{"status":"available","doknr":"OLD315105","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1990:0530.27U169.89.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1990-05-30","aktenzeichen":"27 U 169/89","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 29. Juni 1989 verkündete Grund- und Teilurteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Aachen - 2 O 605/87 - wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Berufung trägt die Beklagte. \n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 9.500,00 DM abzuwenden, sofern nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDer am 24. November 1985 geborene Kläger wurde am Samstag, dem\n25. April 1987, gegen 15.30 Uhr im Krankenhaus der Beklagten zur\nstationären Behandlung aufgenommen. Nach dem Aufnahmebefund war er\nin generalisiert tonisch-klonisch krampfendem Zustand, rechts\nbetont. Seine Augen waren verdreht, es zeigte sich eine\nLippenzyanose mit Schaum vor dem Mund. Die Pupillen waren eng. Die\nTemperatur betrug 39° Celsius rektal gemessen. Die Herztöne waren\nrein, die Herzaktion tachycard. Der Krampfanfall wurde mit Diazepam\nund Luminal therapiert, das Fieber wurde mit Wadenwickeln und\nParazetamol bekämpft. Zu diagnostischen Zwecken wurden Blutbild,\nEntzündungsparameter, Elektrolyte, Nieren-Retentionswerte und\nBlutgaswerte bestimmt.\n\n3\n\nNach einer ruhigen Nacht erlitt der Kläger am 26.04. gegen 7.00\nUhr erneut einen Krampfanfall, die zwischenzeitlich gefallene\nTemperatur stieg auf über 39° Celsius an. Es wurde eine\nLumbalpunktion durchgeführt. Die Untersuchung des Liquors erbrachte\nden Nachweis von 72/3 weißen Blutkörperchen, so daß eine\nbakterielle Meningitis auszuschließen war. Die Medikation wurde\nunverändert fortgesetzt.\n\n4\n\nAm 27. April wurden weiterhin Krampfanfälle und Fieberschübe\nbeobachtet. Es wurde ein EEG abgeleitet, ferner wurde eine\nantibiotische Behandlung mit Fortum begonnen.\n\n5\n\nAm 28. April wurde von ortsansässigen niedergelassenen\nFachärzten für Radiologie ein cranielles Computertomogramm (CT)\nerstellt, das nach Ansicht der Radiologen \"im Zusammenhang mit den\nklinischen Befunden mit hoher Wahrscheinlichkeit auf eine\nherdförmige Encephalitis\" schließen ließ. Im Anschluß an diesen\nBefund wurde dem Kläger zur Bekämpfung der Hirnentzündung Aciclovir\n(Zovirax) verabreicht, und zwar dreimal 60 mg/täglich.\n\n6\n\nAm 29. April 1987 wurde der weiterhin fiebernde Kläger auf\nVeranlassung seiner Mutter in die Universitätsklinik E. verlegt. Er\nwurde dort u. a. weiter mit Fortum und Aciclovir behandelt. Die\nveranlaßte serologische Untersuchung ergab später den sicheren\nBefund einer Herpes-Virus-Encephalitis.\n\n7\n\nAm 11. Juni 1987 wurde der Kläger nach Hause entlassen. Er\nleidet seither unter einer Hemiparese rechts. über den genauen\nUmfang und die Folgen der Erkrankung streiten die Parteien.\n\n8\n\nDer Kläger führt die von ihm behaupteten körperlichen und\ngeistigen Beeinträchtigungen auf zu späten Einsatz von Aciclovir\nzur Bekämpfung der Herpes-Encephalitis zurück. Er verlangt deshalb\nSchadensersatz. Er hat behauptet, Aciclovir hätte bereits bei\nVerdacht auf Vorliegen von Herpes-Encephalitis ver- abreicht werden\nmüssen. Dieser Verdacht habe sich bereits am Aufnahmetag,\njedenfalls aber am darauffolgenden Behandlungstag ergeben. Darüber\nhinaus seien notwendige diagnostische Maßnahmen (EEG und CT) zu\nspät ergriffen worden. Die EEG-Ableitung und das CT hätten sofort\nveranlaßt werden müssen. Aus den Befunden hätte sich dann das\nVorliegen der Encephalitis ergeben. Den Ärzten der Beklagten sein\nschwere Behandlungsfehler anzulasten, so daß die Beklagte beweisen\nmüsse, daß die Gesundheitsschäden auch bei rechtzeitigem Einsatz\nvon Aciclovir nicht zu vermeiden gewesen wären.