{"status":"available","doknr":"OLD314993","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1991:0123.26U16.91.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1991-01-23","aktenzeichen":"26 U 16/91","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d :\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie Klägerin verlangt von dem Beklagten\nSchadenser-satz bzw. begehrt Feststellung wegen Verletzung von\nVertragspflichten als Steuerberater.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin ist im Jahre 1983\ngegründet worden. Seit Gründung bis 1988 wurde sie vom Beklagten\nsteuerlich beraten. Diesem oblagen u.a. die Buch-führung, die\nErstellung der Jahrsabschlüsse und die Abgabe der\nSteuererklärungen.\n\n6\n\n \n\n7\n\nVon Herbst 1988 bis Herbst 1989 wurde\nbei der Klä-gerin eine Betriebsprüfung betreffend die Jahre 1985\nbis 1987 durchgeführt. Im Laufe dieses Verfah-rens - im Jahre 1988\n- wurde dem Beklagten von der Klägerin das Mandat entzogen und auf\nRechtsanwalt L. übertragen. Die Betriebsprüfung stellte fest (Bl.\n11 des Betriebsprüfungsberichtes vom 2O.7.1989 - Anlage K 5 zur\nKlageschrift -; entspre-chend Bl. 4 des Einspruchsbescheides\nbetreffend Körperschaftssteuer - Anlage K 4 zur Klageschrift), daß\nder Beklagte als Kaufpreis für Anlagevermögen der Klägerin im Jahre\n1983 nur einen Betrag von 1O.999,- DM gebucht hatte, wohingegen\nnach der im Rahmen des Prüfungsverfahrens vorgelegten Rechnung vom\n1O.1.1983 (Anlage K 2 zur Klageschrift) der Kaufpreis tatsächlich\n32.15O,- DM betragen hatte. Die Klägerin leitet aus der\nNichtbuchung von (32.15O,- - 1O.999,- =) 21.151,- DM einen\nSchaden-sersatzanspruch in Höhe von 2.749,63 DM her; das sind 13 %\nvon 21.151,- DM, die infolge Nichtbuchung des vollen Kaufpreises im\nJahre 1983 nicht als Vor-steuer geltend gemacht worden sind.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDie Betriebsprüfung stellte außerdem\nfest, daß die Buchführung im gesamten Prüfungszeitraum nicht\nord-nungsmäßig war. Für von ihr festgestellte Kassen-fehlbeträge\nschätzte sie für den gesamten Prüfungs-zeitraum Umsätze von\n52.OOO,- DM hin. Bei einem Um-satzsteuersatz von 14 % ergab dies\neine zusätzliche Umsatzsteuer von 7.28O,- DM; die entsprechenden\nUm-satzsteuerbescheide sind bestandskräftig. Den Be-trag von\n7.28O,- DM macht die Klägerin als Scha-densposition 2 geltend.\n\n10\n\n \n\n11\n\nGegen die aufgrund der Betriebsprüfung\nneu erlasse-nen Körperschaftssteuerbescheide vom 21.9.1989\nbe-treffend Körperschaftssteuer 1985 bis 1987 (Anlage K 8 zur\nKlageschrift) und gegen den Gewerbesteuer-meßbescheid 1987 (Anlage\nK 9 zur Klageschrift) hat die Klägerin Einspruch eingelegt. Darüber\nist sei-tens des Finanzamtes S. entschieden worden unter\nWahrnehmung der Möglichkeit, die Steuerfest-setzung zum Nachteil\nder Klägerin zu ändern (vgl. Einspruchsentscheidung zur\nKörperschaftssteuer vom 21.5.199O, Anlage K 4). Hiergegen hat die\nKlägerin Klage vor dem Finanzgericht erhoben, über die noch nicht\nentschieden ist. Auf diese - noch nicht end-gültig feststehende -\nSteuermehrbelastung bezieht sich der Antrag der Klägerin auf\nFeststellung, daß der Beklagte verpflichtet sei, den dadurch\nentste-henden Schaden zu ersetzen.