{"status":"available","doknr":"OLD314977","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0301.19U161.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-03-01","aktenzeichen":"19 U 161/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Klägerin hat als Haftpflichtversicherung der Firma W. in K\nSchäden in Höhe von 106.444,79 DM gegenüber der A. Versicherungs-AG\nreguliert, die aufgrund eines Wasserschadens am 6. August 1987 im\nGeschäftshaus der A. K, aufgetreten waren. Sie nimmt die Beklagte\nnunmehr aus übergegangenem Recht auf Erstattung in Anspruch.\n\n3\n\nDie Firma W. hatte mit Bauvertrag vom 27. März/1. April 1987\ngegenüber der A. L. die Ausführung von Klima- und\nLüftungsbauarbeiten im Sanierungsbe-reich des zweiten\nObergeschosses des genannten Ge-schäftshauses übernommen. Im Rahmen\ndieser Arbei-ten hatte die Firma W. u. a. eine\nWasseraufberei-tungsanlage für einen Klimaschrank der EDV-Anlage zu\ninstallieren.\n\n4\n\nMit der Lieferung und dem Einbau der Wasseraufbe-reitungsanlage\nbeauftragte die Firma W. ihrerseits die Beklagte. Weiterhin gehörte\nzu dem der Beklag-ten erteilten Auftrag auch die Installation einer\nWasserwarnanlage. Diese Anlage sollte nach Aus-tritt schon von\ngeringen Mengen Wassers eine Ver-bindung zwischen zwei Fühlern\nherstellen, die auf ein Magnetventil einwirken sollten. Bei\nordnungs-gemäßer Funktion sollte sich sodann dieses Magnet-ventil\nschließen und den weiteren Wasserauslauf verhindern. Die\nInstallation dieses Magnetventils gehörte allerdings nicht zu den\nvertraglich über-nommenen Aufgaben der Beklagten, sondern sein\nEinbau oblag der Firma W.. Die Zuleitung zu diesem Magnetventil\nwiederum gehörte im Bereich der un-mittelbar vor diesem\nMagnetventil angebrachten In-stallationen gleichfalls noch zum\nLeistungsumfang der Firma W.; die weitere Zuleitung vom Medienraum\nher hingegen war Teil des Gewerks einer Firma S., die ihrerseits\nnicht Subunternehmerin der Firma W., sondern unmittelbar von der\nBauherrin beauftragt war (vgl. im einzelnen Fotografien Bl. 90, 93,\n200 d. A.).\n\n5\n\nAm 6. August 1987 kam es zu einem Wassereinbruch im\nGeschäftshaus der A. V. Das Wasser trat aus einem\nVersorgungsschlauch der von der Beklagten gefertigten und\ngelieferten Wasseraufbereitungsan-lage aus, der sich vom\nAufbereitungsgerät gelöst hatte, weil eine Schlauchschelle nicht\nausreichend befestigt war. Das Wasser durchdrang das erste\nObergeschoß bis ins Erdgeschoß und verursachte er-hebliche\nGebäudeschäden. Die Lieferung des Schlau-ches mit den\nAnschlußvorrichtungen und dessen Mon-tage hatte zum vertraglich\nübernommenen Aufgaben-bereich der Beklagten gehört.\n\n6\n\nIm Verhältnis zwischen der Firma W. und der Beklagten waren die\nArbeiten der Beklagten am 3. August 1987, also vor dem\nSchadensfall, abge-nommen worden. Die Arbeiten der Firma W. durch\ndie Bauherrin hingegen waren zum damaligen Zeitpunkt noch nicht\nabgenommen; die Abnahme der Arbeiten der Firma W. und damit auch\nder Wasserwarnanlage durch die Bauherrin (vertreten durch die A.,\ndiese vertreten durch eine I. erfolgte entweder am 26. August 1987\n(so der nicht bestrittene Vortrag der Klägerin) oder am 25.