{"status":"available","doknr":"OLD314960","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0405.6U150.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-04-05","aktenzeichen":"6 U 150/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n \n\n2\n\nT a t b e s t a n d\n\n3\n\n \n\n4\n\nDer Kläger ist ein gerichtsbekannter\nVerein, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört,\nWettbe-werbsverstöße zu bekämpfen. Die Beklagte vertreibt u. a.\nFernsehgeräte. Sie bewirbt die Geräte in der im Tenor\nwiedergegebenen Form, indem jeweils in der Textbeschreibung Angaben\nin Zentimetern erfol-gen, die sich auf die Diagonale der Bildröhre\nbe-ziehen. Letztere ist aus technischen Gründen grundsätzlich\ngrößer als die Diagonale des tat-sächlich sichtbaren Bildes. Die\nParteien streiten darüber, ob die vorgenannten Angaben irreführend\nsind.\n\n5\n\n \n\n6\n\nDer Kläger hat sein\nUnterlassungsbegehren darauf gestützt, daß der unvoreingenommene,\ntechnisch nicht versierte Endverbraucher die cm-Angabe auf die\nDiagonale des sichtbaren Fernsehbildes, d. h. auf die sichtbare\nBildschirmdiagonale beziehe. Dieser Eindruck sei jedoch\nunzutreffend, da die Maße sich auf die Bildröhrendiagonale bezögen.\nDie mithin durch die cm-Angabe verursachte Irreführung sei\nwettbewerblich relevant, weil die Größe des sichtbaren Bildes ein\nentscheidender Faktor bei der Auswahl des Gerätes sei. Dies werde\nbesonders bei der Preisbemessung deutlich:\n\n7\n\n \n\n8\n\nGeräte mit einem sichtbaren Bild von 46\ncm in der Diagonale seien zum Teil nur halb so teuer wie et-wa\nGeräte mit 66 cm. Auf eine entsprechende Bran-chenübung könne sich\ndie Beklagte schon deswegen nicht berufen, weil die Handhabung der\nAngaben in der Praxis sehr unterschiedlich sei. Einige Unter-nehmen\nteilten die Diagonale des sichtbaren Bildes mit, andere seien\ninzwischen dazu übergegangen, diese Maße zumindest zusätzlich zur\nBildröhrendia-gonale anzugeben.\n\n9\n\n \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es bei\n\n12\n\n \n\n13\n\n \n\n14\n\n \n\n15\n\nMeidung eines vom Gericht für jeden\nFall der Zuwiderhandlung festzusetzen-den Ordnungsgeldes bis zu\nHöhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ord-nungshaft, oder von\nOrdnungshaft bis zur Dauer von sechs Monaten zu unter-lassen,\n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\nin der an den Endverbrau-cher\ngerichteten Werbung für Fernsehgeräte eine Bildröhrendiagonale\nunter cm-Angabe anzukündigen, oh-ne gleichzeitig und deut-lich\ndarauf hinzuweisen, daß die Diagonale des sichtbaren Fernsehbildes\neine geringere cm-Anzahl aufweist, insbesondere wie nachstehend\nwiedergegeben:\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\n \n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\nDie Beklagte zu verurteilen an\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nden Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n34\n\n \n\n35\n\nSie hat sich auf eine seit fast drei\nJahrzehnten bestehende, dem Verbraucher vertraute Branchen-übung\nberufen, nach der das Maß der Bildröhrendia-gonale als alleinige\nund maßgebliche Kategorie für die Bezeichnung der Größe eines\nFernsehgerätes verwendet werde. Hierzu hat sie vorgetragen, der\nVerbraucher habe an diesen Angaben kein Interesse wegen der\nabsoluten Größe, sondern ausschließlich deshalb, weil er anhand der\nBildröhrengröße die Preise verschiedener Geräte vergleichen könne.\nMithin benötige er die Angaben nur, um Vergleichs-klassen zu\nbilden. Von einer Irreführung könne deswegen nicht gesprochen\nwerden.\n\n36\n\n \n\n37\n\nJedenfalls aber sei eine\n\"Restirreführungsgefahr\" wettbewerbsrechtlich irrelevant, denn die\nAbwei-chung des Röhrenmaßes vom Bildmaß betreffe keinen\neigentlichen Wertschätzungsfaktor. Da sämtliche Wettbewerber in\ngleicher Weise verführen, bleibe die Eindeutigkeit der\nKategorisierung und damit Vergleichbarkeit für die Verbraucher\ngewahrt.\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie Beklagte hat gemeint, das\nIrreführungsverbot sei im übrigen auch aufgrund einer Güter- und\nIn-teressenabwägung unanwendbar, weil ein schützens-wertes\nInteresse an der Aufrechterhaltung der bis-herigen\nBezeichnungspraxis bestehe. Schließlich gebiete auch Art. 30\nEWG-Vertrag eine zurückhal-tende Anwendung des § 3 UWG. Die\nAbmahnkosten kön-ne der Kläger nicht geltend machen; diese seien\nauch in der Höhe nicht gerechtfertigt.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDurch Urteil vom 21. Juni 1990, auf\ndessen Inhalt verwiesen wird, hat das Landgericht Köln die Klage\nabgewiesen. Gegen das ihm am 28. Juni 1990 zuge-stellte Urteil hat\nder Kläger mit einem am 20. Ju-li 1990 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung einge-legt, die er nach entsprechender Fristverlängerung\nmit einem am 13. November 1990 eingegangenen Schriftsatz begründet\nhat.