{"status":"available","doknr":"OLD315200","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1989:0911.7VA3.89.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1989-09-11","aktenzeichen":"7 VA 3/89","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG wird als unzulässig verworfen.\n\n1\n\nDer Antrag auf gerichtliche Entscheidung nach §§ 23 ff EGGVG wird als unzulässig verworfen.\n\n \n \n \n 2\n\n G r ü n d e:\n\n 3\n\nI.\n\n 4\n\nVom Amtsgericht Aachen war am 1. Juni 1984 über das Ver­mögen des Architekten E.M. das Vergleichsverfahren er­öffnet worden (19 VN 2/84). Zu diesem Verfahren meldete der Antragsteller eine Forderung in Höhe von 250.000,- DM an. Durch Beschluß vom 18.'Dezember 1987 wurde das Ver­gleichsverfahren aufgehoben.\n\n 5\n\nMit Schriftsatz vom 23. Februar 1989 beantragte der Antragsteller, der gegen M. weitere, teilweise titu­lierte Forderungen geltend macht, beim Vergleichsgericht, ihm die gesamten Vergleichsakten zum Zwecke der Einsicht­nahme für angemessene Zeit zu überlassen, hilfsweise\n\n 6\n\ndie Einsichtnahme auf der Geschäftsstelle des Gerichts zu gewähren. Nach Anhörung des Schuldners, des früheren Vergleichsverwalters sowie eines ehemaligen Beirats­mitglieds und ergänzender Stellungnahme des Antrag­stellers wies das Amtsgericht Aachen mit Beschluß vom 10. Mai 1989 - 19 VN 2/84 - die Anträge des Antrags­stellers zurück, weil die begehrte Einsicht in die gesamten Akten aus Gründen des Datenschutzes ausscheide.\n\n 7\n\nDer Antragsteller vertritt die Auffassung, bei der Entscheidung des Vergleichsgerichts handele es sich um eine Maßnahme der Justizverwaltung, weil zur Zeit seines Antrags das Vergleichsverfahren aufgehoben bzw. abgeschlossen gewesen sei. Die Entscheidung des Amts­gerichts sei in der Sache unrichtig.\n\n 8\n\nEr beantragt,\n\n 9\n\ndas Amtsgericht Aachen zu verpflichten, dem Antragsteller die gesamten Vergleichs­akten E.M. - AG Aachen 19 VN 2/84 - zum Zwecke der Einsichtnahme im Büro des Ver­fahrensbevollmächtigten des Antragstellers für eine angemessene Zeit zu überlassen,\n\n 10\n\nhilfsweise, dem Antragsteller die Einsicht­nahme in die gesamten Vergleichsakten M. auf der Geschäftsstelle des Vergleichsge­richtes zu gewähren,\n\n 11\n\nhilfsweise, das Amtsgericht Aachen unter Aufhebung des Beschlusses vom 10.05.1989 zu verpflichten, den Antragsteller wegen der Einsichtnahme in die Vergleichsakten M. unter Beachtung der Rechtsauffassung des OLG neu zu bescheiden.\n\n 12\n\nDer Senat hat dem Direktor des Amtsgerichts Aachen Gelegenheit zur Äußerung gegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf sein Schreiben vom 12. Juli 1989 ebenso Bezug genommen wie auf die Schriftsätze des Antragstellers vom 15. Juni 1989 und 17. August 1989 nebst ihren Anlagen.\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n 13\n\n II.\n\n 14\n\nDer Antrag ist unzulässig und muß deshalb verworfen werden.\n\n 15\n\nNach § 23 EGGVG entscheiden über die Rechtmäßigkeit der Anordnungen, Verfügungen oder sonstigen Maßnahmen, die von Justizbehörden zur Regelung einzelner Angelegenheiten unter anderem auf dem Gebiet des bürgerlicnen Rechts ein­schließlich der freiwilligen Gerichtsbarkeit getroffen werden, die ordentlichen Gerichte.\n\n \n 16\n\nSo kann nach allgemeiner Meinung die Versagung der Akten­einsicht an dritte Personen durch den Vorstand des Gerichts nach § 299 Abs. 2 ZPO gemäß § 23 EGGVG angefochten werden. Entsprechendes gilt für § 120 Abs. 3 ,der bestimmt, daß der Vorstand des Gerichts anderen Personen als dem Schuldner, dem vorläufigen Verwalter, dem Vergleichsver­walter und jedem Gläubiger die Einsicht der Akte unter bestimmten Voraussetzungen gestatten kann. Eine solche Maßnahme einer Justizbehörde liegt indessen hier nicht vor.\n\n 17\n\nDer Vorstand des Gerichts, d.h. der Direktor des Amts­gerichts Aachen, hat, was unstreitig ist, eine Maßnahme im Sinne des § 23 EGGVG nicht getroffen. Der Antragstel­ler hat bei ihm nicht um Akteneinsicht nachgesucht.\n\n \n \n \n \n 18\n\nDer Direktor des Amtsgerichts Aachen hat, wie er in seiner Stellungnahme vom 12. Juli 1989 klargestellt hat, eine Entscheidung jedenfalls bisher auch nicht getroffen.