{"status":"available","doknr":"OLD315906","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1980:1216.4UF98.80.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1980-12-16","aktenzeichen":"4 UF 98/80","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung und die Anschlußberufung wird das Urteil\n\ndes Amtsgerichts -Familiengericht- Euskirchen vom 14.3.1980\n\n-14 F 263/79- teilweise abgeändert und wie folgt neu\n\ngefaßt:\n\nUnter Abweisung der Klage im übrigen wird der Beklagte in\n\nAbänderung des Vergleichs vom 20. 3. 1978 - 14 F 31/77 AG\n\nEuskirchen - verurteilt, an die Klägerin folgende Unterhaltsbeträge\n\nzu zahlen:\n\na. für die Zeit vom 1. 1. bis 29. 2. 1980\n\nmonatlich 1.150,-- DM;\n\nb. für die Zeit vom 1. 3. bis 30. 9. 1980\n\nmonatlich 1.220,-- DM;\n\nc. für die Zeit vom 1. 10. bis 31. 12. 1980\n\nmonatlich 1.323,-- DM;\n\nd. ab 1. 1. 1981 monatlich 900,-- DM.\n\nDie Beträge sind. fällig jeweils bis zum dritten Werktag\n\neines jeden Monats im voraus.\n\nDie Widerklage des Beklagten wird abgewiesen.\n\nDie weitergehende Berufung der Klägerin und die weitergehende\n\nAnschlußberufung des Beklagten werden zurückgewiesen.\n\nVon den Kosten der ersten Instanz tragen die Klägerin 1/3,\n\nder Beklagte 2/3; von den Kosten der Berufungsinstanz tragen\n\ndie Klägerin 1/4, der Beklagte 3/4.\n\nDas Urteil ist vorläufig vollstreckbar.\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n 2\n\nDie Parteien sind seit dem 20. 3. 1978 geschiedene Eheleute. Die\n\n 3\n\nKlägerin hat bis zu ihrer Eheschließung als Stenokontoristin\n\n 4\n\ngearbeitet. Während der Ehe hat sie 1971/1972 einen Sekretärinnenkursus\n\n 5\n\nabsolviert, war aber danach nur einige Monate berufstätig.\n\n 6\n\nAm 20. 3. 1978 haben die Parteien einen Vergleich geschlossen,\n\n 7\n\nwonach der Beklagte an die Klägerin ab 1. 4. 1978\n\n 8\n\neinen monatlichen Unterhalt von 900,-- DM zahlen sollte. Man\n\n 9\n\nging bei dieser Vereinbarung \"von einem Nettogehalt des Antragstellers\n\n 10\n\nvon rund 2.000,-- DM aus\". Im Falle der Wiederverheiratung\n\n 11\n\ndes Antragstellers, beziehungsweise spätestens ab 1.1.\n\n 12\n\n1980 sollte der Unterhalt unter Berücksichtigung der dann\n\n 13\n\nbestehenden Einkommensverhältnisse neu geregelt werden. Der\n\n 14\n\nam 4. 1. 1976 geborene Sohn der Parteien lebte damals und lebt\n\n 15\n\nheute beim Vater und wird von diesem versorgt. Der Beklagte\n\n 16\n\nwar bei Vergleichsabschluß Major der Bundeswehr und ist ab\n\n 17\n\n1. 10. 1980 zum Oberstleutnant befördert worden.\n\n 18\n\nDie Klägerin hat in Abänderung des Vergleichs: ab 1. 6. 1979\n\n 19\n\neinen monatlichen Unterhalt von 1.500,-- DM verlangt. Der Beklagte\n\n 20\n\nhat Widerklage erhoben mit dem Antrag, seine Unterhaltsverpflichtung\n\n 21\n\nab 1. 12. 1979 aufzuheben, weil die Klägerin sich\n\n 22\n\nselbst unterhalten könne.\n\n 23\n\nDurch das angefochtene Urteil, auf dessen Inhalt Bezug genommen\n\n 24\n\nwird, hat das Amtsgericht die Widerklage abgewiesen und den\n\n 25\n\nBeklagten unter Abweisung der Klage im übrigen verurteilt, an\n\n 26\n\ndie Klägerin für die Zeit vom 1. 7. bis 31. 12. 1979 monatlich\n\n 27\n\n1. 166, -- DM und ab 1. 1. 1980 monatlich 1.050,-- DM zu zahlen.