\n\n9\n\nEr hat beantragt,\n\n10\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn zu\nHänden seiner Mutter ein angemessenes Schmerzensgeld zu zahlen,\nwobei die Bestimmung der Höhe in das Ermessen des Gerichts gestellt\nwerde,\n\n11\n\nfestzustellen, daß die Beklagte\nverpflichtet sei, ihm den künftig entstehenden materiellen und\nimmateriellen Schaden zu ersetzen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat darauf hingewiesen, daß Aciclovir zum damaligen\nZeitpunkt - unstreitig - vom Bundesgesundheitsamt als Medikament\ngegen Herpes-Encephalitis noch nicht zugelassen gewesen sei. Der\nEinsatz dieses Mittels sei deshalb überhaupt erst bei gesicherter\nHerpes-Encephalitis-Diagnose in Frage gekommen. Eine solche\nDiagnose sei erst durch das CT gesichert gewesen. Das\ndifferentialdiagnostische Vorgehen ihrer Ärzte sei richtig gewesen.\nIm übrigen sei Aciclovir in jedem Falle noch zum richtigen\nZeitpunkt verabreicht worden. Mögliche Dauerschäden seien durch den\nTransport in die Universitätsklinik E. entstanden.\n\n15\n\nDas Landgericht hat, sachverständig beraten, der\nFeststellungsklage stattgegeben und den Schmerzensgeldanspruch dem\nGrunde nach für gerechtfertigt er- klärt. Es hat den behandelnden\nÄrzten grobe Behandlungsfehler angelastet. Wegen der Einzelheiten\nder Begründung und des erstinstanzlichen Sach- und Streitstands im\nübrigen wird auf das angefochtene Urteil verwiesen.\n\n16\n\nDie Beklagte hat gegen das ihr am 7. Juli 1989 zugestellte\nUrteil am 3. August 1989 beim Oberlandesgericht Köln Berufung\neingelegt und diese nach Verlängerung der Begründungsfrist bis zum\n15. November 1989 mit einem an diesem Tage eingegangenen\nSchriftsatz begründet.\n\n17\n\nSie steht weiterhin auf dem Standpunkt, daß der Kläger durch\nihre Ärzte richtig behandelt worden sei, auf gar keinen Fall könne\nvon groben Behandlungsfehlern die Rede sein. Bei Aufnahme des\nKlägers sei nach dem klinischen Bild zunächst von einem\nfieberhaften Infekt mit Fieberkrampf auszugehen gewesen. Beides sei\nadäquat behandelt worden. Als am nächsten Morgen erneut eine\nKrampfbereitschaft aufgetreten sei, habe folgerichtig eine\nLumbalpunktion erfolgen müssen, die zum Ausschluß einer\nbakteriellen Meningitis geführt habe. Zu diesem Zeitpunkt sei dem\nChefarzt Dr. F der Verdacht einer Encephalitis gekommen. Da sich\nder Zustand des Klägers abwechselnd verbessert und wieder\nverschlechtert habe, habe man sich entschlossen, den Kläger\nzunächst weiter zu beobachten. Wegen sich verschlechternder\nBlutsenkung sei dann am 27. April daß Antibiotikum Fortum gegeben\nworden. Das EEG habe keine klare Diagnose gestattet. Da Aciclovir\nnicht zugelassen gewesen sei, habe man erst das Ergebnis der\ncomputertomographischen Untersuchung, die am 28. April angeordnet\nworden sei, aber erst am 29. April habe durchgeführt werden können,\nabwarten müssen.\n\n18\n\nSie beantragt,\n\n19\n\ndie Klage unter Abänderung des\nangefochtenen Urteils abzuweisen.\n\n20\n\nDer Kläger beantragt,\n\n21\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n22\n\nEr tritt der Berufung entgegen und verteidigt das angefochtene\nUrteil.