{"status":"available","doknr":"OLD315007","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1990:1221.19U104.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1990-12-21","aktenzeichen":"19 U 104/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\nI. Die Klägerin begehrt die Wiederaufnahme eines im Jahr 1984\nbegonnenen Rechtsstreits gegen die Beklagte, ihre Tochter. Die\nKlägerin hat in dem Ausgangsverfahren 17 0 20/84 LG Köln = 19 U\n147/86 OLG Köln die Zahlung eines Betrages von 20.000,-DM mit der\nBegründung verlangt, die Beklagte habe einen der Klägerin\ngehörenden Geldbetrag entwendet, ihn abredewidrig ohne\nZugriffsmöglichkeit der Klägerin angelegt und ihn auch in der\nFolgezeit der Klägerin vorenthalten.\n\n3\n\nDas Landgericht hat u.a. nach Vernehmung des Zeugen R., des\ndamaligen Freundes der Beklagten, die Klage abgewiesen.\n\n4\n\nIn dem nachfolgenden Berufungsverfahren 19 U 147/86 hat die\nKlägerin u.a. vorgetragen, der Zeuge R. habe falsch ausgesagt. Der\nSenat hat erneut eine Beweisaufnahme vorgenommen und wiederum eine\nVernehmung des Zeugen R. durchgeführt. Sodann hat der Senat durch\nUrteil vom 6. März 1987 die Berufung der Klägerin zurückgewiesen.\nIn den Entscheidungsgründen dieses Urteils ist zugunsten der\nBeklagten auch auf die Aussage des Zeugen R. abgestellt worden.\n\n5\n\nIn dem Strafverfahren 81 Js 134/88 StA Köln = 527 Cs 1/89 AG\nKöln hat der Zeuge R. - von dem sich die Beklagte mittlerweile\ngetrennt hatte - am 22. November 1988 vor der Polizei ein\nGeständnis abgelegt, zugunsten der Beklagten falsche Aussagen vor\nGericht gemacht zu haben. Gegen den Zeugen R. ist am 5. Januar 1989\nzu 527 Cs 1/89 AG Köln Strafbefehl wegen uneidlicher Falschaussage\nund Betruges ergangen, der rechtskräftig geworden ist.\n\n6\n\nIm Anschluß hieran wurde eine auf eine Straftat des Zeugen R.\ngestützte Restitutionsklage nicht formund fristgerecht erhoben.\n\n7\n\nIn dem sodann gesondert gegen die Beklagte durchgeführten\nStrafverfahren 81 Js 295/89 StA Köln = 529 Cs 983/89 AG Köln ist\ngegen die Beklagte unter dem 20. Februar 1990 Strafbefehl wegen\nAnstiftung des Zeugen R. zur uneidlichen Falschaussage und wegen\nBetruges ergangen. Nachdem die Beklagte hiergegen Einspruch\neingelegt hatte, ist das Verfahren von dem Amtsgericht mit\nZustimmung der Staatsanwaltschaft und der Beklagten durch Beschluß\nvom 2. April 1990 gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StP0 vorläufig\neingestellt worden mit der Auflage der Zahlung einer Geldbuße von\n4.000,-DM in monatlichen Raten zu je 1.000,-DM. Die Beklagte zahlte\nhierauf drei Raten; die vierte Rate zahlte sie - nach Zustellung\nder vorliegenden Restitutionsklage, die die Klägerin im Hinblick\nauf die EinMonats-Frist des § 586 Abs. 1 ZP0 vorsorglich schon nach\nihrer Kenntniserlangung von der vorläufigen Einstellung des\nStrafverfahrens erhoben hat - nicht mehr; die Beklagte hat\nangekündigt, diese vierte Rate auch in Zukunft nicht zahlen zu\nwollen.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Restitutionsklage nach §§ 578, 580 Nr. 4 ZP0, über die der\nSenat gemäß § 584 Abs. 1 ZP0 zu befinden hat, ist - derzeit -\nunzulässig.\n\n10\n\n1. Auf die Verurteilung des Zeugen R. (rechtskräftig gewordener\nStrafbefehl vom 5. Januar 1989 mit der Wirkung des § 410 StP0)\nwegen uneidlicher Falschaussage und wegen Betruges zu Lasten der\nKlägerin als Wiederaufnahmegrund gemäß §§ 580 Nr. 3, 581 Abs. 1 ZP0\nist die unter dem 23. Mai 1990 erhobene Restitutionsklage nicht\ngestützt. Insoweit wäre auch die Notfrist zur Klageerhebung nach §\n586 Abs. 1 und Abs. 2 Satz 1 ZP0 i.V.m. § 580 Nr. 3 ZP0 längst\nabgelaufen. 