\n\n 28\n\nGegen dieses der Klägerin am 24. 3. und dem Beklagten am 25. 3.\n\n 29\n\n1 980 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 24. 4. 1980 Berufung\n\n 30\n\neingelegt, die sie nach entsprechender Fristverlängerung am\n\n 31\n\n27. 6. 1980 begründet hat. Der Beklagte hat am 29. 4. 1980\n\n 32\n\nAnschlußberufung eingelegt, die er am 23. 5. 1980 begründet hat.\n\n 33\n\nDie Klägerin trägt vor, der Beklagte habe sie 1978 über sein\n\n 34\n\nwirkliches Gehalt getäuscht, so daß der geschlossene Vergleich\n\n 35\n\nunwirksam sei und sie auch für die Vergangenheit einen höheren\n\n 36\n\nUnterhalt verlangen könne. Zur Ausübung einer eigenen Erwerbstätigkeit\n\n 37\n\nsei sie aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage.\n\n 38\n\nSie beantragt,\n\n 39\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den\n\n 40\n\nBeklagten zu verurteilen, an sie zu zahlen\n\n 41\n\na. für die Zeit vom 1.4.1978 bis 31. 5. 1979 monatlich\n\n 42\n\nje1 0, -- DM über die Vergleichsbeträge hinaus (= 140, --DM)\n\n 43\n\nb. für die Zeit vom 1. 6. 1979 bis 31. 12. 1979 über die\n\n 44\n\nin dem angefochtenen Urteil zugesprochenen monatlich\n\n 45\n\n1.166,-- DM hinaus monatlich weitere 20,-- DM (=140,--)\n\n 46\n\nc. ab 1. 1. 1.980 über den durch das angefochtene Urteil\n\n 47\n\nzugesprochenen Betrag von monatlich 1..050,-- DM hinaus\n\n 48\n\nmonatlich weitere 200,-- DM und\n\n 49\n\nd. für die Zeit vom 1. 10. 1980 bis 31. 1. 2. 1980 weitere\n\n 50\n\nmonatlich 100,-- DM\n\n 51\n\nund die Anschlußberufung des Beklagten zurückzuweisen.\n\n 52\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n 53\n\ndie Berufung der Klägerin zurückzuweisen\n\n 54\n\nund auf seine Anschlußberufung unter teilweiser Abänderung\n\n 55\n\ndes angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen und\n\n 56\n\nseine Unterhaltsverpflichtung ab 1. 1. 1.980 aufzuheben.\n\n 57\n\nEr ist der Ansicht, durch den Vergleich seien die Unterhaltsverpflichtungen\n\n 58\n\nbis zum 31. 12. 1979 abschließend geregelt gewesen,\n\n 59\n\nund trägt vor, sein Gehalt sei 1978 allen Beteiligten\n\n 60\n\nbekannt gewesen.\n\n 61\n\nIm übrigen wiederholen beide Parteien ihr Vorbringen aus der\n\n 62\n\nersten Instanz und ergänzen es nach dem Inhalt der in der Berufungsinstanz\n\n 63\n\ngewechselten Schriftsätze, auf deren vorgetragenen\n\n 64\n\nInhalt Bezug genommen wird. Der Senat hat Beweis erhoben\n\n 65\n\nüber die Arbeitsfähigkeit der Klägerin durch Einholung eines\n\n 66\n\nSachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme\n\n 67\n\nwird auf das Gutachten des Prof.Dr. M. vom 10.9.80\n\n 68\n\nBezug genommen. Wegen des Sach- und Streitstandes im übrigen\n\n 69\n\nwird auf die vorgelegten Unterlagen und auf den Inhalt der\n\n 70\n\nAkten 14 F 31/77 und 14 F 31/77 EA UE AG Euskirchen verwiesen.\n\n 71\n\nE n t s c he i d u n g s g r ü n d e\n\n 72\n\nDie form- und fristgerecht eingelegte Berufung und die\n\n 73\n\nAnschlußberufung sind zulässig. In der Sache können beide\n\n 74\n\njedoch nur teilweise Erfolg haben.\n\n 75\n\nSoweit die Klägerin über den abgeschlossenen Vergleich hinaus\n\n 76\n\nUnterhaltsbeträge für die Zeit vom 1. 4. 1978 bis zum 31. 12.