{"status":"available","doknr":"OLD315705","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1984:0120.1SS914.83.14.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1984-01-20","aktenzeichen":"1 Ss 914/83  - 14 -","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDas Amtsgericht Köln hat den Betroffenen durch Beschluß vom 22.\nMärz 1983 \"wegen Ordnungswidrigkeit nach § 7 c Abs. 1 Nr. 4 b und 7\na Abs. 1 Nr. 1 d FahrpersG in Verbindung mit Artikel 17 Abs. 3 der\nVerordnung (EWG) 1463/70 und Artikel 11 der Verordnung (EWG)\n543/69\" (so der Urteilstenor), zu einer Geldbuße von 470,-- DM\nverurteilt. Der mit einer deutschsprachigen Rechtsmittelbelehrung\nnach dem Formular Owi 25 versehene Beschluß wurde dem Betroffenen\ndurch die dänischen Behörden am 7. Juli 1983 zugestellt. Hiergegen\nrichtet sich eine von dem Betroffenen in dänischer Sprache verfaßte\nEingabe vom 11.08.1983, die am 16.08.1983 bei Gericht eingegangen\nist. Die auf gerichtliche Veranlassung vorgenommene Übersetzung ist\nam 26.09.1983 bei Gericht eingegangen und ergibt, daß sich der\nBetroffene gegen seine Verurteilung wendet.\n\n4\n\nII.\n\n5\n\nDie Eingabe des Betroffenen ist als das statthafte Rechtsmittel\nder Rechtsbeschwerde zu behandeln. Diese ist allerdings gemäß §§\n346 Abs. 1 StPO, 79 Abs. 3 OWiG als unzulässig zu verwerfen, weil\nsie nicht innerhalb von einer Woche nach Zustellung des\nangefochtenen Beschlusses (07.07.1983) bei Gericht eingegangen ist.\nVielmehr ist die auf Veranlassung des Gerichts angefertigte\nÜbersetzung der Eingabe vom 11.08.1983 dem Gericht erst am\n26.09.1983 zugegangen. Auf diesen Zeitpunkt kommt es für die\nBeurteilung der Rechtzeitigkeit der Rechtsmitteleinlegung an, nicht\nhingegen auf den - im übrigen ebenfalls nach Fristablauf liegenden\n-, vom 16.08.1983 erfolgten Eingang der dänischsprachigen Eingabe\ndes Betroffenen (vgl. BGHSt 30, 182; BGH NStZ 1981, 487; KG JR\n1977, 129).\n\n6\n\nIII.\n\n7\n\nEs besteht auch keine Veranlassung, dem Betroffenen von Amts\nwegen Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der\nFrist zur Einlegung der Rechtsbeschwerde zu gewähren; denn ein\nWiedereinsetzungsgrund ist weder aus der Eingabe des Betroffenen\nnoch aus den übrigen Verfahrensumständen ersichtlich.\n\n8\n\n1)\n\n9\n\nAls ein Grund zur Wiedereinsetzung kommt vorliegend insbesondere\nnicht die Tatsache in Betracht, daß dem Betroffenen die\nRechtsmittelbelehrung nach dem Formular Owi 25 nur in deutscher\nSprache zugestellt worden ist. Nach § 184 GVG ist die\nGerichtssprache deutsch. Die Rechtsmittelbelehrung, die in\ndeutscher Sprache verfaßt ist, sich aber an einen des Deutschen\nnicht mächtigen Ausländer richtet, steht auch keiner\nRechtsmittelbelehrung gleich, die ganz unterblieben ist, § 44 Satz\n2 StPO. Ein der deutschen Sprache nicht mächtiger Ausländer hat\nkeinen Anspruch darauf, daß ihm eine schriftliche\nRechtsmittelbelehrung in seiner Muttersprache erteilt wird (vgl.\nMaul in KK, StPO, 1982, § 35 a Rdn. 8; Kleinknecht-Meyer, StPO, 36.\nAufl., § 35 a Rdn. 7). Vielmehr ist ihm zuzumuten, sich selbst um\neine Übersetzung zu bemühen. Allerdings verbieten es die\nRechtsschutzgarantien der Artikel 19 Abs. 4 und 103 Abs. 1 GG, die\nVersäumung der einwöchigen Einspruchsfrist durch einen Ausländer,\ndem ein Bußgeldbescheid oder ein Strafbefehl mit deutschsprachiger\nRechtsmittelbelehrung zugestellt worden ist, als verschuldet\nanzusehen, wenn die Versäumung der Frist auf dessen unzulänglichen\nSprachkenntnissen beruht (vgl. BverfGE 40, 95 ff; 42, 120 ff).\n\n10\n\nVorliegend kann unerörtert bleiben, ob der letztgenannte\nGrundsatz lediglich für Fälle des erstmaligen Zugangs zum Gericht\ngelten muß oder ob er auch auf Rechtsmittelbelehrungen im Rahmen\ndes weiteren gerichtlichen Verfahrens Anwendung findet; denn dem\nBetroffenen ist jedenfalls deshalb keine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand von Amts wegen zu gewähren, weil er die\nRechtsmittelfrist von einer Woche unabhängig von seinen - hier\nunterstellten - mangelnden Sprachkenntnissen jedenfalls nicht ohne\nsein Verschulden versäumt hat. Wie sich aus dem Inhalt seiner\nEingabe vom 11.08.1983 ergibt, hat der Betroffene aus dem Inhalt\ndes Beschlusses vom 22.03.1983 entnommen, daß es sich um eine ihn\nbelastende Entscheidung wegen des Vorfalles vom 10.11.1981 in B.\nhandelt. Wenn er sich gleichwohl keine Gewißheit über den genauen\nInhalt der Sendung verschafft hat, so ist ihm dies als Verschulden\nanzurechnen; denn unzureichende Sprachkenntnisse entheben Ausländer\nnicht jeglicher Sorgfaltspflicht in der Wahrnehmung ihrer Rechte\n(vgl. BverfGE 42, 120, 126 f).\n\n11\n\n2)\n\n12\n\nAls Wiedereinsetzungsgrund kommt auch nicht in Betracht, daß in\nder Rechtsmittelbelehrung kein Hinweis darüber enthalten ist, daß\ndie Rechtsbeschwerde in deutscher Sprache einzulegen ist. Denn mag\ndie Rechtsmittelbelehrung aus diesem Grund auch nicht ordnungsgemäß\ngewesen ein (vgl. BGH NStZ 1981, 487; KG JR 1977, 129) und das\nVerschulden des Betroffenen insoweit entfallen, als die für die\nÜbersetzung der Eingabe benötigten Zeit (16.08. - 26.09.1983) in\nRede steht, so nötigt dies gleichwohl nicht zur Wiedereinsetzung in\nden vorigen Stand, weil auch die dänischsprachige Eingabe des\nBetroffenen erst am 16.08.1983, mithin lange nach Ablauf der\nWochenfrist des § 341 Abs. 1 StPO, bei Gericht eingegangen ist.\nDamit ist ersichtlich, daß die in diesem Punkt nicht ordnungsgemäße\nRechtsmittelbelehrung für die Fristversäumung jedenfalls nicht\nursächlich geworden ist (vgl. Kleinknecht-Meyer a.a.O., § 44 Rdn.\n13).\n\n13\n\n3)\n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 473 Abs. 1 StPO.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315705","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1984-01-20/1-ss-914-83-14","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 341","ref_norm":"341","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 346","ref_norm":"346","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315705","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315705","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1984-01-20/1-ss-914-83-14","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315705","retrieved":"2026-07-09 03:48:16.834659+00:00"}}