{"status":"available","doknr":"OLD315373","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1988:0510.2WS93.88.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1988-05-10","aktenzeichen":"2 Ws 93/88","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\n \n\n3\n\n \n\n4\n\n \n\n5\n\nIn der Strafsache gegen A. D. war der\nBeschwerde-gegner als Dolmetscher für die türkische Sprache zu dem\nauf den 12. November 1987, 9 Uhr, anberaumten Termin zur\nHauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts\nKöln geladen worden. Dieser Termin ist am Nachmittag des 11.\nNovember 1987 wegen plötzlicher Erkrankung des Verteidigers\naufgehoben worden. Der Beschwerdegegner, der verse-hentlich nicht\nabbestellt worden war, ist am Morgen des 12. November 1987 bei\nGericht erschienen. Er hat beantragt, den ihm entstandenen\nVerdienstaus-fall zu regulieren, und zur Begründung vorgetragen, er\nhabe sich für den Verhandlungstag am 12. Novem-\n\n6\n\n \n\n7\n\nber 1987 ganztätig von anderen\ngeschäftlichen Ver-pflichtungen freigehalten und Aufträge, die auf\nje-den Fall den Zeitraum von 8 bis 17 Uhr erfaßt hät-ten,\nabgelehnt. Nach Anhörung des Bezirksrevisors hat die Strafkammer am\n6. Januar 1988 die dem Be-schwerdegegner zu gewährende\nEntschädigung auf ins-gesamt 1.099,90 DM festgesetzt, die sich wie\nfolgt errechnet:\n\n8\n\n \n\n9\n\nZeitaufwand gemäß §§ 17, 3 Abs. 2\nZSEG\n\n10\n\n \n\n11\n\n9 Stunden, einschließlich der Hin-\nund\n\n12\n\n \n\n13\n\nRückfahrt von bzw. nach B.\n\n14\n\n \n\n15\n\nà 70,-- DM 630,-- DM\n\n16\n\n \n\n17\n\nErhöhung um 50 % gemäß §§ 17,3 Abs. 3\nb\n\n18\n\n \n\n19\n\nZSEG 315,-- DM\n\n20\n\n \n\n21\n\nFahrtkosten gemäß §§ 17, 9 Abs. 3\nZSEG\n\n22\n\n \n\n23\n\n2 x22 km à 0,45 DM 19,80 DM\n\n24\n\n \n\n25\n\n964,80 DM\n\n26\n\n \n\n27\n\n14 % Mehrwertsteuer 135,07 DM\n\n28\n\n \n\n29\n\n1.099,87 DM\n\n30\n\n \n\n31\n\nAufrundung gemäß § 12 ZSEG 1.099,90\nDM\n\n32\n\n \n\n33\n\n===========\n\n34\n\n \n\n35\n\nGegen diesen Beschluß hat der\nBezirksrevisor Be-schwerde eingelegt, der die Strafkammer nicht\nabge-holfen hat. Er beantragt, die Entschädigung für den\nDolmetscher insoweit zu versagen, als er für die-jenigen Zeiträume\nentschädigt wird, für die er vom\n\n36\n\n \n\n37\n\nGericht nicht zu Beweiszwecken\nherangezogen wurde, also für die sogenannte\n\"Ausfallentschädigung\".\n\n38\n\n \n\n39\n\nDie nach § 16 Abs. 2 Satz 1 und 2 des\nGesetzes über die Entschädigung von Zeugen und Sachver-ständigen\n(ZSEG) statthafte Beschwerde, die auch im übrigen hinsichtlich\nihrer Zulässigkeit keinen Bedenken begegnet, ist im Umfang der\nAnfechtung des Beschlusses der 1. großen Strafkammer des\nLandge-richts Köln vom 6. Januar 1988 begründet.\n\n40\n\n \n\n41\n\nDer Beschwerdegegner kann nur die\nErsetzung der Fahrtkosten und eine Entschädigung für den\nZeitauf-wand verlangen, der mit der Anfahrt zum Gerichtsort und der\nRückfahrt sowie dem tatsächlichen - erfor-derlichen - Aufenthalt\nbei Gericht verbunden war. Ein darüber hinausgehender\nEntschädigungsanspruch steht ihm nicht zu.\n\n42\n\n \n\n43\n\nNach §§ 1 und 3 ZSEG, die auch für\nDolmetscher gel-ten (§ 17 Abs. 1 und 2 ZSEG), werden\nSachverständi-ge, die vom Gericht zu Beweiszwecken herangezogen\nwerden, für ihre Leistungen entschädigt. Diese Vor-aussetzungen\nsind nur für den dem Beschwerdegegner zuzuerkennenden Teil des\ngeltend gemachten Entschä-digungsanspruchs erfüllt.\n\n44\n\n \n\n45\n\nDer Beschwerdegegner ist auf Grund\neiner Ladung vor Gericht erschienen und war damit im Sinne von § 1\nZSEG herangezogen, obwohl der Hauptverhandlungster-min aufgehoben\nwar und er eine Dolmetschertätigkeit\n\n46\n\n \n\n47\n\nnicht erbracht hat (vgl. Meyer/Höver,\nKomm. z. ZSEG, 16. Aufl., § 1 Rdnr. 21; Hartmann, Kostenge-setze,\n22. Aufl., § 1 ZSEG Anm. 3) A b). Dieser Umstand steht indessen dem\nEntschädigungsanspruch nicht entgegen. Denn der Beschwerdegegner\nhat dem Gericht zur Verfügung gestanden und ist aus von ihm nicht\nzu vertretenden Gründen nicht dazu gekommen, eine Leistung als\nDolmetscher zu erbringen. Er kann daher Erstattung der Fahrtkosten\n(§§ 9 Abs. 1, 17 Abs. 1 und 2 ZSEG) und Entschädigung für die\naufge-wendete Zeit (Fahrzeit, Aufenthalt vor Gericht) be-anspruchen\n(OLG München NJW 1973, 2044).