{"status":"available","doknr":"OLD315494","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1987:0218.13U170.86.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1987-02-18","aktenzeichen":"13 U 170/86","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist zulässig, aber nicht begründet.\n\n3\n\nSoweit der Kläger Ansprüche in seiner Eigenschaft als\nKonkursverwalter geltend macht, kann es sich nur um nicht\nabgetretene Ansprüche der Gemeinschuldnerin handeln, an denen - wie\ndas Landgericht zutreffend ausgeführt hat - vor Konkurseröffnung\nein vertraglich begründetes Pfandrecht der Beklagten entstanden\nist. (So auch grundlegend BGH in NJW 1978, 538 ff, 540 m.w.N.).\nSolche möglicherweise bestehenden Ansprüche des Klägers als\nKonkursverwalter an Einzelansprüchen aus dem sog. causalen Saldo\nsind durch Verrechnung der Beklagten erloschen; insoweit wird auf\ndie zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, die der Senat sich\nzu eigen macht, Bezug genommen, § 543 Abs. 1 ZPO (vgl auch Canaris\nzu § 357 HGB, Anhang RdNr. 1328; Westermann, Sachenrecht, 5. Aufl.,\n§ 137 III 1 c).\n\n4\n\nAber auch soweit der Kläger aus abgeleitetem Recht Ansprüche\nherleiten will, hat die Berufung keinen Erfolg. Dabei bleibt die\nFrage offen, ob der Kläger - entgegen der Ansicht der Beklagten -\nzu seiner Aktivlegitimation in 1. Instanz substantiiert vorgetragen\nhat. Ebensowenig bedarf die weitere Frage einer Entscheidung, ob\ndie einzelnen Gutschriften des sog. causalen Saldos des Kontos der\nGemeinschuldnerin auf Zahlungen auf Forderungen der\nGemeinschuldnerin beruhen, die an die Zessionarin abgetreten waren;\nnur in diesem Fall könnte der Kläger aus abgetretenem Recht\nvorgehen, unterläßt aber dazu jeden Sachvortrag. Eines Hinweises\nbedurfte es insoweit jedoch nicht, da dem Kläger auch dann kein\nAnspruch gegen die Beklagte zusteht, wenn obige Voraussetzungen\nzugunsten des Klägers als gegeben unterstellt werden.\n\n5\n\nZu Recht hat das Landgericht mit eingehender und sorgfältig\nvertiefter Begründung die Klage als unbegründet abgewiesen, so daß\nauf die Begründung des angefochtenen Urteils zur Vermeidung von\nWiederholungen weitgehend Bezug genommen werden kann, § 543 Abs. 1\nZPO. Lediglich in einem Punkt, in dem auch die Kritik des\nBerufungsklägers ansetzt, bedarf die Begründung der Entscheidung\neiner Änderung und Vertiefung.\n\n6\n\nDas Landgericht hat ausgeführt, daß der sog. causale Saldo vor\nBeendigung des Kontokorrentverhältnisses entstanden ist und zwar\nbelastet vertraglich mit dem zwischen der Gemeinschuldnerin und der\nBeklagten vertraglich begründeten Pfandrecht, so daß etwaige auf\nden Zessionar übergegangenen Ansprüche, die der Kläger nun geltend\nmacht, bei Übergang des Anspruchs zugunsten der Beklagten mit einem\nPfandrecht belastet waren. Zu dieser Auffassung gelangte das\nLandgericht mit der Begründung, der Rang eines wirksam begründeten\nPfandrechts bestimme sich nach §§ 1273 Abs. 2, 1209 BGB, das heißt,\nnach dem Zeitpunkt der Pfandrechtsbestellung.\n\n7\n\nDieser Ansatzpunkt ist so nicht richtig. Das Pfandrecht an einer\nkünftigen Forderung - nicht für eine künftige Forderung - entsteht\nnicht schon mit der Bestellung, sondern grundsätzlich erst mit dem\nEntstehen der zu verpfändenden Forderung\n(Staudinger-Riedel-Wiegand, § 1273 RdNR.: 16; Damrau in MK, § 1273\nRdNr.: 6). Verliert der Pfandrechtsbesteller vor diesem Zeitpunkt\nddie Verfügungsmacht, z.B. wenn er die zu verpfändende Forderung\nals künftige Forderung abgetreten hat, bevor sie entstanden ist, so\nkann sie grundsätzlich beim Zessionar unbelastet entstehen\n(Staudinger-Riedel, a.a.O.). Auch die Bestimmung des § 404 BGB,\nwonach der Schuldner dem neuen Gläubiger die Einwendungen\nentgegensetzen kann, die zur Zeit der Abtretung der Forderung gegen\nden bisherigen Gläubiger begründet waren, findet ohne nähere\nBegründung keine Anwendung. Denn im Zeitpunkt der Abtretung der\nForderung war an dieser noch kein Pfandrecht zugunsten der\nBeklagten entstanden.