{"status":"available","doknr":"OLD315913","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1980:1118.1SS957.80.457.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1980-11-18","aktenzeichen":"1 Ss 957/80 - 457 -","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nG r ü n d e\n\n2\n\nDas Amtsgericht hat den Angeklagten\nwegen fortgesetzten Verstoßes gegen das Betäubungsmittelgesetz in\neinem be-sonders schweren Fall in Tateinheit mit\nSteuerhinterzie-hung und Steuerhehlerei sowie wegen fortgesetzten\nFahrens ohne Fahrerlaubnis zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Das Gericht hat die erkannte\nStrafe zur Bewährung ausgesetzt und sicher-gestellte Gegenstände\neingezogen.\n\n3\n\nNach den Feststellungen des\nAmtsgerichts erwarb der Angeklagte zunächst Haschisch und später\nHeroin zum Ei-genkonsum. Um diesen zu finanzieren, begann er zu\ndealen. Seit Ende 1978 arbeitete er nicht mehr, so daß er seinen\nLebensunterhalt auf diese Art bestreiten mußte. Zweimal fuhr er mit\nder Zeugin P. nach Frankfurt. Dort erwarben sie jeweils 3 g Heroin,\ndie sie teilten. Mehrfach führte der Angeklagte ein Kraftfahrzeug,\nohne eine Fahrerlaubnis zu besitzen.\n\n4\n\nGegen dieses Urteil hat die\nStaatsanwaltschaft Berufung eingelegt, die sie in zulässiger Weise\nauf die Straffrage beschränkt hat.\n\n5\n\nDas Landgericht hat die Verfolgung der\nSteuerdelikte mit Zustimmung der Staatsanwaltschaft nach § 154a\nStPO ausge-schieden, für die Erteilung einer Fahrerlaubnis an den\nAngeklagten eine Sperrfrist von einem Jahr festgesetzt und die\nBerufung im übrigen verworfen.\n\n6\n\nHiergegen richtet sich das erneute\nRechtsmittel der Staatsanwaltschaft. Ihre Revision rügt die\nVerletzung förmlichen und sachlichen Rechts zur Straffrage,\nins-besondere die Zubilligung verminderter Schuldfähigkeit (§ 21\nStGB).\n\n7\n\nA.\n\n8\n\nDie zu Ungunsten des Angeklagten\neingelegte Revision der Staatsanwaltschaft hatte Erfolg.\n\n9\n\nI.\n\n10\n\nDie Aufklärungsrüge der\nStaatsanwaltschaft war allerdings unzulässig, weil verspätet (§ 345\nAbs. 1 StPO).\n\n11\n\nII.\n\n12\n\nDie schon mit der Einlegung allgemein\nbegründete Sachrüge der Staatsanwaltschaft greift jedoch durch. Das\nangefoch-tene Urteil ist sachlich-rechtlich unvollständig, soweit\ndie Strafkammer eine Minderung der Schuldfähigkeit des Angeklagten\nnicht hat ausschließen können.\n\n13\n\n1.\n\n14\n\nAusgegangen ist die Strafkammer\nzutreffend davon, daß langjähriger Drogenmißbrauch, insbesondere\nHeroinsucht, im Zusammenhang mit schweren Auffälligkeiten in der\nPer-sönlichkeit Anlaß bietet, die Schuldfähigkeit des Ange-klagten\nzu prüfen (BGH bei Holtz, MDR 1977, 982 und 1978, 109; BGH bei\nSchmidt, MDR 1978, 7; SenE MDR 1976, 684; ZBl.JR 1978, 467; OLGSt\nzu § 17ob StGB, S. 61).\n\n15\n\n2.\n\n16\n\nNicht jedem Drogenabhängigen sind\njedoch die Vorausset-zungen des § 21 StGB zuzubilligen. Insofern\nbedarf es der Feststellung einer krankhaften seelischen Störung,\ntiefgreifenden Bewußtseinsstörung oder einer schweren seelischen\nAbartigkeit aufgrund derer die Fähigkeit des Täters, das Unrecht\nder Tat einzusehen oder nach dieser Einsicht zu handeln, bei\nBegehung der Tat jedenfalls erheblich vermindert war. Ob ein\nDrogenabhängiger infolge langjährigen Rauschmittelmißbrauchs und\nschwerer Persön-lichkeitsveränderungen vermindert schuldfähig war,\nbeur-teilt sich nach fachmedizinisch/psychiatrischen Methoden,\nErkenntnissen und Erfahrungen.\n\n17\n\n3.\n\n18\n\nDerartige Kenntnisse und Erfahrungen\nkönnen in der Regel noch im Rahmen der richterlichen Sachkunde\nliegen, soweit es um die Feststellung geht, daß hinreichende\ntatsäch-liche Anzeichen für eine erhebliche Verminderung der\nEinsichts- oder Handlungsfähigkeit im Sinne des § 21 StGB bei einem\nDrogenabhängigen n i c h t bestehen. So ist die bloße\nDrogenabhängigkeit ohne weitere Auffälligkeiten oder sonstige\nbesondere Umstände noch kein Anlaß, einen Sachverständigen\nheranzuziehen (vgl. BGH bei Holtz, MDR 1977, 106; BGH bei Spiegel,\nDAR 1977, 175; BGH v. 9.1.1979 bei Dreher/Tröndle, 39. Aufl., § 21\nRdn. 4).