{"status":"available","doknr":"OLD315991","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1979:0828.1SS574.575.79.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1979-08-28","aktenzeichen":"1 Ss 574-575/79","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird mit seinen Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten beider Revisionen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts Aachen zurückverwiesen.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDas Schöffengericht hat den Angeklagten D. wegen\nSteuerhinterziehung in zwei Fällen zu einer Gesamtgeldstrafe von\n120 Tagessätzen zu je 100,00 DM, den Angeklagten P. wegen\nSteuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 100 Tagessätzen zu je\n100,00 DM verurteilt. Durch das angefochtene Urteil sind die\nBerufungen beider Angeklagten mit der Maßgabe verworfen worden,\ndass der Angeklagte D. wegen Steuerhinterziehung zu einer\nGeldstrafe von 60 Tagessätzen zu je 90,00 DM, und der Angeklagte P.\nwegen Steuerhinterziehung zu einer Geldstrafe von 50 Tagessätzen zu\nje 90,00 DM verurteilt werden. Soweit der Verurteilung durch das\nSchöffengericht auch der gegen den Angeklagten D. erhobene Vorwurf\nzugrundelag, als Geschäftsführer der inzwischen in Konkurs\ngeratenen Firma \"I.-D.\" (GmbH) in den Monaten Oktober und November\n1974 Lohnsteuer in Höhe von 9.241,10 DM einbehalten zu haben, ist\ndas Verfahren vorläufig gem. § 154 Abs. 2 StPO eingestellt\nworden.\n\n3\n\nI.\n\n4\n\nDie Strafkammer ist von folgenden Feststellungen\nausgegangen:\n\n5\n\nBeide Angeklagten führen gemeinsam als Mitinhaber in A. das\nRestaurant \"D.\" in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerlichen\nRechts seit dem 05.04.1975. In diesem Zeitraum wurden von den\nAngeklagten insgesamt 9 Arbeitnehmer mit Steuerkarte beschäftigt;\ndiese Arbeitnehmer wurden auch bei der AOK. angemeldet, ebenfalls\nwurden für sie die Sozialversicherungsbeiträge abgeführt. Von\ndiesen Arbeitnehmern wurden vier nur aushilfsweise beschäftigt.\nDarüber hinaus arbeiteten in dem Restaurant noch zahlreiche\nAushilfskräfte, die überwiegend nur kurzfristig beschäftigt waren.\nObwohl ihnen die Verpflichtung hierzu bekannt war, gaben die\nAngeklagten im Zeitraum seit Geschäftseröffnung - 05.04.1975 - bis\nzum 31.10.1976 keinerlei Steueranmeldungen über die von ihnen\neinbehaltenen Lohnsteuern ab und führten die während dieses\nZeitraums einbehaltenen Lohnsteuern in Höhe von mindestens\n18.600,00 DM nicht an das Finanzamt ab. Sie nahmen es zumindest\nbilligend in Kauf, jedenfalls in dieser Höhe Lohnsteuer im\nvorgenannten Zeitraum zu hinterziehen. Nachdem das Finanzamt im\nLaufe des Jahres 1976 mehrfach die Abgabe der monatlichen\nUmsatzsteuervoranmeldungen bei den Angeklagten angemahnt hatte,\nbegann der etwa im September 1976 von den Angeklagten mit der\nWahrnehmung ihrer steuerlichen Belange beauftragte\nSteuerbevollmächtigte F. sich um die nachträgliche Abgabe der\nLohnsteueranmeldungen zu bemühen. Anläßlich einer auf der\nUmsatzsteuerstelle des Finanzamts A.-Stadt am 05.11.1976 geführten\nBesprechung über Umsatzsteuerangelegenheiten der beiden Angeklagten\nbemerkte der Steuerbev. F. \"beiläufig\", daß die Angeklagten auch\nnoch etwa 18.000,00 DM an Lohnsteuer nachträglich anzumelden und\nabzuführen hätten. Daraufhin wurde eine Lohnsteueraußenprüfung\nangeordnet, die am 08.11.1976 begann. Der Zeuge F. hatte zu Beginn\nder Lohnsteueraußenprüfung am 08.11.1976 die Lohnsteueranmeldungen\nnachgefertigt und vollständig zur Hand, diese wurden jedoch von den\nLohnsteuerprüfern nicht mehr angenommen. Die Lohnsteuerprüfung\nstellte den Gesamtbetrag der nicht angemeldeten und nicht\nabgeführten Lohnsteuer mit 34.170,95 DM fest. Die Angeklagten und\nder Zeuge F. erkannten das Prüfungsergebnis an, der anerkannte\nBetrag ist mittlerweile auch nachentrichtet worden.