\n\n23\n\nEr meint, die damals noch fehlende Zulassung von Aciclovir zur\nBekämpfung von Herpes-Encephalitis habe seinem Einsatz nicht\nentgegengestanden. Es sei nach dem Stand der medizinischen\nWissenschaft im Gegenteil zwingend erforderlich gewesen, dieses\nMittel bereits bei Verdacht auf diese Erkrankung einzusetzen, weil\ndies die einzig erfolgsversprechende Therapie gewesen sei.\nSchädliche Nebenwirkungen seien praktisch nicht zu befürchten\ngewesen. Die Ärzte hätten fehlsam an die Möglichkeit einer\nHirnentzündung gar nicht gedacht, obwohl sie hierauf von den Zeugen\nC und Dr. B hingewiesen worden seien. EEG und CT seien grundlos\nviel zu spät durchgeführt worden. Bei sofortigem Einsatz dieser\ndiagnostischen Maßnahmen hätte sich der Verdacht auf Hirnentzündung\nbestätigt.\n\n24\n\nWegen aller Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf\nTatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie\ndie im Berufungsrechtzug gewechselten Schriftsätze Bezug\ngenommen.\n\n25\n\nDer Senat hat weiter Beweis erhoben durch Vernehmung des\nSachverständigen Prof. Dr. L. Wegen des Ergebnisses wird auf die\nSitzungsniederschrift vom 28. März 1990 Bezug genommen.\n\n26\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n27\n\nDie nach §§ 511, 511 a ZPO statthafte Berufung ist form- und\nfristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 516, 518, 519 ZPO)\nund damit insgesamt zulässig. Sie ist sachlich jedoch nicht\ngerechtfertigt.\n\n28\n\nDem Kläger steht ein Anspruch auf Zahlung von Schmerzensgeld\ngemäß §§ 823 Abs. 1, 847, 831, 30, 31 BGB gegen die Beklagte zu.\nDie Einstandspflicht der Beklagten für die materiellen Schäden\nberuht auf schuldhafter Vertragsverletzung in Verbindung mit §§\n278, 30,31 BGB und auf unerlaubter Handlung.\n\n29\n\nI.\n\n30\n\nDen Ärzten der Beklagten sind anläßlich der stationären\nBehandlung des Klägers Fehler im diagnostischen und therapeutischem\nBereich vorzuwerfen.\n\n31\n\n1. Als der Kläger am Sonntagmorgen erneut einen Krampfanfall mit\nHalbseitenbetonung erlitt, war die nach dem Aufnahmebefund\ngetroffene Verdachtsdiagnose Fieberkrampf als alleinige Ursache\nausgeschlossen. Differentialdiagnostisch war spätestens nunmehr an\neine eitrige Meningitis und eine Encephalitis zu denken. Das hat\nder Sachverständige Prof. Dr. L überzeugend dargelegt. Dessen\nMeinung wird auch von Dr. F, der an diesem Tage als einer von zwei\nleitenden Ärzten der Kinderabteilung den Kläger mitbehandelte,\ngeteilt. Er hat die Lumbalpunktion veranlaßt, um anhand einer\nLiquoruntersuchung festzustellen, ob eine bakterielle Entzündung\n(Meningitis) vorläge. Nach seinen Erklärungen vor dem Senat hat er\nferner den Verdacht einer Encephalitis gehegt. Bei dieser Sachlage\ndurfte man sich nicht darauf beschränken, den Kläger, abgesehen von\neiner Untersuchung des Augenhintergrunds, zunächst nur weiter zu\nbeobachten. Da die Liquoruntersuchung keinen Hinweis auf ein akutes\nbakteriellentzündliches Geschehen erbracht hatte, mußte dem\nEncephalitiverdacht weiter nachgegangen werden. Zur weiteren\nAbklärung waren eine EEG-Ableitung und ein CT zu fertigen, wobei\ndem CT insofern der Vorrang zu geben war, als dieses zugleich für\nden Ausschluß anderer behandlungsbedürftiger Behandlungen\n(intercranielle Blutung, Hirnabzeß) dienlich war, wie der\nSachverständige in seinem Ergänzungsgutachten vom 25. April 1989\nausgeführt hat.