\n\n42\n\n \n\n43\n\nDer Kläger wiederholt und vertieft sein\nerstin-stanzliches Vorbringen. Er ist der Ansicht, das Landgericht\nhabe zu Unrecht angenommen, die durch die beanstandete Werbung\nhervorgerufenen irrigen Vorstellungen des Verkehrs über die Größe\ndes sichtbaren Teils des Bildes seien für den Kaufent-schluß nicht\nvon wesentlicher Bedeutung. Die Bild-größe an sich stelle ein\nentscheidendes Qualitäts-merkmal für Fernsehgeräte dar. Wer ein\n55er-Gerät erwerbe in der irrtümlichen Annahme, er bekomme damit\nauch ein sichtbares Fernsehbild in dieser Größe, müsse naturgemäß\nenttäuscht sein, wenn er erfahre, daß die tatsächliche Größe des\nsichtbaren Bildes nur 50 cm oder weniger betrage. Ein solcher\nVerbraucher hätte von vornherein die nächsthöhere Kategorie\ngewählt, wenn ihm die eigentliche Bedeu-tung der cm-Angabe bekannt\ngewesen wäre. Im übri-gen zeige nicht zuletzt die Vielfalt von\nGeräten innerhalb des Größenbereichs von 25 bis 117 cm, daß\nGrößenunterschiede von wenigen Zentimetern von Bedeutung sein\nkönnten. Auch die Werbung der Fern-sehgerätehersteller, in der\nmarginale Vergrößerun-gen des sichtbaren Fernsehbildes massiv als\nVor-teil herausgestellt würden, lasse erkennen, daß solche\nGrößenunterschiede für den Kaufentschluß von Bedeutung seien. Es\nkomme hinzu, daß zwischen-zeitlich einige Hersteller dazu\nübergegangen sei-en, zumindest neben der Bildröhrendiagonale auch\ndie Diagonale des sichtbaren Bildes anzugeben. Im übrigen werde\ninsbesondere bei kleineren LCD-Gerä-ten in Ermangelung der Röhre\nstets das Maß des sichtbaren Bildes mitgeteilt.\n\n44\n\n \n\n45\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nBerufungsvor-bringens wird auf die Schriftsätze vom 8. November\n1990, 7. Februar 1991, und 15. März 1991 nebst An-lagen\nverwiesen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDer Kläger hat zunächst den Antrag\nangekündigt,\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\nunter Abänderung des Urteils der 4.\nKammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1990 -\n84 0 25/90 - nach den erstin-stanzlichen Klageanträgen zu\nerken-nen.\n\n53\n\n \n\n54\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung\nhat er seinen Antrag teilweise neu gefaßt.\n\n55\n\n \n\n56\n\nDer Kläger beantragt nunmehr,\n\n57\n\n \n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\nunter Abänderung des Urteils der 4.\nKammer für Handelssachen des Landgerichts Köln vom 21. Juni 1990 -\n84 0 25/90 -\n\n62\n\ndie Beklagte zu verurteilen, es\n\n63\n\n \n\n64\n\n \n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\nbei Meidung eines vom Gericht für jeden\nFall der Zuwiderhand-lung festzusetzenden Ordnungs-geldes bis zur\nHöhe von 500.000,-- DM, ersatzweise von Ordnungshaft, oder von\nOrdnungs-haft bis zur Dauer von sechs Mo-naten zu unterlassen,\n\n69\n\n \n\n70\n\n \n\n71\n\n \n\n72\n\n \n\n73\n\n \n\n74\n\nin der an den Endverbraucher\nge-richteten Werbung für Fernsehge-räte eine Bildröhrendiagonale\nunter cm-Angabe anzukündigen, wie im Tenor dieses Urteils in\nAblichtung wiedergegeben.\n\n75\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an\n\n76\n\n \n\n77\n\n \n\n78\n\n \n\n79\n\n \n\n80\n\n \n\n81\n\nden Kläger 171,-- DM nebst 4 % Zinsen\nseit Rechtshängigkeit zu zahlen.\n\n82\n\n \n\n83\n\n \n\n84\n\n \n\n85\n\n \n\n86\n\n \n\n87\n\nhilfsweise dem Kläger nachzulas-sen,\ndie Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzu-wenden, die\nauch in Form der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer deutschen\nGroßbank und-oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden\nkann.\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n90\n\n \n\n91\n\n \n\n92\n\n \n\n93\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n94\n\n \n\n95\n\n \n\n96\n\n \n\n97\n\nihr Vollstreckungsschutz zu gewähren\nund nachzulassen, Sicherheit auch durch Bankbürgschaft zu\nleisten.\n\n98\n\n \n\n99\n\nSie verteidigt das angefochtene Urteil\nund tritt den Ausführungen des Klägers unter Wiederholung und\nErgänzung ihres Vorbringens aus dem ersten Rechtszug entgegen.