\n\n12\n\n \n\n13\n\nAls weiteren Schadensposten macht die\nKlägerin ei-nen Betrag von 4.146,60 DM geltend, dies im Hin-blick\ndarauf, daß sie Rechtsanwalt L. im Rah-men der Betriebsprüfung\nanstelle des Beklagten ein-geschaltet hat. Dieser hat für seine\nTätigkeit bei der Betriebsprüfung mit Rechnung vom 11.12.1989\n(Anlage K 1O zur Klageschrift) 6.219,- DM berech-net. Hiervon\nerachtet sie geschätzt 2/3 = 4.146,60 DM als zusätzlichen Aufwand\ninfolge der vom Beklagten im Rahmen seiner Steuerberateraufga-ben\nbegangenen Fehler.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie Klägerin hat behauptet, dem\nBeklagten seien bei der Buchhaltung und den Bilanzen erhebliche\nFehler unterlaufen; diese hätten zu dem unterlassenen Ab-zug von\nVorsteuern für 1983 geführt, zur Festset-zung von erheblich mehr\nSteuern für 1985 bis 1987 als nach dem tatsächlichen\nBetriebsergebnis ge-schuldet worden seien und zu dem zeitlichen\nMehr-aufwand für Rechtsanwalt L. .\n\n16\n\n \n\n17\n\nDie Klägerin hat zuletzt beantragt,\n\n18\n\n \n\n19\n\n \n\n20\n\n1.\n\n21\n\n \n\n22\n\n \n\n23\n\nden Beklagten zu verurteilen, an sie\n14.176,23 DM nebst 9,5 % Zinsen seit dem 12.7.199O zu zahlen;\n\n24\n\n \n\n25\n\n \n\n26\n\n2.\n\n27\n\n \n\n28\n\n \n\n29\n\nfestzustellen, daß der Beklagte\nverpflichtet ist, den ihr durch die Festsetzung von\nKörper-schaftssteuern für 1985 bis 1987 sowie Gewerbe-steuern von\n1985-1987, einschließlich notwendig werdender Kosten der\nVertretung, entstehenden Schaden zu ersetzen.\n\n30\n\n \n\n31\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n32\n\n \n\n33\n\n \n\n34\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n35\n\n \n\n36\n\nEr hat bestritten, Verpflichtungen aus\ndem Steuerbe-ratervertrag verletzt zu haben; er habe die\nBuchfüh-rung stets aufgrund der ihm übermittelten Informa-tionen\nund Belege erstellt. Beides sei ihm unvoll-ständig - auch mangels\nFührung eines Kassenbuches - übermittelt worden, so daß Korrekturen\nnach der Be-triebsprüfung nicht ihm anzulasten seien. Auf den\nunzureichenden Unterlagen beruhe auch, daß Rechtsan-walt L. einen\nerhöhten Arbeitsaufwand gehabt habe. - Bezüglich der Buchung des\nKaufpreises im Jahre 1983 hat der Beklagte behauptet, es sei\nsei-nerzeit mit dem damaligen Geschäftsführer der Kläge-rin, H. B.\nsen., nach ausdrücklicher Erörte-rung vereinbart worden, daß ein\nKaufpreis von nur 1O.999,- DM angesetzt werde.\n\n37\n\n \n\n38\n\nDas Landgericht hat die Klage\nabgewiesen im wesent-lichen mit der Begründung, die Klagerin habe\nnicht substantiiert dargelegt, daß ihr durch schuldhafte\nVertragsverletzung des Beklagten ein Schaden ent-standen sei. Wegen\nEinzelheiten wird auf das ange-fochtene Urteil Bezug genommen.\n\n39\n\n \n\n40\n\nGegen dieses ihr am 25.2.1991\nzugestellte Urteil hat die Klägerin am 25.3.1991 Berufung eingelegt\nund diese nach entsprechender Fristverlängerung recht-zeitig am\n27.5.1991 begründet.