\n\n 77\n\n1979 verlangt, sind Klage und Berufung unbegründet. Für diese\n\n 78\n\nZeit kann die Klägerin keine höheren Unterhaltsbeträge verlangen.\n\n 79\n\nNach dem Vergleich war der Unterhaltsbetrag von 900,-- DM\n\n 80\n\nmonatlich bis zum 31. 12. 1979 festgeschrieben, nur der Beklagte\n\n 81\n\nsollte im Falle seiner Wiederverheiratung ein Recht auf eine\n\n 82\n\nfrühere Abänderung der Summe haben. Das ergibt sich klar aus\n\n 83\n\nder Formulierung \"Im Falle der Wiederverheiratung des Antragstellers\n\n 84\n\nbezw. spätestens ab 1. 1. 1980\". Diese Vereinbarung\n\n 85\n\nwar auch nicht ungewöhnlich, da durch sie nur eine Festlegung\n\n 86\n\nder Unterhaltsbeträge auf die Dauer von 1 3/4 Jahren erreicht\n\n 87\n\nwurde, während in aller Regel die Voraussetzungen für eine\n\n 88\n\nAbänderungsklage nur alle 2 Jahre erfüllt sind.\n\n 89\n\nEntgegen der Ansicht der Klägerin ist der abgeschlossene Vergleich\n\n 90\n\nauch wirksam. Es kann nicht davon ausgegangen werden,\n\n 91\n\ndaß in dem Ehescheidungsverfahren die Klägerin von dem Beklagten\n\n 92\n\nüber sein wirkliches Gehalt getäuscht worden und dadurch\n\n 93\n\nzum Abschluß des Vergleichs bewogen worden ist. Zwar ist nach\n\n 94\n\nder Formulierung des Vergleichs bei dessen Abschluß ein Nettoeinkommen\n\n 95\n\nvon 2.000,-- DM zugrundegelegt worden, während das\n\n 96\n\nwirkliche Einkommen des Beklagten höher lag. Der Klägerin war\n\n 97\n\njedoch diese Tatsache bekannt. Bereits in dem einstweiligen\n\n 98\n\nAnordnungsverfahren 14 F 31/77 EA UE hatte der Beklagte nämlich\n\n 99\n\nmit Schriftsatz vom 9. 7. 1977 eine Gehaltsmitteilung vorgelegt,\n\n 100\n\naus der sich bereits für März 1977 ein Nettogehalt in Höhe von\n\n 101\n\n2.519,42 DM ergab. Da die Klägerin in dem Termin vom 28. 2. 1977\n\n 102\n\npersönlich anwesend war, ist anzunehmen, daß sie von der Höhe\n\n 103\n\ndes Gehalts Kenntnis erhalten hat, zumal nach dem Terminsprotokoll\n\n 104\n\ndie Frage des Unterhalts für die Zeit der Trennung ausführlich\n\n 105\n\nerörtert worden ist. Wenn aber der Beklagte bereits\n\n 106\n\n1977 Nettobezüge von über 2.500,-- DM hatte, ist offensichtlich,\n\n 107\n\ndaß man bei der Annahme von 2.000,-- DM. im Vergleich nur von\n\n 108\n\ndem damals anrechenbaren Einkommen des Beklagten ausgegangen\n\n 109\n\nist, der ja bereits im Zeitpunkt des Vergleichs den gemeinsamen\n\n 110\n\nSohn versorgte Und unterhielt. Eine Täuschung der Klägerin mit\n\n 111\n\nder Möglichkeit der Anfechtung des Vergleichs und der Nachfor-\n\n 112\n\nderung von Unterhaltsbeträgen ist jedenfalls nicht feststellbar.\n\n 113\n\nFür die Zeit ab 1. 1. 1980 kann die Klägerin von dem Beklagten\n\n 114\n\neinen höheren Unterhalt als 900,-- DM monatlich verlangen. Der\n\n 115\n\nabgeschlossene Vergleich enthält die Möglichkeit der Abänderung\n\n 116\n\nab diesem Zeitpunkt. Da eine genaue Bezugsgröße für die UnterhaIts-\n\n 117\n\nbemessung nicht feststellbar ist -angenommenes Einkommen\n\n 118\n\n2.000,-- DM, einzelnes Gehalt 1.977 2.519,-- DM/Durchschnittseinkommen\n\n 119\n\nbis März 1978 noch höher- andererseits nach dem\n\n 120\n\nVergleich \"der Unterhalt unter Berücksichtigung der dann bestehenden\n\n 121\n\nEinkommensverhältnisse neu geregelt werden\" soll, ist in\n\n 122\n\ndem vorliegenden Fall eine Hochrechnung auf der Grundlage des\n\n 123\n\ndamaligen Vergleichs nicht möglich, vielmehr muß der der Klägerin\n\n 124\n\nzustehende Unterhalt neu berechnet werden.