\n\n19\n\n4.\n\n20\n\nWill das Tatgericht jedoch das\nVorliegen einer drogenbedingten krankhaften seelischen Störung oder\nschweren seelischen Abartigkeit (hierzu Schmitt, ZStW 1980, 346;\nMrozynski, Jugendhilfe und Jugend-strafrecht, München 1980, S. 303)\nim Einzelfall posi-tiv f e s t s t e l l e n , so reicht die\ninsoweit erforderliche Beurteilung regelmäßig über die\nrichterli-che Fachkunde und allgemeine Lebenserfahrung hinaus. Es\nbedarf insoweit in aller Regel eines weiterreichenden\nmedizinisch/psychiatrischen Spezialwissens, zu dem mög-licherweise\nselbst die gewöhnliche ärztliche Sachkunde schon nicht mehr\nausreicht. Das Gericht bedarf in diesen Fällen weitgehend der\nUnterstützung durch die Fachkunde eines in Drogensachen erfahrenen\närztlichen Sachverstän-digen (vgl. SenE NJW 1976, 1801 m.w.Nachw.;\nZBl.JR 1978, 487; MDR 1980, 161, 162; s.a. BGH NJW 1958, 1956;\nBayObLG OLGSt zu § 51 a.F., S. 11; SenE MDR 1980, 245; zu § 244\nStPO ferner: BGHSt 3, 27, 28; BGH bei Holtz, MDR 1980, 982;\nGollwitzer in Löwe-Rosenberg, 23. Aufl. § 244 StPO, Rdn. 55;\nAlsberg-Nüse, 2. Aufl., S. 254). Sollte das Ge-richt ausnahmsweise\ndie erforderliche besondere Sachkunde auch ohne Hinzuziehung eines\nSachverständigen für sich in Anspruch nehmen, so hat sie das\ninsoweit erforderliche Fachwissen in den Urteilsgründen\nauszuweisen.\n\n21\n\nDer Senat läßt insoweit nicht außer\nBetracht, daß Gründe der Verfahrensbeschleunigung dafür sprechen\nkönnen, auch ohne Hinzuziehung eines Sachverständigen schon nach\ndem Ergebnis der Hauptverhandlung und gemäß den Erfahrungen des\nTatgerichts die Voraussetzungen des § 21 StGB als nicht\nausschließbar zu erachten. Ein Rechtsfehler hierbei wirkt sich in\naller Regel nur zu Gunsten des Angeklagten aus. Eine Revision des\nAngeklagten wird daher in derarti-gen Fällen den Bestand des\nUrteils kaum gefährden. Eine Revision der Staatsanwaltschaft zu\nUngunsten des Ange-klagten, mit der eine härtere Bestrafung\nangestrebt wird, kann dann jedoch zur Aufhebung des Urteils\nführen.\n\n22\n\n5.\n\n23\n\nVorliegend läßt sich dem angefochtenen\nUrteil nicht hinreichend entnehmen, daß das Tatgericht die\nerforderli-che besondere medizinisch/psychiatrische Sachkunde\ngehabt hätte. Zwar ist gerichtsbekannt, daß die erkennende\nStrafkammer wegen ihrer Spezialzuständigkeit für Dro-gensachen\ninsoweit besondere Kenntnisse und Erfahrungen besitzt; daß dies\njedoch auch für die Beurteilung rein medizinisch/psychiatrischer\nFachfragen auf einem schwie-rigen Teilgebiet gelten würde, kann der\nSenat weder von vornherein unterstellen noch den Gründen des\nangefochte-nen Urteils hinreichend entnehmen.\n\n24\n\nIm Urteil hat die Strafkammer ihre\nÜberzeugung allein darauf gestützt, daß der Angeklagte in den\nJahren 1974 bis 1978 sporadischer Heroinkonsument und Anfang 1979\nfür wenige Monate täglicher Heroinkonsument in sich immer\nsteigernden Maße gewesen sei. Diese Hinweise reichen für eine\nabschließende Beurteilung und Annahme einer krankhaften seelischen\nStörung oder schweren seelischen Abartigkeit, aufgrund derer die\nEinsichts- oder Hand-lungsfähigkeit erheblich vermindert gewesen\nwäre, nicht aus. Hierzu hätte sich die Prüfung aufgedrängt, ob es\ninfolge chronischen Rauschmittelmißbrauchs zu einer Drepravation\nder Persönlichkeit des Täters, zu einer toxischen Verwahrlosung\noder zu cerebralen Funktionsstö-rungen mit Leistungsausfällen nach\nEntgiftungen oder nach deutlichen Entzugserscheinungen gekommen ist\n(hierzu vgl. Gerchow, BA 1979, 97, 101f; Täschner/Wanke, MSchrKrim\n1974, 151; Korinner, ZBl.JR 1980, 415 ff; Mrozynski, a.a.O., S. 301\nff; Schmitt, ZStW 1980, 346; Arbab-Zadeh, NJW 1978, 2326 gegen\nKreuzer, NJW 1979, 1241; Kleiner, NJW 1979, 1243; s.a. SenE OLGSt\nzu § 17ob StGB, S. 61).