\n\n32\n\nDas Ergebnis der Liquoruntersuchung bot im übrigen auch deshalb\nVeranlassung zu den weiteren diagnostischen Maßnahmen, weil die\nZahl der weißen Blutkörperchen im Liquor mit 72/3 unnormal hoch war\nund auf eine mögliche Encephalitis hindeutete, es sei denn, sie\nberuhte auf einer Beimengung von artifiziellem Blut, was abzuklären\ngewesen wäre. Dabei ist es unerheblich, ob eine weitere\nLumbalpunktion am Widerstand der Angehörigen des Klägers\nscheiterte, wie die Beklagte behauptet. Auch ohne weitere Abklärung\nbot sich bei diesem Befund zumindest ein Hinweis, der geeignet war,\ndie ohnehin gegebene Verdachtsdiagnose zu stützen. Die aus\nmedizinischer Sicht unvernünftige Ablehnung einer bestimmten\nMaßnahme darf den Arzt nicht dazu veranlassen, andere Maßnahmen\nebenfalls zu unterlassen. Im Gegenteil ergibt sich dann die\nNotwendigkeit zur Durchführung der anderen Maßnahmen umso\ndringlicher.\n\n33\n\nDaß der zweite Behandlungstag auf einen Sonntag fiel und der\nKlinikbetrieb deshalb möglicherweise etwas eingeschränkt lief,\nentlastet die Behandlungsseite nicht. Der EEG-Befund hätte erhoben\nwerden können. Das hat Dr. F vor dem Senat eingeräumt. Um einen\nCT-Befund, der mangels Vorhandensein des nötigen technischen Geräts\nin der Klinik der Beklagten nicht erhoben werden konnte, hätte eine\nandere Klinik (etwa die städtische Klinik in D) gebeten werden\nkönnen. Notfalls hätte der Kläger überhaupt in eine andere, besser\nausgestattete Klinik wie die des RWTH A verlegt werden müssen. Das\nklinische Bild (herdförmige Krampfanfälle, rezidivierende\nFieberschübe) und die erhobenen Befunde ließen es jedenfalls nicht\nzu, auf wichtige diagnostische Maßnahmen zu verzichten, weil es am\nnötigen Gerät fehlte.\n\n34\n\nDie dargelegten diagnostischen Maßnahmen wären nach Auffassung\ndes Sachverständigen nur verzichtbar gewesen, wenn sich die\nbehandelnden Ärzte entschlossen hätten, aufgrund der bloßen\nVerdachtsdiagnose bereits am Sonntag mit Aciclovir zu therapieren.\nDas ist indessen nicht geschehen.\n\n35\n\n2. Den behandelnden Ärzten sind auch am folgenden dritten\nBehandlungstag Fehler unterlaufen.\n\n36\n\nDie EEG-Befundung ist unrichtig. Das EEG zeigt nämlich\nVeränderungen, die - wie der Sachverständige ausgeführt hat - zwar\nnicht spezifisch für eine Herpes-Encephalitis sind, die aber bei\neiner Herpes-Encephalitis im Kleinkindalter typischerweise\nvorkommen. \"Die rhythmische, über den Schläfenlappen des Gehirns\nbetont auftretende Verlangsamung muß an Herpes-Encephcilitis denken\nlassen\" (vgl. Gutachten Prof. L s. 7, BI. 180 d. A.) .\n\n37\n\nEntgegen der Berufungsbegründung war dieser Befund nicht erst ex\npost bei Kenntnis des späteren Krankheitsverlaufs zu erkennen. Dr.\nF hat vor dem Senat auf Vorhalt erklärt, es sei richtig, daß das\nEEG den Herpes-Encephalitis-Verdacht stütze und der dokumentierte\nin Worten formulierte Befund insoweit falsch sei. Er habe sich\nseinerzeit das EEG nicht selbst angesehen.\n\n38\n\nZudem ist auch an diesem Tag die unverändert erforderliche\nCT-Untersuchung unterblieben. Die weiterhin auftretenden fokalen\nKrampfanfälle und die rezidivierenden Fieberschübe duldeten kein\nweiteres Zuwarten bis die Untersuchung am nächsten Tag bei dem\nniedergelassenen Radiologen durchgeführt werden konnte. Die\nBeklagte hat nicht dargetan, daß die Untersuchung anderweitig nicht\ndurchführbar gewesen wäre.\n\n39\n\n3. In therapeutischer Hinsicht ist der Behandlungsseite ein zu\nspäter Einsatz von Aciclovir zur Bekämpfung der Herpes-Encephalitis\nvorzuwerfen, was wesentlich auf der ungenügenden und fehlerhaften\nDiagnostik beruht.