\nSeptember 1987 (so Abnahme-protokoll Bl. 123 d. A.).\n\n7\n\nDie Wasserwarnanlage verhinderte den Wasseraus-tritt des\nSchadensfalls vom 6. August 1987 nicht. Es wurde bei einer\nanschließenden Überprüfung festgestellt, daß sich das Magnetventil\naufgrund einer Verschmutzung, herrührend von Verunreinigun-gen in\nder Zuleitung - ungeklärt, von welchem Teil der Zuleitung sich\ndiese gelöst hatten - nicht schloß.\n\n8\n\nMit der vorliegenden Klage hat die Klägerin die Beklagte auf\nErstattung des an die A. gezahlten Betrages in Höhe von 106.444,79\nDM einschließlich 14 % Mehrwertsteuer sowie weiter auf Zahlung der\nKosten für zwei von ihr in Auftrag gegebene\nSachverständigengutachten in Höhe von 4.516,85 DM in Anspruch\ngenommen; insgesamt hat sich somit die Forderung auf 110.961,64 DM\nbelaufen.\n\n9\n\nDie Klägerin hat behauptet, die gesamte Wasser-warnanlage habe\nbei dem Austritt von Wasser aus dem Versorgungsschlauch der\nWasseraufbereitungs-anlage gar nicht erst angesprochen. Weiter hat\nsie vorgetragen, daß sich der Schaden im gleichen Umfang hätte\nereignen können, wenn die Wasserwar-nanlage in Ordnung gewesen wäre\n(und angesprochen hätte); es wäre dann nämlich ebenso denkbar\nge-wesen, daß der Wasserstrahl von dem Versorgungs-schlauch in eine\nRichtung ausgetreten wäre, wo ihn die Sensoren der Wasserwarnanlage\nnicht hätten erfassen können. Schließlich hat sich die Klägerin\ndarauf berufen, daß die Wasserwarnanlage nicht zur Abwendung von\nHauswasserschäden installiert worden sei; ihre Funktion habe allein\ndem Schutz der EDV-Anlage der A. dienen sollen, die in einem Raum\num ca. 30 cm erhöht aufgestellt war. Zudem sei zum Zeitpunkt des\nSchadeneintritts die von der Fir-ma W. zu erstellende\nWasserwarnanlage noch nicht endgültig fertiggestellt und noch nicht\nan den Auftraggeber und den Eigentümer des Gebäudes über-geben\ngewesen.\n\n10\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die Klä-gerin 110.961,64 DM\nnebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nDie Beklagte hat behauptet, die Wasserwarnanlage habe nach dem\nWasseraustritt sehr wohl angespro-chen; sie habe lediglich nicht\nfunktioniert, da aufgrund der Verschmutzung des Magnetventils die\nWasserzufuhr nicht unterbrochen worden sei. Die Beklagte hat die\nAnsicht vertreten, somit habe die Firma W. als\nVersicherungsnehmerin der Klägerin die Schäden in erster Linie\nselbst verursacht; es sei ihr ein Mitverschulden von 100 %\nanzulasten. Bei ordnungsgemäßem Funktionieren des Magnetven-tils\nwäre nahezu der gesamte Schaden - soweit er über ein leichtes\nBefeuchten des Teppichbodens im EDV-Raum hinausgeht - nicht\neingetreten.\n\n15\n\nDas Landgericht hat der Klage stattgegeben.\n\n16\n\nDas angefochtene Urteil geht von einem Verschulden der Beklagten\nwegen positiver Vertragsverletzung gegenüber dem\nVersicherungsnehmer der Klägerin aus, da bei der Montage eines\nAnschlußschlau-ches der Wasseraufbereitungsanlage eine\nSchlauch-schelle nicht ordnungsgemäß angepreßt wurde. Ein\nMitverschulden der Firma W. im Hinblick auf das Nichtfunktionieren\nder Wasserwarnanlage wegen des blockierten Magnetventils hat das\nLandgericht aus Rechtsgründen verneint (und somit offengelassen, ob\ndie Wasserwarnanlage tatsächlich überhaupt angesprochen hat oder\nnicht). Ein Mitverschulden der Firma W. scheide deswegen aus, weil\nkeine Verpflichtung dieser Firma gerade gegenüber der Beklagten\nbestanden habe, die Wasserwarnanlage sei zum Zeitpunkt des\nSchadeneintritts in Funktion zu halten; der Schutzzweck der\nWasserwarnanlage habe sich auf die EDV-Anlage der A. bezogen.