\n\n100\n\n \n\n101\n\nDie Beklagte hält den nunmehr\ngestellten Klagean-trag für zu unbestimmt. In der Sache trägt sie\nvor, die Abweichung der Diagonale des sichtbaren Bildes bezogen auf\ndie gleichen Röhrengrößen könne aus technischen Gründen zwischen\nden verschiedenen Herstellern praktisch nur weniger als ca. einen\nZentimeter betragen. Das Diagonalmaß des sichtba-ren Bildes wie der\nBildröhre stelle kein techni-sches Leistungs- oder\nQualitätskriterium dar, son-dern diene allein der\nGrößenklassifizierung. Aus welchem Grunde das exakte Maß der\nBilddiagonale für den Kaufentschluß des Verbrauchers von Bedeu-tung\nsein solle, sei nicht ersichtlich. Der Ver-braucher entscheide\ngrundsätzlich nach seinem per-sönlichen optischen und akustischen\nEindruck über den Kauf eines Fernsehgerätes. Rein abstrakt könne er\nsich ein Maß von beispielsweise 70 cm gar nicht vorstellen. Selbst\nwenn man eine wettbewerbsrecht-lich relevante\nRestirreführungsgefahr unterstellen wolle, spreche eine\nnachtatbestandliche Güter- und Interessenabwägung für die\nBeibehaltung des gefe-stigten Handelsbrauchs, der die Gerätegröße\nnach dem Bildröhrendiagonalmaß bestimme.\n\n102\n\n \n\n103\n\nDie Beklagte weist schließlich darauf\nhin, daß die beanstandete Werbung grenzüberschreitend sei. Mit\ndenselben Prospekten werde im deutschsprachigen EG-Ausland\ngeworden; die Prospekte seien zudem auch in den Sprachen der\nübrigen EG-Staaten ver-faßt und in Aufmachung und Text mit dem\ndeutsch-sprachigen weitgehend identisch. Die Kennzeichnun-gen der\nVerpackungen seien deswegen ebenfalls weitgehend einheitlich\ngestaltet. Dies sei auch unter dem Gesichtspunkt des Art. 30\nEWG-Vertrag zu berücksichtigen.\n\n104\n\n \n\n105\n\nDie Bezeichnung der Gerätegrößen nach\nder Bildröh-rendiagonale habe sich in den Ländern der EG als\nallgemein gültige Norm durchgesetzt und werde all-gemein\ngehandhabt.\n\n106\n\n \n\n107\n\nWegen des weiteren Vorbringens der\nBeklagten wird auf die Schriftsätze vom 25. Januar und 12. März\n1991 nebst Anlagen verwiesen.\n\n108\n\n \n\n109\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n110\n\n \n\n111\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie hat auch\nin der Sa-che Erfolg.\n\n112\n\n \n\n113\n\nDer nunmehr vom Kläger gestellte Antrag\nist entge-gen der Ansicht der Beklagten nicht zu unbestimmt. Das\nKlagebegehren ist unmißverständlich darauf ge-richtet, Werbung\nunter cm-Angabe der Bildröhren-diagonale, wie sie sich konkret aus\ndem eingeblen-deten Prospektteil ergibt, zu untersagen. Die\nbe-anstandete konkrete Verletzungsform, wie sie aus dem Prospekt zu\nersehen ist, ist dadurch charak-terisiert, daß in der Werbung\nallein die Länge der Bildröhrendiagonale herausgestellt ist und es\ndes-wegen für den Verbraucher nicht zu ersehen ist, daß es sich\nnicht um die Angabe der tatsächlich sichtbaren Bilddiagonale\nhandelt. Wie die Größen-angabe in der Werbung der Beklagten in\nZukunft auszusehen hat, war hingegen nicht in den Antrag\naufzunehmen. Es ist nämlich nicht Sache des An-spruchstellers, auf\nwelche Weise der auf Unterlas-sung in Anspruch Genommene einem\nsolchen Begehren gegebenenfalls nachkommt. Dies bleibt vielmehr dem\nzur Unterlassung Verpflichteten überlassen.\n\n114\n\n \n\n115\n\nDer Kläger verlangt von der Beklagten\nzu Recht die Unterlassung von Werbung in der konkret beanstan-deten\nForm, denn diese verstößt gegen § 3 UWG. Die Ankündigung der\nBildröhrendiagonale unter cm-Anga-be, wie sie im Urteilstenor\nwiedergegeben ist, stellt eine irreführende Angabe über die\nBeschaf-fenheit der angebotenen Fernsehgeräte dar.\n\n116\n\n \n\n117\n\nZwar ist die Größenangabe in der\nWerbung der Be-klagten \"86 cm FST-Bildröhre\" für sich betrachtet\nnach ihrem Wortsinn nicht unwahr, denn sie ent-spricht unstreitig\nder tatsächlichen Länge der Bildröhrendiagonale. Sie begründet\njedoch bei ei-nem nicht unerheblichen Teil der angesprochenen\nVerbraucher die Fehlvorstellung, die cm-Angabe ge-be zugleich die\nLänge der Diagonale des sichtbaren Bildes wieder.\n\n118\n\n \n\n119\n\nDer Senat sieht keine Bedenken, dies\naus eigener Sachkunde und Erfahrung anzunehmen. Seine Mitglie-der\ngehören zu den angesprochenen Verkehrskreisen und wären selbst\ndurch die beanstandete Angabe in dem vorbezeichneten Sinne\ngetäuscht worden.\n\n120\n\n \n\n121\n\nNach der ständigen Rechtsprechung des\nBundesge-richtshofes ist es nicht ausgeschlossen, daß der\nTatrichter die Anschauungen der beteiligten Ver-kehrskreise\naufgrund seiner eigenen Sachkunde und Lebenserfahrung hinreichend\nbeurteilen kann, so-fern - namentlich bei Gegenständen des\nallgemeinen Bedarfs - die Anschauungen des unbefangenen\nDurch-schnittskäufers zu ermitteln sind und die Richter des zur\nEntscheidung berufenen Kollegiums selbst diesem Personenkreis\nangehören. Dieser Grundsatz gilt uneingeschränkt vor allem in den\nFällen, in denen das Gericht eine Irreführung bejahen zu kön-nen\nglaubt, da es insoweit entscheidend nur auf die Anschauungen eines\nnicht ganz unerheblichen Teils des Verkehrs ankommt (BGH GRUR 1987,\n45, 47 \"Sommerpreiswerbung\" m.w.N.).\n\n122\n\n \n\n123\n\nDiese Voraussetzungen sind hier\nerfüllt, da - wie ausgeführt - die Mitglieder des Senats dem mit\nder Werbung angesprochenen Personenkreis zuzuordnen sind und weil\nder Senat die Irreführung bejaht.