\n\n41\n\n \n\n42\n\nDie Klägerin verfolgt ihre\nerstinstanzlichen Anträge weiter. Sie meint, das Landgericht habe\nallgemeine Grundsätze zur Darlegungs- und Beweislast verkannt.\nAußerdem bestreitet sie bezüglich des Schadenspo-stens zu 1) in\nHöhe von 2.749,63 DM, daß eine von der Rechnung abweichende\nAbstimmung über den Kauf-preis stattgefunden habe. Bezüglich der\naufgrund der Betriebsprüfung höher festgesetzten Steuern zum\nSchadensposten von 7.28O,- DM und zur Feststellungs-klage ist ihrer\nMeinung nach ein Schaden nicht des-halb zu verneinen, weil die\nFehler des Beklagten im Betriebsprüfungsverfahren korrigiert worden\nseien, dies deshalb nicht, weil sich die Betriebsprüfung auf die\nJahre 1985 bis 1987 beschränkt habe und auf den falschen, vom\nBeklagten pflichtwidrig ermittel-ten Zahlen zum 31.12.1984\naufgebaut habe. Im übrigen habe die Betriebsprüfung auch nicht\nsämtliche Fehler des Beklagten korrigiert.\n\n43\n\n \n\n44\n\nUnrichtig ist nach Auffassung der\nKlägerin auch die Annahme des Landgerichts, die Zuschätzungen des\nFi-nanzamtes seien sachlich zutreffend; sie meint, die Beweislast\nläge insoweit beim Beklagten. Selbst bei nicht genügend\nsubstantiiertem Sachvortrag zur Scha-denshöhe hält sie die Klage\nnicht für unbegründet, da eine Schadensschätzung nach § 287 ZPO zu\nerfolgen habe.\n\n45\n\n \n\n46\n\nWegen des dritten Schadenspostens von\n4.146,6O DM - Mehrkosten durch Einschaltung von Rechtsanwalt L. -\nverweist die Klägerin auf den ihrer An-sicht nach substantiierten\nVortrag erster Instanz; auch insoweit hält sie § 287 ZPO für\nanwendbar.\n\n47\n\n \n\n48\n\nDemgemäß beantragt die Klägerin,\n\n49\n\n \n\n50\n\nunter Abänderung des angefochtenen\nUrteils gemäß den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Kägerin zu\nerkennen;\n\n51\n\n \n\n52\n\nder Klägerin nachzulassen,\nerforderliche Sicher-heiten durch selbstschuldnerische Bürgschaft\nei-ner deutschen Großbank, Volksbank oder öffent-lich-rechtlichen\nSparkasse zu stellen.\n\n53\n\n \n\n54\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n55\n\n \n\n56\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n57\n\n \n\n58\n\nDer Beklagte verteidigt das Urteil.\nWegen angebli-cher Pflichtverletzungen aus den Jahren vor 1985\nmacht er die Einrede der Verjährung geltend.\n\n59\n\n \n\n60\n\nWegen des weiteren Sach- und\nStreitstandes wird auf den Inhalt der von den Parteien zu den Akten\nge-reichten Schriftsätzen nebst Anlagen, insbesondere auf den\nBetriebsprüfungsbericht vom 2O.7.1989 und die Einspruchentscheidung\nvom 21.5.199O Bezug genom-men.\n\n61\n\n \n\n62\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d\ne\n\n63\n\n \n\n64\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin ist\nnicht be-gründet.