\n\n6\n\nDie Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. §\n395 RAO a.F. im Zusammenhang mit der Bemerkung des Zeugen F. vom\n05.11.1976 über die noch nachzuentrichtende Lohnsteuer hat die\nStrafkammer als nicht gegeben angesehen. Es habe insoweit an\ngenügend vollständigen Angaben über Art und Umfang der\nhinterzogenen Lohnsteuern gefehlt, auch habe sich aus der\nMitteilung des Zeugen F. am 05.11.1976 kein Hinweis auf den\nZeitraum der Lohnsteuerverkürzung ergeben.\n\n7\n\nDie Revisionen der Angeklagten wenden sich mit der Sachrüge\ngegen die Verurteilung wegen Steuerhinterziehung und machen\ngeltend, die Strafkammer habe die Voraussetzungen der\nstrafbefreienden Selbstanzeige nach § 395 RAO a.F. bzw. § 371 AO\n1977 zu Unrecht verneint.\n\n8\n\nII.\n\n9\n\nDie Rechtsmittel haben (vorläufigen) Erfolg. Hinsichtlich der\nVoraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige gem. § 395\nAbs. 1 RAO (in dieser, im übrigen mit § 371 I AO 1977\ninhaltgleichen, Fassung anzuwenden gem. § 2 Abs. 1 StGB) sind die\nFeststellungen der Strafkammer sachlich-rechtlich\nunvollständig.\n\n10\n\nZutreffend geht die Strafkammer davon aus, daß der Tatbestand\neiner gemeinschaftlichen von beiden Angeklagten begangenen\nfortgesetzten Steuerhinterziehung in der Begehungsform der\nSteuerverkürzung nach §§ 392 Abs. 1 RAO a.F., 25 Abs. 2 StGB\nerfüllt wäre. Hinsichtlich der Verpflichtung der Angeklagten zur\nAbgabe der Lohnsteueranmeldungen und Abführung der Lohnsteuer war\nauszugehen von der Vorschrift des § 41 a EStG (eingefügt durch das\nEStReformgesetz vom 05.08.1974 - BGBl I S. 1769, anzuwenden ab\n01.01.1975). Danach hatten die Angeklagten als Arbeitgeber\nspätestens am zehnten Tage nach Ablauf eines jeden\nLohnsteuer-Anmeldungszeitraums\n\ndem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung einzureichen, in\nder die Summe der im Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum einzubehaltenden\nund zu übernehmenden Lohnsteuer angegeben ist, und\n\ndie in diesem Zeitraum insgesamt einbehaltene und übernommene\nLohnsteuer an das zuständige Finanzamt abzuführen.\n\n11\n\nDabei ist Lohnsteuer-Anmeldungszeitraum\ngrundsätzlich der Kalendermonat (§ 41 a Abs. 2 S. 1 EStG). Die\nentsprechenden Anmeldungs- und Zahlungsverpflichtungen der\nAngeklagten ergaben sich damit erstmals im Monat Mai 1976 bezüglich\ndes Anmeldungszeitraums April 1976. Die objektive\nLohnsteuerverkürzung trat zu dem genannten Fälligkeitszeitpunkt\nbereits dadurch ein, daß die Angeklagten die Anmeldung der\nLohnsteuerbeträge unterließen (Franzen-Gast-Samson,\nSteuerstrafrecht, 2. Aufl., § 370 AO Rz. 171; BayObLG NJW 64,\n2171). Die Strafkammer hat zutreffend den insgesamt verkürzten\nLohnsteuerbetrag (18.600,00 DM) aufgrund eigener Prüfung\nfestgestellt und sich nicht darauf beschränkt, etwa von dem\nErgebnis der Lohnsteuerprüfung ausgehend den dort ermittelten\nBetrag als erwiesen anzunehmen. Keinen Bedenken begegnen auch die\nFeststellungen der Strafkammer zum Vorsatz der Angeklagten in\nAnsehung der durch Nichtanmeldung und -abführung bewirkten\nLohnsteuerverkürzung. Die Kammer hat im einzelnen die näheren\nUmstände gewürdigt, aufgrund deren die vor dem Zeugen F. mit der\nWahrnehmung der steuerlichen Angelegenheiten beauftragten\nSteuerbevollmächtigten bzw. -berater gehindert waren, die\nLohnsteueranmeldungen zu bewirken. Wenn die Strafkammer unter\nWürdigung dieser Umstände zu der Überzeugung gelangt ist, daß die\nAngeklagten bei entsprechendem Willen ihre lohnsteuerlichen\nVerpflichtungen hätten erfüllen können, sie es daher (im Sinne des\nbedingten Vorsatzes) zumindest billigend in Kauf nahmen, die\nLohnsteueranmeldung nicht abzugeben und die einbehaltenen\nLohnsteuern nicht abzuführen, so war die Überzeugungsbildung der\nStrafkammer nicht zu beanstanden und ließ Rechtsfehler nicht\nerkennen. Im übrigen gehörte zum Vorsatz der Steuerhinterziehung\nauch nicht der Wille, die geschuldeten Lohnsteuerbeträge dem\nFinanzamt endgültig vorzuenthalten (s. BayObLG aaO).