{"status":"available","doknr":"OLD314983","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0226.22U180.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-02-26","aktenzeichen":"22 U 180/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin beansprucht von den\nBeklagten Erstat-tung von Personalkosten.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin betreibt in W. ein\nRestaurant. Zu diesem Zwecke hatte sie im Hause Sch. entspre-chende\nRäumlichkeiten angemietet, und zwar von der Firma H., die\nHauptmieterin der Gebäude in W. war (vgl. den schriftlichen\nMietvertrag vom 23. Dezember 1986, Bl. 46-66 d. A.). Letztere\nhat-te im Hause Sch. insgesamt 900 qm zuzüglich 120 qm\nAußenreservierung vom Eigentümer, der V. L. s AG aus H., angemietet\nzum Betrieb von Restaurants, Bäckerei, Metzgerei und\nNaturkostladen. Die Firma H., deren Geschäftsführer mit dem der\nKlägerin identisch ist, hatte einen Teil der Räumlichkeiten an die\nKlägerin untervermietet.\n\n6\n\n \n\n7\n\nZum Zeitpunkt der Anmietung sowohl\ndurch die Hauptmieterin als auch durch die Klägerin befanden sich\ndie Gebäude noch im Bau. Generalunternehmer für die Erstellung des\nAnwesens war die Beklag-te zu 1), deren persönlich haftende\nGesellschafte-rin die Beklagte zu 2) ist. Der vorgesehene\nFer-tigstellungstermin - erste Jahreshälfte 1987 - konnte nicht\neingehalten werden. Im Mai 1987 fand erst das Richtfest statt.\nAnläßlich dieses Richt-festes haben sich die Beklagten bereit\nerklärt, bei weiterer Verzögerung der Fertigstellung des\nRestaurantbaus ab 1. August 1987 Personalkosten der Klägerin zu\nübernehmen, wobei zwischen den Parteien streitig ist, was unter dem\nBegriff \"Per-sonalkosten\" zu verstehen ist. Eine schriftliche\nBestätigung dieser zwischen den Geschäftsführern der Parteien\nmündlich getroffenen Vereinbarung sandte die Klägerin der Beklagten\nzu 1) mit Schreiben vom 26. Mai 1987 (Bl. 10 d. A.). Ab Au-gust bis\neinschließlich November 1987 stellte sie der Beklagten zu 1)\nmonatliche Rechnungen über die ihr entstandenen Personalkosten\n(Lohn- und Lohnne-benkosten) aus, wobei den Rechnungen jeweils eine\nnach den einzelnen Mitarbeitern aufgeschlüsselte Aufstellung über\ndie Lohnkosten, Beitragsnachweise für die Krankenkassen und\nLohnsteueranmeldungen für das Finanzamt beigefügt waren (Bl. 302-\n326 d. A.). Für die Monate August bis einschließ-lich November 1987\nzahlte die Beklagte zu 1) ins-gesamt 100.509,88 DM.\n\n8\n\n \n\n9\n\nAm 13. Januar 1988 wurde das Restaurant\neröffnet. Die von der Klägerin den Beklagten für die Monate\nDezember 1987 und anteilig für Januar 1988 (1. - 12. Januar 1988)\nin Rechnung gestellten Beträge von zunächst 52.708,34 DM bezahlten\ndie Beklagten nicht.\n\n10\n\n \n\n11\n\nMit der Behauptung, bei den von ihr in\nRechnung gestellten Lohn- und Lohnnebenkosten handele es sich um\nsolche für Arbeitnehmer, die sie, die Klä-gerin, in Erwartung des\nzugesagten früheren Fer-tigstellungstermines eingestellt habe und\nnicht anderweitig habe kostenmindernd beschäftigen kön-nen, hat die\nKlägerin mit der Klage 52.708,34 DM verlangt. Sie hat die Zahlung\nder Klageforderung ergebnislos durch Schreiben vom 15. Juli 1988\nmit Fristsetzung zum 30. Juli 1988 angemahnt. Sie hat behauptet,\nmit 9 % zu verzinsenden Kredit in An-spruch zu nehmen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n14\n\n \n\n15\n\n \n\n16\n\n \n\n17\n\n \n\n18\n\ndie Beklagten zu verurteilen, als\nGe-samtschuldner an sie 52.708,34 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit\nvom 30. Januar 1988 bis 30. Juli 1988 so-wie 9 % Zinsen seit dem\n30. Juli 1988 zu zahlen.\n\n19\n\n \n\n20\n\nDie Beklagten haben beantragt,\n\n21\n\n \n\n22\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n23\n\n \n\n24\n\nSie halten den Zahlungsanspruch nicht\nfür begrün-det. Die Beklagten haben bestritten, der Klägerin die\nErstattung der Personalkosten zugesagt zu ha-ben und haben\nbehauptet, sie hätten sich nur zur Erstattung der Kosten eines\nKochs bereiterklärt. Darüber hinaus habe die Klägerin sich die\nVerzöge-rung der Fertigstellung selbst zuzuschreiben, weil sie\ndurch Sonderwünsche ins Baugeschehen einge-griffen und dessen\nFortschritt beeinträchtigt ha-be. Schließlich haben die Beklagten\nbestritten, daß der Klägerin überhaupt Lohnkosten in der\nange-gebenen Höhe entstanden seien. Arbeitnehmer, für die sie eine\nKostenerstattung geltend gemacht ha-be, seien in anderen Betrieben,\nan denen der Ge-schäftsführer der Klägerin beteiligt sei, während\nder hier in Frage stehenden Zeit eingesetzt gewe-sen. Daraus ergebe\nsich auch eine Überzahlung der Klägerin für die Monate August bis\nNovember 1987. Mit diesen Überzahlungen, hinsichtlich deren\nSpe-zifizierung auf die Ausführungen der Beklagten in ihrem\nSchriftsatz vom 20. November 1989 verwiesen wird, haben die\nBeklagten aufgerechnet. Bezüglich der von den Beklagten erklärten\nAufrechnung hat die Klägerin auf die Klageforderung übersteigende\nErstattungsansprüche verwiesen, so daß der Klage-betrag jedenfalls\ngerechtfertigt sei.