\n\n17\n\nMit der - form- und fristgerecht eingelegten - Be-rufung\nverfolgt die Beklagte das Ziel der Klageab-weisung weiter.\n\n18\n\nDie Beklagte stellt zunächst schon in Frage, daß wegen der\ndefekten Schlauchschelle - die unstrei-tig letztlich auf einen\nMaterialfehler des Her-stellerwerkes zurückzuführen ist - auch ein\nMonta-gefehler ihres eigenen Monteurs vorliege. Vornehm-lich stützt\nsich die Berufung darauf, daß wegen ganz überwiegenden\nMitverschuldens der Firma W. eine Schadensersatzverpflichtung durch\ndie Beklag-te ausgeschlossen sei. Die Beklagte ist der An-sicht,\ndaß die Firma W. ab dem im Verhältnis zwi-schen ihr und der\nBeklagten getroffenen Abnahme-termin vom 3. August 1987 gegenüber\ndem Auftragge-ber das Risiko hinsichtlich der kompletten Anlage\ngetragen habe. Die Firma W. habe daher auch dafür Sorge tragen\nmüssen, daß die komplette Wasserwarn-anlage einschließlich des\nMagnetventils bei jedem denkbaren Wasserschaden ordnungsgemäß\nfunktionier-te; von einem vorrangigen Schutz der EDV-Anlage als\nZweckbestimmung der Wasserwarnanlage könnte nicht ausgegangen\nwerden.\n\n19\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und die Klage abzuweisen;\n\n21\n\nhilfsweise, ihr zu gestatten, im Falle einer möglichen\nSicherheitsleistung diese auch durch Beibringung einer\nBankbürg-schaft einer deutschen Großbank oder\nöf-fentlich-rechtlichen Sparkasse zu erbrin-gen.\n\n22\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n23\n\ndie Berufung zurückzuweisen;\n\n24\n\nihr zu gestatten, erforderliche Sicher-heit auch durch\nBürgschaft einer bundes-deutschen Großbank oder öffentliche\nSpar-kasse zu erbringen.\n\n25\n\nDie Klägerin wiederholt vornehmlich ihr erstin-stanzliches -\nauch unter Berufung auf zwei Gutach-ten des von ihr beauftragten\nSachverständigen Sch. erfolgtes - Vorbringen zu einem\neingeschränkten, nur der EDV-Anlage dienenden Schutzzweck der\nWas-serwarnanlage. Diesen eingeschränkten Schutzzweck leitet die\nKlägerin bereits daraus ab - das ist als solches unstreitig -, daß\neine solche Wasser-warnanlage ausschließlich unter die EDV-Schränke\nplaziert sei und sich sonst an keiner Stelle des Gebäudes\nbefinde.\n\n26\n\nWeiter wiederholt die Klägerin ihren Vortrag, daß nach dem\nPlatzen eines der Schläuche der Wasser-aufbereitungsanlage das\nWasser auch in einer Weise hätte austreten können, daß es gar nicht\nerst in den Bereich der Elektroden der Wasserwarnanlage kam.\nSchließlich behauptet die Klägerin, daß der Defekt an dem\nMagnetventil nicht auf ihre eigenen Arbeiten, sondern auf\ndiejenigen der Firma S. zu-rückzuführen sei, die den größten Teil\nder Zulei-tung bis kurz vor das Magnetventil geliefert habe; von\ndiesem Teil der Zuleitung aus müsse sich der das Magnetventil\nblockierende Fremdkörper gelöst haben.