2. Die Wiederaufnahme des Verfahrens ist derzeit aber\nauch nicht wegen Vorliegens des Restitutionsgrundes eines\nstrafbaren Verhaltens der Beklagten nach § 580 Nr. 4 ZP0 zulässig.\na) Zwar würde die Beschuldigung der Staatsanwaltschaft Köln aus dem\nStrafbefehl vom 20. Februar 1990 - die Beklagte habe den Zeugen R.\nzur uneidlichen Falschaussage angestiftet und hierdurch, weil diese\nFalschaussage den Erfolg der gegen die Beklagte gerichteten Klage\nverhindert habe, einen Betrug zu Lasten der Klägerin begangen - den\ntatsächlichen Voraussetzungen des § 580 Nr. 4 ZP0 genügen. Die\nderzeitige Unzulässigkeit der Restitutionsklage ergibt sich aber\naus § 581 Abs. 1 ZP0: Die Beklagte ist wegen der ihr vorgeworfenen\nStraftat nicht rechtskräftig verurteilt worden; es kann aber auch\nnicht etwa die Durchführung des Strafverfahrens aus anderen Gründen\nals wegen Mangels an Beweisen nicht erfolgen. Entscheidend ist, daß\nin dem Strafverfahren 81 Js 295/89 StA Köln = 529 Cs 983/89 AG Köln\ndas Verfahren von dem Amtsgericht durch Beschluß vom 2. April 1990\nzunächst lediglich vorläufig gemäß § 153 a Abs. 2 Satz 1 StP0\neingestellt worden ist mit der Auflage der Zahlung der Geldbuße von\n4.000,-DM in vier monatlichen Raten. Nachdem die Beklagte die\nvierte Rate nicht mehr gezahlt hat, ist in dem somit\nfortzuführenden Strafverfahren Termin zur Hauptverhandlung vor dem\nAmtsgericht noch nicht anberaumt, weil die hierfür benötigte Akte\ndes vorliegenden Rechtsstreits dem Amtsgericht wegen des bei dem\nSenat anhängigen Wiederaufnahmeverfahrens noch nicht zur Verfügung\nsteht. b) Die einstweilige Einstellung des Strafverfahrens nach §\n153 a StP0 steht jedenfalls einer (rechtskräftigen) Verurteilung im\nSinne des § 581 erste Alternative ZP0 nicht gleich. § 153 a StP0\nsetzt zwar einen höheren Tatverdacht voraus als die folgenlose\nEinstellung des Strafverfahrens nach § 153 StP0. Doch bleibt auch\nbei § 153 a StP0 die Schuldfrage offen; die Verfahrensbeendigung\nnach dieser Vorschrift hat rein prozessualen Charakter\n(Löwe-Rosenberg/Rieß, StP0, 24. Aufl., § 153 a Rdn. 31), so daß die\nUnschuldsvermutung angesichts der Freiwilligkeit der\nAuflagenerfüllung durch einen Beschuldigten nicht tangiert wird\n(LR-Rieß a.a.0. Rdn. 14). c) Eine vorläufige Verfahrenseinstellung\nnach § 153 a StP0 (sei es durch die Staatsanwaltschaft mit\nZustimmung des Gerichts nach Absatz 1 Satz 1, sei es durch das\nGericht mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 2 Satz 1\nder Vorschrift) kann auch nicht als ein anderer Grund im Sinne der\nzweiten Alternative des § 581 Abs. 1 ZP0 angesehen werden,\ndessentwegen die Durchführung des Strafverfahrens nicht möglich\nwäre. Dies gilt schon ungeachtet der Weigerung der Beklagten, die\nletzte Rate der ihr auferlegten Geldbuße zu zahlen; doch wird\ngerade durch diese Weigerung die Richtigkeit der von dem Senat\ngegenüber der Auffassung der Klägerin vertretenen Ansicht noch\nunterstrichen. Die Voraussetzungen des § 581 Abs. 1 zweite\nAlternative ZP0 wären allenfalls dann gegeben, wenn die Beklagte\nals Beschuldigte alle Auflagen und Weisungen erfüllt hätte und die\nTat nach endgültiger Verfahrenseinstellung gemäß § 153 a Abs. 1\nSatz 4 (i.V.m. Abs. 2 Satz 2) StP0 nicht