\n\n48\n\n \n\n49\n\nEin weitergehender Anspruch steht dem\nBeschwer-degegner nicht zu. Der von der Strafkammer in dem\nangefochtenen Beschluß unter Berufung auf die Entscheidungen des\nOberlandesgerichts Köln vom 8. 5. 1970 - 8 W 25/70 - und des\nOberlandesgerichts München vom 16. 8. 1973 (NJW 1973, 2044)\nvertrete-nen Auffassung, unter den gegebenen Umständen sei \"§ 324\nAbs. 1 BGB als Ausgestaltung eines allge-meinen Rechtsgeschehens\"\nanalog anzuwenden und dem Beschwerdegegner ein Anspruch auf\nEntschädigung für den Verdienstausfall zuzubilligen, vermag der\nSenat nicht zu folgen. Dabei kann dahinstehen, ob die angeführte\nEntscheidung des Oberlandesgerichts Mün-chen (a.a.O.) die\nAuffassung der Strafkammer über-haupt stützt.\n\n50\n\n \n\n51\n\nDa insoweit eine regelbedürftige\nGesetzeslücke nicht vorliegt, kommt eine Gesetzesausfüllung\ndurch\n\n52\n\n \n\n53\n\nanaloge Anwendung anderer Vorschriften\n- wie etwa des § 324 Abs. 1 BGB - nicht in Betracht.\n\n54\n\n \n\n55\n\nZeugen und Sachverständige haben - wie\ndie Dolmet-scher - eine staatsbürgerliche Pflicht zu erfüllen\n(Hartmann a.a.O. Grdz. ZSEG Anm. 1 A). Um der Gefahr vorzubeugen,\ndaß sie sich aus Furcht vor Schaden dieser Pflicht entziehen,\nwerden sie - nicht voll, sondern nur in begrenztem Umfang -\n\"entschädigt\" (Hartmann a.a.O. Anm. 3; OLG München RPfl 1979, 358).\nSie erhalten keine Vergütung. Hie-raus wird zu Recht der Schluß\ngezogen, daß der Ent-schädigungsanspruch der Zeugen und\nSachverständigen - wie auch der Dolmetscher - im ZSEG abschließend\nnach Grund und Höhe geregelt ist (BGH RPfl 1979, 259; OLG München\na.a.O.; Hartmann a.a.O.; Meyer/Hö-ver a.a.O. § 1 Rdnr. 1; st.\nSenatsrechtspr.). Das bedeutet, daß ein Entschädigungsanspruch nur\ninso-weit gegeben ist, als ihn das Gesetz ausdrücklich zubilligt\n(Hartmann a.a.O.; Höver/Meyer a.a.O. § 1 Rdnr. 1). Einen Anspruch\nauf Verdienstausfall sieht das ZSEG nicht vor. Ein solcher Anspruch\nbesteht mithin nicht.\n\n56\n\n \n\n57\n\nDer Senat sieht sich gehindert, die in\nder Sache erforderliche Entscheidung zu treffen. Den vorlie-genden\nAkten ist nicht zu entnehmen, welche Zeit der Beschwerdegegner für\ndie Fahrt von seinem Wohnort zum Gericht, für sein Erscheinen und\nseinen Aufenthalt dort sowie für die Rückfahrt aufgewendet\n\n58\n\n \n\n59\n\nhat, so daß nicht beurteilt werden\nkann, für welche Zeitdauer er zu entschädigen ist.\n\n60\n\n \n\n61\n\nAuch die Höhe des dem Beschwerdegegner\nzustehenden Entschädigungsanspruchs läßt sich nicht beurteilen. Die\nStrafkammer hat dem Beschwerdegegner den in § 3 Abs. 2 ZSEG\nvorgesehenen Höchstsatz von 70,-- DM/Stunde zugebilligt und zudem\nvon der Mög-lichkeit des § 3 Abs. 3 ZSEG Gebrauch gemacht, die\nEntschädigung um 50 % zu überschreiten, ohne dies zu begründen.\nEine Begründung hierfür enthält auch der Antrag des\nBeschwerdegegners auf Entschädigung nicht. Mithin kann nicht\nnachgeprüft werden, ob die Voraussetzungen für die Gewährung des\nHöchstsatzes der Entschädigung und für eine Überschreitung nach § 3\nAbs. 3 ZSEG vorliegen.\n\n62\n\n \n\n63\n\nDie Sache muß daher zur erneuten\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen werden.\n\n64\n\n \n\n65\n\nDie Kostenregelung ergibt sich aus § 16\nAbs. 5 ZSEG.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315373","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-05-10/2-ws-93-88","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 324","ref_norm":"324","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315373","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315373","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1988-05-10/2-ws-93-88","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315373","retrieved":"2026-07-09 03:47:46.923427+00:00"}}