\n\n 125\n\nDie Klägerin hat auch für die Zeit nach dem 1. 1. 1980 gegen\n\n 126\n\nden Beklagten einen Unterhaltsanspruch gemäß §§ 1572, 1573 BGB.\n\n 127\n\nZwar ist nach dem Gutachten von Professor Dr. Laube davon auszugehen,\n\n 128\n\ndaß d.ie Klägerin grundsätzlich arbeitsfähig ist, weil\n\n 129\n\naus internistischer Sicht keine Bedenken bestehen und nach einer\n\n 130\n\nkurzfristigen Behandlung des HWS-Syndroms sogar eine ganztägige\n\n 131\n\nBüroarbeit möglich ist. Der Senat sieht auch keine Veranlassung,\n\n 132\n\nzusätzlich ein psychiatrisches Gutachten oder ein Obergutachten\n\n 133\n\neinzuholen. Die von dem Gutachter festgestellte \"depressive\n\n 134\n\nVerstimmung\" , die wohl noch aus der Zeit des. Scheidungsverfahrens\n\n 135\n\nmit ihren heftigen Auseinandersetzungen zwischen\n\n 136\n\nden Parteien herrührt, kann nicht als eine die Aufnahme einer\n\n 137\n\nErwerbstätigkeit hindernde Krankheit im Sinne des § 1572 BGB\n\n 138\n\nangesehen werden. Im übrigen ist der Gutachter auf sämtliche\n\n 139\n\nBeschwerden der Klägerin eingegangen und hat sie gründlich durch\n\n 140\n\ndie jeweiligen Fachärzte untersuchen lassen, im Gegensatz zu den\n\n 141\n\nbisherigen Gutachtern, die nur pauschale Erklärungen abgegeben\n\n 142\n\nhaben. Bessere Erkenntnisse sind daher durch ein Obergutachten\n\n 143\n\nnicht zu erwarten. Das Gutachten stammt jedoch erst vom 10. 9.\n\n 144\n\n1980, so daß die Klägerin sich erst von diesem Zeitpunkt als\n\n 145\n\narbeitsfähig betrachten muß. Bis dahin hatten nämlich die befragten\n\n 146\n\nGutachter -zuletzt die Amtsärztin Dr. Schuster vom Landkreis H. allerdings ohne eigene gründliche Untersuchungen\n\n 147\n\nam 6. 12. 1979- die Klägerin für arbeitsunfähig erklärt, so daß\n\n 148\n\ndie Klägerin sich zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit für verpflichtet halten konnte. Da nach dem Gutachten von Professor Dr. Laube vor\n\n 149\n\nAufnahme einer Erwerbstätigkeiteine kurzfristige Behandlung\n\n 150\n\nnötig ist, hat die Klägerin jedenfalls für das Jahr 1980 noch\n\n 151\n\neinen vollen Unterhaltsanspruch gegen den Beklagten.\n\n 152\n\nDer Beklagte hat in den Monaten Januar und Februar 1.980 ausweislich der vorliegenden Gehaltsmitteilungen monatlich netto\n\n 153\n\n3.569, 24 DM verdient (3.413,19 Grundgehalt + 772,58 Ortszuschlag\n\n 154\n\n+ 100,-- steuerpflichtige Stellenzulage - 661,50 Lohnsteuer -\n\n 155\n\n55,03 DM Kirchensteuer). Da er ein zusätzliches Gehalt als\n\n 156\n\nWeihnachtsgeld und außerdem 150,-- DM netto an Urlaubsgeld erhält, ergibt sich abzüglich 3,50DM Sozialwerksbeitrag ein durchschnittliches Nettoeinkommen von\n\n 157\n\n3.875,68 DM. Davon sind abzusetzen 37,50 DM Krankenkassenbeitrag\n\n 158\n\nund 141,-- DM Fahrtkosten. Die tatsächlichen Kraftfahrzeugkosten\n\n 159\n\nsind nicht abzugsfähig, weil ein Kraftfahrzeug bei dem Einkommen\n\n 160\n\ndes Beklagten zum normalen Lebensbedarf gehört und üblich ist.