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Parteien,\ninsbesondere der von ihnen vorgeleg-ten Urkunden einschließlich\nprivater Sachverstän-digengutachten und Fotografien, wird auf den\nIn-halt der Akte Bezug genommen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n29\n\nDie - zulässige - Berufung ist nicht begründet.\n\n30\n\nZutreffend hat das Landgericht zur Anspruchs-grundlage darauf\nabgestellt, daß die Beklagte eine Haftung aus positiver\nVertragsverletzung in Ver-bindung mit § 278 BGB, auf die Klägerin\nwieder-um übergegangen nach § 67 Abs. 1 Satz 1 VVG, trifft.\n\n31\n\nDie Abgrenzung denkbarer Schadensersatzansprüche zwischen der\nFirma W. und der Beklagten unter dem Gesichtspunkt eines\nMangelschadens und eines Man-gelfolgeschadens und somit zwischen\nAnsprüchen aus positiver Vertragsverletzung und aus § 635 BGB ist\nzwar nicht immer eindeutig (vgl. Palandt/Thomas, BGB, 50. Aufl.,\nRdnrn. 22 ff. vor § 633 ff.). So wie aber etwa der\nBundesgerichtshof (VersR 62, 480) einen Wasserschaden wegen eines\nzu dünnwandi-gen Heizkörpers dem Bereich der Mangelfolgeschäden\nzugeordnet hat, ist auch vorliegend von einem Fall der positiven\nVertragsverletzung (im Verhältnis zwischen der Beklagten und Firma\nW.) auszugehen.\n\n32\n\nDie Verantwortlichkeit der Beklagten wegen fahr-lässigen\nVerhaltens eines ihrer Monteure (§§ 276, 278 BGB) steht außer\nFrage.\n\n33\n\nErstinstanzlich unstreitig sind insoweit die vor-prozessualen\nAusführungen des Gutachtens des Sach-verständige Sch. vom 10.\nNovember 1987 gewesen (Bl. 86, 87 d. A.), wonach eine\nSchlauchschelle nicht angepreßt war, so daß der Schlauch von der\nKunststoffschraubverbindung am Aufbereiter sich gelöst hatte und\nherausgesprungen war. Selbst die Beklagte hatte in ihrer\nKlageerwiderung vom 5. März 1990 (Bl. 70 d. A.) ausdrücklich\neinge-räumt, daß bei der Montage des Kunststoffschlauchs die\nfehlerhafte Beschaffenheit der Sicherungs-schelle \"offenbar von\neinem Mitarbeiter der Beklagten übersehen worden\" war. Da es sich\nbei der Beklagten um eine Fachfirma handelt, kommt es andererseits\nnicht darauf an, daß die Beklagte bestritten hat, daß der Fehler\nauch \"für jeden Laien ersichtbar\" gewesen wäre. Ebenso ist ohne\nBedeutung, daß die Schlauchschelle erst einige Ta-ge nach\nFertigstellung der Arbeiten der Beklagten abgerutscht ist.\nErklärlich wäre dies zudem auch dadurch, daß nach dem Probelauf vom\n31. Juli 1987 (über welchen sich die Bescheinigung Bl. 77 d. A.\nverhält) die Anlage insgesamt noch nicht in Betrieb war und daher\nmöglicherweise der Schlauch auch nicht ständig dem Wasserdruck\nausgesetzt war.\n\n34\n\nDas Berufungsvorbringen, wonach wegen des ur-sprünglichen\nvorliegenden Materialfehlers die Haftung der Beklagten\n\"grundsätzlich in Frage zu stellen\" sei, kann gegenüber dem\nerstinstanzlichen Eingeständnis nicht als ein bestimmtes Bestreiten\nder Verantwortlichkeit eines der Monteure der Be-klagten angesehen\nwerden. Es bleibt bei der Ver-antwortlichkeit der Beklagten unter\ndem Gesichts-punkt der positiven Vertragsverletzung. Die weite-re\nFrage, ob die Beklagte mangels Überprüfung des Erzeugnisses der\nHerstellerfirma auch einem An-spruch aus Produkthaftung ausgesetzt\nwerden kann, bedarf nicht der Erörterung.