\n\n25\n\n \n\n26\n\nDas Landgericht hat nach Beweiserhebung\ndie Be-klagten verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin\n26.907,46 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Januar 1986 zu zahlen\nund die weitergehende Klage abgewiesen.\n\n27\n\n \n\n28\n\nEs hat festgestellt, daß die Beklagte\nzu 1) sich zum Ersatz der der Klägerin ab dem 1. August 1987\nentstandenen Personalkosten - auch über die Kosten eines Kochs\nhinaus - verpflichtet habe und daß da-her die Personalkosten bis\nzum 12. Januar 1988 zu ersetzen seien. Ferner ist es davon\nausgegangen, daß es nicht nachgewiesen sei, daß die Klägerin durch\nSonderwünsche die Fertigstellung des Baues über den 30. November\n1987 hinaus verzögert habe.\n\n29\n\n \n\n30\n\nZur Höhe hat das Landgericht die\nLohnforderungen für die Arbeitnehmerinnen Wi., St., Ga. und Sk. mit\ninsgesamt 20.725,23 DM für die Monate Dezember und Januar 1988\n(anteilig) nicht berücksichtigt, weil insoweit die Klägerin für\nihre Behauptung, ihr sei anderweitig nicht erstattbarer\nPersonal-aufwand entstanden, darlegungs- und beweisfällig geblieben\nsei.\n\n31\n\n \n\n32\n\nVon dem verbleibenden Ersatzbetrag von\n40.400,03 DM einschließlich Mehrwertsteuer seien 13.552,57 DM durch\nAufrechnung mit Gegenforderun-gen der Beklagten erloschen. Die\nErstattung von Stillhalteprämien könne nicht verlangt werden, da\ninsoweit das Vorbringen unsubstantiiert sei.\n\n33\n\n \n\n34\n\nGegen das der Klägerin am 25. Juni 1990\nund den Beklagten am 21. Juni 1990 zugestellte Urteil ha-ben beide\nParteien Berufung eingelegt. Die Beru-fung der Beklagten ist am 16.\nJuli 1990 eingegan-gen und diejenige der Klägerin am 25. Juli 1990.\nDie Berufungsbegründung der Beklagten ist einge-gangen am 12.\nOktober 1990 und diejenige der Klä-gerin - nach entsprechender\nFristverlängerung - am 15. November 1990.\n\n35\n\n \n\n36\n\nBeide Parteien wiederholen und\nvertiefen ihr erst-instanzliches Vorbringen.\n\n37\n\n \n\n38\n\nInsbesondere machen die Beklagten\ngeltend, eine vertragliche Vereinbarung über den Ersatz von\nKochkosten sei nur mit der Firma H. als Hauptmie-terin getroffen\nworden. Dieser seien aber Perso-nalkosten nicht entstanden.\nJedenfalls seien der Klägerin Zusatzzahlungen an das Personal über\ndie in den Arbeitsverträgen vereinbarten Beträge hinaus nicht zu\nerstatten. Ferner seien alle Ar-beitnehmerinnen in der Zeit bis zur\nEröffnung des Restaurants entweder in eigenen Betrieben der\nKlä-gerin oder solchen befreundeter Unternehmen einge-setzt\ngewesen, so daß ihre Kosten von den Beklag-ten ab August 1987 zu\nUnrecht übernommen worden seien. Die Beklagten hätten daher\nentsprechende Rückforderungsansprüche wegen zu hoher Zahlungen ab\nAugust 1987, mit denen ebenso aufgerechnet wer-de wie mit zu\nUnrecht gezahlter Mehrwertsteuer auf die Personalkosten.\n\n39\n\n \n\n40\n\nDie Beklagten beantragen,\n\n41\n\n \n\n42\n\n \n\n43\n\n \n\n44\n\n \n\n45\n\nunter teilweiser Abänderung des\nerst-instanzlichen Urteils die Klage ins-gesamt abzuweisen.\n\n46\n\n \n\n47\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n48\n\n \n\n49\n\n \n\n50\n\n \n\n51\n\n \n\n52\n\nunter teilweiser Abänderung des\nerst-instanzlichen Urteils, die Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, an die Klägerin über den ausgeurteil-ten Betrag in\nHöhe von 26.907,46 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 30. Janu-ar 1988\nhinaus weitere 25.800,88 DM nebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 30.\nJanuar 1988 bis 30. Juli 1988 so-wie 9 % Zinsen seit dem 31. Juli\n1988 zu zahlen und weitere 4 % Zinsen von 26.907,46 DM seit dem 31.\nJuli 1988,\n\n53\n\n \n\n54\n\n \n\n55\n\n \n\n56\n\n \n\n57\n\nhilfsweise,\n\n58\n\n \n\n59\n\n \n\n60\n\n \n\n61\n\n \n\n62\n\ndie Beklagten als Gesamtschuldner zu\nverurteilen, über den ausgeurteilten Betrag von 26.907,46 DM nebst\n5 % Zinsen seit dem 30. Januar 1988 hin-aus weitere 25.289,39 DM\nnebst 5 % Zinsen für die Zeit vom 30. Janu-ar 1988 bis 30. Juli\n1988 sowie 9 % Zinsen seit dem 31. Juli 1988 zu zah-len und weitere\n4 % Zinsen von 26.907,46 DM seit dem 31. Juli 1988.