\n\n 161\n\nAbsetzbar sind nur die Kosten für die Dienstfahrten, die gemäß\n\n 162\n\n§ 9 Abs. 3 des Gesetzes über die Entschädigung von Zeugen und\n\n 163\n\nSachverständigen berechnet werden müssen. Bei 22 km Strecke und\n\n 164\n\n0,32 DM pro Kilometer ergeben sich dann dienstliche Kraftfahrzeugkosten\n\n 165\n\nin Höhe von 141, -- DM.. Darlehnskosten für die während\n\n 166\n\nder Ehe aufgenommenen Darlehen kann der Beklagte nicht absetzen,\n\n 167\n\nweil die Darlehen für Auto und Wohnwagen aufgenommen worden sind,\n\n 168\n\nder Beklagte diese Dinge behalten hat und er sich auch in dem\n\n 169\n\nVergleich vom 20. 3. 1978 verpflichtet hat, die Darlehen allein\n\n 170\n\nabzutragen. Soweit nach der Scheidung weitere Darlehen aufgenommen worden sind, ist nicht ersichtlich, aus welchem Grund\n\n 171\n\ndiese bei der Berechnung des Unterhaltsanspruches der Klägerin\n\n 172\n\nabsetzbar sein sollen. Nicht absetzbar ist auch die Prämienzahlung\n\n 173\n\nfür die Lebensversicherung, weil der Beklagte als Beamter\n\n 174\n\nohnehin eine volle Altersversorgung hat, auf den Abschluß einer\n\n 175\n\nLebensversicherung demnach nicht angewiesen ist. Nicht absetzbar\n\n 176\n\nsind auch Kleiderkosten, da der Beklagte Zivilkleidung einspart\n\n 177\n\nund außerdem monatlich 30,-- DM Kleidergeld erhält.\n\n 178\n\nVon dem dann verbleibenden Gehalt von 3.697,18 DM ist jedoch\n\n 179\n\nein Kinderunterhaltsbetrag in Höhe von 1.020,-- DM abzusetzen.\n\n 180\n\nBei dem Gehalt des Beklagten würde der Tabellenunterhalt für\n\n 181\n\nRaymond monatlich 51.0,-- DM betragen, da der Beklagte wegen seiner\n\n 182\n\nUnterhaltsverpflichtung gegenüber nur zwei Personen in Gruppe\n\n 183\n\n6 der Düsseldorfer Tabelle einzuordnen wäre.\n\n 184\n\nDer Ansicht des Beklagten, ihm sei wegen der Betreuung des Sohnes nur eine Halbtagsarbeit zumutbar und demgemäß nur die Hälfte seines Einkommens\n\n 185\n\nfür den UnterhaItsanspruch der Klägerin voll heranzuziehen kann der Senat im konkreten Fall nicht folgen. Zwar ist grundsätzlich der betreuende Vater ebenso zu behandeln wie die betreuende Mutter, so daß auch den Vater eine nur halbtätige Erwerbspflicht treffen kann. Entscheidend sind hier jedoch die Verhältnisse jeden Einzelfalles. Im vorliegenden Fall ist dem Beklagten im Verhältnis der Parteien zueinander eine Ganztagstätigkeit zumutbar. Der Beklagte war als Berufsoffizier während und nach der Ehe immer voll berufstätig. Auch bei Abschluß des Vergleichs sind die Parteien, obwohl der Beklagte schon damals den Sohn betreute, von einer weiteren vollen Berufsarbeit des Beklagten ausgegangen. Dementsprechend ist auch der Unterhalt der Klägerin gemessen worden. Diese tatsächliche Grundlage des Vergleichs – Ganztagsarbeit des Beklagten – hat in Bezug auf ihre Voraussetzungen keine nachträglichen Änderungen erfahren, die insoweit eine andere Beurteilung rechtfertigen könnten. Jedenfalls mit Rücksicht auf diese Parteivereinbarung geht es hier nicht an, nunmehr nur ein fiktiv reduziertes Einkommen des Beklagten der Unterhaltsbemessung zugrunde zu legen. Auf der anderen Seite kann dem Vergleich nicht entnommen werden, daß die Tatsache der Betreuung des Sohnes durch den Vater im Verhältnis zur Klägerin bei der Bemessung deren Unterhalts künftig unbeachtet bleiben soll. Eine Beachtung kann hierin der Weise stattfinden, daß vorab der tatsächliche Betreuungsaufwand ermittelt würde oder aber pauschal der Wert der Betreuungsleistung in Ansatz gebracht wird.