{"status":"available","doknr":"OLD315086","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1990:0711.24U229.89.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1990-07-11","aktenzeichen":"24 U 229/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung der Streithelferin wird das am 6.10.1989 verkündete Urteil der 10. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Köln - 90 0 24/89 -unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung der Klägerin abgeändert und wie folgt neu gefaßt:\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nAuf die Widerklage wird die Klägerin verurteilt, an die Beklagte 15.121,68 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 11.11.1987 zu zahlen.\n\nDie weitergehende Widerklage wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits und der Nebenintervention zu je 4/5.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz zu 1/5.\n\nDie Streithelferin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens sowie der Nebenintervention zu je 1/5.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 21.000,-- DM und die der Streithelferin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 3.500,-- DM abwenden, sofern nicht die Beklagte bzw. die Streithelferin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringen.\n\nDie Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 800,-- DM, die Streithelferin in Höhe von 900,-- DM abwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor jeweils Sicherheit in gleicher Höhe erbringt.\n\nDie Sicherheit kann auch durch eine selbstschuldnerische unbefristete Bürgschaft einer im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ansässigen Großbank oder öffentlich-rechtlichen Sparkasse erbracht werden.\n\nDie Revision der Klägerin wird zugelassen.\n\n(*)\n\n1\n\nTatbestand\n\n2\n\nDie Parteien stehen seit längerem in Geschäftsbeziehungen. Für erbrachte Fracht- und Speditionsleistungen stehen der Klägerin, die ihren Geschäften die Allgemeinen Deutschen Speditionsbedingungen zugrundelegt, gegen die Beklagte Rechnungsforderungen in Höhe von insgesamt 33.878,32 DM zu,\n\n3\n\ndie sie mit der Klage geltend macht. Die Klägerin hat beantragt,\n\n4\n\ndie Beklagte zur Zahlung von 33.878,32 DM nebst 5 % Zinsen seit dem 1.12.1988 zu verurteilen.\n\n5\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n6\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n7\n\nund die Klägerin auf ihre Widerklage zu verurteilen, an sie 27.406,37 DM nebst 5% Zinsen seit dem 10.11.1987 zu zahlen,\n\n8\n\nhilfsweise\n\n9\n\ndie Klägerin im Wege der Widerklage zu verurteilen, an sie 33.878,32 DM zu zahlen.\n\n10\n\nDie Beklagte hat die Aufrechnung erklärt mit einer angeblichen Schadensersatzforderung über 61.284,69 DM und wegen der Differenz zur Klagesumme Widerklage sowie für den Fall der Unzulässigkeit der Aufrechnung in Höhe der Klageforderung Hilfswiderklage erhoben.\n\n11\n\nDer geltendgemachten Schadensersatzforderung liegt folgender Sachverhalt zugrunde:\n\n12\n\nIm Auftrag der Beklagten ließ die Klägerin Preßwerkzeuge der Streithelferin Zu dem englischen Unternehmen W nach Newcastle transportieren. Bei dem Transport fiel am 16.10.1987 eine Maschine vom LKW und wurde stark beschädigt.\n\n13\n\nDie Maschine, die der Bearbeitung von Motorinnenhauben für die Fahrzeugtypen G dient, war Anfang 1977 von der Streithelferin zum Preis von 345.000,-- DM erworben worden. In den Frachtpapieren war ihr Zollwert mit 6.500,-- DM und ihr Gewicht mit 13.000 kg angegeben. Die Streithelferin\n\n14\n\nließ die Maschine mit einem Kostenaufwand von 61.284,69 DM reparieren.\n\n15\n\nDie Beklagte hat behauptet, sie habe der Streithelferin bereits den überwiegenden Teil der Reparaturkosten gezahlt. Sie hat die Meinung vertreten, als Wertminderung gemäß Art. 25 CMR sei angesichts eines Zeitwerts der Maschine von 345.000,-- DM zumindest der Betrag der Reparaturkosten anzusetzen.\n\n16\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n17\n\ndie Widerklage und die Hilfswiderklage abzuweisen.\n\n18\n\nSie hat behauptet, der Schadensfall sei auf eine von der Streithelferin vorgenommene unzureichende Befestigung der Maschine zurückzuführen. Darüber hinaus hat sie die Auffassung vertreten, eine Aufrechnung sei gemüß § 32 ADSp unzulässig und ein Verkäuflichkeitswert der Maschine nicht ersichtlich.