\n\n63\n\n \n\n64\n\nFerner beantragen beide Parteien,\n\n65\n\n \n\n66\n\n \n\n67\n\n \n\n68\n\n \n\n69\n\ndie Berufung der anderen Seite\nzu-rückzuweisen.\n\n70\n\n \n\n71\n\nDie Klägerin macht insbesondere noch\ngeltend, der für anderweitigen Ersatz ihrer Arbeitnehmer erstattete\nLohn sei der Beklagten nicht gutzubrin-gen, da die Klägerin\nErfüllungsansprüche geltend mache und die Grundsätze des\nVorteilsausgleichs hierauf nicht anzuwenden seien. Ferner habe das\nLandgericht bei der Arbeitnehmerin Wi. einen höhe-ren\nErstattungsbetrag angerechnet, als dieser von der Firma He. bezahlt\nworden sei.\n\n72\n\n \n\n73\n\nAlle anderen Arbeitnehmerinnen seien\nnicht für ei-ne anderweitig zu entgeltende Tätigkeit eingesetzt\ngewesen. Auf der H.-Messe in W. seien sie nur zu Schulungszwecken\nanwesend gewesen. Ebenso seien sie bei der Eröffnung des\nVollwert-Imbiß in G. nur als Besucher gewesen, ohne dort\nentgeltlich einge-setzt gewesen zu sein.\n\n74\n\n \n\n75\n\nInsgesamt stünden der Klägerin noch\nfolgende Be-träge zu:\n\n76\n\n \n\n77\n\nLohnaufwendungen Dezember 1987: DM\n44.875,74 Lohnaufwendungen Januar 1988: DM 19.211,05\nStillhalteprämien: DM 5.153,94 ./. abzüglich Überzahlung August bis\nNovember 1987 - DM 2.793,88 insgesamt DM 66.446,85.\n\n78\n\n \n\n79\n\nSelbst wenn man davon noch an\nrückzuerstattenden Kosten für die Arbeitnehmerin Wi. mit DM\n14.250,-- abziehe, verbliebe noch immer der mit dem Hilfsantrag\ninsge- samt geltend gemachte Betrag von DM 52.196,85.\n\n80\n\n \n\n81\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des\nSach- und Streitstandes wird ergänzend auf den vorgetragenen Inhalt\nder gewechselten Schriftsätze nebst deren Anlagen Bezug\ngenommen.\n\n82\n\n \n\n83\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n84\n\n \n\n85\n\nDie Berufungen beider Parteien sind\nform- und fristgerecht eingelegt und auch sonst zulässig.\n\n86\n\n \n\n87\n\nIn der Sache hat nur die Berufung der\nBeklagten Erfolg, während die Berufung der Klägerin als\nun-begründet zurückzuweisen ist.\n\n88\n\n \n\n89\n\nDie Klage ist - auch soweit sie in der\nBerufungs-instanz durch den Hilfsantrag erweitert worden ist -\nunbegründet.\n\n90\n\n \n\n91\n\nAus dem Vertrag vom 21. Mai 1987 hat\ndie Klägerin zwar eine Forderung in Höhe von 31.869,65 DM über die\ngeleisteten Zahlungen hinaus gegen die Beklag-te zu 1) als Anspruch\nauf Ersatz von Personalko-sten wegen Verzögerung (der\nBaufertigstellung und) der Eröffnung des Restaurants zugestanden,\nfür welchen die Beklagte zu 2) als Komplementärin der Beklagten zu\n1) gemäß den §§ 161 Abs. 2, 128 Satz 1 HGB haftet. Diese Forderung\nist jedoch durch Aufrechnung mit Gegenforderungen der Beklag-ten zu\n1) in zumindest gleicher Höhe erloschen (§§ 387, 389 BGB).\n\n92\n\n \n\n93\n\nI.\n\n94\n\n \n\n95\n\nDem Grund nach sind der Klägerin\nAnsprüche auf Ersatz von Personalkosten aus dem Vertrag vom 21. Mai\n1987 entstanden.\n\n96\n\nEntgegen der Auffassung der Beklagten ist der\n\n97\n\n \n\n98\n\nVertrag vom 21. Mai 1987 mit der\nKlägerin abgeschlossen worden und nicht mit der H. GmbH, deren\nGeschäftsführer mit demjenigen der Klägerin identisch ist. Denn den\nUmständen war zu entnehmen, daß der Geschäftsführer der Klä-gerin\nbei der Verhandlung am 21. Mai 1987 für diese und nicht für die\nFirma H. auftrat und der Vertrag über Kostenerstattungen deshalb\nmit der Klägerin zustandegekommen ist (§ 164 Abs. 1 Satz 1, 2 Abs.\n3 BGB).\n\n99\n\n \n\n100\n\nDie Behauptung der Beklagten, der\nGeschäftsfüh-rer habe am 21. Mai 1987 nicht einmal Kenntnis von der\nExistenz der Klägerin gehabt, ist durch Vorlage des Schreibens der\nKlägerin vom 2. Mai 1987 an den Zeugen P. H., den baulei-tenden\nArchitekten, widerlegt, von welchem der Geschäftsführer der\nBeklagten eine Durchschrift erhalten hat. In diesem Schreiben weist\ndie Klägerin, welche als ihre Adresse bereits diejenige des\nBauvorhabens Sch., W. angibt, auf die laufenden Personalkosten hin,\nweshalb sie eine weitere Verzögerung nicht akzeptieren könne.\nDaraus folgt ohne weiteres, daß der Ge-schäftsführer der Beklagten\nsowohl von der Exi-stenz der Klägerin als auch von dem Plan, daß\ndiese in dem zu errichtenden Bau ein Restaurant betreiben wollte,\ngewußt hat, und daß nicht der H. GmbH als Hauptmieterin, sondern\nder Klägerin als vorgesehene Untermieterin Personalkosten entstehen\nwürden.