\n\n12\n\nHingegen halten die Ausführungen des angefochtenen Urteils zu\nden Voraussetzungen einer strafbefreienden Selbstanzeige nach § 395\nI RAO a.F. einer Nachprüfung nicht stand.\n\n13\n\nDer Annahme einer Selbstanzeige würde\nzunächst nicht entgegenstehen, daß der Zeuge F. die Bemerkung\nhinsichtlich der nachzuentrichtenden Lohnsteuern nur \"beiläufig\"\ngemacht hat. Denn die Selbstanzeige erfordert keine bestimmte Form,\nkann daher auch mündliche erfolgen (OLG Hamburg NJW 70, 1385, 1386;\nOLG Hamm DB 61, 968; Franzen-Gast-Samson Rz. 44 zu § 371 AO).\n\n14\n\nWas aber den notwendigen Inhalt der\nSelbstanzeige angeht, so ist vorliegend vom Merkmal der\nunterlassenen Angaben des § 395 I RAO auszugehen und darauf\nabzustellen, was der Steuerpflichtige bei ordnungsgemäßer Erfüllung\nseiner steuerlichen Offenbarungspflichten schon früher hätte tun\nmüssen (BGHSt 12, 100 f.; Franzen-Gast-Samson Rz. 34 zu § 371 AO).\nDer Inhalt einer Selbstanzeige hatte sich daher vorliegend nach dem\nUmfang der in § 41 a EStG näher bestimmten Erklärungspflichten der\nAngeklagten zu richten. In einem gleichgelagerten Fall führt der\nBGH zu den Voraussetzungen der Strafbefreiung nach § 395 RAO unter\nBerücksichtigung des damals die Lohnsteueranmeldung regelnden § 44\nLStDV aus (Urt. v. 05.09.1974 in NJW 1974, 2293 f.):\n\n15\n\n\"Nach § 44 LStDV hat der Arbeitgeber\ndie einbehaltenen Lohnsteuerbeträge für die näher bezeichneten,\nsich nach der Höhe der abzuführenden Steuern richtenden Zeiträume\njeweils in einem Betrag anzumelden. Von ihm wird weder verlangt,\ndaß er die Beträge nach Arbeitnehmern aufschlüsselt, noch daß er\ndie gezahlten Bruttolöhne angibt. Auf Grund derartiger Angaben\nkönnte das Finanzamt ohnehin nicht feststellen, ob die Lohnsteuern\nrichtig einbehalten und vollständig abgeführt worden sind. Braucht\naber der Arbeitgeber die einbehaltenen Lohnsteuern für jeden\nAbführungszeitraum nur in einem Betrag anzumelden, so erfüllt er\ndas Berichtigungserfordernis des § 395 AO, wenn er dem Finanzamt\nerklärt, daß er die für bestimmte Zeiträume einbehaltene Lohnsteuer\nnicht oder, wie hier, nicht vollständig angemeldet und abgeführt\nhabe, und wenn er diejenige Beträge angibt, die er nach seiner\nAnsicht hätte abführen müssen.\"\n\n16\n\nDaraus ergibt sich, daß die Strafkammer\nan den Inhalt einer Selbstanzeige zu hohe Anforderungen gestellt\nhat, soweit sie beanstandet, daß die Erklärung des Zeugen F. vom\n05.11.1976 eine Aufschlüsselung darüber vermissen ließ, für\nwieviele und welche Arbeitnehmer der genannte Lohnsteuerbetrag von\netwa 18.000,00 DM einbehalten worden war, weiterhin detaillierte\nAngaben über die insgesamt ausgezahlten Bruttolöhne sowie den darin\nenthaltenen Anteil von Arbeitsentgelten für kurzfristig in geringem\nUmfang gegen geringes Entgelt beschäftigte Arbeitnehmer in der\nErklärung des Zeugen F. fehlten.\n\n17\n\nDie Angabe des Zeugen F., daß die\nAngeklagten auch noch etwa 18.000,00 DM Lohnsteuer\nnachträglich anzumelden und abzuführen hätten, könnte somit eines\nder beiden wesentlichen Erfordernisse einer Selbstanzeige im\nvorliegenden Fall erfüllen. Denn die Strafkammer geht davon aus,\ndaß die Summe der verkürzten Lohnsteuerbeträge dem vom Zeugen F.