\n\n65\n\n \n\n66\n\nDie Klägerin hat nach wie vor nicht\nsubstantiiert dargelegt, daß ihr durch schuldhafte Verletzung\nver-traglicher Pflichten seitens des Beklagten ein Scha-den\nentstanden ist bzw. entsteht bei Aufrechterhal-tung der\nangefochtenen Einspruchsbescheide. Für eine Schadensschätzung gemäß\n§ 287 ZPO ist kein Raum. Im einzelnen gilt - zum Teil zwecks\nVermeidung von Wie-derholungen unter Bezugnahme auf die\nzutreffenden Ausführungen im Urteil des Landgerichts -\nfolgendes:\n\n67\n\n \n\n68\n\n1. Schadensersatz in Höhe von 2.749,63\nDM wegen un-terbliebenen Abzugs von Vorsteuer\n\n69\n\n \n\n70\n\nEin Schadensersatzanspruch steht der\nKlägerin inso-weit - ohne daß es auf die unter den Parteien\nstrei-tige Frage ankommt, ob eine Absprache über den zu\nverbuchenden Kaufpreis stattgefunden hat - schon deshalb nicht zu,\nweil sich der Beklagte nunmehr mit Erfolg auf die Einrede der\nVerjährung beruft.\n\n71\n\n \n\n72\n\nGemäß § 68 StBerG verjährt der Anspruch\ndes Auftrag-gebers auf Schadensersatz aus dem zwischen ihm und dem\nSteuerberater bestehenden Vertragsverhältnis nach Ablauf von drei\nJahren nach Entstehen des An-spruchs. Der Beginn der\nVerjährungsfrist ist im Ein-zelfall unterschiedlich. Er hängt davon\nab, auf wel-chen Fehlern die zum Schadensersatz führenden\nHand-lungen beruhen und um welche Art Schaden es sich handelt (vgl.\nBGHZ 96, 29O; Eckert-Böttcher, StbGeb-VO, 2. Aufl., Anm. 1.3. 14\nvor § 1).\n\n73\n\n \n\n74\n\nHier beruht der von der Klägerin\nbehauptete Schaden auf dem angeblichen Unterlassen des Beklagten,\nfür Anschaffungskosten von 21.151,- DM im Jahre 1983 Vorsteuer von\n2.749,63 DM geltend zu machen mit der Folge, daß die Umsatzsteuer\nfür 1983 um 2.749,63 DM zu hoch war. In einem solchen Fall beginnt\ndie Ver-jährungsfrist spätestens mit dem Eintritt der\nBe-standskraft des für 1983 erlassenen Steuerbescheids; denn damit\nhat sich der Schaden manifestiert (vgl. BGH ZIP 91, 589). Es kommt\nnicht darauf an, daß der Schaden hier offensichtlich erst im Rahmen\nder ab 1988 stattgefundenen Betriebsprüfung aufgedeckt wor-den ist.\nDenn für den Lauf der Verjährungsfrist ist es ohne Belang, wann der\nSteuerpflichtige von dem Schaden erfahren hat. Soweit in der\nEntscheidung des Bundesgerichtshofs vom 27.11.1985 (BGHZ 96, 29O)\nals Zeitpunkt für den Beginn des Fristlaufs auf den Ab-schluß der\nBetriebsprüfung abgestellt ist, ist diese Rechtsprechung in einer\njüngeren Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 4.4.1981 (ZIP 91,\n589) jeden-falls für den Fall nicht aufrechterhalten worden, in dem\ndie Betriebsprüfung zu dem Ergebnis gelangt ist, daß - wie nach\nBehauptung der Klägerin im vorliegen-den Fall - zuviel Steuern\ngezahlt worden sind.\n\n75\n\n \n\n76\n\nVon den Parteien ist nicht vorgetragen,\nwann der hier maßgebliche Steuerbescheid für 1983 bestands-kräftig\ngeworden ist. Ohne daß es jedoch insoweit weiterer Auflärung\nbedarf, ist als sicher anzuneh-men, daß im Zeitpunkt der\nKlageerhebung im Juni 199O die Verjährungsfrist von drei Jahren\nabgelaufen war; denn bei normalen Verlauf der Dinge, von dem hier\nmangels gegenteiligen Vortrag, auszugehen ist, dürf-te der\nSteuerbescheid im Jahre 1984, spätestens aber 1985 bestandskräftig\ngeworden sein, die Verjährungs-frist also 1987, spätestens 1988\nabgelaufen sein.