\n\n101\n\nDer Vertrag hatte den Inhalt, daß die Beklag-\n\n102\n\n \n\n103\n\nte zu 1) Personalkosten der Klägerin\nund nicht nur die Kosten eines Kochs ersetzen sollte. Dies ergibt\nsich eindeutig aus dem Verhalten der Beklagten zu 1) selbst, welche\nvon August bis November 1987 Personalkosten der Klägerin in Höhe\nvon über 100.000,-- DM ersetzt hat, ob-wohl sie nicht nur aus der\nHöhe der Summe son-dern auch aus den übersandten Einzelnachweisen\nklar erkennen konnte, daß es sich um den Ersatz der Kosten für\netliche Personen handelte. Die Erklärung der Beklagten, diese\nKosten seien trotz fehlender Verpflichtung freiwillig über-nommen\nworden, um zu verhindern, daß die Kläge-rin von ihrer\nAnmietungsabsicht Abstand nehme, überzeugt nicht. Denn in diesem\nFall hätte es nahegelegen, die Klägerin darauf hinzuweisen, wie\nkulant sich die Beklagte verhalte, obwohl sie dazu nicht\nverpflichtet sei.\n\n104\n\n \n\n105\n\nDie Beklagten haben auch durch Zeugen\nnicht den Gegenbeweis zu führen vermocht, daß die Beklag-te zu 1)\nsich nur zur Erstattung von Kochkosten verpflichtet habe.\n\n106\n\n \n\n107\n\nDer Senat folgt der Auffassung des\nLandge-richts, daß der Aussage des Zeugen P. H. nicht gefolgt\nwerden kann, wonach der Beklagte habe sich nur bereit erklärt, die\nKosten für einen Koch zu übernehmen. Auf wenn der Zeuge für die\nKosten nicht aufzukommen hatte, ist es erstaunlich, daß er sich\neinerseits sehr dafür interessiert haben will, warum die Beklagte\nüberhaupt die Kochkosten übernehme, es ihm aber dann nicht\naufgefallen sein will, daß die übersandten Rechnungen betreffend\ndie Personal-kosten um ein vielfaches höher waren als nur die\nKosten für einen Koch. Zudem war dem Zeu-gen bereits zuvor mit dem\nerwähnten Schreiben vom 2. Mai 1987 mitgeteilt worden, daß bereits\nPersonalkosten liefen und für den 1. Juli 1987 weiteres Personal\neingestellt sei.\n\n108\n\n \n\n109\n\nDie Zeugen Eb. und Ne. haben die\nVereinba-rung nicht unmittelbar mitbekommen, sondern nur\nnachträgliche Erklärungen des Geschäfts-führers der Beklagten über\ndie übernommenen Verpflichtungen gehört. Ihre Aussagen vermögen\neine Überzeugung von den tatsächlichen Vorgän-gen nicht zu\nvermitteln. Nach diesen Aussagen hat der Geschäftsführer der\nBeklagten zu 2) dem Zeugen Eb. gegenüber von Kochkosten gesprochen,\nwährend dem Zeugen Ne. gegenüber abwechselnd von Koch- und\nPersonalkosten die Rede war. Danach erscheint es nicht\nausgeschlossen, daß der Geschäftsführer der Beklagten zu 2)\nbild-haft und minimalisierend von Kochkosten gespro-chen hat, wenn\nin Wirklichkeit Personalkosten gemeint waren. Jedenfalls ist der\naus der un-streitigen Tatsache von Zahlungen für etliche Personen\nsich ergebende Anscheinsbeweis für die Vereinbarung der Erstattung\nvon Personal-kosten nicht widerlegt, zumal da der Zeuge Ma.\nbekundet hat, daß der Geschäftsführer der Klägerin ihm gegenüber\nimmer nur von zu erset-zenden Personalkosten gesprochen hat und der\nGeschäftsführer der Beklagten zu 2) von der Firma Gr. wegen von\ndieser zu vertretenden Bau-verzögerungen im Hinblick auf die\nVerpflichtung der Beklagten gegenüber der Klägerin erhebliche\nBeträge verlangt und 50.000,-- DM erhalten hat. Schon dieser Betrag\nübersteigt in seiner Grö-ßenordnung die Kosten für einen Koch\nerheblich.\n\n110\n\n \n\n111\n\nDarüberhinaus ist von einer\nVereinbarung und Erstattung von Personalkosten auch deswegen\nauszugehen, weil die Beklagte zu 1) auf das kaufmännische\nBestätigungsschreiben vom 26. Mai 1987 geschwiegen hat, in welchem\nder Geschäftsführer der Klägerin auf die Zusage der Beklagten zu 1)\nhinweist, ab dem 1. August die Personalkosten der Klägerin zu\nübernehmen.\n\n112\n\nAnsprüche der Klägerin sind auch nicht deshalb\n\n113\n\n \n\n114\n\nausgeschlossen, weil diese eine über\nden 1. De-zember 1987 hinausgehende Verzögerung der\nRe-staurantseröffnung durch Sonderwünsche zum Aus-bau verursacht\nhabe. Es kann dahinstehen, ob nach Sinn und Zweck des geschlossenen\nVertrages die Beklagte für eine solche Verzögerung nicht einstehen\nsollte und ob der Klägerin von der Firma H. als Hauptmieterin\nvorgetragene Ände-rungswünsche zuzurechnen wären.\n\n115\n\n \n\n116\n\nDenn die Beklagte hat nicht\nsubstantiiert dar-getan, daß solche Verzögerungen ursächlich für\neine Restauranteröffnung nach dem 1. Dezem-ber 1987 geworden\nseien.\n\n117\n\nSoweit eine Umplanung des Küchenblocks ge-\n\n118\n\n \n\n119\n\n \n\n120\n\nwünscht worden ist, hat dies keine\nVerzöge-rung über den 1. Dezember 1987 hinaus verur-sacht, da die\nArbeiten in der Küche bereits im Sommer 1987 unstreitig erledigt\nwaren. Die Behauptung, daß der Pavillion wesentlich früher hätte\ngebaut werden können, wenn es diese Verzögerung nicht gegeben\nhätte, ist nicht näher dargelegt. Gegen sie spricht insbesondere,\ndaß der Pavillion wegen der Probleme mit der Stützmauer unstreitig\nerst in der Endphase im Dezember 1987 montiert werden konnte.