{"status":"available","doknr":"OLD314980","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0228.7U108.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-02-28","aktenzeichen":"7 U 108/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n##blob##nbsp;\n\n3\n\nDie Berufung ist zulässig und hat auch\nin der Sache Erfolg.\n\n4\n\n##blob##nbsp;\n\n5\n\nDer Beklagte ist dem Kläger nicht zum\nSchadenser-satz verpflichtet (§ 19 BNotO). Entgegen der Auf-fassung\ndes Landgerichts war die Änderung des Kauf-vertragsentwurfs durch\nden Beklagten schon deshalb nicht amtspflichtwidrig, weil der\nbeurkundete Ver-tragsinhalt gegenüber der ursprünglich vorgesehenen\nFassung keine steuerlichen Nachteile für den Käufer mit sich\nbrachte. Auf die weiteren Rügen der Beru-fung kommt es darum nicht\nmehr an.\n\n6\n\n##blob##nbsp;\n\n7\n\nDer Kläger stützt seinen\nSchadensersatzanspruch darauf, daß das Finanzamt auf der Grundlage\ndes ab-geschlossenen Kaufvertrags bei der Festsetzung der\nEinkommensteuer für das Jahr 1987 keine Einkünfte aus Vermietung\nund Verpachtung (§ 21 EStG) berück-sichtigt habe und ihm deshalb\nsteuerliche Vorteile wegen sodann zulässiger Absetzungen für\nAbnutzung (AfA) und die Anrechnung hoher Werbungskosten ent-gangen\nseien. Diese Steuervorteile, meint er, wären für die\nVeranlagungszeiträume 1987 und 1988 bei ei-ner Verpflichtung der\nVerkäufer zur Leistung einer Nutzungsentschädigung von monatlich\n2.000,-- DM entsprechend der ursprünglichen Konzeption des\nKaufvertrages eingetreten. Das trifft indessen nicht zu. Auch die\nZahlung einer solchen Nutzungs-entschädigung hätte nicht als\nEinkommen aus Vermie-tung und Verpachtung anerkannt werden können;\nVer-luste in dieser Einkunftsart infolge Abziehbarkeit von\nWerbungskosten und AfA wären deswegen bei einer Beurkundung des\nursprünglichen Vertragstextes eben-sowenig eingetreten.\n\n8\n\n##blob##nbsp;\n\n9\n\nEinkünfte aus Vermietung und\nVerpachtung liegen nur dann vor, wenn der Steuerpflichtige eine\nGegenlei-stung für die Überlassung des Gebrauchs oder der Nutzung\neines Gegenstands erhält (vgl. Schmidt/ Drenseck, EStG, 9. Aufl., §\n21 Anm. 1). Daran fehlt es im Streitfall. Bei der Veräußerung eines\nGrund-stücks unter Vorbehalt eines fortdauernden Nut-zungsrechts\nfür den Verkäufer verbleibt wirtschaft-lich gesehen die\nNutzungsmöglichkeit beim Veräuße-rer. Der Erwerber erlangt von\nvornherein nur \"be-lastetes\" Eigentum; er erbringt folglich mit der\nEinräumung des Nutzungsrechts keine eigene Leistung und kann daher\nhierfür auch keine Gegenleistung be-anspruchen, selbst dann nicht,\nwenn im Kaufvertrag eine bestimmte Summe für den Wert des\nvorbehaltenen Nutzungsrechts angesetzt wird. Einkünfte aus der\nNutzung des Grundstücks sind infolgedessen allein dem Veräußerer\nzuzurechnen. Das ist jedenfalls für den Vorbehalt dinglicher\nRechte, insbesondere eines Nießbrauchs, in der Rechtsprechung heute\nanerkannt (vgl. BFH BStBl II 1982, 378, 379; 1983, 627, 628; 1988,\n938, 939; ebenso etwa Blümich/Stuhrmann, EStG, KStG, GewStG, § 21\nEStG Rdn. 32 ff.) und ent-spricht zugleich der Praxis der\nFinanzverwaltung (vgl. Nießbrauchserlaß des Bundesministers der\nFi-nanzen vom 15. November 1984, BStBl I Seite 561, Tz. 36\nff.).\n\n10\n\n##blob##nbsp;\n\n11\n\nFür die Einräumung eines\nobligatorischen Nutzungs-rechts für den Verkäufer, wie hier, kann\nnichts an-deres gelten. Dem Vorbehalt eines Nießbrauchs steht bei\nder im Steuerrecht gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise der\nVorbehalt eines nur schuld-rechtlich wirksamen Nutzungsrechts\ngleich; wirt-schaftlich - und damit grundsätzlich auch\nsteuer-rechtlich - macht es keinen Unterschied, ob der Veräußerer\nsein weiterbestehendes Nutzungsrecht auf ein dingliches oder\nobligatorisches Recht gründet (vgl. BFH BStBl II 1986, 327, 328 mit\nzahlreichen Nachweisen; 1989, 872, 873; Blümich/Stuhrmann, § 21\nEStG Rdn. 33 a; Schmidt/Drenseck, § 7 Anm. 3 e (5 a)).\n\n12\n\n##blob##nbsp;\n\n13\n\nNicht entscheidend ist, ob die\nFinanzbehörde dies im Hinblick auf die abweichende Regelung in Tz.\n53 b des Nießbrauchserlasses möglicherweise an-ders beurteilt\nhätte. Für die Frage, ob aus der Amtstätigkeit des Notars ein\nSchaden erwachsen ist, kommt es nicht darauf an, wie eine Behörde\ntatsäch-lich entschieden hätte, sondern wie sie richtiger-weise\nhätte entscheiden müssen (vgl. nur BGH NJW 1986, 1924, 1925;\nPalandt/Thomas, BGB, 50. Aufl., § 839 Rdn. 78). Dann wäre, wie\ndargelegt, die Nut-zungsentschädigung nicht als Einkommen aus\nVermie-tung und Verpachtung anzuerkennen gewesen. Die Ab-änderung\ndes Vertragsentwurfs durch den Beklagten hat demzufolge nicht zu\neinem steuerlichen Nachteil des Klägers geführt, sondern war für\nihn nur vor-teilhaft.\n\n14\n\n##blob##nbsp;\n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91\nZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt\naus § 708 Nr. 10 ZPO.\n\n16\n\n##blob##nbsp;\n\n17\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens und\nBeschwer des Klägers: 4.385,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314980","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-02-28/7-u-108-90","cited_norms":[{"jurabk":"EStG","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314980","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314980","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-02-28/7-u-108-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314980","retrieved":"2026-07-09 03:47:12.549065+00:00"}}