\n\n77\n\n \n\n78\n\nDer Klägerin steht auch nicht ein sog.\nSekundäran-spruch gegen den Beklagten zu wegen Verletzung von\nAufklärungspflichten über den Ablauf der Verjäh-rungsfrist. Zwar\nist der Steuerberater grundsätzlich verpflichtet, den Mandanten\nggf. auf etwaige ihm ge-genüber bestehende Schadensersatzansprüche\nund deren Verjährung hinzuweisen. Dies folgt aus der den Be-langen\ndes Steuerberaters in besonderer Weise Rech-nung tragenden\nVerjährungsregelung in § 68 StBG und ist im Anschluß an die\nRechtsprechung zur sogenann-ten Sekundärhaftung des Rechtsanwalts\n(vgl. BGH ZIP 85,1274) entwickelt worden (vgl. BGH ZIP 91, 589,\n592). Indessen setzt eine solche Haftung voraus, daß der\nSteuerberater außer der den Schaden und den Pri-märanspruch\nauslösenden Pflichtverletzung eine neue schuldhafte\nPflichtverletzung begangen hat: Während der Verjährungsfrist und\nvor Auftragsende muß für ihn begründeter Anlaß zur Belehrung\nbestanden haben. Hatte der Steuerberater demgegenüber während des\nLaufs der Verjährung des Regreßanspruches keinen An-laß, eine durch\nseine Pflichtwidrigkeit verursachte Schädigung des Mandanten zu\nerkennen und diesem die Durchsetzbarkeit des Regressanspruchs zu\nermögli-chen, so beruht die eingetretene Verjährung nicht auf dem\nVerhalten des Steuerberaters und kann ihm nicht als\nPflichtverletzung seines Auftrags zuge-rechnet werden (vgl. BGH ZIP\n85, 1274, 1277). Davon ist hier auszugehen. Erst durch den\nBetriebsprü-fungsbericht vom 2O.7.1989 ist der von der Klägerin\nbehauptete Schaden offenbar geworden. Zu diesem Zeitpunkt aber\nwaren sowohl das Vertragsverhältnis zwischen den Parteien beendet\nals auch die Verjäh-rungsfrist abgelaufen.\n\n79\n\n \n\n80\n\n2. Schaden wegen 7.28O,- DM\nUmsatzsteuer für\n\n81\n\n \n\n82\n\nhinzugeschätzte Umsatzgeschäfte 1985\nbis 1987.\n\n83\n\n \n\n84\n\nAuch insoweit steht der Klägerin ein\nSchadensersatz-anspruch nicht zu, weil es an Anhaltspunkten für den\nEintritt eines durch den Beklagten verursachten Schadens fehlt. Die\nFrage des Verschuldens des Be-klagten kann deshalb dahinstehen;\nentsprechend kommt es weder auf die von der Klägerin in der\nBerufung unter Beweis gestellte Behauptung an, der Beklagte sei\nüber sämtliche Kassenbewegungen zeitnah und vollständig informiert\nworden, er habe Buchungen nach Gutdünken und zum Teil\nseitenverkehrt durchge-führt, noch darauf, ob ihm als Steuerberater\nder Klägerin vorzuwerfen ist, daß ein Kassenbuch nicht geführt\nworden ist.