\n\n35\n\nGegenüber der Schadensersatzverpflichtung der Be-klagten greift\nein mitwirkendes Verschulden der Versicherungsnehmerin der\nKlägerin, der Firma W., gemäß § 254 BGB (entweder nach Abs. 1 oder\nnach Abs. 2 Satz 1 2. Alternative dieser Bestimmung) nicht\ndurch.\n\n36\n\nUnzutreffend sind allerdings die Ausführungen der Klägerin\ninsoweit, als sie schon vom Tatsächlichen her das Vorbringen der\nBeklagten zu einem Mitver-schulden deswegen als unschlüssig\nansieht, weil bei dem Abrutschen eines der Schläuche der\nWasser-aufbereitungsanlage das Wasser auch in einer Weise \"hätte\"\naustreten können, daß der Wasserstrahl überhaupt nicht in den\nBereich der Elektroden der Wasserwarnanlage kommen konnte. Dieser -\ngegenüber dem Vorbringen der Beklagten - anderweitig denkba-re\nGeschehensablauf ist unerheblich. Der tatsäch-liche Ablauf war\njedenfalls nach den Behauptungen der Beklagten ein solcher, daß das\naustretende Wasser sehr wohl die Wasserwarnanlage in Gang set-zen\nkonnte (streitig ist jedoch insoweit, ob diese dann tatsächlich -\njedoch untauglich - ansprach oder nicht). Daß ein anderer\nKausalverlauf als der von der Beklagten behauptete hätte eintreten\nkön-nen, bleibt - wenn nur überhaupt ein Mitverschul-den der\nKlägerin gegeben wäre - außer Betracht.\n\n37\n\nEine schadensersatzmindernde oder -ausschließende Anwendbarkeit\ndes § 254 BGB ist aber im Ergebnis dennoch - wie auch das\nLandgericht zutreffend ent-schieden hat - zu verneinen.\n\n38\n\nIn tatsächlicher Hinsicht ist auch unter Berück-sichtigung des\nzweitinstanzlichen Vorbringens der Parteien davon auszugehen, daß\ndie Wasserwarnan-lage (die einerseits von der Firma W. gegenüber\nder A. geschuldet war, die andererseits von der Beklagten zu\nmontieren und liefern war, an deren Installation aber wiederum die\nFirma W. und zudem eine Firma S. mitwirkte) dem Schutz der\nEDV-Anlage der A. als Auftraggeberin und Hauseigentümerin dienen\nsollte. Wenngleich die Berufung vorträgt, die Wasserwarnanlage sei\n\"gerade dazu\" installiert worden, Schäden durch fehlerhafte\nWerkleistungen (für die die Firma W. ihrerseits dem Auftraggeber\ngegenüber zu haften hätte) zu verhüten oder zu mindern, so handelt\nes sich hierbei um eine Bewer-tung der rechtlichen Verhältnisse,\nnicht aber um ein Abweichen von dem Tatsachenvortrag der Kläge-rin.\nEs steht dies nämlich nicht mit dem - unbe-strittenen - Vorbringen\nder Klägerin in Einklang, daß die Elektroden bzw. Fühler der\nWasserwarnan-lage sich in dem gesamten Gebäude ausschließlich im\nEDV-Raum unter dem aufgestellten Fußboden bef-anden, und daß an\nanderen Stellen (schon im Neben-raum wie auch im übrigen Gebäude)\nWasserwarnvor-kehrungen überhaupt nicht getroffen worden sind.\n\n39\n\nZudem steht in tatsächlicher Hinsicht fest, daß zwar im\nVerhältnis zwischen der Firma W. und der Beklagten als ihrer\nSubunternehmerin eine Abnahme unter dem 30. August 1987 (gemäß der\nAbnahmebe-scheinigung Bl. 78) erfolgt war. Daß die zuvor am 31.