklärung würde sie sich der Strumaresektion nach der Methode des\nKocher'schen Kragenschnitts durch einen anderen Operateur\nunterzogen haben, dem sie größeres Vertrauen entgegengebracht\nhätte. Die pauschale Erklärung der Klägerin, trotz der Krebsgefahr\nund ihrer damaligen Atem- und Schluckbeschwerden hätte sie sich\nseinerzeit nicht operieren lassen, ist nicht nachvollziehbar\nbegründet und macht einen echten Entscheidungskonflikt nicht\nplausibel. Deshalb beruft sich der Beklagte mit Recht darauf, daß\ndie Klägerin ihre Einwilligung in die Schilddrüsenoperation auch\nbei ordnungsgemäßer Aufklärung über die Risiken des Eingriffs\nerteilt haben würde.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Da die\nRevision des Beklagten im Ergebnis Erfolg hat, sind auch die Kosten\ndes Revisionsverfahrens der Klägerin aufzuerlegen.\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §\n708 Nr. 10 ZPO.\n\nHinsichtlich des Berufungsstreitwertes verbleibt es bei der\nFestsetzung durch Beschluß vom 26. April 1991 (Bl. 219 d.A.).\n\nBeschwer für die Klägerin: unter 60.000,-- DM.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-04-10/27-u-152-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-04-10/27-u-152-90","retrieved":"2026-10-25 20:20:36.740010+00:00"},"card":{"id":"olg-koeln/1991-04-10/27-u-152-90","court":"OLG Köln","court_id":"olg-koeln","court_as_stated":"Oberlandesgericht Köln","panel":"27. Zivilsenat","date":"1991-04-10","dockets":["27 U 152/90"],"decision_type":"Urteil","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0410.27U152.90.00","ids":{"ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0410.27U152.90.00"},"cite_as":"OLG Köln, Urteil vom 10.04.1991 – 27 U 152/90","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-04-10/27-u-152-90","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"Haftungsrecht Arzthaftung Pflicht der psychiatrischen Klinik gegenüber suizidgefährdetem Patienten OLG Köln 01.04.92 27 U 83/91 BGB § 844 1. Arzt und Anstaltsträger einer stationär untergebrachten psychisch kranken Person haben die Pflicht, zu verhindern, daß der Patient die Absicht zur Selbstschädigung nicht verwirklichen kann. Die Sicherheit des Patienten ist bei der stationären Behandlung oberstes Gebot. 2. Eine Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung ist nicht veranlaßt, wenn eine endogene Depression, bei der es zu Ausfällen mit schlimmen Konsequenzen kommen kann, nicht anzunehmen, die akute Gefährdung (Suizidgefahr) nicht erkennbar ist. Eine solche, die Menschenwürde angreifende Zwangsmaßnahme kann gegebenenfalls als Behandlungsfehler angesehen werden. Bemerkung: Das Urteil ist rechtskräftig.","basis":"source_field","source":null}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":null,"tenor_status":"not_marked","cited_norms":[{"id":"BGB/823","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"823","label":"§ 823 BGB","mentions":1},{"id":"BGB/847","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"847","label":"§ 847 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/97","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"97","label":"§ 97 ZPO","mentions":1},{"id":"ZPO/708","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"708","label":"§ 708 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-25T20:20:36.740010+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}