\n\n8\n\nDennoch kann sich die Beklagten auf eine (zumindest\nentsprechende) Anwendung des § 404 BGB berufen. Dieser Folgerung\nstützt sich auf folgende - im wesentlichen von Serick erarbeitete -\nErwägungen:\n\n9\n\nAuf die Vorausabtretung künftiger Forderungen, die gesetzlich\nnicht geregelt, aber gewohnheitsrechtlich anerkannt ist, sind die\nNormen, die der Gesetzgeber bei der Abtretung einer schon\nexistenten Forderung bedacht und erlassen hat, anwendbar. Dies gilt\ndeshalb, weil im Vordergrund die Interessenlage beim Schuldner\nstehen muß, und zwar in dem Zeitpunkt, in dem die Forderung\nentsteht. Der Schuldner darf durch die Vorausabtretung der\nForderung nicht schlechter stehen, als er bei der Abtretung einer\nschon vorhandenen Forderung gestanden hätte. Da er weder bei der\nAbtretung einer vorhandenen noch der einer künftigen Forderung\nmitwirkt und der Gläubigerwechsel ihm nicht bekannt gemacht werden\nmuß, ist er in beiden Fällen gleich schutzwürdig. Günstige\nRechtspositionen, die ihm der Gesetzgeber beim Gläubigerwechsel\nhinsichtlich einer vorhandenen Forderung eingeräumt hat, dürfen ihm\ndurch die Zession einer künftigen Forderung nicht genommen\nwerden.\n\n10\n\nNeben diesem Gedanken des Schuldnerschutzes sind auch die\nInteressen von Gläubigern des Zedenten zu beachten. Diesem Anspruch\nwird der Rückgriff auf die gesetzlichen Regeln über die Abtretung\nschon existenter Forderungen gerecht. Sie müssen entsprechend\nangewendet werden, wenn der Zessionar bei einer Vorausabtretung\nunmittelbar Gläubiger der neuen Forderung wird (Direkterwerb), sie\nsind unmittelbar anwendbar, wenn Durchgangserwerb stattfindet.\n(Vgl. hierzu Serick, Eigentumsvorbehalt und Sicherungsübertragung,\nBand IV S. 321 ff. und 327). Da in beiden Fällen die Norm des § 404\nBGB zur Anwendung kommt, bedarf es keiner Vertiefung der Frage, ob\nDirekt- oder Durchgangserwerb zu bejahen ist. In jedem Fall kann\ndie Beklagte dem Kläger ein auf Grund der AGB wirksam vereinbartes\nPfandrecht als rechtsvernichtende Einwendung entgegenhalten. Die\nGemeinschuldnerin hat die einzelnen in den causalen Saldo\neingegangenen Forderungen nur belastet mit einem Pfandrecht der\nBeklagten erworben.\n\n11\n\nÄhnlich argumentiert der BGH (NJW 1985, 863 ff) zugunsten einer\nBank, die Eurocheques einlösen mußte, die erst nach Verpfändung\neines Kontokorrentkontos ausgestellt wurden. Auch in diesem Fall\nstellt der BGH den Schutz des Schuldners gegenüber dem neuen\nGläubiger in den Vordergrund; \"durch die Veränderung der\nGläubigerstellung soll die Rechtsposition des Schuldners keine\nVerschlechterung erfahren ... Das wird in beiden Vorschriften (§§\n404, 412 BGB) dadurch erreicht, daß bereits vor dem Rechtsübergang\nbegründete Rechte des Schuldners nicht beeinträchtigt werden\ndürfen. Zu § 404 BGB ist anerkannt, daß es nicht darauf ankommt, zu\nwelcher Zeit die Tatsachen eingetreten sind, auf die sich die\nEinwendungen des Schuldners gegen den neuen Gläubiger gründen,\nsondern darauf, ob es Tatsachen sind, die, ohne in ausschließlicher\nBeziehung zum Wechsel des Gläubigers stehen, nach Wesen und Inhalt\ndes Schuldverhältnisses den Schuldner zu einem Einwand berechtigen.\nDarauf, ob die den Einwand begründenden Tatsachen vor oder nach der\nAbtretung entstanden sind, kommt es nicht an, falls nur die\nEinwirkung der erst nachträglich eingetretenen Umstände auf das\nSchuldverhältnis in dessen Inhalt ihren Grund finden (mit\nNachweisen).\n\n12\n\nZu diesem Ergebnis führt auch eine Anwendung des\nPrioritätsgrundsatzes, d.h. die Annahme, daß bei mehreren\nSicherungsrechten das früher begründete Recht Vorrang hat. Den\nPrioritätsgrundsatz, dem das Schrifttum allgemein zustimmt (vgl.\ndazu die Darstellung bei Serick, a.a.O., S. 384 ff. vgl. auch\nCanaris, Bankvertragsrecht, 2. Bearb., RdNr. 2691) wendet auch der\nBGH in fester Spruchpraxis an bei der Kollision zwischen einer\nkreditsichernden Globalzession und einem durch Vorausabtretung\nverlängerten Eigentumsvorbehalt, allerdings hat der BGH dazu\nwesentliche Schranken errichtet, indem er prüft, ob bei der ersten\nAbtretung auch das Sicherungsbedürfnis anderer Gläubiger gebührend\nberücksichtigt wurde (§ 138 BGB).