\n\n40\n\nIm Behandlungszeitpunkt war der Einsatz von Aciclovir gegen\nHerpes-Encephalitis eine klinisch gängige Praxis. Die Wirksamkeit\ndes Mittels war aufgrund von Studien an großen Patientenzahlen\n(Sköldenberg, erschienen 1984; Witley, erschienen 1986 und Prange,\nerschienen 1985) belegt. Auch in dem Standartwerk Therapie der\nKrankheiten des Kindesalters, Springerverlag Heidelberg, 3. Aufl.\n1985, ist angegeben, daß die Behandlung der Herpes-Encephalitis mit\nAciclovir über das Versuchsstadium hinaus sei und sich als wirksam\nerwiesen habe, dieses Mittel heute zur Verfügung stehe, wobei\nallerdings einleitend darauf hingewiesen ist, die Behandlung sei in\nEinzelfällen versucht worden.\n\n41\n\nNach den Ausführungen des Sachverständigen ist der Einsatz\ndieses Mittels bereits bei zureichendem Verdacht auf die Erkrankung\nindiziert. Das hat zum einen seinen Grund darin, daß der\nHerpesvirus nur serologisch sicher festgestellt werden kann, dies\naber wiederum soviel Zeit in Anspruch nimmt, daß die Therapie zu\nspät käme, wenn der serologische Befund abgewartet werden würde.\nZum anderen birgt ein frühzeitiger, im Ergebnis nicht indizierter\nEinsatz des Mittels keine wesentlichen Gefahren. Relevante\nNebenwirkungen kommen bei intakter Nierenfunktion, die beim Kläger\nvorhanden war, praktisch nicht vor. Es besteht allein die\ntheoretische Möglichkeit der Entwicklung von Virusstämmen, die\ngegen das Medikament Resistenzen entwickeln können.\n\n42\n\nDie Beklagte bestreitet im Grundsatz auch nicht, daß Aciclovir\nschon bei Herpes-Encephalitis-Verdacht einzusetzen ist. Ihre Ärzte\nhaben nach Vorliegen des CT, das \"im Zusammenhang mit den\nklinischen Befunden mit hoher Wahrscheinlichkeit eine herdförmige\nEncephalitis\" ergab (so der radiologische Befund vom 28.04.1987),\nebenfalls Aciclovir verabreicht. Dabei kommt es nicht darauf an,\ndaß Aciclovir im Sinne der Vorschriften des Arzneimittelgesetzes\nnoch nicht als Medikament gegen diese Erkrankung zugelassen war.\nDer Kläger weist mit Recht darauf hin, daß das Arzneimittelgesetz\nnicht die therapeutische Freiheit des Arztes einschränkt, d. h. es\nverbietet ihm nicht, ein Medikament, das gegen bestimmte\nErkrankungen \"auf dem Markt\" ist, auch gegen eine andere Erkrankung\neinzusetzen, wenn , dies medizinisch geboten ist. Letzteres ist\njedenfalls dann der Fall, wenn es medizinisch wissenschaftlich\nerprobt ist und die Nebenwirkungen bekannt sind, was hier der Fall\nwar.\n\n43\n\nEntscheidend ist nach allem, wann konkret der Zeitpunkt zum\nEinsatz von Aciclovir gekommen war. Der Sachverständige L hat die\nAuffassung vertreten, jedenfalls nach Vorliegen des EEG-Befundes am\n27.04. habe sich ein zureichender Verdacht für den Einsatz des\nMittels ergeben. Das überzeugt. Der Be- fund ergibt Veränderungen,\ndie typischerweise bei einer Herpes-Encephalitis im Kindesalter\nvorkommen, die klinischen Befunde standen damit. im Einklang. Unter\ndiesen Umständen war eine weitere Absicherung der Diagnose im\nHinblick auf die relative Ungefährlichkeit des einzusetzenden\nMittels unnötig.\n\n44\n\nSelbst wenn man aber der Beklagten folgt und eine weitere\nAbsicherung der Diagnose mittels CT für erforderlich hält, ergibt\nsich nichts anderes. Ein sofort anzufertigendes CT hätte entweder\ndie Veränderungen im Hirn bestätigt und dann selbstverständlich den\nunverzüglichen Einsatz des Mittels zur folge haben müssen, oder es\nhätten sich keine Veränderungen gezeigt, was aber auch zur Annahme\nvon Herpes- Encephalitis geführt hätte, denn es ist für diese\nErkrankung gerade charakteristisch, daß sich die EEG-Veränderungen\nbereits in der Frühphase zeigen, während das CT noch bis zum\ndritten Tage nach Manifestwerden der neurologischen Herdsymptome\nnormal sein kann, wie der Sachverständige unter Bezugnahme auf die\nStudie von P (Bl. 109 bis 119 d. A.) dargelegt hat.