\n\n 186\n\nDiese letztgenannte Berechnung kann dort erforderlich sein, wo der tatsächliche Betreuungsaufwand kostenmäßig unter der pauschalen Belastung der Betreuungsleistung liegt. Das ist nach dem Vortrag des Beklagten hier der Fall. Es kann also bei einem pauschalen Wertansatz bleiben.\n\n 187\n\nDer Wert der tatsächlichen Kinderbetreuung ist zum Zwecke der rechnerischen Fixierung unterhaltsrechtlich dem dem Kind jeweils geschuldeten Barunterhalt für den Normallfall gleichzusetzen (vgl. dazu Münchener Kommentar III zu § 1606 BGB; Kalthoener-Büttner-Haase-Becher Rspr. z. Höhe d. Unterhalts, 2. Aufl. Rn 407 – 410). Ob bei außergewöhnlich hohen Barunterhalt oder Kindern nahe der Volljährigkeitsgrenze etwas anderes gelten kann oder muß, bedarf hier keiner Entscheidung. Bei der Betreuung eines 13 – 14 Jahre alten Jungen und Tabellenunterhalt für ihn nach Gruppe 6 der Düsseldorfer Tabelle besteht unterhaltsrechtlich jedenfalls noch Gleichwertigkeit (vgl. § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB: gilt und allg. Beitrag auch zugunsten des betreuenden Vaters) zwischen Barunterhalt und tatsächlicher Betreuung. S., den der Vater betreut, wird im Januar 1981 14 Jahre alt.\n\n 188\n\nFür Barunterhalt und Betreuung des Sohnes sind demnach vom Einkommen des Beklagten 1.020,-- DM (2 x 510,-- DM) vorab abzusetzen. Es bedarf keiner näheren Darlegung, daß der Aufwand für eine Fremdbetreuung des Sohnes im Zweifel deutlich über den hier für die Betreuung in Ansatz gebrachten 510,-- DM monatlich liegen würde. Daß ein ganztägig beruftstätiger Vater an sich das Recht hätte, sich bei der Betreuung seines Kindes einer ggf. auch kostenaufwendigen Fremdhilfe zu bedienen, ist zumindest für den Fall selbstverständlich, daß er außer dem Kind nur, wie hier , einer alleinstehenden, arbeitsfähigen geschienenen Ehefrau unterhaltspflichtig (Differenzunterhalt) ist. Inwieweit mit zunehmenden Alter des Kindes die unterhaltsrechtliche Absetzbarkeit einer Grundhilfe für die Kindesbetreuung in Frage gestellt ist, bedarf hier keiner Darlegung, da die Fremdhilfekosten hier nur zur vergleichenden Demonstration der Angemessenheit der pauschalen Betreuung der Eigenbetreuung des Kindes Erwähnung finden.\n\n 189\n\nFür die Bemessung des Unterhaltsanspruches der Klägerin bleibt dann ein anrechenbares Einkommen in Höhe von 2.677,18 DM, von denen der Klägerin 3/7, das sind rund 1.150,-- DM monatlich zustehen.\n\n 190\n\nAb März 1980 hat sich das Nettoeinkommen des Beklagten um nett 1.54,25 DM erhöht, so daß nunmehr von 3.723,49 DM auszugehen\n\n 191\n\nist. Bei gleicher Berechnung wie für die Monate Januar und Februar ergibt sich für die Zeit von März bis September 1980 ein durchschnittliches Einkommen von 3.864,28 DM, von denen nach Abzug des Kinderbetrages 2.844,28 DM verbleiben. Für diese Monate\n\n 192\n\nhat die Klägerin daher einen Anspruch auf monatlich 1.220,-- DM.