\n\n13\n\nHier bestehen jedoch unter dem Gesichtspunkt der Kollision\nmehrerer Sicherungsrechte keine Bedenken gegen die Wirksamkeit\neines Pfandrechts am sog. causalen Saldo. Zwar hat die Beklagte mit\nder Gemeinschuldnerin vereinbart, daß der Beklagten an allen Werten\nder Gemeinschuldnerin, die in den Besitz oder die Verfügungsmacht\nder Beklagten gelangen, ein Pfandrecht zustehen soll, d.h. auch an\nkünftigen Forderungen die die Gemeinschuldnerin durch Globalzession\nspäter abtrat, so daß die Sicherungsrechte der Beklagten und der\nZessionarin kollidieren. Bei der Kollision solcher\npersonenbezogener Sicherung (der Beklagten) mit sachbezogener\nSicherung (der Gemeinschuldnerin) können Bedenken gegen die\nWirksamkeit der personenbezogenen Sicherung bestehen, wenn diese\ndazu führt, daß der Zedent gegenüber dem Zessionar vertragsbrüchig\nwerden muß. Dies wäre hier nur dann der Fall, wenn die vereinbarte\nantizipierte Pfandrechtsbestellung dazu führen würde, daß die\nGemeinschuldnerin gegenüber dem Zessionar vertragsbrüchig würde,\nwenn sie Forderungen aus Veräußerungsgeschäften über das Girokonto\neinzog, weil dann die Zession wirtschaftlich betrachtet wertlos\nwerden konnte. Wenn dies so ist, kann ein Sachverhalt vorliegen,\nder vergleichbar ist der Kollision bei verlängertem\nEigentumsvorbehalt mit einer Sicherungszession (Globalzession).\nEine Überprüfung des hier zur Entscheidung anstehenden Sachverhalts\nauf der Grundlage der BGH-Rechtsprechung zu Kollisionsfällen (vgl.\ndie Darstellung der Serick, a.a.O., S. 422 ff.) zeigt jedoch, daß\ndas zwischen der Beklagten und der Gemeinschuldnerin vereinbarte\nantizipierte Pfandrecht die Gemeinschuldnerin nicht zu einer\nTäuschung des Zessionars oder zu einer Vertragsverletzung gezwungen\nhat. Die Gemeinschuldnerin hatte vielmehr uneingeschränkt die\nMöglichkeit, die abgetretenen Forderungen über ein nicht bei der\nBeklagten geführtes Konto einzuziehen, ihre Schuldner anzuweisen,\nauf ein Konto des Zessionars zu zahlen, was im\nGlobalzessionsvertrag auch ausdrücklich vorgesehen ist, ein\nTreuhandkonto für den Zessionar einzurichten oder ein Konto zu\neröffnen, für das die Geltung der Nr. 21 I AGB (entspr. 19 der AGB\nder Banken) abgedungen wurde. Steht dem Zedenten die Möglichkeit\noffen, trotz des zunächst begründeten Sicherungsrechts sich\ngegenüber dem Zessionar vertragstreu zu verhalten, stehen die\nzeitlich früher begründeten Sicherungsrechte der späteren\nGlobalzession nicht im Wege und sind wirksam (vgl. Serick, a.a.O.,\nS. 360).\n\n14\n\nEs bestand kein Anlaß, die Revision zuzulassen, denn die\nVoraussetzungen des § 546 Abs. 1 ZPO sind nicht erfüllt. Die\nRechtssache hat keine grundsätzliche Bedeutung, weil nicht\nersichtlich ist, daß die hier entschiedene Rechtsfrage eine\nunbestimmte Vielzahl von Fällen betreffen kann. Der Umstand, daß\ntrotz der vielfachen Beschäftigung der Rechtsprechung mit den AGB\nder Banken und Sparkassen diese Rechtsfrage offenbar noch keine\nRolle gespielt hat, spricht dagegen, daß die Entscheidung in\nquantitativer Hinsicht über eine Regelung der Beziehungen zwischen\nden Parteien hinausgeht.\n\n15\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 97, 708 Nr. 19, 713\nZPO.\n\n16\n\nGegenstandswert und Beschwer für den Kläger: 19.912,20 DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315494","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1987-02-18/13-u-170-86","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 404","ref_norm":"404","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1209","ref_norm":"1209","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1273","ref_norm":"1273","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 546","ref_norm":"546","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 412","ref_norm":"412","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315494","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315494","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1987-02-18/13-u-170-86","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315494","retrieved":"2026-07-09 03:47:58.104754+00:00"}}