\nJuli 1987 erfolgte Inbetriebnahme auch eine Überprüfung der\nWasserwarnanlage beinhaltet hätte, läßt sich der hierzu von der\nBeklagten vorgelegten Bescheinigung (Bl. 77 d. A.) allerdings nicht\naus-drücklich entnehmen. Unstreitig ist andererseits auch, daß im\nVerhältnis zwischen der Firma W. und der Auftraggeberin zum\nZeitpunkt des Schadenereig-nisses eine Abnahme noch nicht erfolgt\nwar; somit erfolgte auch die Übergabe der Wasserwarnanlage an die\nAuftraggeberin erst nach dem Schadensereignis.\n\n40\n\nAusgehend von diesen Gegebenenheiten ist dem Vor-bringen der\nParteien, insbesondere der Beklagten, schon nicht hinreichend zu\nentnehmen, daß und wegen welchen Fehlverhaltens der Firma W. -\nun-terstellt, der sonstige Sachvortrag der Beklagten träfe zu, und\nes stünde auch fest, daß sich das Schmutzpartikel zuvor in dem von\nder Firma W. und nicht in dem etwa von der Firma S. gefertigten\nTeil der Zuleitung gefunden hatte - im Zusammen-hang mit der\nVerschmutzung der Zuleitung zu dem Magnetventil ein\nFahrlässigkeitsvorwurf als Ver-schulden gegen sich selbst gemacht\nwerden kann und sie damit eine Mithaftung nach § 254 BGB träfe.\n\n41\n\nDie Anwendbarkeit des § 254 BGB setzt nicht nur Ursächlichkeit\nzwischen der Obliegenheitsver-letzung des Geschädigten und dem\nSchaden voraus, vielmehr bedarf es für die Annahme eines\nMitver-schuldens auch eines Verschuldens des Geschädig-ten. Dieses\nVerschulden (das sich allerdings nicht gegen einen anderen richtet,\nsondern ein quasi ein Verschulden in eigener Sache ist, Erman-Sirp,\nBGB, 8. Aufl., § 254 Rdn. 20, 21) muß nach dem Maßstab des § 276\nBGB zumindest in leichter Fahrlässigkeit bestehen (Erman a.a.0.\nRdn. 24; Staudinger-Medi-cus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 70).\n\n42\n\nAn diesem Fahrlässigkeitsmaßstab gemessen, ist ein Verschulden\nder Fa. W. nicht ersichtlich, selbst wenn ansonsten von dem Vortrag\nder Beklagten auszugehen wäre, daß die Wasserwarnanlage bei dem\nSchadensereignis tatsächlich ansprach und ledig-lich - insoweit\nunstreitig - wegen des verstopften Magnetventils nicht\nfunktionierte, und daß weiter-hin auch dieser Schaden am\nMagnetventil in den Verantwortungsbereich der Firma W. und nicht\netwa der Firma S. fiel. Selbst wenn sich ein Steinchen oder Schmutz\nin der Zuleitung befand und damit (bei dem ersten \"Einsatz\" der\nWasserwarnanlage, als welcher das Schadensereignis anzusehen ist)\ndas Magnetventil blockiert wurde, so konnte dies doch die Firma W.\n(und auch sonst niemand) nicht vorhersehen. Insoweit fehlt es -\nnaturgemäß - auch auf Seiten der Beklagten an Vorbringen, wie und\naus welchen Gründen gerade durch die Firma W. der Schmutz in die\nZuleitung gekommen war, der ausweislich der Bescheinigung vom 6.\nAugust 1987 (Bl. 79 d. A.) nach dem Schadensereignis bei einer\nÜberprüfung festgestellt worden ist. Der Notwendigkeit\nentsprechender Darlegungen wird die Beklagte auch nicht durch die\nMöglichkeit einer analogen Anwendung der Vorschrift des § 282 BGB\nenthoben. Selbst wenn die Firma W. die Verschmut-zung zu vertreten\ngehabt hätte, weil es sich bei der Wasserwarnanlage um ihr Gewerk\nim Verhältnis zur Auftraggeberin gehandelt hat, so ist dies doch\nnicht notwendig mit einem Verschulden an der Her-beiführung dieses\nZustandes gleichzusetzen.