\n\n124\n\n \n\n125\n\nEiner Entscheidung ohne Beweisaufnahme\nstehen auch nicht die in der \"Meister-Kaffee\"-Entscheidung des\nBundesgerichtshofs (GRUR 1990, 907) aufgezeigten Grundsätze\nentgegen. In jenem Fall waren die Tat-sachen, aus denen das\nBerufungsgericht seinerzeit die Irreführung der von der Werbung der\ndamaligen Beklagten angesprochenen Verkehrskreise hergelei-tet\nhatte, nicht unstreitig. Das Berufungsgericht hatte sie gleichwohl\nzugrunde gelegt, obwohl seine Mitglieder - anders als in dem hier\nzu entschei-denden Rechtsstreit - nicht zu den angesprochenen\nVerkehrskreisen gehörten, und sich zur Begründung allein auf eigene\nErfahrungen mit einschlägigen Fragen und die hierauf beruhende\nKenntnis von den Vorstellungen der beteiligten Verkehrskreise\nberu-fen. Lediglich für derartige Fälle, in denen das Tatgericht in\nZusammenhang mit § 3 UWG nicht auf die Zugehörigkeit seiner\nMitglieder zum angespro-chenen Adressatenkreis der beanstandeten\nWerbung, sondern anderweitig über § 291 ZPO auf eigene Sachkunde\nabgestellt hat, ist das Übergehen eines gegenbeweislich angebotenen\nBeweises als Vestoß gegen § 286 ZPO angesehen worden. Die oben\nange-führten Grundsätze zur Entscheidung aufgrund eige-ner\nSachkunde des Tatrichters, der selbst den an-gesprochenen\nVerkehrskreisen angehört, sind damit nicht in Frage gestellt.\nNichts anderes gilt auch für die nachfolgend noch zu erörternde\nFrage der ebenfalls im Zusammenhang mit der Irreführung zu\nuntersuchenden wettbewerblichen Relevanz der her-vorgerufenen\nFehlvorstellung, die der Senat eben-falls aus eigener Kenntnis zu\nbeantworten vermag.\n\n126\n\n \n\n127\n\nMit der von den Parteien zitierten\nEntscheidung des Kammergerichts vom 15. Mai 1984 (5 U 1075/83) ist\ndavon auszugehen, daß die über Jahrzehnte vor-zufindende\nunterschiedslose Verwendung der Begrif-fe \"Bildschirm\" oder \"Bild\"\nim Zusammenhang mit der cm-Angabe dazu geführt hat, daß ein\nerhebli-cher Teil der angesprochenen Verkehrskreise diese cm-Angabe\nauf die Größe des sichtbaren Teils des Bildes bezieht, in welchem\nZusammenhang diese An-gabe auch immer erscheinen mag. Die von der\nBe-klagten überreichten Werbeprospekte verschiedens-ten Alters\nveranschaulichen dies erneut sehr pla-stisch. So finden sich u. a.\nfolgende Formulierun-gen:\n\n128\n\n \n\n129\n\n \n\n130\n\n \n\n131\n\n \n\n132\n\n\"XY-cm-Bildröhrendiagonale\",\n\n133\n\n \n\n134\n\n \n\n135\n\n \n\n136\n\n \n\n137\n\n\"XY-cm-Bildröhre\",\n\n138\n\n \n\n139\n\n \n\n140\n\n \n\n141\n\n \n\n142\n\n\"XY-cm-Bildschirm\",\n\n143\n\n \n\n144\n\n \n\n145\n\n \n\n146\n\n \n\n147\n\n\"XY-cm-Bildschirmdiagonale\",\n\n148\n\n \n\n149\n\n \n\n150\n\n \n\n151\n\n \n\n152\n\n\"XY-cm-Monitor\",\n\n153\n\n \n\n154\n\n \n\n155\n\n \n\n156\n\n \n\n157\n\n\"XY-cm-Bildformat\",\n\n158\n\n \n\n159\n\n \n\n160\n\n \n\n161\n\n \n\n162\n\n\"XY-cm-Bild\",\n\n163\n\n \n\n164\n\n \n\n165\n\n \n\n166\n\n \n\n167\n\n\"XY-cm-Diagonale\".\n\n168\n\n \n\n169\n\nDies macht deutlich, daß die Annahme\ndes Verkehrs, die in der Werbung für Fernsehgeräte genannten\nGrößenangaben bezögen sich auf die Diagonale bzw. Größe des\ntatsächlich sichtbaren Bildes, durch die Werbung der\nverschiedensten Produzenten geprägt ist, in der viele Jahre\nhindurch \"Bildschirm\", \"Bild\", \"Bildformat\", etc. mit \"Bildröhre\"\nin gleicher Weise gebraucht sowie die Angaben der jeweiligen\nDiagonallängen unterschiedslos und un-differenziert verwandt worden\nsind. In eindrucks-voller Weise spiegelt sich diese Praxis in der\nim Verfahren 6 U 7/91 (dort Blatt 75) vorgelegten Werbung eines\nEinzelhändlers, die im vorliegen-den Rechtsstreit zum Gegenstand\nder mündlichen Verhandlung gemacht worden ist, wider. Dort sind\nFernsehgeräte der Firmen \"L. \" und \"G. \" mit den Hinweisen\n\"84-cm-PLANAR-Bildröh-re\" bzw. \"82-cm-Bildröhre\" beworben.\nHinsichtlich eines Gerätes der Firma \"B. \" wird ein\n\"70-cm-FST-Farbbild\" herausgestellt. Ein Fernseh-gerät der\nBeklagten ist hinsichtlich der Bildgrö-ße durch ihr\n\"63-cm-MATRIX-Bild\" charakterisiert, während bezüglich eines \"S.\"\n-Gerätes der Hinweis \"86-cm-BLACK-TRINITRON-Großbildröhre\" mit dem\nZu-satz \"sichtbare Bildröhrendiagonale 80 cm\" verbun-den ist.\n\n170\n\n \n\n171\n\nDie Begriffe \"Farbbild\", \"Bild\" und\n\"Bildröhre\" sind hier innerhalb eines einzigen Werbehandzet-tels\nunterschiedslos verwendet. Wenn ein Fachhänd-ler in dieser Weise\nverfährt, liegt es auf der Hand, daß auch zumindest ein nicht\nunerheblicher Teil der Verbraucher die Begriffe \"Bildröhre\" und\n\"Bild\" gleichsetzt und die cm-Angabe ohne weiteres auf das\ntatsächlich sichtbare Bild bezieht.