\n\n45\n\nOb der Einsatz des Mittels darüber hinaus bereits am zweiten\nBehandlungstag angezeigt war, wie der Sachverständige mit Blick auf\ndie von ihm selbst geübte Praxis meint, kann offen bleiben. Dafür\nspricht allerdings, daß die unbehandelte oder zu spät behandelte\nHerpes-Encephalitis eine außergewöhnlich hohe Letalitätsrate von\nbis zu 70% hat; (so Prange a.a.O.), während ein objektiv nicht\ngerechtfertigter Einsatz von Aciclovir keine nennenswerten Risiken\nbirgt. Hinzu kommt, daß es der Sachverständige wegen des deutlichen\nEEG-Befundes für wahrscheinlich gehalten hat, daß sich bei einer\nEEG-Ableitung bereits am Vortag diagnostisch hinweisende\nVeränderungen gezeigt hätten, möglicherweise auch im CT. Ob\ninsoweit ein positiver Befund zum Nachteil der Beklagten zu\nunterstellen wäre (vgl. dazu BGH NJW 1988, 2949), braucht der Senat\nnicht zu entscheiden.\n\n46\n\nDie Beklagte versucht vergeblich einen Behandlungsfehler deshalb\nin Abrede zu stellen, weil Aciclovir noch innerhalb des \"günstigen\nTherapiezeitraums\" von drei bis vier Tagen nach Beginn der\nneurologischen Symptome verabreicht worden ist. Der Sachverständige\nhatte dazu dargelegt, daß es naturwissenschaftlicher Logik\nentspricht, die Heilungschancen umso günstiger zu beurteilen je\nfrüher die Therapie einsetzt. Nach den wissenschaftlichen Studien\nliege die kritische Grenze für eine möglicherweise erfolgreiche\nTherapie mit Aciclovir bei dem vierten bis sechsten Krankheitstag.\nDie Angaben in der Literatur beruhten aber darauf, daß - ähnlich\nwie im Streitfall - in der Regel eine Zeit vergehe, bis sich auch\nnur der Verdacht einer Herpes-Encephalitis herausstelle und besage\nnicht, daß es nicht besser wäre, noch früher mit der Behandlung zu\nbeginnen. Die Angaben besagen nur, daß nach diesem Zeitpunkt\npraktisch keine Aussicht mehr bestehe, den Krankheitsverlauf\ngünstig zu beeinflussen. Das überzeugt. Es liegt auf der Hand, daß\neine Viruserkrankung, wie die Herpes-Encephalitis, insbesondere im\nHinblick auf die Vermehrung der Erreger in dem erkrankten\nOrganismus umso wirkungsvoller bekämpft werden kann, je früher das\nMedikament gegeben wird, das die Viren angreift.\n\n47\n\nII.\n\n48\n\nDas Landgericht hat der Beklagten mit Recht als Folge des\nverspäteten Einsatzes Von Aciclovir die Hirnschädigung des Klägers\nangelastet.\n\n49\n\n1. Allerdings hat der Kläger nicht bewiesen, daß seine\ngesundheitlichen Beeinträchtigungen bei rechtzeitiger Bekämpfung\nder Herpes-Encephalitis vermieden worden wären. Der Sachverständige\nhat zu der Frage, ob sich der Krankheitsverlauf des Klägers\ngünstiger gestaltet hätte, wenn er früher mit Aciclovir behandelt\nworden wäre, ausgeführt, daß auch bei optimalen Voraussetzungen, d.\nh. bei frühzeitiger Diagnose und sofortigem Therapiebeginn noch 19\nbis 28% der Patienten sterben und bis zu 25% Dauerschäden erleiden,\nalso nur etwa 50% die Krankheit folgenlos überstehen. Es sei\nkeineswegs so, daß Aciclovir in jedem Falle eine\nHerpes-Encephalitis heile. Seine Darlegungen beruhen auf den\nwissenschaftlichen Untersuchungen von Sköldenberg und Witley. Auch\nnach den Feststellungen von P liegt die Letalitätsrate bei\nAnwendung von Aciclovir (noch) bei 20 %.