{"status":"available","doknr":"OLD315006","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1990:1221.19U104.90VORMALS1.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1990-12-21","aktenzeichen":"19 U 104/90    (vormals: 19 U 147/86)","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\n(Eine Revision gegen das Verwerfungsurteil gemäß § 547 ZP0 wäre\nnicht statthaft. Vgl. BGH NJW 64, 2303; BGH NJW 64, 2303; BGH NJW\n82, 2071; BGHZ 47, 21; Zöller-Schneider, ZP0, 16. Aufl., § 547 Rdn.\n2; Baumbach-Lauterbach/Hartmann, ZP0, 48. Aufl., § 591 Anm. 1).\n\n2\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines im Jahr 1984\nbegonnenen Rechtsstreits gegen die Be-klagte, ihre Tochter. Die\nKlägerin hat in dem Aus-gangsverfahren 17 0 20/84 LG Köln = 19 U\n147/86 OLG Köln die Zahlung eines Betrages von 20.000,-- DM mit der\nBegründung verlangt, die Be-klagte habe einen der Klägerin\ngehörenden Geldbe-trag entwendet, ihn abredewidrig ohne\nZugriffsmög-lichkeit der Klägerin angelegt und ihn auch in der\nFolgezeit der Klägerin vorenthalten.\n\n5\n\nDas Landgericht hat u.a. nach Vernehmung des Zeugen R., des\ndamaligen Freundes der Beklagten, die Klage abgewiesen.\n\n6\n\nIn dem nachfolgenden Berufungsverfahren 19 U 147/86 hat die\nKlägerin u.a. vorgetragen, der Zeuge R. ha-be falsch ausgesagt. Der\nSenat hat erneut eine Be-weisaufnahme vorgenommen und wiederum eine\nVerneh-mung des Zeugen R. durchgeführt. Sodann hat der Se-nat durch\nUrteil vom 6. März 1987 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.\nIn den Entscheidungsgrün-den dieses Urteils ist zugunsten der\nBeklagten auch auf die Aussage des Zeugen R. abgestellt worden.\n\n7\n\nIn dem Strafverfahren 81 Js 134/88 StA Köln = 527 Cs 1/89 AG\nKöln hat der Zeuge R. - von dem sich die Beklagte mittlerweile\ngetrennt hatte - am 22. November 1988 vor der Polizei ein\nGeständnis abgelegt, zugunsten der Beklagten falsche Aussagen vor\nGericht gemacht zu haben. Gegen den Zeugen R. ist am 5. Januar 1989\nzu 527 Cs 1/89 AG Köln Straf-befehl wegen uneidlicher Falschaussage\nund Betruges ergangen, der rechtskräftig geworden ist.\n\n8\n\nIm Anschluß hieran wurde eine auf eine Straftat des Zeugen R.\ngestützte Restitutionsklage nicht form- und fristgerecht\nerhoben.\n\n9\n\nIn dem sodann gesondert gegen die Beklagte durch-geführten\nStrafverfahren 81 Js 295/89 StA Köln = 529 Cs 983/89 AG Köln ist\ngegen die Beklagte unter dem 20. Februar 1990 Strafbefehl wegen\nAnstiftung des Zeugen R. zur uneidlichen Falschaussage und wegen\nBetruges ergangen. Nachdem die Beklagte hier-gegen Einspruch\neingelegt hatte, ist das Verfahren von dem Amtsgericht mit\nZustimmung der Staatsan-waltschaft und der Beklagten durch Beschluß\nvom 2. April 1990 gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StP0 vor-läufig\neingestellt worden mit der Auflage der Zah-lung einer Geldbuße von\n4.000,-- DM in monatlichen Raten zu je 1.000,-- DM. Die Beklagte\nzahlte hier-auf drei Raten; die vierte Rate zahlte sie - nach\nZustellung der vorliegenden Restitutionsklage, die die Klägerin im\nHinblick auf die Ein-Monats-Frist des § 586 Abs. 1 ZP0 vorsorglich\nschon nach ihrer Kenntniserlangung von der vorläufigen Einstellung\ndes Strafverfahrens erhoben hat - nicht mehr; die Beklagte hat\nangekündigt, diese vierte Rate auch in Zukunft nicht zahlen zu\nwollen.\n\n10\n\nII.\n\n11\n\nDie Restitutionsklage nach §§ 578, 580 Nr. 4 ZP0, über die der\nSenat gemäß § 584 Abs. 1 ZP0 zu befin-den hat, ist - derzeit -\nunzulässig.