\n\n172\n\n \n\n173\n\nAuf die Voraussetzungen einer\nIrreführung durch Verschweigen war entgegen der Auffassung der\nBe-klagten im Streitfall nicht abzuheben. Die Irre-führung ergibt\nsich hier aus den angeführten Grün-den vielmehr unmittelbar aus der\nKundgabe des Bildröhrendiagonalmaßes, also aus einem positiven Tun.\nDaß sie sich möglicherweise u.a. dadurch ver-meiden läßt, daß\nAngaben zur Größe des tatsächlich sichtbaren Bildes hinzugefügt\nwerden, ändert hier-an nichts und gibt keine Veranlassung zur\nAnnahme einer Irreführung durch Verschweigen. Allgemein anerkannt\nist vielmehr, daß eine objektiv richtige Angabe auch dann\nirreführend ist, wenn ein nicht völlig unerheblicher Teil der\numworbenen Verkehrs-kreise mit ihr, wie es hier der Fall ist, eine\nun-richtige Vorstellung verbindet (vgl. Baumbach-He-fermehl,\nWettbewerbsrecht, 16. Aufl., Rn. 25 zu § 3 UWG m.w.N.).\n\n174\n\n \n\n175\n\nEntgegen der Ansicht der Beklagten ist\ndie durch die Werbung bei einem Teil der Verbraucher\nhervor-gerufene Fehlvorstellung, die cm-Angabe beschreibe die\nsichtbare Bildröhrendiagonale, auch geeignet, die angesprochenen\nVerkehrskreise in ihren wirt-schaftlichen Entschlüssen positiv zu\nbeeinflussen. Die damit angesprochene Voraussetzung der\nwettbe-werblichen Relevanz einer durch die Werbung her-vorgerufenen\nFehlvorstellung beruht darauf, daß die bloße Unrichtigkeit der\ndurch eine Werbung herbeigeführten Vorstellung nicht in jedem Falle\nausreicht, um die Werbeangabe auch als irreführend im Sinne des § 3\nUWG anzusehen.\n\n176\n\n \n\n177\n\nDie Vorschrift bezweckt die Vermeidung\nder Gefahr eines durch Täuschung erreichten, noch vor dem\nKaufentschluß liegenden Anlockens. Irreführend ist eine Werbeangabe\ndeswegen erst dann, wenn sie in dem Punkt und in dem Umfang, in dem\ndie durch sie hervorgerufene Vorstellung des Verbrauchers von der\nWahrheit abweicht, bei ungezwungener Auffas-sung geeignet ist, die\nKauflust des Publikums - im Sinne einer allgemeinen Wertschätzung -\nzu beein-flussen. Da es in rechtlicher Hinsicht ausreicht, wenn die\nin Rede stehende Angabe \"irgendwie\" von Bedeutung für die\nInteressenten ist, genügt es, wenn festgestellt wird, daß die\nbetreffende Aussa-ge in die Überlegung, ob man sich der beworbenen\nWare zuwenden wolle, einbezogen wird und daß sie dabei positiv\nwirkt.\n\n178\n\n \n\n179\n\nNicht erforderlich ist hingegen, daß\nder Angabe auch ein oder gar das entscheidende Gewicht beige-messen\nwird (vgl. Bundesgerichtshof GRUR 1981, 71 \"Lübecker Marzipan\";\nBaumbach-Hefermehl, Wettbe-werbsrecht, 16. Aufl., Rdn. 89 zu § 3\nUWG; Von-Gamm, Wettbewerbsrecht, 5. Aufl., Kapitel 36, Rdn. 39\njeweils m.w.N.).\n\n180\n\n \n\n181\n\nDie Mitglieder des erkennenden Senats,\ndie - wie bereits ausgeführt - den angesprochenen Verkehrs-kreisen\nangehören, stellen auch hinsichtlich der wettbewerblichen Relevanz\naus eigener Sachkunde fest, daß die Angabe der Bildröhrendiagonale\nund die durch sie hervorgerufene Fehlvorstellung von der Größe der\nDiagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes die vorgenannten\nVoraussetzungen erfüllen. Aus eigener Erfahrung - als Käufer\nderartiger Pro-dukte - ist ihnen bekannt, daß es für Verbraucher,\ndie ein Fernsehgerät zu kaufen beabsichtigen, schon bei der\n(Vor-)Frage, welche Produkte sie in ihre Überlegungen einbeziehen,\nneben dem Design, technischen Fragen wie der Bedienbarkeit u.s.w.\nauch auf Umfang und Größe des tatsächlich sichtba-ren Bildes\nankommt und daß dabei unter Umständen bereits einem\nBildgrößenunterschied von wenigen Zentimetern maßgebliche Bedeutung\nbeigemessen wird.\n\n182\n\n \n\n183\n\nDafür, daß ein nicht unerheblicher Teil\nder Ver-braucher die tatsächliche Bildgröße zum Gegenstand ihrer\nKaufüberlegungen macht, spricht nicht zu-letzt die oben bereits\nangesprochene Hersteller- und Händlerwerbung, die überwiegend die\nGröße des \"Farbbildes\", des \"Bildes\", des \"Bildschirms\" u.s.w.\nherausstellt. Slogans wie die vom Kläger vorgetragenen und durch\nVorlage von Werbematerial belegten - z. B. \"Randvoll mit Bild\", \"63\ncm fürs Auge\" - sprechen insoweit eine deutliche Sprache. Auch der\nvom Kläger überreichte Testbericht der Stiftung Warentest (Heft\n6/90, Seite 582) gibt ei-nen Hinweis auf die Bedeutung der Größe\ndes sicht-baren Bildes für den mit der Herstellerwerbung\nan-gesprochenen Verbraucher, wenn dort nachdrücklich kritisiert\nwird, daß die tatsächliche Bilddiagona-le kürzer sei, als es in den\nGeräteprospekten zum Ausdruck komme.