\n\n121\n\nSoweit die Klägerin Ende November/ Anfang\n\n122\n\n \n\n123\n\nDezember 1987 den Wunsch vorgetragen\nhat, daß die Personalräume in das Obergeschoß verlegt werden\nsollten, ist dies ebenfalls nicht ursächlich für die verspätete\nEröff-nung des Restaurants. Denn diese geschah, ohne daß die\nKlägerin auf vorherige Fertig-stellung der Personalräume bestanden\nhatte, welche unstreitig erst im März 1988 vollen-det worden\nsind.\n\n124\n\n \n\n125\n\nDa es schon an der Kausalität der\nÄnderungswünsche für die Verzögerung mit der Eröffnung des\nRestau-rants fehlt, kommt es nicht auf die Frage an, ob die\nBeklagte sich auf einen solchen Kausalverlauf berufen könnte,\nobwohl die spätere Errichtung des Pavillions (ebenfalls) für die\nVerzögerung ursäch-lich geworden ist (Einwand, daß der Schaden auch\nbei rechtmäßigem Alternativverhalten eingetreten wäre).\n\n126\n\n \n\n127\n\nII.\n\n128\n\n \n\n129\n\nDer Vertrag vom 21. Mai 1987 erfaßte\nder Höhe nach auch die Ansprüche der Klägerin auf Erstattung des\nDezembergehaltes für das nach Vertragsschluß erst eingestellte\nPersonal und des Januargehalts bis zur Eröffnung des Restaurants\nfür das bereits vor Vertragsschluß von der Klägerin\narbeitsvertraglich verpflichtete Personal.\n\n130\n\n \n\n131\n\nHingegen müssen die Beklagten für die\nZahlung von Weihnachtsgeld, von Gehaltserhöhungen ab Januar, für\ndas Januargehalt des nach dem 1. August 1987 eingestellten\nPersonals, die Zahlung von Stillhal-teprämien für angeworbenes aber\nnicht endgültig verpflichtetes Personal und für die verlangte\nUm-satzsteuer auf erstattete Lohnzahlungen nicht auf-kommen.\n\n132\n\nDie Personalkostenerstattungsverpflichtung der\n\n133\n\n \n\n134\n\nBeklagten beschränkt sich nicht auf bis\nzum 21. Juli 1987 eingestellt gewesenes Personal.\n\n135\n\n \n\n136\n\nZwar ergibt sich aus dem\nBestätigungsschreiben vom 26. Mai 1987 nichts für oder gegen eine\nZu-sage des Ersatzes von Personalkosten für noch einzustellendes\nPersonal. Es ist aber wiederum aus dem eigenen Verhalten des\nGeschäftsführers der Beklagten zu schließen, daß er seine Zusage\nnicht auf bereits eingestelltes Personal be-grenzen wollte. Denn er\nhat Kosten für später eingestelltes Personal in Kenntnis dieser\nTat-sache bezahlt, welche aus den ihm mit der Rech-nung für\nNovember 1987 übersandten Unterlagen klar ersichtlich war. Auch die\nTatsache, daß der Beklagte seine diesbezüglichen Einwände nicht\nschon früher erhoben hat, spricht dafür, daß er seine Verpflichtung\nnicht auf bis zum 21. Mai 1987 eingestelltes Personal begrenzt\nhat.\n\n137\n\nHingegen kann die Erstattung von gezahltem\n\n138\n\n \n\n139\n\nWeihnachtsgeld nicht verlangt\nwerden.\n\n140\n\n \n\n141\n\nDer Kläger begründet seine Zahlungen\nvon Weih-nachtsgeld an sein Personal nicht mit tarif- oder\neinzelvertraglichen Verpflichtungen, son-dern damit, daß das\nPersonal \"abgesprungen\" wä-re, wenn er nicht nachträglich die\nZahlung sol-cher Zulagen mündlich vereinbart hätte. Dies\nrechtfertigt jedoch ein Erstattungsverlangen gegenüber dem\nBeklagten nicht.\n\n142\n\n \n\n143\n\nDie Beklagte zu 1) hatte sich\nverpflichtet, da-für einzustehen, daß die Klägerin infolge\nBau-verzögerungen keine unnützen Personalkosten selbst aufwenden\nmußte, nicht aber dafür, daß Personal des Klägers - das nach seinen\nAngaben bisher Gehalt erhalten hatte, ohne dafür arbei-ten zu\nmüssen - ohne Lohnerhöhung zur Vertrags-erfüllung nicht mehr bereit\nwar.\n\n144\n\n \n\n145\n\nDer nicht erstattungsfähige\nWeihnachtsgeldan-teil des Dezembergehalts ergibt sich durch ei-nen\nVergleich der November- und Dezembergehäl-ter.\n\n146\n\n \n\n147\n\nArbeitnehmer Dezember November\nDifferenz DM DM DM\n\n148\n\n \n\n149\n\nGa. 5.223,73 - 3.307,88 = 1.915,85 Kr.\n5.850,74 - 3.538,50 = 2.312,24 Me. 4.057,48 - 2.948,75 = 1.108,73\nSk. 4.654,02 - 2.948,75 = 1.705,27 St. 6.129,48 - 3.538,50 =\n2.590,98 Wi. 3.538,50 - 2.359,-- = 1.179,50\n\n150\n\n \n\n151\n\nSch.: aus der Gehalts-\n\n152\n\n \n\n153\n\nbescheinigung ergibt sich als\n\n154\n\n \n\n155\n\nWeihnachtsgeld 390,-- DM\n\n156\n\n \n\n157\n\nzuzüglich Arbeitgeberanteil\n\n158\n\n \n\n159\n\nzur Sozialversicherung (17,95 %) =\n70,-- DM; die Summe des Weihnachtsgeldes beträgt 11.272,57 DM.\n\n160\n\nDas Januargehalt ist für diejenigen Kräfte,\n\n161\n\n \n\n162\n\nwelche nach Vertragsschluß eingestellt\nworden sind, nicht zu ersetzen, weil der Kläger sein Personal\nohnehin etwa zwei Wochen vor Restau-ranteröffnung hätte einstellen\nund einarbeiten müssen.