\n\n12\n\n1. Auf die Verurteilung des Zeugen R. (rechts-\n\n13\n\nkräftig gewordener Strafbefehl vom 5. Januar 1989 mit der\nWirkung des § 410 StP0) wegen un-eidlicher Falschaussage und wegen\nBetruges zu Lasten der Klägerin als Wiederaufnahmegrund ge-mäß §§\n580 Nr. 3, 581 Abs. 1 ZP0 ist die unter dem 23. Mai 1990 erhobene\nRestitutionsklage nicht gestützt.\n\n14\n\nInsoweit wäre auch die Notfrist zur Klageerhe-bung nach § 586\nAbs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZP0 i.V.m. § 580 Nr. 3 ZP0 längst\nabgelaufen.\n\n15\n\n2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist derzeit\n\n16\n\naber auch nicht wegen Vorliegens des Restitu-tionsgrundes eines\nstrafbaren Verhaltens der Be-klagten nach § 580 Nr. 4 ZP0\nzulässig.\n\n17\n\na) Zwar würde die Beschuldigung der Staatsan-\n\n18\n\nwaltschaft Köln aus dem Strafbefehl vom 20. Februar 1990 - die\nBeklagte habe den Zeugen R. zur uneidlichen Falschaussage\nan-gestiftet und hierdurch, weil diese Falsch-aussage den Erfolg\nder gegen die Beklagte gerichteten Klage verhindert habe, einen\nBetrug zu Lasten der Klägerin begangen - den tatsächlichen\nVoraussetzungen des § 580 Nr. 4 ZP0 genügen.\n\n19\n\nDie derzeitige Unzulässigkeit der Restitu-tionsklage ergibt sich\naber aus § 581 Abs. 1 ZP0: Die Beklagte ist wegen der ihr\nvorgeworfenen Straftat nicht rechtskräftig verurteilt worden; es\nkann aber auch nicht etwa die Durchführung des Strafverfahrens aus\nanderen Gründen als wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen.\n\n20\n\nEntscheidend ist, daß in dem Strafverfahren 81 Js 295/89 StA\nKöln = 529 Cs 983/89 AG Köln das Verfahren von dem Amtsgericht\ndurch Be-schluß vom 2. April 1990 zunächst lediglich vorläufig\ngemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StP0 eingestellt worden ist mit der\nAuflage der Zahlung der Geldbuße von 4.000,-- DM in vier\nmonatlichen Raten. Nachdem die Beklagte die vierte Rate nicht mehr\ngezahlt hat, ist in dem somit fortzuführenden Strafverfahren\nTer-min zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht noch nicht\nanberaumt, weil die hierfür benö-tigte Akte des vorliegenden\nRechtsstreits dem Amtsgericht wegen des bei dem Senat anhängi-gen\nWiederaufnahmeverfahrens noch nicht zur Verfügung steht.\n\n21\n\nb) Die einstweilige Einstellung des Strafver-\n\n22\n\nfahrens nach § 153 a StP0 steht jedenfalls einer\n(rechtskräftigen) Verurteilung im Sinne des § 581 erste Alternative\nZP0 nicht gleich.\n\n23\n\n§ 153 a StP0 setzt zwar einen höheren Tatver-dacht voraus als\ndie folgenlose Einstellung des Strafverfahrens nach § 153 StP0.\nDoch bleibt auch bei § 153 a StP0 die Schuldfrage offen; die\nVerfahrensbeendigung nach dieser Vorschrift hat rein prozessualen\nCharakter (Löwe-Rosenberg/Rieß, StP0, 24. Aufl., § 153 a Rdn. 31),\nso daß die Unschuldsvermu-tung angesichts der Freiwilligkeit der\nAufla-generfüllung durch einen Beschuldigten nicht tangiert wird\n(LR-Rieß a.a.0. Rdn. 14).\n\n24\n\nc) Eine vorläufige Verfahrenseinstellung nach\n\n25\n\n§ 153 a StP0 (sei es durch die Staatsanwalt-schaft mit\nZustimmung des Gerichts nach Ab-satz 1 Satz 1, sei es durch das\nGericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Ab-satz 2 Satz 1\nder Vorschrift) kann auch nicht als ein anderer Grund im Sinne der\nzweiten Alternative des § 581 Abs. 1 ZP0 angesehen werden,\ndessentwegen die Durchführung des Strafverfahrens nicht möglich\nwäre. Dies gilt schon ungeachtet der Weigerung der Beklagten, die\nletzte Rate der ihr auferlegten Geldbuße zu zahlen; doch wird\ngerade durch diese Wei-gerung die Richtigkeit der von dem Senat\nge-genüber der Auffassung der Klägerin vertrete-nen Ansicht noch\nunterstrichen. Die Voraus-setzungen des § 581 Abs. 1 zweite\nAlternati-ve ZP0 wären allenfalls dann gegeben, wenn die Beklagte\nals Beschuldigte alle Auflagen und Weisungen erfüllt hätte und die\nTat nach endgültiger Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 1\nSatz 4 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) StP0 nicht mehr als Vergehen hätte\nverfolgt werden können.