\n\n85\n\n \n\n86\n\nZum Schaden gilt folgendes:\n\n87\n\n \n\n88\n\nDas Landgericht hat bereits zutreffend\ndarauf hinge-wiesen, daß ein Schaden nicht zu erkennen sei,\nnach-dem Rechtsanwalt L. im Rahmen der Betriebsprü-fung die\nBuchführung des Beklagten - unter Verwen-dung derselben Unterlagen,\ndie dem Beklagten zur Verfügung standen - korrigiert hat. Etwaige\nBuchfüh-rungsfehler des Beklagten haben sich damit nicht mehr\nausgewirkt. Soweit die Klägerin in der Berufung vorträgt,\nRechtsanwalt L. habe seine Korrektu-ren gegenüber der Finanzbehörde\nnur \"teilweise\" durchsetzen können, da nur die seitenverkehrten\nBu-chungen des Beklagten durch die Betriebsprüfung be-richtigt\nworden seien, fehlt es an substantiierten Darlegungen, welcher\nSchaden hierdurch entstanden ist. Mit ihrem unter Beweis gestellten\nVortrag, Bu-chungen,die der Beklagte zur \"Glattstellung\" der Kasse\nvorgenommen habe, und die Doppelerfassung ei-ner Rechnung Anfang\n1987 seien nicht korrigiert wor-den, genügt die Klägerin ihrer\nDarlegungspflicht nicht. Zu diesen Vorgängen bedürfte es\nkonkreterer Darlegung, um welche Beträge es sich handelt. Im\nüb-rigen fehlt es auch an Darlegungen, warum Rechtsan-walt L. eine\nKorrektur insoweit nicht erreicht hat - im Zweifel deshalb nicht,\nweil er etwaige Un-richtigkeiten nicht mit den erforderlichen\nUnterla-gen ausräumen konnte. Dann aber ist - worauf bereits das\nLandgericht hingewiesen hat - nicht ersichtlich, inwieweit\nderartige Unrichtigkeiten auf dem Beklag-ten vorwerfbares Verhalten\nzurückzuführen sind, da Rechtsanwalt L. dieselben Unterlagen zur\nVerfü-gung standen wie dem Beklagten.\n\n89\n\n \n\n90\n\nSoweit die Klägerin ihren\nSchadensersatzanspruch da-mit begründet, die Zuschätzungen des\nFinanzamtes seien unzutreffend bzw. notwendigerweise überhöht, die\nDarlegungs- und Beweislast liege insoweit beim Beklagten, gilt\nfolgendes:\n\n91\n\n \n\n92\n\nBezüglich des ersten Einwandes ist\nwiederum auf die Ausführungen im angefochtenen Urteil zu verweisen,\ndaß es an substantiierten Darlegungen fehlt, von welchen\nanerkannten Grundsätzen der Betriebsprüfung Finanzamt hier\nabgewichen worden sein soll. Auch der zweite Einwand, daß\nZuschätzungen \"notwendigerweise\" höher seien als die tatsächlichen\nUmsätze, trifft nicht zu. Zuschätzungen beruhen grundsätzlich auf\ntatsächlichen Grundlagen; es kann lediglich nicht ausgeschlossen\nwerden, daß sie im konkreten Fall die tatsächlichen Umsätze und\nEinnahmen übersteigen. Ob und ggf. inwieweit das der Fall ist, hat\nder Steuer-pflichtige darzulegen und zu beweisen (vgl. LG Aa-chen\nStBer 81, 71 m. Anm. Späth).\n\n93\n\n \n\n94\n\nDie Auffassung der Klägerin, den\nBeklagten treffe hierbei die Darlegungs- und Beweislast, ist nicht\nzutreffend. Die von ihr zitierte Entscheidung des\nBundesgerichtshofs (BGHZ 84, 244) betrifft eine an-dere\nFallgestaltung. In dieser ging es darum, daß eine vom Steuerberater\nverspätet eingereichte Steu-ererklärung zu niedrigeren Steuern\nführte als die vom Finanzamt mangels Unterlagen vorgenommene\nSchät-zung. In einem solchen Fall trifft den Steuerberater die\nDarlegungslast dazu, weshalb seine Jahresab-schlüsse unzutreffend\nsind, deshalb, weil er bei An-fertigung seiner Erklärung gegenüber\ndem Finanzamt, das mangels Unterlagen auf Schätzungen angewiesen\nist, in der besseren Position ist. Dies ist anders im vorliegenden\nFall, in dem allen Beteiligten je-weils dieselben Unterlagen zur\nVerfügung standen. Ein Abweichen von den allgemeinen Regeln zur\nScha-densdarlegung durch den Anspruchsteller ergibt sich deshalb\nnicht.