mehr als Vergehen hätte\nverfolgt werden können. Inwieweit überhaupt Verfahrenseinstellungen\nnach §§ 153 ff. StP0 der zweiten Alternative des § 581 Abs. 1 ZP0\ngenügen können, wird in Rechtsprechung und Schrifttum\nunterschiedlich beurteilt, ohne daß insoweit zwischen den einzelnen\nEinstellungstatbeständen mit ihren unterschiedlichen\nstrafprozessualen Voraussetzungen immer genügend unterschieden\nwürde. So stellt es eine unzulässige Gleichstellung der\nVorschriften der §§ 153 ff. dar, wenn Wieczorek-Rössler (ZP0, 2.\nAufl., § 581 Anm. B III a 3) davon ausgeht, daß bei einer\nEinstellung nach §§ 153 bis 154 d StP0 \"Straftat und Verschulden\nvorausgesetzt\" wird. Daß dies nicht richtig ist, ergibt sich schon\nfür § 153 StP0 daraus, daß die Anwendbarkeit dieser Vorschrift\nkeine höhere Wahrscheinlichkeit der Tatbegehung voraussetzt als den\nbloßen Tatverdacht bei Einleitung des Ermittlungsverfahrens\n(LR-Rieß § 153 Rdn. 32; aber auch bei dem für § 153 a StP0\nerforderlichen höheren Tatverdacht bleibt die Schuldfrage letztlich\noffen (LRRieß § 153 a Rdn. 31). Zutreffend differenziert daher\nWieczorek-Rössler an anderer Stelle (§ 581 Anm. B III a) durchaus\ndanach, ob durch die Verfahrenseinstellung nichts über die Begehung\nder Straftat entschieden wird. Ob Einstellungen nach den §§ 153 ff.\nStP0 die Prozeßfortsetzungsbedingung des § 581 Abs. 1 ZP0\nbegründen, ist also für die einzelnen strafprozessualen\nEinstellungsvorschriften je unterschiedlich zu beurteilen. Zu § 153\na StP0, sind, soweit ersichtlich, noch keine Entscheidungen\nergangen. Die zu § 153 StP0 ergangenen Urteile (vgl. OLG Koblenz\nMDR 79, 410 unter Ablehnung der Anwendbarkeit des § 581 ZP0;\nhiergegen differenzierend ZöllerSchneider, ZP0, 16. Aufl., § 581\nRdn. 8) wie auch die zu § 154 StP0 veröffentlichten Entscheidungen\n(für die Zulässigkeit der Restitutionsklage OLG Hamburg MDR 78,\n851; dagegen, soweit staatsanwaltschaftliche Einstellung, OLG Hamm\nMDR 86, 679) und das hierzu einschlägige Schrifttum\n(Wieczorek-Rössler a.a.0.; Stein-Jonas/Grunsky, ZP0, 20. Aufl., §\n581 Rdn. 2; ZöllerSchneider, § 581 Rdn. 8 und 9;\nBaumbach-Lauterbach/Hartmann, ZP0, 48. Aufl., § 581 Anm. 1 B;\nThomasPutzo, ZP0, 16. Aufl., § 581 Anm. 1; AK-ZP0 Greulich, 1987, §\n581 Rdn. 7; Zimmermann, ZP0, 1990, § 581 Rdn. 2 - nur letzterer\nnennt als einzige Kommentarstelle ausdrücklich auch § 153 a StP0,\nwährend die übrigen Autoren lediglich pauschal auf \"§§ 153 ff.\"\nStP0 abstellen) lassen sich auf die Fallgestaltung des § 153 a StP0\nnicht ohne weiteres übertragen. Unzutreffend geht daher die\nKlägerin davon aus, daß nach \"völlig einheitlicher Auffassung\" die\nEinstellung gemäß § 153 a StP0 einen Grund im Sinne von § 581 Abs.\n1 ZP0 darstelle, der eine rechtskräftige Verurteilung hindere:\n\n11\n\nd) Solange die Verfahrenseinstellung nach § 153 a StPO nur\nvorläufig ist, solange also der Beschuldigte oder Angeschuldigte\ndie Auflagen oder Weisungen noch nicht (vollständig) erfüllt hat,\nfehlt es an der Prozeßfortsetzungsbedingung für ein\nWiederaufnahmeverfahren nach § 581 Abs. 1 ZP0. Auch die Klagefrist\ndes § 586 ZP0 hat somit nicht schon mit der Kenntnis der Klägerin\nvon der vorläufigen Verfahrenseinstellung zu laufen begonnen. Dies\nfolgt aus der Vorschrift des § 153 a Abs. 1 Satz 4 (vorliegend:\ni.V.m. Abs. 2 Satz 2) StP0. Erst nach Erfüllung der Auflagen und\nWeisungen (und nach einem entsprechenden Beschluß über die\nendgültige Einstellung des Strafverfahrens) kann die der Beklagten\nzur Last gelegte Tat der Anstiftung zur uneidlichen Falschaussage\nund des Prozeßbetruges nicht mehr als Vergehen verfolgt werden.