\n\n26\n\nInwieweit überhaupt Verfahrenseinstellungen nach §§ 153 ff. StP0\nder zweiten Alternative des § 581 Abs. 1 ZP0 genügen können, wird\nin Rechtsprechung und Schrifttum unterschiedlich beurteilt, ohne\ndaß insoweit zwischen den einzelnen Einstellungstatbeständen mit\nihren unterschiedlichen strafprozessualen Voraus-setzungen immer\ngenügend unterschieden würde. So stellt es eine unzulässige\nGleichstellung der Vorschriften der §§ 153 ff. dar, wenn\nWieczorek-Rössler (ZP0, 2. Aufl., § 581 Anm. B III a 3) davon\nausgeht, daß bei einer Einstellung nach §§ 153 bis 154 d StP0\n\"Straftat und Verschulden vorausgesetzt\" wird. Daß dies nicht\nrichtig ist, ergibt sich schon für § 153 StP0 daraus, daß die\nAnwend-barkeit dieser Vorschrift keine höhere Wahr-scheinlichkeit\nder Tatbegehung voraussetzt als den bloßen Tatverdacht bei\nEinleitung des Ermittlungsverfahrens (LR-Rieß § 153 Rdn. 32; aber\nauch bei dem für § 153 a StP0 erforder-lichen höheren Tatverdacht\nbleibt die Schuld-frage letztlich offen (LR-Rieß § 153 a Rdn. 31).\nZutreffend differenziert daher Wieczorek-Rössler an anderer Stelle\n(§ 581 Anm. B III a) durchaus danach, ob durch die\nVerfahrenseinstellung nichts über die Bege-hung der Straftat\nentschieden wird.\n\n27\n\nOb Einstellungen nach den §§ 153 ff. StP0 die\nProzeßfortsetzungsbedingung des § 581 Abs. 1 ZP0 begründen, ist\nalso für die ein-zelnen strafprozessualen Einstellungsvor-schriften\nje unterschiedlich zu beurteilen.\n\n28\n\nZu § 153 a StP0, sind, soweit ersichtlich, noch keine\nEntscheidungen ergangen.\n\n29\n\nDie zu § 153 StP0 ergangenen Urteile (vgl. OLG Koblenz MDR 79,\n410 unter Ablehnung der Anwendbarkeit des § 581 ZP0; hiergegen\ndiffe-renzierend Zöller-Schneider, ZP0, 16. Aufl., § 581 Rdn. 8)\nwie auch die zu § 154 StP0 ver-öffentlichten Entscheidungen (für\ndie Zuläs-sigkeit der Restitutionsklage OLG Hamburg MDR 78, 851;\ndagegen, soweit staatsanwaltschaft-liche Einstellung, OLG Hamm MDR\n86, 679) und das hierzu einschlägige Schrifttum (Wieczo-rek-Rössler\na.a.0.; Stein-Jonas/Grunsky, ZP0, 20. Aufl., § 581 Rdn. 2;\nZöller-Schneider, § 581 Rdn. 8 und 9;\nBaumbach-Lauterbach/Hart-mann, ZP0, 48. Aufl., § 581 Anm. 1 B;\nThomas-Putzo, ZP0, 16. Aufl., § 581 Anm. 1; AK-ZP0 Greulich, 1987,\n§ 581 Rdn. 7; Zimmermann, ZP0, 1990, § 581 Rdn. 2 - nur letzterer\nnennt als einzige Kommentarstelle ausdrücklich auch § 153 a StP0,\nwährend die übrigen Autoren le-diglich pauschal auf \"§§ 153 ff.\"\nStP0 ab-stellen) lassen sich auf die Fallgestaltung des § 153 a\nStP0 nicht ohne weiteres übertra-gen. Unzutreffend geht daher die\nKlägerin da-von aus, daß nach \"völlig einheitlicher Auf-fassung\"\ndie Einstellung gemäß § 153 a StP0 einen Grund im Sinne von § 581\nAbs. 1 ZP0 darstelle, der eine rechtskräftige Verurtei-lung\nhindere:\n\n30\n\nSolange die Verfahrenseinstellung nach\n\n31\n\n§ 153 a StPO nur vorläufig ist, solange also der Beschuldigte\noder Angeschuldigte die Auf-lagen oder Weisungen noch nicht\n(vollständig) erfüllt hat, fehlt es an der\nProzeßfortset-zungsbedingung für ein Wiederaufnahmeverfah-ren nach\n§ 581 Abs. 1 ZP0. Auch die Klage-frist des § 586 ZP0 hat somit\nnicht schon mit der Kenntnis der Klägerin von der vorläufigen\nVerfahrenseinstellung zu laufen begonnen.