\n\n95\n\n \n\n96\n\nSoweit die Klägerin schließlich einen\nSchaden darin sieht, daß die auf die Jahre 1985-87 beschränkte\nBe-triebsprüfung auf unrichtigen Zahlen für das Jahr 1984 aufbaue,\nkann sie auch damit nicht durchdrin-gen.\n\n97\n\n \n\n98\n\nDagegen steht zum einen die Tatsache -\nauf die auch der Beklagte in der Berufungserwiderung hinweist , daß\ndie Betriebsprüfung auch für den vor 1985 lie-genden Zeitraum\nKorrekturen durchgeführt hat. Dies ergibt sich aus Bl. 4 und 5 des\nBetriebsprüfungsbe-richtes. Zum anderen fehlt es wiederum an\nDarlegun-gen, in welcher Weise das Zahlenwerk für 1984 un-richtig\nsein soll. Die Klägerin hat in erster In-stanz selbst ausgeführt\n(Bl. 7 des Schriftsatzes vom 15.1O.199O = Bl. 59 d.A.), die\ntatsächliche Höhe des Kassenbestandes zum 31.12.1984 ließe sich\nnicht mehr ermitteln. Nur anhand dieses Bestandes aber wäre\nfestzustellen, inwieweit die Buchführung für das Jahr 1984\nunrichtig war und darauf aufbauend die der Folgejahre.\n\n99\n\n \n\n100\n\nAngesichts dieser Situation scheidet\nentgegen der Auffassung der Klägerin auch eine Schadensschätzung\nnach § 287 ZPO aus, und zwar mangels Anhaltspunkten für eine\nSchätzung. Sowohl für 1984 als auch für die Folgejahre fehlt es an\neiner Schätzgrundlage. Die Tatsache einer zusätzlich gezahlten\nUmsatzsteuer von 7.28O,- DM aufgrund hinzugeschätzter\nUmsatzgeschäfte von 52.OOO,- DM vermag als solche keine\nSchätzgrund-lage abzugeben. Ebensowenig vermögen dies die von der\nKlägerin sporadisch aufgezählten Fehler des Be-klagten, ohne daß\nnäher dargelegt ist, ob und ggf. in welcher Weise sich etwaige\nFehler auf die Zu-schätzung ausgewirkt haben. Dabei übersieht der\nSe-nat nicht, daß gemäß der Rechsprechung des Bundesge-richtshofs\n(BGHZ 96, 29O, 292) nicht jeder einzelne zum Schaden führende\nVorgang, d.h. jeder konkrete Buchungsfehler nachvollziehbar zu\nbezeichnen ist. Es ist jedoch erforderlich, zumindest exemplarisch\ndar-zustellen, wie die jeweiligen Geschäftsvorfälle hät-ten richtig\ngebucht werden müssen und wie sie zum Schaden geführt haben. Daran\nfehlt es hier.\n\n101\n\n \n\n102\n\n3. Schaden von 4.146,60 DM durch\nEinschalten von Rechtsanwalt L.\n\n103\n\n \n\n104\n\nEin Schadensersatzanspruch steht der\nKlägerin auch nicht im Hinblick auf die Einschaltung von\nRechtsan-walt L. anstelle des Beklagten im Rahmen des\nBetriebsprüfungsverfahrens zu. Insoweit wird in vol-lem Umfang auf\ndie zutreffenden Ausführungen im an-gefochtenen Urteil Bezug\ngenommen,wonach sich aus dem Vortrag der Klägerin keine greifbaren\nAnhalts-punkte ergeben, wie hoch konkret der Mehraufwand für\nRechtsanwalt L. infolge fehlerhafter Buchungen des Beklagten war.\nZwar hat die Klägerin ihrer Be-rechnung eine stundenweise\nAbrechnung zugrundege-legt. Gleichwohl ist aber nicht erkennbar,\nund zwar auch nicht ansatzweise, inwieweit dieser zusätzliche\nAufwand durch Buchführungsfehler des Beklagten be-dingt war und\ninwieweit dadurch, daß - wie die vor-genommenen Zuschätzungen\nzeigen - die Unterlagen un-vollständig waren. Letzteres aber ist\ndem Beklagten nicht anzurechnen.