\n\n43\n\nUngeachtet vorstehender Überlegungen ist die Klage aber\njedenfalls auch aus den Gründen gerechtfer-tigt, die schon der\nangefochtenen Entscheidung des Landgerichts zugrundeliegen.\n\n44\n\nBei der Einrichtung der Wasserwarnanlage handelte es sich nicht\num eine von der Firma W. gegenüber ihrer Subunternehmerin, der\nBeklagten, übernommene Pflicht. Das etwaige Versagen der\nWasserwarnan-lage steht somit nicht in einem vom Schutzzweck der\nNorm umfaßten Rechtswidrigkeitszusammenhang mit dem\nhaftungsbegründenden Fehlverhalten der Be-klagten.\n\n45\n\nDie Feststellungen des Gutachters Sch., daß die Wasserwarnanlage\nden EDV-Raum der A. vor Überflu-tung schützen sollte (im Gutachten\nBl. 85 d. A.) beruhen auf einer Ortsbesichtigung des\nSachver-ständigen Sch., an welcher u. a. auch Vertreter der\nBeklagten und ihrer Haftpflichtversicherung teilnahmen. Die\nAuffassung des Sachverständigen Sch. (erneut dargestellt in seiner\nergänzenden Stellungnahme vom 6. November 1989, Bl. 125/126 d. A.),\ndaß die von der Firma W. installierte Wasser-warnanlage lediglich\nden Bereich des Klimaschran-kes für die EDV-Anlage vor\nWasserschäden schützen sollte, findet ihre Bestätigung dadurch, daß\nes anderswo als für die EDV-Anlage in dem mehrstöcki-gen\nBürogebäude eine solche Wasserwarnanlage gar nicht gibt.\n\n46\n\nDem steht auch nicht das Vorbringen der Beklagten entgegen, daß\n(so erstinstanzlich) die Wasser-warnanlage auch vorgesehen\nsei zu Vermeidung von Hauswasserschäden bzw. daß (so\nzweitinstanzlich) die Wasserwarnanlage dem Schutz vor Schäden durch\nfehlerhafter Werkleistungen dienen sollte. Dieser Vortrag der\nBeklagten ist einerseits nicht so zu verstehen, als ob der\nSchutzzweck der Wasserwarn-anlage auf das Verhältnis zwischen der\nFirma W. (als Auftraggeberin der Beklagten) und der Beklag-ten (als\nSubunternehmerin der Firma W. ) bezogen gewesen sei. Dies scheidet\nschon deswegen aus, weil die Wasserwarnanlage auf Dauer angelegt\nwar, während die Arbeiten der Beklagten im Zeitpunkt des\nSchadensereignisses bereits abgeschlossen wa-ren und die der Firma\nW. in Bälde abgeschlossen sein sollten.\n\n47\n\nSoweit es aber andererseits um das Verhältnis zwischen der Firma\nW. und ihrer eigenen Auftrag-geberin, der A. , geht, kommt es\nentgegen der Ansicht der Beklagten sehr wohl auf den\nSchutzcha-rakter der Wasserwarnanlage an. Keineswegs kann -\nentgegen der Ansicht der Berufungsbegründung - neben einem Schutz\nder EDV-Anlage als Zweckbestim-mung der Wasserwarnanlage davon\ngesprochen werden, daß ein solcher Schutzcharakter \"zwangsläufig\"\nauch einen Schutz vor \"normalen Hauswasserschäden\" einschließe.\nLetztlich kann dies aber sogar offen-bleiben. Jedenfalls wäre\nnämlich auch der Schutz vor gewöhnlichen Hauswasserschäden\nallenfalls im Verhältnis zwischen der Hauseigentümerin und der\nFirma W., nicht aber im Verhältnis zwischen der Firma W. und der\nBeklagten begründet worden. Es kommt nämlich sehr wohl darauf an,\nob gerade eine gegenüber dem Schädiger (hier: der Beklagten)\ngegebene Rechtspflicht der Firma W. bestand, die Wasserwarnanlage\n(gerade auch schon zum fraglichen Zeitpunkt noch vor Abnahme der\nArbeiten der Fir-ma W.) in Betrieb und in Ordnung zu halten.