\nSolange aber die Möglichkeit der Fortsetzung des Strafverfahrens\nbesteht - etwa wenn der Beschuldigte oder Angeschuldigte (wie hier\ndie Beklagte) die Auflagen oder Weisungen nicht oder nicht\nvollständig erfüllt und daher von dem Strafgericht Hauptverhandlung\nanzuberaumen ist - bleibt der Ausgang des Strafverfahrens ungewiß.\nEs kann sowohl eine Verurteilung wie auch ein Freispruch erfolgen;\nselbst eine erneute Verfahrenseinstellung wäre nicht\nausgeschlossen. Es liegt somit bei der erst vorläufigen Einstellung\ndes Strafverfahrens unter Erteilung von Auflagen und Weisungen nach\n§ 153 a StP0 einerseits kein Grund im Sinne des § 581 Abs. 1 zweite\nAlternative ZP0 vor, der eine (rechtskräftige) Verurteilung wegen\neiner Straftat nach § 580 Nr. 4 ZP0 hindern und damit schon jetzt\nzur Zulässigkeit der Restitutionsklage führen würde. Andererseits\nläßt die vorläufige Einstellung nach § 153 a StP0 aber auch (nach\nihrem Widerruf) die Möglichkeit eines zukünftigen Freispruchs\noffen, der eine Restitutionsklage endgültig unzulässig sein ließe\n(hierzu Wieczorek-Rössler, § 581 Anm. B II b). 3. Nicht in Betracht\nkommt eine Aussetzung des Verfahrens über die Restitutionsklage\nnach §§ 148 oder 149 ZP0 bis zur rechtskräftigen Entscheidung in\ndem Strafverfahren gegen die Beklagte. Voraussetzung für die\nAussetzung des Verfahrens wäre, daß die Restitutionsklage nach\nPrüfung von Amts wegen überhaupt zulässig ist; mangelt es hieran,\nmuß die Klage als unzulässig verworfen werden (§ 589 Abs. 1 Satz 2\nZP0). Die Verwerfung als - derzeit - unzulässig kann nicht durch\neine Aussetzungsanordnung umgangen werden (vgl. BGHZ 50, 115, 122).\nAber selbst wenn man eine Aussetzung wenigstens dann für zulässig\nund geboten hielte, wenn der rechtskräftige Abschluß des\nStrafverfahrens kurz bevorsteht (so ZöllerSchneider § 581 Rdn. 5),\nso fehlte es hieran vorliegend in zeitlicher Hinsicht. Es ist noch\nnicht einmal eine erstinstanzliche Verurteilung der Beklagten\nerfolgt, so daß der Zeitpunkt einer rechtskräftigen Verurteilung\nnicht abzusehen ist. Es kann somit ferner dahinstehen, ob auch die\nsachlichen Voraussetzungen einer Aussetzung wegen Vorgreiflichkeit\n(§ 148 ZP0) oder Einflusses (§ 149 ZP0) des Strafverfahrens\ndeswegen zu verneinen wären, weil der Zivilrichter im\nWiederaufnahmeverfahren zum Vorliegen einer Straftat als\nRestitutionsgrund nicht einmal an das rechtskräftige Strafurteil\ngebunden wäre (h.M.: BGHZ 85, 32 ff.; ZöllerSchneider, § 581 Rdn.\n1). III.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1 ZP0.\n\n13\n\nDer Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß\n§§ 708 Nr. 10, 713 ZP0.\n\n14\n\nStreitwert für das Wiederaufnahmeverfahren, zugleich Beschwer\nder Klägerin: 20.000,-DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315007","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-12-21/19-u-104-90","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 153a","ref_norm":"153a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315007","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315007","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-12-21/19-u-104-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315007","retrieved":"2026-07-09 03:47:14.883187+00:00"}}