{"status":"available","doknr":"OLD315294","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1988:1220.SS656.88.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1988-12-20","aktenzeichen":"Ss 656/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Verfahrens vor dem Rechtsbeschwerdegericht, an das Amtsgericht Köln zurückverwiesen.\n\n1\n\nGründe:\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Betroffenen wegen (vorsätzlicher) Mißachtung der 0,8 Promille-Grenze zu\neiner Geldbuße von 900,00 DM und einem Fahrverbot von 3 Monaten verurteilt (§§ 24 a, 25 StVG).\n\n3\n\nNach den Feststellungen soll der einschlägig vorbelastete Betroffene am 2. März 1988 seinen PKW\nauf öffentlichen Straßen in Frechen geführt haben, obwohl er eine Alkoholmenge im Blut hatte,\ndie zu einer Blutalkoholkonzentration von 1,04 Promille führte. Die Einlassung des Betroffenen, nicht er,\nsondern ein Herr D. habe das Fahrzeug gesteuert, hat das Amtsgericht ohne Anhörung der vom Betroffenen\nbenannten Zeugen als widerlegt angesehen mit der Begründung, die hierzu vernommenen Polizeibeamten hätten\nden Betroffenen einwandfrei als Fahrer erkannt.\n\n4\n\nDagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der im wesentlichen beanstandet wird, das\nAmtsgericht habe \"vorweggenommene Beweiswürdigung\" betrieben und damit die Aufklärungspflicht\nverletzt.\n\n5\n\nDie Rechtsbeschwerde hat (vorläufigen) Erfolg.\n\n6\n\nDie von der Verteidigung ordnungsgemäß (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG i.V.m. § 344 Abs. 2 Satz\n2 StPO) erhobene Rüge der Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) greift durch.\n\n7\n\nDie Verteidigung hat in der Hauptverhandlung vom 31. August 1988 u.a. beantragt, zum Beweise dafür,\ndaß der Betroffene den PKW nicht gesteuert habe, den angeblichen Fahrzeugführer, Herrn D. und die\nBeifahrerin, Frau C., als Zeugen zu vernehmen.\n\n8\n\nDas Amtsgericht hat diesen Antrag\n\n9\n\n\"gemäß § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG im Hinblick auf die beiden vorliegenden Zeugenaussagen\n(erg.: der Polizeibeamten), die glaubhaft und widerspruchsfrei sind\",\n\n10\n\nabgelehnt.\n\n11\n\nDiese Entscheidung ist rechtsfehlerhaft.\n\n12\n\n§ 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG bestimmt, daß ein Beweisantrag auch abgelehnt werden kann, wenn\ndas Gericht den Sachverhalt nach dem bisherigen Ergebnis der Beweisaufnahme für geklärt und die\n(weitere) Beweiserhebung nach pflichtgemäßem Ermessen zur Erforschung der Wahrheit nicht für\nerforderlich hält.\n\n13\n\nDie Ablehnung eines Beweisantrags steht damit nicht im Belieben des Gerichts und darf vor allem nicht\nwillkürlich erfolgen. Zur Ausübung des pflichtgemäßen Ermessens gehört, daß\nder Grundsatz der Wahrheitserforschungspflicht (§ 77 Abs. 1 OWiG) - unter Berücksichtigung der\nBedeutung der Sache - beachtet wird (Rebmann/Roth/Herrmann, OWiG, § 77 Rn. 11). Drängt sich danach\ndie Erhebung eines angebotenen Beweises auf oder liegt sie zumindest nahe, muß das Gericht dem Antrag\nnachgehen, anderenfalls verletzt es seine Aufklärungspflicht (ständige Senatsrechtsprechung; vgl.\nzu § 77 OWiG n.F.: SenE StV 1988, 335, 336; Göhler, OWiG, 8. Aufl., § 77 Rn. 3, 11;\nRebmann/Roth/Herrmann a.a.O. Rn. 3, 11; jeweils mit weiteren Nachweisen aus der Rechtsprechung). Nach der\nNeufassung des § 77 OWiG gilt das Verbot einer dem Betroffenen ungünstigen Vorwegnahme der\nBeweiswürdigung demzufolge zwar nicht mehr uneingeschränkt (Göhler a.a.O. § 77 Rn. 12). Es kommt\nauf das Gewicht der Ergebnisse der bisherigen Beweisaufnahme im Verhältnis zu den beantragten Beweisen an\n(Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.; zur früheren Rechtslage: OLG Hamm VRS 67, 450). Ist der Sachverhalt aufgrund\nverläßlicher Beweismittel und ohne Mißachtung der Aufklärungspflicht so eindeutig geklärt,\ndaß die beantragte Beweiserhebung an der gerichtlichen Überzeugung nichts ändern würde, darf von\nweiterer Beweiserhebung abgesehen werden (Rebmann/Roth/Herrmann a.a.O.). Diese Voraussetzungen sind jedoch\nregelmäßig nicht erfüllt, wenn sich gleichwertige Beweismittel gegenüberstehen. So kann ein\nBeweisantrag auf Vernehmung eines weiteren Zeugen, die der Entkräftung eines Beweisergebnisses dienen soll,\ndas auf der Aussage eines einzigen Zeugen beruht, im allgemeinen nicht abgelehnt werden, weil es sich in einem\nsolchen Fall aufdrängt oder jedenfalls naheliegt, den benannten \"Gegenzeugen\" anzuhören, um\ndie Wahrheit herauszufinden (Göhler a.a.O. § 77 Rn. 14 unter Hinweis auf die insoweit noch verwertbare\nRechtsprechung zu § 77 OWiG a.F., insbesondere auf KG VRS 65, 212).