\ngenannten Betrag entspricht. Soweit die Strafkammer die\ntatsächliche Steuerverkürzung um 600,00 DM höher als den vom Zeugen\nF. angegebenen Betrag feststellt, würde dies einer Strafbefreiung\nin vollem Umfang nicht entgegenstehen, da die Fehleinschätzung nur\ngeringfügig ist (OLG Frankfurt NJW 62, 974; Erbs-Kohlhaas Anm. 4 zu\n§ 395 RAO). Dies gilt auch deswegen, weil dem Steuerpflichtigen,\nwenn er sich bei Erstattung der Selbstanzeige nur geringfügig zu\nseinem Vorteil verschätzt, Gelegenheit gegeben werden muß, die\ngenauen Beträge festzustellen, wenn nicht das Finanzamt selbst sie\nohne Schwierigkeiten ermitteln kann (BGH aaO NJW 74, 2294).\n\n18\n\nSoweit die Strafkammer das weitere\nErfordernis einer hier wirksamen Selbstanzeige - Angabe des\nZeitraums der anzumeldenden und abzuführenden\nLohnsteuerbeträge - verneint, weil sich hierauf kein Hinweis aus\nder Bemerkung des Zeugen F. ergeben habe, sind die Feststellungen\ndes angefochtenen Urteils sachlich-rechtlich unvollständig. Es\nbleibt nämlich offen, ob sich bei näherer Prüfung des der\nBeurteilung der Strafkammer unterliegenden Sachverhalts der\nZeitraum der Lohnsteuerverkürzung aus den Gesamtumständen ergeben\nhätte. In dieser Richtung drängten sich weitere Erörterungen auf.\nWenn etwa die Besprechung des Zeugen F. vom 05.11.1976 über\nUmsatzsteuerangelegenheiten der Angeklagten ebenfalls den gesamten\nZeitraum seit Eröffnung des Restaurants \"D.\" betraf und hierbei zu\nTage kam, daß die Angeklagten ihre Voranmeldeverpflichtungen\nwährend dieses Zeitraumes nicht oder nur unvollständig erfüllt\nhatten, konnte die Bemerkung des Zeugen F., die Angeklagten hätten\n\"auch noch ... Lohnsteuer nachträglich anzumelden und abzuführen\",\ndie schlüssige Erklärung enthalten, daß sich die Summe der\nnachträglich anzumeldenden und abzuführenden Lohnsteuer auf den\ngesamten Zeitraum seit Eröffnung des Restaurants \"D.\" bezog - und\ndamit auf den hier in Rede stehenden Tatzeitraum. Ob sich der\nZeitraum der Lohnsteuerverkürzung gelegentlich der Besprechung des\nZeugen F. vom 05.11.1976 aus den Gesamtumständen ergab, wird daher\nin der erneuten Hauptverhandlung zu prüfen sein.\n\n19\n\nSoweit der Zeuge F. zu Beginn der\nLohnsteueraußenprüfungen die Lohnsteueranmeldungen nachgefertigt\nund zur Hand hatte, um sie den Lohnsteuerprüfern zu übergeben,\nkonnten allerdings die Wirkungen einer strafbefreienden\nSelbstanzeige nicht mehr eintreten, weil nun die Sperrwirkung des §\n395 Abs. 2 Nr. 1 a) RAO wirksam geworden war, wovon die Strafkammer\nmit Recht ausgeht.\n\n20\n\nIII.\n\n21\n\nFür die zu neue Hauptverhandlung wird\nergänzend auf folgendes hingewiesen:\n\n22\n\nSollte die Strafkammer zur Annahme\neiner strafbefreienden Selbstanzeige gelangen, wird zu prüfen sein,\nob die Angeklagten die nach den neu zu treffenden Feststellungen\nverkürzten Steuern innerhalb der ihnen gesetzten angemessenen Frist\nnachentrichtet haben. Insoweit kommt § 371 Abs. 3 AO 1977 mit dem\nErfordernis einer \"angemessenen\" Frist als das mildere Gesetz (§ 2\nAbs. 3 StGB) gegenüber § 395 Abs. 3 AO a.F. zur Anwendung, der\nhinsichtlich der Länge der Frist keine nähere Bestimmung\naufweist.\n\n23\n\nGegebenenfalls muß dargelegt werden,\naufgrund welcher Erwägungen bei beiden Angeklagten bei einem\nNettoeinkommen von monatlich etwa 2.000,00 DM ein Tagessatz von\n90,00 DM zugrundezulegen sei.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315991","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1979-08-28/1-ss-574-575-79","cited_norms":[{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 371","ref_norm":"371","n":5},{"jurabk":"EStG","ref":"§ 41a","ref_norm":"41a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 395","ref_norm":"395","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 370","ref_norm":"370","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/315991","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/315991","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1979-08-28/1-ss-574-575-79","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/315991","retrieved":"2026-07-09 03:48:42.404404+00:00"}}