\n\n50\n\nBei dieser Sachlage ist die Ursächlichkeit des\nBehandlungsfehlers für den Gesundheitsschaden nicht bewiesen. Zwar\nist möglich, daß ein um 24 Stunden frühzeitigerer Einsatz von\nAciclovir den Krankheitsverlauf günstig beeinflußt hätte; die\nChancen des Klägers wären besser gewesen. Das genügt jedoch nicht.\nDie Ursächlichkeit ist erst bewiesen, wenn dafür eine derart hohe\nWahrscheinlichkeit spricht, daß Zweifel schweigen, ohne sie völlig\nauszuschließen (BGH NJW 1970, 946; 1973, 1925). Auf der anderen\nSeite steht aber auch nicht fest, daß der frühere Einsatz von\nAciclovir den Kausalverlauf in bezug auf den Heilungsprozeß nicht\nfür den Kläger günstig beeinflußt hätte.\n\n51\n\n2. Die danach verbleibenden Zweifel an der Ursächlichkeit des\nFehlers für die Gesundheitsbeeinträchtigung des Klägers gehen zu\nLasten der Beklagten. Die Behandlungsseite trifft nämlich der\nVorwurf des groben Behandlungsfehlers.\n\n52\n\nOb ein Behandlungsfehler als grob zu qualifizieren ist, hängt im\nwesentlichen vom Einzelfall ab, insbesondere davon, ob er die\nAufklärung des Krankheitsverlaufs besonders erschwert. Zwar sind\ngenerelle Definitionen nur bedingt tauglich (vgl. Steffen, Neue\nEntwicklungslinien der BGH-Rechtsprechung zum Arzthaftungsrecht, 3.\nAufl. , Seite 118), in Frage kommen aber vor allem Verstöße gegen\nelementare Behandlungsregeln, gegen elementare Erkenntnisse der\nMedizin (vgl. etwa BGH VersR 1986, 366), therapeutisch insbesondere\ngrundloses Nichtanwenden einer Standardmethode zur Bekämpfung\nbekannter Risiken (vgl. die Rechtsprechungsnachweise bei Steffen\na.a.O., Seite 121/122). Von besonderer Bedeutung ist dabei, ob der\nFehler im Rahmen einer Gesamtbetrachtung des Behandlungsgeschehens\nunter Berücksichtigung der konkreten Umstände (vgl. BGH NJW 1988,\n1511) aus objektiver ärztlicher Sicht bei Anlegung des für einen\nArzt geltenden Ausbildungs- und Wissensmaßstabs nicht mehr\nverständlich und verantwortbar erscheint (vgl. BGH NJW 1983, 2080).\nEin Diagnoseirrtum im Sinne einer Fehlinterpretation der erhobenen\nBefunde ist dann als grob zu bezeichnen, wenn es sich um einen\nfundamentalen Irrtum handelt (BGH NJW 1988, 1513), wobei ferner\ngravierend das Nichterheben gebotener Kontrollbefunde ins Gewicht\nfällt.\n\n53\n\nGemessen an diesen Grundsätzen erscheint das\nBehandlungsverhalten der Ärzte der Beklagten als grob\nfehlerhaft.\n\n54\n\nObwohl der leitende Arzt der Kinderabteilung, der sicherlich\nüber ein höheres Maß an Erfahrung verfügte als die Assistenzärzte\nund der Stationsarzt, bereits am zweiten Behandlungstag den\nVerdacht auf Encephalitis hegte, sind ganz wesentliche\ndiagnostische Maßnahmen zur Verifizierung dieses Verdachts erst mit\njeweils einem Tag Verzögerung ergriffen worden. Das erscheint für\nsich genommen schon nicht verständlich. Bei den von einer\nEncephalitis bekanntermaßen ausgehenden schweren Gefahren für Leben\nund Gesundheit des Erkrankten mußten unverzüglich alle Versuche\nunternommen werden, ein Höchstmaß an Klarheit zu gewinnen, um eine\nwirksame Therapie einleiten zu können. Nach Lage der Sache kamen\nneben einer erneuten Lumbalpunktion ersichtlich nur ein EEG\nund/oder ein CT in Betracht. Nur so konnten mit einigermaßen\nAussicht auf Erfolg eine beginnende oder bereits vorhandene\nVeränderung im Hirn des Kranken als Folge einer Encephalitis\nerkannt werden. Es gab keinen vernünftigen Grund für ein weiteres\nAbwarten. Ein (bloßer) fieberhafter Infekt oder ein\nbakteriell-entzündliches Geschehen war nach den erhobenen Befunden\nunwahrscheinlich.