\n\n48\n\nRechtlich ist es durchaus von Bedeutung, daß die\nWasserwarnanlage nicht speziell für die Zeit der Bauarbeiten und\ndamit nicht für etwaige Schäden gerade anläßlich oder aufgrund\ndieser Bauarbeiten geschaffen war. Es handelte sich bei der\nEinrich-tung der Wasserwarnanlage, die von der Firma W. gegenüber\nihrer Auftraggeberin zu erbringen war und die für die Zukunft\nBestand haben sollte, nicht um eine von der Firma W. gegen ihre\nSubun-ternehmerin, der Beklagten, übernommene Pflicht.\n\n49\n\nRechtlich ist dies deswegen von Belang, weil es für die\nAnwendbarkeit des § 254 BGB maßgeblich ist, ob die von dem\nGeschädigten zu beachtende Sorgfaltsanforderung darauf abzielt,\neinen Schaden wie den eingetretenen zu verhindern; im Zusammen-hang\ndamit, wem gegenüber die Obliegenheit (hier: zum ordnungsgemäßen\nBetrieb der Wasserwarnanlage) besteht, geht es um die Frage des\nSchutzzweckes der Norm. Darüber, daß der Schutzzweck der Norm auch\nim Rahmen von § 254 BGB die Zurechnung eines etwaigen\nFehlverhaltens beschränkt, besteht nach heutiger Ansicht Einigkeit\n(vgl. MK-Grunsky, BGB, 2. Aufl., § 254 Rdn. 20 m.w.N. zu Fußnote\n64; Staudinger-Medicus, BGB, 12. Aufl., § 254 Rdn. 66, 67).\n\n50\n\nAn dem so gebotenen Rechtswidrigkeitszusammenhang zwischen des\nvon der Beklagten gesetzten schä-digenden Verhalten und den etwa\ndurch Versagen der Wasserwarnanlage mitwirkenden Umständen fehlt es\nvorliegend. Zusätzlich bestätigt wird dies dadurch, daß die Anlage\nim Verhältnis zwischen der A. und der Firma W. zum fraglichen\nZeitpunkt noch nicht abgenommen war. Die Firma W. hat somit nicht\nin zurechenbarer Weise gegen ihr eigenes unverstandenes Interesse\nverstoßen, falls sie tatsächlich dafür verantwortlich sein sollte,\ndaß zum fraglichen Zeitpunkt Verschmutzungen in der zu dem\nMagnetventil führenden Leitung noch vorhanden waren.\n\n51\n\nEine Parallele zu den Fällen der Haftung bei feh-lerhafter\nBauaufsicht besteht entgegen der Ansicht der Berufung mangels\nVergleichbarkeit der Sachver-halte nicht. Die Obliegenheiten der\nBauaufsicht bestehen nur während der Bauarbeiten und gerade wegen\ndieser Bauarbeiten; die Wasserwarnanlage hingegen war erst das zu\nschaffende Ergebnis des Werkvertrags.\n\n52\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.\n\n53\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreck-barkeit ergeht\ngemäß §§ 708 Nr. 10, 711, 108 ZPO.\n\n54\n\nBerufungsstreitwert und Beschwer der Beklagten: 110.961,64\nDM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314977","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-03-01/19-u-161-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":6},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 276","ref_norm":"276","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 282","ref_norm":"282","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 635","ref_norm":"635","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314977","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314977","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-03-01/19-u-161-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314977","retrieved":"2026-07-09 03:47:12.288748+00:00"}}