\n\n184\n\n \n\n185\n\nDaß die jeweilige Größe des sichtbaren\nBildes für den Kauf eines Fernsehgerätes von Bedeutung ist und\ndabei schon wenige Zentimeter eine Rolle spie-len können, zeigt\nzudem die Tatsache, daß neben den Produktkategorien in Form von\n44-cm-, 55-cm-, 63-cm- oder 70-cm-Geräten eine Vielzahl weiterer\nGerätetypen auf dem Markt istz, und zwar zwischen 25 cm und 117\nZentimeter. Dabei liegen die jewei-ligen Größen teilweise nur ein\noder zwei Zentime-ter auseinander. Der Kläger hat hierzu eine\nZusam-menstellung vorgelegt, deren inhaltliche Richtig-keit die\nBeklagte insoweit nicht in Abrede ge-stellt hat. Die hieraus\nersichtliche Vielfalt von Geräten innerhalb des Bereichs von 25 und\n117 Zen-timetern verdeutlicht, daß es offenbar ein ent-sprechendes\nBedürfnis bei den Verbrauchern gibt und minimale Größenunterschiede\nbei der Auswahl durch die Interessenten von Bedeutung sein können.\nDiese Vielfalt der Bildschirmgrößen mit ganz ge-ringen\nMaßabweichungen läßt sich mit der Behaup-tung der Beklagten nicht\nvereinbaren, der Verbrau-cher lege keinen Wert darauf, daß das\nsichtbare Bild auch tatsächlich eine der cm-Angabe entspre-chende\nDiagonale aufweise.\n\n186\n\n \n\n187\n\nDie Beklagte macht geltend, die\nmangelnde Relevanz einer etwaigen Fehlvorstellung der Verbraucher\ner-gebe sich unter anderem aus dem Umstand, daß zwi-schen den\neinzelnen Herstellern hinsichtlich der gleichen Röhrengröße\nallenfalls Abweichungen von ca. einem Zentimeter bei der\nDiagonallänge des sichtbaren Bildes möglich seien. Diese\nArgumenta-tion vermag nicht zu überzeugen.\n\n188\n\n \n\n189\n\nSoweit die Beklagte bei ihrem Vergleich\nvon einer maximalen Abweichung von einem Zentimeter ausgeht, kann\ndem schon aufgrund der vorgetragenen und be-legten Tatsachen nicht\ngefolgt werden. Die in dem oben bereits zitierten Artikel in der\nZeitschrift \"Test\" (Heft 6/1990) enthaltene Aufstellung von\n\"40-cm-Geräten\" zeigt vielmehr Unterschiede in der sichtbaren\nBildröhrendiagonale von teilweise mehr als drei Zentimetern auf.\nAllerdings weist die Be-klagte in diesem Zusammenhang darauf hin,\ndie Übersicht selbst sei irreführend, weil auch Geräte einbezogen\nseien, die ein anderes Röhrendiagonal-maß aufwiesen, wie sich aus\ndem Hinweis auf ein \"Panasonic-Gerät\" ergebe, dessen\nBildröhrendiago-nale 44 Zentimeter messe. Auch wenn dies zutrifft,\nso zeigen doch zwei andere vom Kläger vorgetragene und belegte\nBeispiele auf, daß der tatsächliche Unterschied der sichtbaren\nDiagonale bei Geräten mit 40 Zentimeter-Bildröhre nicht bei maximal\nei-nem Zentimeter liegen muß. So besitzen die in dem Testbericht\nangeführten Geräte \"L. P 115\" und \"S. KV-M 16 D\" ausweislich der\nProspekte Bildröhren, deren Diagonale 40 Zentimeter beträgt. Die\nDiagonalen des sichtbaren Bildes betragen hin-gegen bei dem\nerstgenannten Gerät 34,4 Zentimeter, bei dem zweiten 37,2\nZentimeter. Die Differenz hinsichtlich des dem Verbraucher sichtbar\ndarge-stellten Bildes beläuft sich mithin auf 2,8 Zenti-meter, was\nangesichts der geringen Bildschirmgröße nicht als unerheblich\nangesehen werden kann. Dar-getan und nachgewiesen ist auch ein\nUnterschied von 2 Zentimetern in der Diagonale des sichtbaren\nBildes bei dem \"T. -Gerät T 8500 MV\" und dem Gerät der Firma \"S. \"\n\"T 9800 VT Multi\". Un-ter diesen Umständen kann weder von einer\neinheit-lich großen Differenz zwischen Bildschirmdiagonale und\nDiagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes noch davon ausgegangen\nwerden, daß diese maximal einen Zentimeter ausmacht.\n\n190\n\n \n\n191\n\nUnabhängig von den zuvor aufgezeigten\nBedenken hinsichtlich der die Argumentation der Beklagten tragenden\nTatsachen läßt der von ihr angestellte Vergleich aber einen\nweiteren Gesichtspunkt außer Betracht, der für die Frage der\nwettbewerblichen Relevanz von maßgeblicher Bedeutung ist. Die\njün-gere Entwicklung in der Fernsehgerätewerbung, die in der\nEntscheidung des Kammergerichts aus dem Jahre 1984 noch keine\nBerücksichtigung finden konnte, zeigt, daß einige Hersteller dazu\nüberge-gangen sind, neben der Bildröhrendiagonale auch die\nDiagonale des tatsächlich sichtbaren Bildes anzugeben. Das ist\nzumindest hinsichtlich des Pro-duzenten \"S. \", der einen nicht\nunerheblichen Marktanteil besitzt, unstreitig und zudem durch\nProspektmaterial belegt. Er beschränkt sich nicht darauf, in den\nDatensammlungen am Schluß seiner Kataloge das Diagonalmaß des\nsichtbaren Bildes mitzuteilen, sondern weist auch in seiner Werbung\ndarauf hin. Unter diesen Umständen läßt sich aber die\nwettbewerbliche Relevanz der beanstandeten Werbeaussage nicht mehr\nmit einem Hinweis auf praktisch gleiche Diagonallängen des\nsichtbaren Bildes bei der jeweiligen Röhrenkategorie vernei-nen.