{"status":"available","doknr":"OLD315496","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1987:0216.14WF27.87.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1987-02-16","aktenzeichen":"14 WF 27/87","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beklagten wird der Beschluß des Amtsgerichts Brühl vom 18. Dezember 1986 - 14 F 493/86 - aufgehoben.\n\nDer Antrag des Klägers, die Zwangsvollstreckung aus dem Urteil des Amtsgerichts Brühl vom 11. November 1986 - 14 F 330/86 - einstweilen einzustellen, wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Beschwerdeverfahrens trägt der Kläger.\n\n1\n\nGRUNDE :\n\n 2\n\nGemäß Anerkenntnisurteil des Amtsgerichts Brühl vom 11. November 1986 - 14 F 330/86 - hat der Kläger an die Beklagte, seine von ihm getrenntlebende Ehefrau, ab 1. September 1986 für die Dauer von 6 Monaten Unterhalt in unterschiedlicher\n\n 3\n\nMonatlicher Höhe zu zahlen. Im vorliegenden Verfahren begehrt der Kläger die Abänderung dieses Urteils ab 8. Dezember 1986 wegen Eigenverdienstes der Beklagten ab 17. November 1986 sowie die Unzulässigkeitserklärung der Zwangsvollstreckung aus dem Titel für die Zeit vom 1. September 1986 bis 7. Dezember 1986 wegen erfolgter Zahlung der insoweit geschuldeten Beträge. Er hat eine Klageschrift\n\n 4\n\nmit einem Prozeßkostenhilfegesuch bei dem Amtsgericht eingereicht und zugleich die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem Urteil vom 11.11.1986 beantragt. Dem Einstellungsantrag hat das Amtsgericht durch Beschluß vom\n\n 5\n\n18.12.1986 entsprochen. Hiergegen wendet die Beklagte sich mit der sofortigen Beschwerde.\n\n 6\n\nDie Beschwerde ist statthaft gemäß§ 793 ZPO.\n\n 7\n\nSie richtet sich gegen eine Entscheidung nach § 769 ZPO, welche Vorschrift auch bei einer Abänderungsklage entsprechend anwendbar ist.\n\n 8\n\nDie Beschwerde ist auch fristgemäß eingelegt (§ 577 ZPO) und somit zulässig. Zwar wäre eine mit der Zustellung des angefochtenen Beschlusses an die Beklagte persönlich am 23.12.1986 beginnende Frist vor dem am 7.1.1987 erfolgten Eingang der Beschwerdeschrift verstrichen gewesen. Die Zustellung an die Beklagte hat jedoch die Beschwerdefrist nicht in Gang gesetzt. Gemäß § 176 ZPO mußte die Zustellung am die Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erfolgen. Diese hatten sich vor der unter dem 22.12.1986 verfügten Zustellung des Einstellungsbeschlusses mit Schriftsatz vom 18.12.1986, beim Amtsgericht eingehend am 19.12.1986, als Bevollmächtigte der Beklagten bestellt.\n\n 9\n\nDie Beschwerde ist auch begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückweisung des Einstellungsantrages.\n\n 10\n\nDie Einstellung ist unzulässig. Sie setzt das Bestehen eines Prozeßrechtsverhältnisses zwischen den Parteien voraus (Senatsbeschluß vom 1. August 1986 - 14 WF 162/86 -). Die Einstellungsmöglichkeit dient dem Interesse der klagenden Partei\n\n 11\n\ndaran, die Vollstreckung aus einem Titel zu verhindern, dessen endgültiger Bestand fraglich ist. Das Fortbestehen der Entscheidung und die Verwirklichung des Urteilspruchs kann zum Nachteil des Beklagten einer Vollstreckungsabwehr- oder\n\n 12\n\nAbänderungsklage aber erst dann in Frage stehen, wenn er in einen diesbezüglichen Rechtsstreit einbezogen ist. Er hat ein berechtigtes und schutzwürdiges Interesse daran, daß der zu seinen Gunsten bestehende Titel nicht durch vorläufige Einstellungsmaßnahmen in seinem Wert beeinträchtigt wird, solange nicht feststeht, daß wegen des Fortbestandes des Urteilspruches ein Rechtsstreit prozessual insoweit eingeleitet ist, als der Beklagte die Möglichkeit hat, auf den Gang des Verfahrens und die Sachentscheidung Einfluß zu nehmen. Dies ist erst dann der Fall, wenn die Klage durch Zustellung der Klageschrift erhoben ist (§ 253 ZPO).\n\n 13\n\nIn Rechtsprechung und Schrifttum wird überwiegend die Auffassung vertreten, daß für eine yorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung jedenfalls die Einreichung eines Prozeßkostenhilfegesuches nicht genügt (Zöller-Schneider: 14. Aufl. § 769 Anm.4; Thomas-Putzo 14. Aufl. § 769 Anm. 4; OLGKarlsruhe FamRZ 84, 186; OLG Frankfurt FamRZ 82, 724). Dem hat sich der Senat in seinem Beschluß vom 1.8.1986 (14 WF 162/86) angeschlossen und dabei offengelassen, ob etwas anderes gilt, wenn der Kläger eine Klageschrift eingereicht und – nach Vorschußzahlung, Prozeßkosterihilfebewilligung oder Bewilligung nach § 65 Abs. 7 Nr. 3, 4 GKG\n\n 14\n\nder Eintritt der Rechtshängigkeit nur noch von der technischen Bewirkung der Zustellung der Klageschrift abhängt. Ausgehend davon, daß die zu berücksichtigenden Interessenlagen zum einen dann, wenn nur ein Prozeßkostenhilfegesuch eingereicht\n\n 15\n\nist, zum anderen, wenn zwar eine Klageschrift eingereicht, die Voraussetzungen für\n\n 16\n\nderen Zustellung,· nämlich Prozeßkostenhilfebewilligung, Vorschußzahlung oder Befreiung von der Vorschußzahlung, aber nicht vorliegen, wesentliche Unterschiede nicht aufweisen, präzisiert der Senat nunmehr seine Auffassung dahin, daß die vorläufige Einstellung der Zwangsvollstreckung durch das Prozeßgericht nach § 769 Abs.1 ZPO regelmäßig erst nach Klageerhebung zulässig, das Erfordernis der Klagezustellung nur dann entbehrlich ist, wenn die Zustellungsvoraussetzungen vorliegen und nur noch der technische Vorgang der zu bewirkenden Zustellung fehlt. Das schutzwürdige Interesse des Klägers an einer Einstellung in dringenden Fällen ist durch die nach § 769 Abs. 2 ZPO mögliche Anordnung des Vollstreckungsgerichts\n\n 17\n\ngewahrt.\n\n 18\n\nHier ist eine Zustellung der Klageschrift noch nicht erfolgt. Der Beklagten sind die Anträge des Klägers nur zur, Stellungnahme wegen des Einstellungs- und wegen des Prozeßkostenhilfeantrags zugestellt worden. Auch ist weder ein Vorschuß\n\n 19\n\ngezahlt noch ein Befreiungsantrag gestellt noch hat das Amtsgericht bisher über das Prozeßkostenhilfegesuch entschieden. In dieser Verfahrenslage ist die Einstellung aus den dargelegten Gründen unzulässig.\n\n 20\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 91 ZPO.\n\n 21\n\nBeschwerdewert: 600,-- DM.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315496","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1987-02-16/14-wf-27-87","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 769","ref_norm":"769","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 793","ref_norm":"793","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315496","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315496","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1987-02-16/14-wf-27-87","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315496","retrieved":"2026-07-09 03:47:58.273620+00:00"}}