\n\n32\n\nDies folgt aus der Vorschrift des § 153 a Abs. 1 Satz 4\n(vorliegend: i.V.m. Abs. 2 Satz 2) StP0. Erst nach Erfüllung der\nAufla-gen und Weisungen (und nach einem entspre-chenden Beschluß\nüber die endgültige Einstel-lung des Strafverfahrens) kann die der\nBe-klagten zur Last gelegte Tat der Anstiftung zur uneidlichen\nFalschaussage und des Prozeß-betruges nicht mehr als Vergehen\nverfolgt werden. Solange aber die Möglichkeit der Fortsetzung des\nStrafverfahrens besteht - et-wa wenn der Beschuldigte oder\nAngeschuldigte (wie hier die Beklagte) die Auflagen oder Weisungen\nnicht oder nicht vollständig er-füllt und daher von dem\nStrafgericht Haupt-verhandlung anzuberaumen ist - bleibt der\nAusgang des Strafverfahrens ungewiß. Es kann sowohl eine\nVerurteilung wie auch ein Frei-spruch erfolgen; selbst eine erneute\nVerfah-renseinstellung wäre nicht ausgeschlossen. Es liegt somit\nbei der erst vorläufigen Einstel-lung des Strafverfahrens unter\nErteilung von Auflagen und Weisungen nach § 153 a StP0 ei-nerseits\nkein Grund im Sinne des § 581 Abs. 1 zweite Alternative ZP0 vor,\nder eine (rechts-kräftige) Verurteilung wegen einer Straftat nach §\n580 Nr. 4 ZP0 hindern und damit schon jetzt zur Zulässigkeit der\nRestitutionsklage führen würde. Andererseits läßt die vorläufi-ge\nEinstellung nach § 153 a StP0 aber auch (nach ihrem Widerruf) die\nMöglichkeit eines zukünftigen Freispruchs offen, der eine\nRe-stitutionsklage endgültig unzulässig sein ließe (hierzu\nWieczorek-Rössler, § 581 Anm. B II b).\n\n33\n\n3. Nicht in Betracht kommt eine Aussetzung des Ver-\n\n34\n\nfahrens über die Restitutionsklage nach §§ 148 oder 149 ZP0 bis\nzur rechtskräftigen Entschei-dung in dem Strafverfahren gegen die\nBeklagte.\n\n35\n\nVoraussetzung für die Aussetzung des Verfahrens wäre, daß die\nRestitutionsklage nach Prüfung von Amts wegen überhaupt zulässig\nist; mangelt es hieran, muß die Klage als unzulässig verworfen\nwerden (§ 589 Abs. 1 Satz 2 ZP0). Die Verwerfung als - derzeit -\nunzulässig kann nicht durch eine Aussetzungsanordnung umgangen\nwerden (vgl. BGHZ 50, 115, 122).\n\n36\n\nAber selbst wenn man eine Aussetzung wenigstens dann für\nzulässig und geboten hielte, wenn der rechtskräftige Abschluß des\nStrafverfahrens kurz bevorsteht (so Zöller-Schneider § 581 Rdn. 5),\nso fehlte es hieran vorliegend in zeitlicher Hinsicht. Es ist noch\nnicht einmal eine erstin-stanzliche Verurteilung der Beklagten\nerfolgt, so daß der Zeitpunkt einer rechtskräftigen Ver-urteilung\nnicht abzusehen ist.\n\n37\n\nEs kann somit ferner dahinstehen, ob auch die sachlichen\nVoraussetzungen einer Aussetzung we-gen Vorgreiflichkeit (§ 148\nZP0) oder Einflusses (§ 149 ZP0) des Strafverfahrens deswegen zu\nver-neinen wären, weil der Zivilrichter im Wieder-aufnahmeverfahren\nzum Vorliegen einer Straftat als Restitutionsgrund nicht einmal an\ndas rechtskräftige Strafurteil gebunden wäre (h.M.: BGHZ 85, 32\nff.; Zöller-Schneider, § 581 Rdn. 1).\n\n38\n\nIII.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZP0.\n\n40\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZP0.\n\n41\n\nStreitwert für das Wiederaufnahmeverfahren, zu-gleich Beschwer\nder Klägerin: 20.000,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315006","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-12-21/19-u-104-90-vormals-19-u-147-86","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315006","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315006","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-12-21/19-u-104-90-vormals-19-u-147-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315006","retrieved":"2026-07-09 03:47:14.797228+00:00"}}