\nHinzu kommt, daß es bei kleineren LCD-Geräten in Ermangelung einer\nRöhre kein Maß geben kann, das einer technischen Einbaugröße\nentspricht. Hier wird deswegen ohnehin stets das Maß des sichtbaren\nBildes mitgeteilt. Unter diesen Umständen kann aber nicht schon\ndeswegen an der wettbewerblichen Relevanz gezweifelt werden, weil\nzwischen der Röh-rendiagonale und der Diagonale des tatsächlich\nsichtbaren Bildes ohnehin nur ein Unterschied von maximal einem\nZentimeter bestehe. Sie ergibt sich vielmehr ohne weiteres daraus,\ndaß die Verbraucher nicht vergleichbare Größenangaben einander\ngegen-überstellen, von denen die eine - das Maß der\nBildröhrendiagonale - die andere - die Diagonale des tatsächlich\nsichtbaren Bildes - schon aus technischen Gründen stets übertrifft.\nAuch inso-weit stellt die bereits erwähnte Händlerwerbung, in der\ndie verschiedenen Variationen in den Anga-ben zur Bildschirmgröße\nunterschiedslos und ohne Erläuterung nebeneinander gebraucht\nwerden, ein anschauliches Beispiel dar (Bl. 75 in 6 U 7/91).\n\n192\n\n \n\n193\n\nDie Beklagte meint weiter, eine\n\"nachtatbestandli-che Güter- und Interessenabwägung\" unter\nBerück-sichtigung des Informationsinteresses der großen Mehrheit\nder Verbraucherschaft und des Erhaltungs-interesses der Hersteller\nund des Handels sowie EG-rechtlicher Grundsätze ergebe angesichts\nder minimalen Irreführungsgefahr ein übergewichtiges Interesse an\nder Beibehaltung der Größenangabe nach der Röhrendiagonale. Auch\ndies rechtfertigt jedoch im Ergebnis keine abweichende Beurteilung.\nZwar trifft die zugrundeliegende Ausgangserwägung zu, daß sich eine\nsachgerechte Entscheidung über das Verbot oder das Dulden einer\nWerbeangabe nur aufgrund einer Abwägung der im Spiel befindlichen\nInteressen treffen läßt, weil § 3 UWG das Interes-se aller von\neiner Werbung Betroffenen schützt. Nach der Rechtsprechung kann die\nAbwägung der In-teressen aber nur in Ausnahmefällen zu einer\nSchutzwürdigkeit irriger Verbrauchervorstellungen führen. In der\nRegel ist das Allgemeininteresse, vor irreführenden Angaben\ngeschützt zu werden, so gewichtig, daß es gegenüber den\nIndividualinteres-sen der Gewerbetreibenden an der Beibehaltung\nei-ner irreführenden Angabe vorrangig ist. Hinzuneh-men sein kann\neine Irreführungsgefahr dann, wenn die Belange der Allgemeinheit\nhierdurch nicht in erheblichem Maße und ernstlich in\nMitleidenschaft gezogen werden, weil nur eine geringe\nIrrefüh-rungsgefahr vorliegt, und wenn berechtigte Inter-essen der\nMehrheit der angesprochenen Verkehrs-kreise, des betroffenen\nWirtschaftszweiges oder der Allgemeinheit die Beibehaltung der\nbeanstande-ten Werbeangabe erfordern (vgl. Bundesgerichtshof GRUR\n1982, 118, 120 \"Kippdeckeldose\"; GRUR 1983, 32, 33 \"Stangenglas\",\njeweils m.w.N.; siehe auch Baumbach-Hefermehl, Rdn. 89 zu § 3 UWG;\nHelm in Handbuch des Wettbewerbsrecht, § 48, Rdn. 85).\n\n194\n\n \n\n195\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze wird\ndie im Streitfall festgestellte Irreführung nicht durch eine\nInteressenabwägung gerechtfertigt.\n\n196\n\n \n\n197\n\nWie im Zusammenhang mit der\nwettbewerblichen Rele-vanz bereits ausgeführt, ist die Irreführung\nhier inhaltlich durchaus gewichtig und läßt sich nicht auf eine\nDifferenz von jeweils einem Zentimeter hinsichtlich der Diagonale\ndes tatsächlich sicht-baren Bildes im Rahmen einer bestimmten\nGrößenka-tegorie von Bildröhren reduzieren. Daß die Ver-braucher so\nzu einem nicht unerheblichen Teil ei-ner Täuschung um mehrere\nZentimeter hinsichtlich der sichtbaren Bilddiagonalen unterliegen\nkönnen und daß dies für sie von nicht völlig außer Acht zu\nlassender Bedeutung ist, ist oben bereits dar-gelegt worden. Soweit\ndie Beklagte im Rahmen der Abwägung demgegenüber auf einen\n\"gefestigten Han-delsbrauch\" verweist, der die Gerätegröße nach dem\nBildröhrendiagonalmaß bestimme, verkennt sie, daß auch nach Erlaß\ndes hier beantragten Verbots das nach ihrer Darstellung bewährte\nKlassifizierungs-system nicht aufgegeben werden muß.\n\n198\n\n \n\n199\n\nUntersagt wird lediglich Werbung, die -\naus-schließlich - auf die Länge der Bildröhrendiagona-le abstellt.\nDies zwingt Hersteller und Handel nicht, zugleich auch die an der\nBildröhrendiagona-le ausgerichtete Kategorisierung aufzugeben, denn\nes wird nicht generell verboten, die jeweilige Zentimetergröße der\nBildröhrendiagonale mitzutei-len.\n\n200\n\n \n\n201\n\nAuch soweit die Beklagte sich in diesem\nZusammen-hang darauf beruft, daß die Bezeichnungspraxis für den\ngrenzüberschreitenden Handel Bedeutung habe und deswegen auch das\nEG-Recht zu berücksichtigen sei, ist darauf hinzuweisen, daß die\nAngabe der Bildröhrendiagonale nicht generell verboten ist. Da es\nder Beklagten unbenommen ist, - auch - die Größe der\nBildröhrendiagonale anzugeben, sind we-der gesonderte Verpackungen\nfür den deutschen Markt noch ein Aufgeben der bisherigen\nKlassifi-zierung geboten. Dasselbe gilt für europaweite Fernseh-,\nRundfunk- und Zeitschriftenwerbung.