\n\n163\n\n \n\n164\n\nDie entsprechende Behauptung der\nBeklagten in der Berufungsbegründung wird bestätigt durch das\nSchreiben der Klägerin vom 2. Mai 1987 an P. H., wonach die\nKlägerin angibt, daß wegen der vorgesehenen Eröffnung zum 16. Juli\n1987 das restliche Personal zum 1. Juli 1987 einge-stellt worden\nsei. Nur für dieses früher einge-stellte Personal haben die\nBeklagten anteilige Kosten für Januar zu erstatten. Denn die\nKläge-rin hat insoweit Personalkosten und Vorlaufzei-ten bereits\nvor dem 1. August 1987 gehabt, so daß es nicht gerechtfertigt wäre,\nsie nochmals insoweit zu belasten. Im Ergebnis sind daher nur die\nGehälter der bis spätestens zum 1. Juli 1987 eingestellten\nMitarbeiter anteilig (12/30) zu berücksichtigen. Im einzelnen sind\ndies die Kosten für folgende Arbeitnehmerinnen:\n\n165\n\n \n\n166\n\nGa. 1.417,90 DM Kr. 1.415,50 DM St.\n1.509,76 DM Sk. 1.415,50 DM Wi. 1.179,50 DM insgesamt 6.938,16\nDM.\n\n167\n\n \n\n168\n\nVon diesen Beträgen sind aus den\nGründen zu II. 2. (eine Gehaltserhöhung vor dem eigentlichen\nArbeitsbeginn war nicht sachgerecht) die Ge-haltserhöhungsbeträge\nder Mitarbeiterinnen Ga. in Höhe von 200,-- DM, St. in Höhe von\n200,-- DM, Wi. in Höhe von 500,-- DM und Sk. in Höhe von 500,-- DM,\nmithin ingesamt 1.400,-- DM zu-züglich 17,95 % Arbeitgeberanteil an\nSozialab-gaben mit 251,30 DM, insgesamt also 1.651,30 DM abzuziehen\nund mit 12/30 = 660,42 DM in Anrech-nung zu bringen.\n\n169\n\n \n\n170\n\nDie Schadensersatzforderung für den 1.\nbis 12. Januar 1988 stellt sich damit auf 6.277,64 DM.\n\n171\n\nGezahlte Stillhalteprämien für angeworbenes,\n\n172\n\n \n\n173\n\naber nicht endgültig verpflichtetes\nPersonal in Höhe von 4.521,-- DM können nach der Vereinba-rung vom\n21. Mai 1987 nicht ersetzt verlangt werden. Gegen die Behauptung\nder Klägerin, sie habe zum 1. November Personal eingestellt, weil\nsie damals mit der Eröffnung habe rechnen müs-sen, spricht zunächst\nihr eigener Schriftsatz vom 19. Februar 1988 an die Vermieterin,\nwonach ihr im September 1987 die unverbindliche Pro-gnose gegeben\nworden sei, daß vor Ende 1987 mit einer Übergabe nicht zu rechnen\nist. Danach be-stand kein Anlaß, schon vorzeitig weiteres Per-sonal\nanzuwerben, um dieses dann mit Stillhal-teprämien bis Januar 1988\nauf Kosten der Be-klagten zufriedenzustellen.\n\n174\n\n \n\n175\n\nSelbst wenn man aber die Behauptung der\nKläge-rin als richtig unterstellt, daß der Geschäfts-führer der\nBeklagten Ende September 1987 - als die bauausführende Firma Ma.\nihn mit einem Fertigstellungstermin Ende November 1987\nkon-frontiert habe - erklärt habe, \"Das kriege ich schon bis zum 1.\nOktober hin, vertrauen Sie darauf.\", rechtfertigt dies die\nAnwerbung von Aushilfskräften zum 1. November 1987 nicht.\n\n176\n\n \n\n177\n\nDenn zum einen hatte die Klägerin allen\nAnlaß, zum Zeitpunkt der Abgabe dieser Erklärung mit Rücksicht auf\ndie bis dahin eingetretenen zahl-reichen Bauverzögerungen an der\nRichtigkeit der Erklärung zu zweifeln, zumal da mit der Erstel-lung\ndes Pavillionteils des Restaurants noch nicht einmal begonnen\nworden war.\n\n178\n\n \n\n179\n\nDarüberhinaus bestand aber jedenfalls\nkein An-laß, das auf dem Arbeitsmarkt jederzeit kurz-fristig zur\nVerfügung stehende Hilfspersonal schon zu einem Zeitpunkt\nanzuwerben und dann mit Prämien \"stillzuhalten\", als nach dem\nBau-tenstand jedenfalls eine in wenigen Tagen be-vorstehende\nRestauranteröffnung nicht zu erwar-ten war.\n\n180\n\nAuf die Schadensersatzbeträge haben die Beklag-\n\n181\n\n \n\n182\n\nten keine Umsatzsteuer zu entrichten.\nInsoweit kann Schadloshaltung nicht verlangt werden, da die\nKlägerin aufgrund von Steuervorschriften zur Entrichtung von\nUmsatzsteuer auf die emp-fangenen Beträge nicht verpflichtet ist.\nNach dem hier - mangels spezieller Tatbestände - maßgebenden\nGrundtatbestand des § 1 Abs. 1 Nr. 1 Satz 1 UStG unterliegen der\nUmsatzsteuer Lieferungen und sonstige Leistungen, die ein\nUnternehmer gegen Entgelt im Rahmen seines Un-ternehmens ausführt.\nDie an die Klägerin er-brachten Zahlungen stellten sich aber nicht\nals Entgelt für eine Lieferung oder sonstige Lei-stungen der\nKlägerin dar. Denn es handelte sich um Zahlungen, denen auf Seiten\nder Empfängerin keine Leistung gegenüberstand. Die für das\nVor-liegen eines Leistungsaustauschs erforderliche Wechselbeziehung\nfehlt, wenn der Entschädi-gungsbetrag gezahlt worden ist, weil dem\nEmpfänger gegen seinen Willen ein Schaden, also ein zur\nWiederherstellung des früheren Zustan-des verpflichtender Nachteil\nzugefügt worden ist (Husmann in Rau-Dürrwächter-Flick-Koch,\nUm-satzsteuergesetz, § 1 RN 275 m.w.N.).