\n\n25\n\nAuch der Inbegriff der Urteilsgründe\nläßt sich mit der Annahme einer krankhaften seelischen Störung oder\ntoxischen Verwahrlosung des Angeklagten nur schwerlich vereinen.\nDanach hat der Angeklagte bis auf wenige Monate zum Ende der\nTatzeit in geordneten Familienverhältnissen gelebt und in seinem\nBeruf als Gerüstbauer kontinuierlich gearbeitet. Daß er bedeutsame\nEntzugserscheinungen unter-legen habe, ist jedenfalls nicht\nfestgestellt. Anderer-seits scheint es ihm nach nur kurzer\nUntersuchungshaft rasch gelungen zu sein, seine Heroinsucht zu\nüberwinden und zu einem geordneten und geregelten Familien- und\nBe-rufsleben ohne sonstige Auffälligkeiten zurückzufinden.\n\n26\n\nB.\n\n27\n\nDa bereits die zu Ungunsten des\nAngeklagten eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft Erfolg hat,\nkann dahin-stehen, ob die Revision auch insoweit Erfolg hätte haben\nmüssen, als sie sich nach § 301 StPO zu Gunsten des Ange-klagten\nauswirken kann. Dies folgt schon daraus, daß der Erfolg der zu\nUngunsten des Angeklagten eingelegten Revi-sion weiterreichende\nAuswirkungen für die erneute Straf-zumessung hat, insbesondere eine\nVerschärfung der Strafe ermöglicht.\n\n28\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird\nallerdings zu beachten sein, daß die Entscheidung, ob eine Tat als\n\"besonders schwerer Fall\" anzusehen ist, zur Straffrage gehört;\nauch im Falle einer wirksamen Beschränkung der Berufung auf die\nStraffrage bedarf es insoweit eigenständiger Feststellungen durch\ndas Berufungsgericht (BGHSt 23, 254, 256; 26, 104f; Gollwitzer in\nLöwe-Rosenberg, 23. Aufl., § 318 Rdn. 68).\n\n29\n\nDagegen wird in der erneuten\nHauptverhandlung dahinstehen können, ob und inwieweit in derartigen\nFällen eine weitergehende Beschränkung - die vorliegend nicht\nerklärt ist - möglich ist (vgl. OLG Schleswig NJW 1979, 2057;\nSchlHA 1980, 20) oder inwieweit in derartigen Fällen eine Bindung\ndes Berufungsgerichts an tatsächliche Feststel-lungen der ersten\nInstanz auch bezüglich der Straffrage eintreten kann (vgl. OLG\nFrankfurt NJW 1980, 654; BayObLG Vorlegungsbeschluß vom 28.3.1980 -\n1 St 87/80 -). Vorlie-gend fehlt es in dem erstinstanzlichen Urteil\njedenfalls schon an einer hinreichend klaren Feststellung zu der\n\"nicht geringen Menge\" reinen Heroins (vgl. OLG Frankfurt NJW 1977,\n1113; OLG Zweibrücken OLGSt zu § 11 Abs. 4 Nr. 5 BtMG, S. 7), die\nder Angeklagte zu einem bestimmten Zeitpunkt selbst mindestens\nbesessen habe (hierzu BGH bei Schmidt, MDR 1978, 6 Fußn. 14).\nSoweit das Amtsgericht einen Regelfall nach § 11 Abs. 4 Nr. 4 BtMG\nangenommen hat, weil der Angeklagte \"gewerbsmäßig\" gehandelt habe,\nkonnte eine Bindungswirkung ohnehin nicht eintreten. Die knappen\nFeststellungen des erstinstanzlichen Urteils zur \"Gewerbsmäßigkeit\"\nsind von den Feststellungen, die den Schuldspruch nach § 11 Abs. 1\nBtMG tragen, ohne weiteres trennbar. Eine ansonsten denkbare\nDoppelrelevanz einzelner Feststellungen scheidet hier von\nvornherein aus (vgl. BayObLG, Vorlegungsbeschluß vom 28.3.1980 - 1\nSt 87/80 -).\n\n30\n\nC.\n\n31\n\nDie Aufhebung und Zurückverweisung der\nSache ergreift auch den Strafausspruch wegen fortgesetzten Fahrens\nohne Fahrerlaubnis sowie die Nebenentscheidungen. Die insoweit\nzugrundeliegenden Feststellungen und Erwägungen sind von denen,\nwelche die Strafzumessung wegen des Betäubungsmit-telvergehens\nbetreffen, nicht hinreichend zu trennen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315913","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1980-11-18/1-ss-957-80-457","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":4},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315913","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315913","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1980-11-18/1-ss-957-80-457","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315913","retrieved":"2026-07-09 03:48:35.368606+00:00"}}