\n\n19\n\nDas Landgericht hat mit Urteil vom 6.10.1989 eine Aufrechnung der Beklagten mit einer Forderung in Höhe von 13.000,-- DM für gerechtfertigt gehalten und dementsprechend unter Abweisung der weitergehenden Klage der Widerklage und Hilfswiderklage die Beklagte zur Zahlung von 20.878,32 DM verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Beklagte sei aus dem Gesichtspunkt der Drittschadensliquidation zur Geltendmachung des durch die Beschädigung der Maschinen entstandenen Schadens berechtigt; der Aufrechnung stehe § 32 ADSp nicht entgegen, da der Gegenanspruch der Beklagten fällig sei und keinem Einwand begegne. Bei der Bemessung der Wertminderungsforderung hat das Landgericht den \"gemeinen\" Wert im Sinne des Art. 23 Abs.2 CMR mit dem Schrottwert der Maschine gleichgesetzt und im Wege der Schätzung bei Zugrundelegung eines Metallpreises von 1.000,-- DM pro Tonne den Gesamtbetrag auf 13.000,-- DM, veranschlagt.\n\n20\n\nGegen dieses seinem ganzen Inhalt nach in Bezug genommene Urteil hat die Streithelferin unter Erklärung ihres Beitritts zum Rechtsstreit Berufung eingelegt, die Klägerin Anschlußberufung. Mit ihren Rechtsmitteln greifen die Parteien das Urteil in seinen Ausführungen zu der schadensbedingten Wertminderung an. Unter Vertiefung des erstinstanzlichen Beklagtenvortrags vertritt die Streithelferin die Auffassung, daß bei der Maschine von einem Handelswert in Höhe von 345.000,-- DM auszugehen sei.\n\n21\n\nDie Streithelferin beantragt,\n\n22\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils nach den erstinstanzlichen Schlußanträgen der Beklagten zu erkennen.\n\n23\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n24\n\ndie Berufung zurückzuweisen\n\n25\n\nund unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage entsprechend dem erstinstanzlichen Schlußantrag in vollem Umfang zuzusprechen.\n\n26\n\nSie meint, im Sinne der Bestimmungen der CMR sei keine Wertminderung festzustellen, da die Maschine nach ihrer Reparatur wieder im Besitz der Streithelferin sei.\n\n27\n\nDie Streithelferin beantragt,\n\n28\n\ndie Anschlußberufung zurückzuweisen\n\n29\n\nund bei Anordnung einer Sicherheitsleistung der Streithelferin und Berufungsklägerin zu gestatten, diese auch durch die selbstschuldnerische Bürgschaft einer westdeutschen Großbank oder öffentlichen Sparkasse zu leisten.\n\n30\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Berufungsvorbringens wird auf den Inhalt der gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.\n\n31\n\nEntscheidungsgründe\n\n32\n\nDie Berufung ist zulässig und teilweise begründet, während die zulässige Anschlußberufung in der Sache erfolglos bleibt.\n\n33\n\nDer Beklagten steht wegen der am 16.10.1987 erfolgten Beschädigung der Maschine gem. Art. 23, 25 CMR ein Anspruch auf den Betrag der Wertminderung zu, der sich nach Teilaufrechnung gegen die Klageforderung noch auf 15.121,68 DM beläuft.\n\n34\n\nDas Landgericht hat zu Recht eine Haftung der Klägerin für die Beschädigung der Maschine bejaht sowie die Berechtigung der Beklagten, im Wege der Drittschadensliquidation gem. § 32 ADSp mit einer aus der Beschädigung resultierenden Gegenforderung aufzurechnen, angenommen.\n\n35\n\nAuf die insoweit zutreffende Begründung des angefochtenen Urteils wird zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen.\n\n36\n\nDer Betrag, den die Beklagte als Wertverminderung gem. Art. 23, 25 CMR beanspruchen kann, bemißt der Senat gem. § 287 ZPO auf 49.000,-- DM.\n\n37\n\nBei der Beschädigung eines Transportguts ist zur Ermittlung des Betrags der Wertmindrung gemäß Art. 25 Abs.1 CMR auf den nach Art. 23 Abs. 2 CMR festzustellenden Wert abzustellen.\n\n38\n\nDas Landgerihct hat in diesem Zusammenhang zutreffend ausgeführt, daß die Maschine der Streihelferin als Spezialanfertigung weder einen Börsen- noch einen Marktwert besitzt.\n\n39\n\nBei dem danach maßgeblichen \"gemeinen Wert\" ist grundsätzlich auf den Nutzen abzustellen, den das Transportgut jedem Benutzer gewähren kann und der sich in dem Preis ausdrückt, der für die Ware am Ort und zur Zeit ihrer Auslieferung im Durchschnitt gezahlt wird.