\n\n183\n\n \n\n184\n\nDabei ändert sich am umsatzsteuerfreien\nCharak-ter der Zahlung als Schadensersatz nichts, wenn dieser\naufgrund vertraglicher Vereinbarungen von einem Dritten geleistet\nwird (Husmann a.a.0.) RN 274.\n\n185\n\n \n\n186\n\nVorliegend hat die Beklagte\nversprochen, der Klägerin Ersatz zu leisten, wenn dieser infolge\nVerzögerung des Bauvorhabens Schaden in Form nutzloser Aufwendungen\nfür nicht einsetzbares Personal entstehen sollte. Das gesetzlich\nfür einen solchen Schaden der Vermieter einzustehen hätte, hindert\ndie Annahme einer umsatzsteuer-freien Schadensersatzleistung nicht,\nda ein um-satzsteuerpflichtiger Vorgang nicht schon da-durch\nentsteht, daß nicht der unmittelbar Ver-antwortliche (hier\nVermieter als Vertragspart-ner), sondern ein Dritter aufgrund\ngesonderter vertraglicher Verpflichtungen den Schaden er-setzt.\nEine umsatzsteuerpflichtige Leistung hatte die Klägerin nicht zu\nerbringen.\n\n187\n\n \n\n188\n\nSelbst wenn man das tatsächliche\nNichtkündigen des Vertrages bei entstandenem Kündigungsrecht wegen\nVerzugs als Leistung ansehen wollte, ob-wohl sich die Klägerin\nhierzu nicht einmal ver-pflichtet hatte, würde die Ersatzzahlung\nkein Entgelt dafür darstellen, denn die Beklagte hatte sich nicht\nzur Zahlung etwa einer Pau-schale verpflichtet für den Fall, daß\ndie Klä-gerin nicht kündigen sollte, sondern nur dazu, tatsächlich\nbei der Klägerin infolge der Bau-verzögerung entstehenden Schaden\nauszugleichen. Die Leistung eines solchen echten Schadenser-satzes\nunterliegt aber nicht der Umsatzsteuer.\n\n189\n\n \n\n190\n\nIII.\n\n191\n\n \n\n192\n\nSoweit die Klägerin den Beklagten in\nRechnung ge-stelltes Personal nutzbringend eingesetzt hat oder\ndritten Unternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat, war\nnach Sinn und Zweck des Vertra-ges vom 21. Mai 1987 Ersatz durch\ndie Beklagten nicht zu leisten, weil diesbezüglich der Klägerin\nSchaden in Form nutzloser Aufwendungen nicht ent-standen war. Der\nVertrag war geschlossen worden, um der Klägerin einen Ausgleich\ndafür zu geben, daß sie wegen der Bauverzögerungen\nPersonalaufwen-dungen hatte, ohne das eingestellte Personal\nnutz-bringend einsetzen zu können. Einen anderen Ver-tragszweck hat\ndie Klägerin jedenfalls nicht dar-zutun vermocht. Ihrer Auffassung,\ndaß Zahlungen auch zu leisten seien, soweit die\nPersonalaufwen-dungen der Klägerin nicht nutzlos waren, kann\ndes-halb nicht gefolgt werden.\n\n193\n\nDeshalb ist zunächst der Betrag von 2.500,--DM,\n\n194\n\n \n\n195\n\nden die Klägerin für die Arbeitnehmerin\nWi. (auch) im Dezember 1987 durch die Firma He.s erstattet erhalten\nhat, von der Klageforderung betreffend Dezember 1987, mit der das\nvolle Gehalt der Arbeitnehmerin Wi. ersetzt verlangt worden ist, in\nAbzug zu bringen. Dies gilt aber nicht für den zusätzlich gezahlten\nUmsatzsteu-erbetrag, weil dieser an das Finanzamt abzufüh-ren ist\noder der Firma He.s zurückzuerstatten ist, sofern kein\numsatzsteuerpflichtiger Vor-gang vorliegen sollte.\n\n196\n\n \n\n197\n\nFür einen Abzug betreffend den Monat\nJanuar besteht jedoch entgegen dem Landgericht kein Anlaß, da nicht\nbehauptet worden ist, daß Frau Wi. noch im Januar 1988 bei der\nFirma He. s tä-tig war.\n\n198\n\nSoweit das Landgericht für die Arbeitnehmerin-\n\n199\n\n \n\n200\n\nnen St., Sk. und Ga. aufgewendete Lohn-\nund Lohnnebenkostenbeträge für Dezember 1987 mit insgesamt\n16.007,23 DM ebenfalls nicht berück-sichtigt hat, ist dem nicht zu\nfolgen.\n\n201\n\n \n\n202\n\nDie Begründung, daß diese\nArbeitnehmerinnen bei einer Messe (welche vom 30. Oktober bis 8.\nNo-vember 1987 stattfand) und bei der Eröffnung eines Imbisses \"G.\nL.\" (im August) teilgenommen hätten und daraus ersichtlich sei, daß\ndie Möglichkeit bestanden habe, den Personalaufwand durch solchen\nPersonaleinsatz zu verringern, wobei unerheblich sei, ob davon\nGebrauch ge-macht wurde, überzeugt nicht. Sie wäre aller-dings zu\nrechtfertigen, wenn der Klägerin die Verletzung einer\nSchadensminderungspflicht (§ 254 Abs. 2 Satz 1 BGB) zu Last fiele.\nDavon kann aber nicht ausgegangen werden, denn ein anderweitiger\nEinsatz war allenfalls bei lang-fristigen Einsatzmöglichkeiten zu\norganisieren. Dem stand entgegen, daß wegen des immer nur um wenige\nMonate verschobenen Eröffnungstermins nur jeweils kurzfristig\nPersonal zu entbehren war. Außerdem wären die Arbeitnehmerinnen\nauch nicht verpflichtet, sich - wie die Arbeitnehme-rin Wi. - in\nweiter Entfernung vom vorgesehenen Arbeitsplatz einsetzen zu\nlassen.\n\n203\n\n \n\n204\n\nIV.