\n\n 193\n\nAb Oktober 1980 ist der Beklagte zum Oberstleutnant mit der Gehaltsgruppe A 14 befördert worden. Sein Nettogehalt erhöht sich dadurch um weitere 230,-- DM monatlich netto, so daß von 3.953,49 DM auszugehen ist. Für die Klägerin bleibt dann nach der obigen Berechnung ein anrechenbares Einkommen von monatlich 3.093, 45 DM, von denen ihr für die Zeit bis Dezember 1980 3/7, das sind monatlich 1.325,-- DM zustehen.\n\n 194\n\nAb Januar 1981 ist die Klägerin zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit verpflichtet. Ihr Vortrag, Halbtagsstellen seien kaum zu erhalten, ist unbeachtlich, weil die Klägerin nach dem Gutachten zu einer vollen Erwerbstätigkeit in der Lage ist. Zwar wird die Klägerin mit ihren fast 48 Jahren und ihrer mangelnden Praxis als Sekretärin nur schwer eine Stelle finden können. Es ist jedoch davon auszugehen, daß sie in einer Universitätsstadt wie H. bei entsprechend eifriger Bemühung eine Stelle aIs Kontoristin oder\n\n 195\n\nSchreibkraft bekommen kann. Eine solche Stelle ist ihr auch zumutbar, da sie bis zur Eheschließung ebenfalls als Kontoristin gearbeitet hat und eine solche Stelle auch im Rahmen der früheren ehelichen Lebensverhältnisse angemessen erscheint, (§ 1574 BGB).\n\n 196\n\nDa die Klägerin jedoch in einer solchen Erwerbstätigkeit voraussichtlich nicht mehr als monatlich 1 .000,-- DM wird verdienen können, wird sie ihren nach den ehelichen Lebensverhältnissen angemessenen Unterhalt, auf den sie nach § 1578 BGB Anspruch\n\n 197\n\nhat, nicht voll decken können. Geht man davon aus, daß der Beklagte nach wie vor ein anrechenbares Einkommen von 3.093,45 DM hat, der Klägerin 1 .000,-- DM zuzurechnen sind, so hat die Klägerin für die Zeit ab 1. 1. 1981 nur noch einen Anspruch auf\n\n 198\n\n3/7 der Differenz, das sind monatlich 900,-- DM. Mit dem Betrag von 1.900,-- DM ist dann der angemessene Unterhalt der Klägerin zu decken, zumal ihr dann fast 50 % des gemeinsamen Einkommens zur Verfügung stehen.\n\n 199\n\nSoweit die Klägerin höhere Beträge verlangt, ist ihre Berufung unbegründet. Aus den obigen Ausführungen ergibt sich gleichzeitig, daß die Widerklage des Beklagten dahin, daß er zu Unterhaltszahlungen ab 1. 1. 1980 nicht mehr verpflichtet sei, ebenfalls\n\n 200\n\nunbegründet ist.\n\n 201\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 92 ZPO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Ziff. 10 ZPO.\n\n 202\n\nStreitwert : Berufung: 2.980,-- , Anschlußberufung: 14.462,--DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315906","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1980-12-16/4-uf-98-80","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1572","ref_norm":"1572","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1606","ref_norm":"1606","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1573","ref_norm":"1573","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1574","ref_norm":"1574","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1578","ref_norm":"1578","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315906","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315906","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1980-12-16/4-uf-98-80","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315906","retrieved":"2026-07-09 03:48:34.755574+00:00"}}