\n\n40\n\nDie Besonderheit, daß für die Maschine der Streithelferin als Spezialanfertigung mangels potentieller Käuferschicht ein Verkäuflichkeitswert nicht festzustellen ist, rechtfertigt es nach Ansicht des Senats aber nicht, einen Wert im Sinne der genannten Bestimmungen - sieht man von dem Schrottwert ab - gänzlich zu verneinen. Vielmehr muß auch im Rahmen der Sonderbestimmungen des CMR - Abkommens bei einer am Sinn und Zweck der Vorschriften orientierten Auslegung der vorhandene Sachwert eines derartigen Spezialguts in angemessener Weise Berücksichtigung finden. Dies gilt jedenfalls dann, wenn er - wie vorliegend - sich nicht in einem sogenannten Liebhaberwert erschöpft, sondern einen wirtschaftlichen Sachwert besitzt, der sich lediglich deshalb nicht in einem Verkäuflichkeitswert widerspiegelt, weil jeglicher Handel aufgrund der Spezialität der Maschine ausscheidet und die Spezialität allein darauf beruht, daß mit der Maschine zu bearbeitende Massenprodukte ausschließlich von einem Konzern bzw. autorisierten Unternehmen hergestellt und deshalb aus Wettbewerbsgründen mit individuellen Markenmerkmalen ausgestattet werden.\n\n41\n\nIn derartigen Fällen ist zur Vermeidung unbilliger Ergebnisse von einem gedachten Markt auszugehen.\n\n42\n\nIm Wege der Schätzung nach § 287 ZPO hält der Senat eine Bestimmung des Zeitwerts der Maschine in Höhe von 172.500,-- DM und eine durch die Beschädigung hervorgerufene Wertminderung zu einem Betrag von 49.000,-- DM für angemessen.\n\n43\n\nDer Zeitwert der Maschine ist jedenfalls auf nicht wesentlich weniger als die Hälfte des 1977 gezahlten Herstellungspreises über 345.000,-- DM zu bemessen und zwar unter Zugrundelegung einer etwa zwanzigjährigen Nutzungsdauer. Die Beklagte hat insoweit unwidersprochen vorgetragen, daß jedenfalls vor 1995 die Produktion von Ersatzteilen für die Fahrzeuge vom Typ G nicht eingestellt wird, so daß die Annahme einer etwa zwanzigjährigen Nutzung der 1977 angeschafften Maschine gerechtfertigt sein dürfte.\n\n44\n\nDie hier angenommene Wertminderung orietiert sich einerseits an dem ermittelten Sachwert der Maschine in unbeschädigtem Zustand, andererseits an den um etwa 20 % reduzierten Reparaturkosten. Dabei verkennt der Senat nicht, daß im Rahmen der Art 23, 25 CMR - anders als nach § 249 S. 2 BGB - keine Reparaturkosten, sondern allein der Wert bzw. die Wertminderung ersetzt werden und deshalb auch die Wertverminderung nach § 25 CMR grundsätzlich nicht identisch sein kann mit den Reparaturkosten.\n\n45\n\nVorliegend erlauben die Nettoreparaturkosten in Höhe von 61.284,69 DM jedoch eine angemessene Schätzung der tatsächlich eingetretenen Wertminderung, wenn man den Betrag um einen in Höhe von etwa 20 % zu veranschlagenden Anteil vermindert, der der Gewinnspanne des mit der Reparatur betrauten Unternehmens Rechnung tragen soll. Angesichts der durch die Beschädigung hervorgerufenen Unbrauchbarkeit der Maschine erscheint die so angesetzte Wertminderung auch in Relation zu dem angenommenen Sachwert bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise als realistisch.\n\n46\n\nVon der Hinzuziehung eines Sachverständigen zur Ermittlung der geschätzten Beträge bzw. der Gewinnung weiterer Grundlagen für die Schätzung der ersatzfähigen Wertminderung hat der Senat im Hinblick auf die damit verbundenen hohen Kosten wegen des Standortes der Maschine in England und deren Verhältnismäßigkeit bezogen auf mögliche Abweichungen von der Schätzung des Senats abgesehen.\n\n47\n\nDie somit der Beklagten zustehende Gegenforderung ist in Höhe der Klageforderung durch Aufrechnung erloschen. Entsprechend war die Klägerin auf die Widerklage zur Zahlung des Restbetrags über 15.121,68 DM zu verurteilen.\n\n48\n\nDer Zinsanspruch ergibt sich aus Art. 27 CMR.\n\n49\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 92 Abs.1, 101 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.\n\n50\n\nDie Zulassung der Revision für die Beklagte beruht darauf, daß die - soweit ersichtlich - bislang höchstrichterlich noch nicht behandelte Frage, ob und inwieweit einem Transportgut ohne Verkäuflichkeitswert im Rahmen der Art. 23, 25 CMR ein der Entschädigung zugänglicher Sachwert zukommt, von grundsätzlicher Bedeutung ist.\n\n51\n\nWert des Berufungsverfahrens:               61.284,69 DM\n\n52\n\nBeschwer für die Klägerin:               49.000,-- DM\n\n53\n\nBeschwer für die Beklagte:               12.284,69 DM\n\n54\n\nAm 06.08.1990 erging folgender Berichtigungsbeschluss:\n\n55\n\n(*)\n\n56\n\nDie Revision der Beklagten wird zugelassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315086","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-07-11/24-u-229-89","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 287","ref_norm":"287","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315086","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315086","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-07-11/24-u-229-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315086","retrieved":"2026-07-09 03:47:21.508933+00:00"}}