{"status":"available","doknr":"OLD315010","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1990:1219.13U141.90.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1990-12-19","aktenzeichen":"13 U 141/90","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n2\n\n \n\n3\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache\nüberwie-gend Erfolg.\n\n4\n\n \n\n5\n\nDie Klägerin hat gegen den Beklagten\naus dem Nach-unternehmervertrag vom 23. Mai 1989 einen Anspruch auf\nZahlung einer unstreitigen Restvergütung in Höhe von 4.770,-- DM.\nDie weitergehende Restforde-rung der Klägerin in Höhe von 1.500,--\nDM ist dem-gegenüber durch die vom Beklagten erklärte Auf-rechnung\nmit einer Gegenforderung in gleicher Höhe für die\nGebrauchsüberlassung eines Mehrzweckgerä-tes und diverser\nKleinwerkzeuge erloschen, §§ 388, 389 BGB. Ein darüber\nhinausgehender aufrechenbarer Mietzinsanspruch steht dem Beklagten\nnicht zu. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon\nüberzeugt, daß die Parteien sich bezüglich des von der Klägerin\nangemieteten Mehrzweckgerätes und einiger unwesentlicher\nKleinwerkzeuge ledig-lich auf einen angemessenen Mietzins, nicht\njedoch - wie der Beklagte behauptet - auf einen pauscha-len\nMietpreis von 5.500,-- DM zuzüglich Mehrwert-steuer geeinigt\nhaben.\n\n6\n\n \n\n7\n\nDer Zeuge R. hat glaubhaft bekundet,\ndaß die An-mietung des Mehrzweckgerätes nur mündlich erfolgt sei\nund daß dabei - wie auch bei späterer Gelegen-heit - nicht über\neinen bestimmten Preis gespro-chen worden sei. Es habe zwar\nEinigkeit darüber bestanden, daß die Anmietung des Mehrzweckgerätes\nnicht kostenlos sei, stets aber habe es geheißen, daß man über\nPreis noch reden müsse. Letztlich aber hätten die Parteien keine\nFestlegungen ge-troffen. Dies sei auch nicht ungewöhnlich gewesen,\nweil man seinerzeit noch ein gutes Verhältnis gehabt habe; so habe\nder Beklagte ihm, dem Zeugen, auch schon früher bei einer anderen\nBaustelle in T. das Gerät zur Verfügung gestellt, ohne daß über\nPreise gesprochen worden sei, und es sei damals sogar im Endeffekt\nüberhaupt nichts dafür bezahlt worden. Auf das vom Beklagten\nvorgelegte Vertrags-formular eines Mietvertrages über einen\nPauschal-preis von 5.500,-- DM angesprochen, hat der Zeuge R.\nnachvollziehbar erklärt, daß ein derartiger Preis für ihn überhaupt\nnicht machbar gewesen sei, weil dann er bzw. die Klägerin an den\ndurchgeführ-ten Arbeiten angesichts des geringen Stundenlohn-satzes\nvon durchschnittlich 12,-- DM überhaupt nichts verdient hätte. Der\nZeuge, der bei sämtli-chen Vertragsverhandlungen zwischen den\nParteien anwesend war, hat eindeutig erklärt, daß seine Frau das\ndamals vorgelegte Mietvertragsformular blanko unterschrieben habe,\nwas angesichts des freundschaftlichen Verhältnisses mit dem\nBeklagten für sie nichts Ungewöhnliches bedeutet habe. Der Senat\nhat keine Bedenken, die Aussage des Zeugen R. seiner\nBeweiswürdigung als zutreffend zugrunde-zulegen. Der Umstand, daß\nder Zeuge R. nunmehr mit der Klägerin verheiratet ist, steht seiner\nGlaub-würdigkeit nicht entgegen. Er und seine Frau waren nach dem\nEindruck des Senats der geschäftlich unerfahrene Teil in der\nVertragsbeziehung mit dem Beklagten; beide haben sich angesichts\nder frühe-ren guten Geschäftsbeziehungen auf die mündlichen\nAbsprachen und die Anständigkeit des Beklagten verlassen. Der Zeuge\nR. hat auch nicht etwa ein-seitig zu Gunsten der Klägerin\nausgesagt; so hat er freimütig eingeräumt, daß selbstverständlich\ndie Überlassung des Mehrzweckgerätes nicht kosten-los habe erfolgen\nsollen, nur habe man eben aus Gewohnheit keinen festen