\n\n202\n\n \n\n203\n\nSoweit die Beklagte sich in diesem\nZusammenhang auf Artikel 30 EWG-Vertrag beruft, steht dem be-reits\nentgegen, daß das Irreführungsverbot des § 3 UWG in Fällen wie dem\nvorliegenden notwendig ist, um zwingenden Erfordernissen des\nVerbraucher-schutzes gerecht zu werden (vgl. EuGH GRUR Int. 1979,\n468, 471 \"Cassis de Dijon\"). Die Entschei-dung des EuGH vom 7. März\n1990 (GRUR int. 1990, 955 \"GB-Inno-BM\") steht dem nicht\nentgegen.\n\n204\n\n \n\n205\n\nIhr lag ein dem Streitfall nicht\nvergleichbarer Sachverhalt zugrunde, in dem den Verbrauchern\nauf-grund der nationalen Gesetzgebung der Zugang zu bestimmten\nInformationen (Dauer eines Angebotes und früherer Preis beworbener\nWaren) vorenthalten werden sollte. Im übrigen verhindert das\nausge-sprochene Verbot weder die weitere Verwendung des bisherigen\nWerbematerials im EG-Ausland noch den einheitlichen Gebrauch\ngeänderter Werbeunterlagen sowohl in der Bundesrepublik Deutschland\nals auch im deutschsprachigen EG-Ausland.\n\n206\n\n \n\n207\n\nDer geltendgemachte Zahlungsanspruch\nist ebenfalls gerechtfertigt. Er ist aus §§ 683, 670 BGB\nbegrün-det. Zur Frage der Aufwendungen folgt der Senat in ständiger\nRechtsprechung (vgl. die Urteile vom 6. November 1987 - 6 U 45/87 -\nund vom 13. Januar 1988 - 6 U 201/87 -) der Rechtsprechung des\nBun-desgerichtshofs (GRUR 1984, 129 ff.). Die Höhe der Aufwendungen\ndes Klägers zur Abmahnung wettbe-werbswidrigen Verhaltens ist\ngerichtsbekannt. Der Senat verweist insoweit im einzelnen auf seine\nEntscheidung vom 6. November 1987 - 6 U 45/87.\n\n208\n\n \n\n209\n\nDer Senat sieht keine Bedenken, der\nBeklagten eine Aufbrauchsfrist in dem aus dem Tenor ersichtlichen\nUmfang zu bewilligen. Eine solche Frist kann nach allgemein\nvertretener Auffassung auch von Amts we-gen gewährt werden, sofern\nein entsprechendes In-teresse des Schuldners besteht (vgl.\nTeplitzky, wettbewerbsrechtliche Ansprüche, 5. Aufl., Kapitel 57,\nRn. 19). Die Beklagte hat im einzelnen vorge-tragen, daß sie noch\nüber erhebliche Vorräte ent-sprechender Werbematerialien verfügt\nund kurzfri-stig außerstande wäre, diese durch neue zu erset-zen,\nda deren Herstellung mehrmonatige Druckvor-lauffristen mit sich\nbringt. Prospektwerbung wäre der Beklagten damit über Monate hinweg\npraktisch verwehrt. Dem steht gegenüber, daß der Verbraucher\nnachhaltigen Schutzes vor irreführender Werbung im Sinne des § 3\nUWG bedarf. Bei Abwägung dieses An-liegens des Gesetzes gegenüber\nden Interessen der Beklagten war - auch in Hinblick auf die\nBemessung der Fristdauer - zu berücksichtigen, daß die Klage im\nersten Rechtszug abgewiesen worden ist, die Be-klagte also zunächst\nin ihrer Ansicht, sich wett-bewerbskonform zu verhalten, bestätigt\nworden ist, so daß sie sich nicht auf eine kurzfristige Um-stellung\neinzustellen hatte. Angesichts dieses Um-standes und der bei einer\nsofortigen und ein-schränkungslosen Durchsetzung des\nUnterlassungsge-bots drohenden Schäden geboten Treu und Glauben,\ndie mit einer umgehenden Durchsetzung des Verbots verbundenen\nNachteile von der Beklagten abzuwen-den.\n\n210\n\n \n\n211\n\nDer Zinsanspruch folgt aus § 291\nBGB.\n\n212\n\n \n\n213\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nAbs. 1 ZPO.\n\n214\n\n \n\n215\n\nEine teilweise Belastung des Klägers\nmit den Ko-sten des Rechtsstreits gemäß § 269 Abs. 3 ZPO kam nicht\nin Betracht. Die Umformulierung des Antrags im Berufungstermin\nstellt lediglich eine bessere Anpassung des Antrags an die\nbeanstandete Wettbe-werbshandlung dar.\n\n216\n\n \n\n217\n\nInsoweit geht aber aus sämtlichen erst-\nund zweit-instanzlichen Schriftsätzen des Klägers mit\nhin-reichender Deutlichkeit hervor, daß von Anfang an die -\nalleinige - Angabe der Bildröhrendiagonal-länge in der Werbung\nGegenstand des Unterlassungs-begehrens war.\n\n218\n\n \n\n219\n\nDie Entscheidung über die vorläufige\nVollstreck-barkeit ergeht nach §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n220\n\n \n\n221\n\nDie nach § 546 Abs. 2 festzusetzende\nBeschwer der Beklagten entspricht dem Wert ihres Unterliegens im\nRechtsstreit.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314960","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-04-05/6-u-150-90","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":10},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 683","ref_norm":"683","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 286","ref_norm":"286","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314960","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314960","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-04-05/6-u-150-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314960","retrieved":"2026-07-09 03:47:10.644587+00:00"}}