\n\n55\n\nDie Fehlbeurteilung des EEGs am 27. April stellt sich nach dem\nSachverständigengutachten als fundamentaler Irrtum dar. Es war eben\nnicht \"weitgehend unauffällig\", sondern zeigte schwere herdförmige\nVerlangsamungen über der linken Hemisphäre, betont über der\nTemporalregion. Das war eindeutig feststellbar, wie Dr. F im\nSenatstermin eingeräumt hat. Es erscheint auch schlechterdings\nnicht verantwortbar, daß Dr. F, der über den gesamten\nBehandlungsverlauf und die Schwere der Erkrankung des Klägers\ninformiert war, den EEG-Befund nicht selbst kontrolliert hat. Das\nklinische Bild war mit einem unauffälligen EEG-Befund nur schwer in\nEinklang zu bringen.\n\n56\n\nAuch der verzögerte Einsatz von Aciclovir ist nicht\nverständlich. Die Therapie mit diesem Mittel muß nach den\nAusführungen des Sachverständigen als Standardmethode zur\nBekämpfung von Herpes-Encephalitis angesehen werden, weil es\nerprobt ist und sich als einzig nachhaltig erfolgversprechendes\nMittel herausgestellt hat. Diese Kenntnis mußte von den Ärzten der\nKinderabteilung der Beklagten erwartet werden. Die fehlende\nZulassung nach dem Arzneimittelgesetz ändert daran nichts. Dieser\nUmstand konnte allenfalls Veranlassung geben, vor Anwendung des\nMittels bei den spezialisierten Fachkliniken der Universitäten\nKöln, Aachen, Bonn Düsseldorf oder Essen telefonische Auskünfte\nüber den Zeitpunkt des Einsatzes und etwa zu befürchtende\nNebenwirkungen einzuholen, um Gewißheit über das therapeutische\nVorgehen zu erlangen. Ein solches Verhalten ist zur Abwendung\nunmittelbar drohender schwerer Gefahren nicht nur zumutbar, sondern\nim Interesse des Patienten sogar geboten. Im übrigen zeigt die\nTatsache, daß Aciclovir schließlich doch gegeben wurde, daß die\nfehlende Zulassung nach dem Arztheilmittelgesetz von den Ärzten der\nBeklagten nicht als Hindernis für den Einsatz des Medikaments\nbewertet wurde.\n\n57\n\nNach gefestigter höchstrichterlicher Rechtsprechung (vgl. BGH\nVers.R 1986, 366, 367; NJW 1988, 2949) reicht es im Falle eines\ngroben Behandlungsfehlers für die Haftung aus, daß der Fehler\ngenerell zur Verursachung des eingetretenen Schadens geeignet ist;\nwahrscheinlich braucht der Eintritt eines solchen Erfolges nicht zu\nsein. Vorliegend steht außer Zweifel, daß der um mindestens 24\nStunden verzögerte Einsatz von Aciclovir generell geeignet war, die\nHeilungschancen zu verringern oder umgekehrt durch einen\nentsprechend früheren Einsatz des Mittels sich die Chancen des\nKlägers verbessert hätten auf eine vollständige Heilung oder\nzumindest eine günstigere Beeinflussung des Krankheitsverlaufs mit\nder Folge geringerer dauernder Beeinträchtigungen.\n\n58\n\nDie prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr.\n10, 711 ZPO.\n\n59\n\nWert der Beschwer für die Beklagte und zugleich\nBerufungsstreitwert: 140.000,00 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315105","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-05-30/27-u-169-89","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 847","ref_norm":"847","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315105","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315105","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1990-05-30/27-u-169-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315105","retrieved":"2026-07-09 03:47:23.201220+00:00"}}