\n\n \n \n \n 19\n\nDas Vergleichsgericht ist keine Justizbehörde im Sinne des § 23 EGGVG. Seine ablehnende Entscheidung vom 10. Mai 1989 ist im Rahmen der dem Vergleichsgericht zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege ergangen. Das Gericht hat den Antrag des Antragstellers nicht nach § 120 Abs. 3, sondern nach 120 Abs. 2 zurückgewiesen; es hat mithin den Antragsteller nicht als Dritten, sondern als Gläubiger im Sinne des § 120 Abs. 1 angesehen und dabei auch nicht zwischen der angemeldeten und den nicht angemeldeten Forderungen des Antragstellers unterschieden. Eine solche Unterscheidung hätte dem Gesetz auch nicht entsprochen, das als Gläubiger ausdrücklich \"jeden Gläubiger\" ansieht (vgl. Bley-Mohrbutter, 4. Aufl.,§ 120 Rdnr. 4; Uhlenbruck, AnwB1. 1971, 333).\n\n 20\n\nEine derartige bei der gebotenen funktionalen Betrach­tungsweise (vgl. zuletzt BGH NJW 1989, 588) eindeutig dem Bereich der Rechtspflege zuzuordnende Entscheidung des Vergleichsgerichts unterliegt aber nicht der An­fechtung als Justizverwaltungsakt nach § 23 EGGVG\n\n \n \n \n \n 21\n\n(vgl. für den vergleichbaren Fall des § 299 ZPO OLG Frankfurt, Rpfleger 1976, 399; Stein-Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl., § 299 Rdnr. 31 am Ende). Aus Art. 19 Abs. 4 GG, der den Rechtsweg bei Verletzung von Rechten durch die öffentliche Gewalt eröffnet, folgt nichts anderes. Denn es ist allgemein anerkannt, daß Art. 19 Abs. 4 GG keinen Rechtschutz gegen gerichtliche Entschei­dungen gibt (vgl. Kissel, GVG, § 23 EGGVG, Rdnr. 9).\n\n 22\n\nOb die Entscheidung des Vergleichsgerichts im Hinblick auf § 121 Abs. 1 einer Anfechtung, etwa im Wege der sofortigen Beschwerde überhaupt zugänglich ist (ver­neinend Bley-Mohrbutter, a.a.O. Rdn. 5 unter a), steht nicht zur Entscheidung des Senats.\n\n 23\n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers wird die Entscheidung des Vergleichsgerichts nicht dadurch zum Justizverwaltungsakt, daß das Vergleichsverfahren mit Beschluß vom 18. Dezember 1987 aufgehoben worden ist. Der Beschluß des Gerichts vom 10. Mai 1989 ist als Recntspflegeentscneidung ergangen und bleibt dies auch, ungeachtet der Frage, ob nach Abschluß des Vergleichs­verfahrens weiterhin das Vergleichsgericht über Anträge der Beteiligten auf Akteneinsicht zu entscheiden hat (so Schrader-Uhlenbruck, Konkurs- und Vergleichsver­fahren, 4. Aufl., S. 336, Rdn. 1017 a am Ende; Uhlen­bruck, Anw8l. 1971, 334 unter II) oder ob in diesem Falle der Vorstand des Gerichts zur Entscheidung be­rufen ist, was für den vergleichbaren Fall des § 299 ZPO vereinzelt vertreten wird (vgl. OLG \n\n \n \n \n \n \n \n 24\n\nColmar, OLG Rsp. 25, 96; Egon Schneider, MDR 1984, 109; anderer Ansicht aber mit wohl zutreffender Begründung Stein-Jonas/ Leipold a.a.O. Rdnr. 17; AK-ZPO­Deppe-Hilgenberg, § 299 Rdn. 3). Selbst wenn man da­von ausgehen wollte, was der Antragsteller selbst nicht vorträgt, daß das Vergleichsgericht unzulässigerweise in der Sache selbst entschieden hätte, würde dies, weil es sich nach wie vor um eine Entscheidung des Gerichts im Bereich der Rechtspflege handeln würde, den Rechts­weg nach §§ 23 ff EGGVG nicht eröffnen.\n\n 25\n\nDer Antrag erweist sich nach alledem unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt als zulässig. Er muß daher verworfen werden.\n\n 26\n\nGeschäftswert: 5.000,-- DM (§§ 30 Abs. 3 EGGVG, 30 Abs. 2 KO","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315200","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1989-09-11/7-va-3-89","cited_norms":[{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 23","ref_norm":"23","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 299","ref_norm":"299","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"GVGEG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315200","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315200","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1989-09-11/7-va-3-89","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315200","retrieved":"2026-07-09 03:47:31.998302+00:00"}}