Preis\nausgemacht, weil man offenbar davon ausgegangen war, daß man sich\nwie bisher darüber einig werden würde. Die Bekun-dungen des Zeugen\nR. hinsichtlich der Blanko-Un-terzeichnung des Vertragsformulars\npassen im übri-gen zu den äußeren Merkmalen dieser Urkunde. Es\nfällt auf, daß das Formular entgegen der sonstigen Übung des\nBeklagten bei den übrigen Vertragsur-kunden undatiert und nicht\nvollständig bis auf die Unterschriften maschinenschriftlich\nausgefüllt ist, sondern daß die wesentlichen \"Vereinbarungen\"\nhandschriftlich eingefügt sind. Dies spricht be-reits indiziell für\neine nachträgliche Komplettie-rung - wie dies den Bekundungen des\nZeugen R. denn auch zu entnehmen ist.\n\n8\n\n \n\n9\n\nDem gegenüber waren die Aussagen der\nZeuginnen H. und M. in diesem Punkt entweder unergiebig oder nicht\nüberzeugend. Die Zeugin H. hat als Bürokraft des Beklagten nach\nihren Bekundungen die Vertrags-urkunden erstellt, wobei sie sie\nüblicherweise maschinenschriftlich fertigte. Warum sie das\num-strittende Mietvertragsformular zunächst lediglich teilweise\nmaschinell ausfüllte und erst später nach Anweisung des Beklagten\nhandschriftlich kom-plettierte, wußte sie nicht zu sagen;\nhinsichtlich der Unterschrift der Klägerin hatte sie keine konkrete\nErinnerung. Die Zeugin M. konnte dem Senat keine plausible\nErklärung dafür geben, warum der Vertrag nicht - wie üblich -\nkomplett maschi-nenschriftlich ausgefüllt wurde. Ihre Darstellung,\ndie Klägerin habe die vom Beklagten vorgeschlage-ne Pauschalsumme\nüberdacht und später mit ihrer Unterschrift akzeptiert, hält der\nSenat angesichts der Gesamtumstände - insbesondere der\ngegenteili-gen überzeugenden Bekundungen des Zeugen R. - für\nunzutreffend.\n\n10\n\n \n\n11\n\nDanach ist nicht der vom Beklagten\nbehauptete Pau-schalmietpreis bewiesen, sondern es ist aufgrund der\nAussage des Zeugen R. davon auszugehen, daß die Parteien sich\nlediglich darüber einig waren, daß ein \"angemessener\" Mietzins zu\nzahlen sei. Der Senat hält gemäß § 315 BGB (vgl. hierzu BGH NJW\n1968, 1229) unter Berücksichtigung der Tatsa-che, daß nach den\nBekundungen des Zeugen R. im wesentlichen nur ein - unstreitig 20\nJahre altes - Mehrzweckgerät und einige unwesentliche\nKleinwerk-zeuge, nicht jedoch - wie der Beklagte behauptet hat -\nzusätzlich ständig ein LKW mit Kompressor gemietet waren, einen\nMietzins von insgesamt 1.500,-- DM brutto für angemessen; dieser\nPreis trägt auch dem von den Parteien zugrundegelegten Umstand\nhinreichend Rechnung, daß der Klägerin für die im Auftrage des\nBeklagten mit dem Gerät durch-geführten Arbeiten bei den geringen\nStundenlohn-sätzen ein hinreichender Verdienst verbleibt.\n\n12\n\n \n\n13\n\nDer Zinsanspruch folgt aus §§ 288, 291\nBGB.\n\n14\n\n \n\n15\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen\nberuhen auf §§ 91 a, 92 Abs. 1, 97, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n16\n\nStreitwert des Berufungsverfahrens: 6.270,,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315010","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-12-19/13-u-141-90","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 315","ref_norm":"315","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 388","ref_norm":"388","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 389","ref_norm":"389","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315010","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315010","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-12-19/13-u-141-90","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315010","retrieved":"2026-07-09 03:47:15.134327+00:00"}}