\n\n205\n\n \n\n206\n\nDie Klageforderung wäre damit - ohne\nBerücksichti-gung der Aufrechnung - in folgender Höhe\nbegrün-det:\n\n207\n\n \n\n208\n\nPersonalkosten Dezember 1987 ohne\nMehrwertsteuer 39.364,68 DM Personalkosten Januar 1988 an- teilig\nohne Mehrwertsteuer 6.277,54 DM ./. Weihnachtsgeld - 11.272,57 DM\n./. erstattete Personalkosten Wi. - 2.500,-- DM zusammen 31.869,65\nDM.\n\n209\n\n \n\n210\n\nJedoch führt die Aufrechnung mit\nfolgenden begrün-deten Gegenforderungen zu ihrem Erlöschen:\n\n211\n\nRückerstattung zu Unrecht ge-\n\n212\n\n \n\n213\n\nzahlter Personalkosten für die\nArbeitnehmerin Wi. 10.000,-- DM\n\n214\n\nRückerstattung von Personal-\n\n215\n\n \n\n216\n\nkosten für Zeiten, in denen die\nKlägerin ihr Personal tatsächlich nutzbringend eingesetzt hat\n7.669,84 DM\n\n217\n\nRückerstattung zu Unrecht ge-\n\n218\n\n \n\n219\n\nzahlter Umsatzsteuer auf Ge- hälter\nAugust bis November 1987 12.000,21 DM\n\n220\n\nUnstreitige und von der Klägerin\n\n221\n\n \n\n222\n\nals Verrechnungsposten anerkannte\nÜberzahlung 2.793,88 DM\n\n223\n\n \n\n224\n\nSumme 32.463,93 DM.\n\n225\n\n \n\n226\n\nDie vorstehend mit Ziffer 1. bis 3.\nbezeichneten Gegenforderungen der Beklagten zu 1) sind aus § 812\nAbs. 1 Satz 1 BGB begründet.\n\n227\n\n \n\n228\n\nDie Klägerin hat durch Zahlung der\nBeklagten in der genannten Höhe eine Leistung der Beklagten oh-ne\nrechtlichen Grund erlangt. Denn der Vertrag vom 21. Mai 1987\nverpflichtete die Beklagte zu 1) - wie zu Ziffer III. dargelegt -\nnur zu einem Er-satz des durch Bauverzögerungen in Form nutzloser\nPersonalaufwendungen entstandenen Schadens, wel-cher nicht\neingetreten ist, soweit die Klägerin den Beklagten in Rechnung\ngestelltes Personal tat-sächlich eingesetzt oder dritten\nUnternehmen gegen Entgelt zur Verfügung gestellt hat.\n\n229\n\nDanach besteht zunächst ein Bereicherungsan-\n\n230\n\n \n\n231\n\nspruch, soweit für die Arbeitnehmerin\nWi. von August bis November 1987 unstreitig monatlich 2.500,-- DM\nohne Mehrwertsteuer erstattet worden sind. Dies ergibt einen Betrag\nvon 10.000,-- DM.\n\n232\n\nFerner muß die Klägerin sich anrechnen lassen,\n\n233\n\n \n\n234\n\ndaß sie ihr Personal auf der H.-Messe\nin W. vom 30. Oktober bis 8. November 1987 durch Ferti-gung und\nVerkauf von Warenproben gegen Entgelt eingesetzt hat. Soweit die\nKlägerin behauptet, es sei kein Gewinn erzielt worden, ist dies\nan-gesichts der von den Beklagten ausdrücklich ge-forderten\nAbrechnung unsubstantiiert und wider-spricht auch der\nLebenserfahrung.\n\n235\n\n \n\n236\n\nDie erstatteten Personalkosten für den\nMonat November 1987 sind daher zu 1/3 zurückzuerstat-ten (§ 287\nZPO).\n\n237\n\n \n\n238\n\nDie Löhne des im November\narbeitsvertraglich der Klägerin verpflichteten und nach ihren\nAn-gaben \"zu Schulungszwecken\" eingesetzten Perso-nals betrugen in\ndiesem Monat\n\n239\n\n \n\n240\n\nBö. 2.363,-- DM Hu. 2.594,90 DM Ma.\n2.359,-- DM Sch. 2.359,-- DM Ga. 3.307,88 DM Kr. 3.538,50 DM Sk.\n2.948,75 DM St. 3.538,50 DM 23.009,53 DM.\n\n241\n\n \n\n242\n\nDavon sind wegen des Einsatzes von\nPersonal auf der H.-Messe 1/3 zurückzuerstatten, mithin 7.669,84\nDM.\n\n243\n\nDer Rückforderung der nach den Darlegungen zu\n\n244\n\n \n\n245\n\nII. 5. ohne Rechtsgrund gezahlten\nUmsatzsteuer für die Monate August bis November 1987 in Höhe von\n12.000,21 DM steht die Vorschrift des § 814 BGB (keine\nRückforderung bei Kenntnis der fehlenden Verpflichtung zur\nLeistung) nicht entgegen. Denn die Beklagten behaupten\nunwider-sprochen, daß sie erst nach Zahlung aufgrund anwaltlicher\nBeratung erfahren hätten, daß eine Verpflichtung zur Errichtung von\nUmsatzsteuer nicht bestand.\n\n246\n\n \n\n247\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf den §§ 91, 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 11, 711 ZPO.\n\n248\n\n \n\n249\n\nStreitwert und Urteilsbeschwer der\nKlägerin: 66.446,85 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314983","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-02-26/22-u-180-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 387","ref_norm":"387","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 812","ref_norm":"812","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 814","ref_norm":"814","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 128","ref_norm":"128","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314983","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314983","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-02-26/22-u-180-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314983","retrieved":"2026-07-09 03:47:12.819283+00:00"}}