\n\n105\n\n \n\n106\n\n4. Feststellungsantrag\n\n107\n\n \n\n108\n\nSoweit die Klägerin die Begründetheit\nder Feststel-lungsklage darauf stützt, auch bezüglich\nKörper-schafts- und Gewerbesteuer seien die Buchungsfehler aus den\nJahren vor der Betriebsprüfung fortgeschrie-ben worden, kann auf\ndie Ausführungen zu 2) verwie-sen werden, wonach mangels\nFeststellbarkeit des Kas-senbestandes zum 31.12.1984 eine\nSchadensfeststel-lung nicht mehr möglich ist.\n\n109\n\n \n\n110\n\nDie Klägerin kann einen\nSchadensersatzanspruch auch nicht daraus herleiten, daß die\nFinanzbehörde die dem Geschäftsführer der Klägerin gewährten\ngeldwer-ten Vorteile (Sachbezüge) als verdeckte Gewinnaus-schüttung\ngewertet hat mit der Folge einer höheren Körperschaftssteuer. Das\nLandgericht ist zutreffend zu dem Ergebnis gelangt, daß ein\nFehlverhalten des Beklagten insoweit nicht schlüssig dargelegt ist.\nAuf die Ausführungen dazu wird Bezug genommen. Diese werden durch\ndas Berufungsvorbringen nicht entkräf-tet. Nach wie vor trägt die\nKlägerin nichts zum kon-kreten Inhalt der neuen Vereinbarung mit\ndem Ge-schäftsführer ab November 1984 vor, entsprechend nichts zur\nKenntnis des Beklagten davon. Nur bei Kenntnis konnte der Beklagte\ndies aber buchmäßig be-rücksichtigen. Mangels Vortrages, welche\nVereinba-rung die ursprüngliche abgelöst hat, ist auch nicht\nersichtlich, inwieweit vom Finanzamt der Klägerin zugerechnete\nverdeckte Gewinnausschüttungen - unter-stellt, im Klageverfahren\nvor dem Finanzgericht bleibt es bei dieser Zurechnung - zu einem\nSchaden der Klägerin geführt haben; denn ein Schaden kann der\nKlägerin nur insoweit entstehen, als die dem Ge-schäftsführer\ntatsächlich gewährten Sachbezüge der Vereinbarung entsprachen.\n\n111\n\n \n\n112\n\nZum Schadensersatzanspruch der Klägerin\ndurch Fest-stellung der Gewerbesteuer für die Jahre 1985 bis 1987,\nwozu in der Berufung keine weiteren Ausführun-gen gemacht worden\nsind, wird ebenfalls in vollem Umfang auf die zutreffenden\nAusführungen des Landge-richts Bezug genommen.\n\n113\n\n \n\n114\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 97\nZPO, die Ent-scheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus §§ 7O8\nRdnr. 1O, 711 ZPO.\n\n115\n\n \n\n116\n\nStreitwert für die Berufung, zugleich\nWert der Be-schwer für die Klägerin: 74.176,23 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314993","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-01-23/26-u-16-91","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":4},{"jurabk":"StBerG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/314993","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/314993","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1991-01-23/26-u-16-91","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/314993","retrieved":"2026-07-09 03:47:13.762073+00:00"}}