\n\n14\n\nBei Anwendung dieser Grundsätze hat das Amtsgericht durch die auf § 77 Abs. 2 Nr. 1 OWiG gestützte\nAblehnung des vom Betroffenen gestellten Antrags, Herrn D. und Frau C. zu der Behauptung, nicht er sondern D. habe\ndas Fahrzeug gesteuert, als Zeugen zu vernehmen, gegen die Aufklärungspflicht des § 77 Abs. 1 OWiG\nverstoßen. Nachdem der Verdacht, der Betroffene habe den PKW (alkoholisiert) geführt, in der Hauptverhandlung\nallein durch die beiden Polizeibeamten, die Anzeige erstattet hatten, bestätigt worden war, während der.\nBetroffene selbst einen anderen als Fahrer bezeichnete, hätte es jedenfalls nahegelegen, die von ihm benannten\n\"Gegenzeugen\" zu hören. Zwar haben hier zwei Polizeibeamte übereinstimmend ausgesagt, den\nBetroffenen an Steuer des Fahrzeugs erkannt zu haben. Im Unterschied zur angeführten Rechtsprechung beruht dar\nSachverhalt, von dem das Amtsgericht ausgegangen ist, also nicht ausschließlich auf den Bekundungen eines\neinzigen Belastungszeugen. Dennoch darf nicht außer acht gelassen werden, daß Polizeibeamte, die (wie die\nZeugen M. und S.) gemeinsam Dienst tun und dabei aufeinander angewiesen sind, ein beträchtliches Interesse daran\nhaben können, daß ihre Angaben über dienstliche Handlungen oder Beobachtungen möglichst exakt\nübereinstimmen, damit keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit ihres Vorgehens auftreten. Es läßt\nsich daher nicht völlig ausschließen, daß die Aussagen aufeinander abgestimmt werden. Dadurch\nkönnen Wahrnehmungsfehler des einen Zeugen auf den anderen übertragen werden mit der Folge, daß\ndie \"übereinstimmenden\" Bekundungen der betreffenden Zeugengruppe gleichwohl ein unzutreffendes\nGesamtbild ergeben. Deshalb ist es in Fällen, in denen kein einzelner Belastungszeuge, sondern eine durch\ngemeinsame Dienstausübung miteinander verbundene Zeugengruppe auftritt, aus Gründen einer\nverläßlichen Wahrheitserforschung, in der Regel angebracht, benannte \"Gegenzeugen\" zu vernehmen\n(SenE VRS 74, 372, 375), schon damit dem Betroffenen nicht der unzutreffende Eindruck vermittelt wird, das Tatgericht\nverlasse sich unbesehen auf die Aussagen von Polizeibeamten und betrachte andere Zeugen als \"Zeugen zweiter\nKlasse\", denen nur eine geringere Glaubwürdigkeit zukomme.\n\n15\n\nDa es hier nach allem geboten gewesen wäre, im Rahmen der Aufklärungspflicht dem Beweisantrag auf\nZeugenvernehmung des Herrn D. und der Frau C. nachzugehen, stellt sich die Ablehnung jenes Antrags unter\nvorweggenommener Wertung der nicht erhobenen Beweise als Verfahrensmangel dar, der zur Aufhebung des angefochtenen\nUrteils zwingt. Auf der rechtsfehlerhaften Ablehnung des Beweisantrags kann die Entscheidung auch beruhen, weil nicht\nauszuschließen ist, daß bei einer Vernehmung der \"Gegenzeugen\" das Urteil zugunsten des Betroffenen\nausgefallen wäre.\n\n16\n\nNach § 79 Abs. 6 OWiG ist die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an die Abteilung des Amtsgerichts,\ndie entschieden hat, zurückzuverweisen.\n\n17\n\nFür die neue Verhandlung wird bemerkt:\n\n18\n\nDer Hinweis, daß die Blutalkoholkonzentration mit 1,04 Promille \"nicht unerheblich über 0,8\nPromille\" liege, reicht für die Annahme des Vorsatzes nicht aus (vgl. OLG Köln VRS 67, 226; StV\n1984, 516; SenE vom 3. April 1987 - Ss 113/87 -; Jagusch/Hentschel, StVR, 29. Aufl., § 316 Rn. 24;\nDreher/Tröndle, StGB, 44. Aufl., § 316 An. 9; Hentschel/Born, Trunkenheit im Straßenverkehr,\n4. Aufl. Rn. 346; jeweils m.w.N.). Ferner ist es nicht zulässig, unbewiesenes Verteidigungsvorbringen zu\nLasten des Betroffenen zu verwerten (KK-Hürxthal, StPO, 2. Aufl., § 261 Rn. 57 m.w.N.). Das gilt hier\ninsbesondere für die Behauptung, der Betroffene habe nach Alkoholgenuß wegen Zweifeln an der eigenen\nFahrtüchtigkeit Herrn D. gebeten, ihn zu fahren.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-12-20/ss-656-88","cited_norms":[{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 77","ref_norm":"77","n":9},{"jurabk":"OWiG 1968","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-12-20/ss-656-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315294","retrieved":"2026-07-09 03:47:39.944291+00:00"}}