{"status":"available","doknr":"OLD316038","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1977:0919.7U73.77.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1977-09-19","aktenzeichen":"7 U 73/77","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\n1\n\nT a t b e s t a n d\n\n2\n\nDie Kläger sind Eigentümer des Hausgrundstücks E. 60 in O..\nOberhalb des an einem Hang liegenden Grundstücks verläuft die\nStraße \"E.\", die zum Zeitpunkt der Errichtung des Hauses im Jahre\n1967 noch unbefestigter Weg war. Ende 1968 schüttete die Beklagte\nden Weg auf und befestigte ihn mit einer Asphaltschicht ohne\nseitliches Gefälle. Ende 1973 verlegte sie im Weg einen Kanal und\ngestaltete im September 1974 das Straßenprofil mit einem\nQuergefälle zum Hang hin neu.\n\n3\n\nAm 6. Juli 1973 und am 27. Juni 1974 wurde der Keller des Hauses\nder Kläger nach wolkenbruchartigen Regenfällen überschwemmt. Hierzu\nkam es insbesondere deshalb, weil - dies haben die Kläger in erster\nInstanz zugestanden - vom gegenüberliegenden Grundstück große\nWassermengen, die Bau- und Schwemmstoffe mit sich führten, über die\nStraße auf das Grundstück der Kläger flossen und dort die\nEntwässerungs- und Verrieselungsanlage zusetzten. Die Kläger\nbegehren von der Beklagten Ersatz der dadurch entstandenen Schäden\nund Ersatz für Aufwendungen, die sie in den Jahren 1972 bis 1974\nzur Abwehr von Überschwemmungen und zur Beseitigung von\nVerschlammungen der Entwässerungs- und Verrieselungsanlage\nmachten.\n\n4\n\nDie Kläger haben die Auffassung vertreten, die Beklagte sei\nschadensersatzpflichtig, weil sie durch Höherlegung des Weges einen\nvermehrten Zufluß von Oberflächenwasser verursacht habe, aber auch,\nweil die Wegebaumaßnahmen - zunächst ohne Gefälle zum Hang hin -\nsachwidrig gewesen und nicht in zumutbarer Zeit abgeschlossen\nworden seien. Wegen eines Teilbetrages von DM 5.532,24 für die\nErrichtung einer Stützmauer zur Abwehr des von der Straße auf das\nGrundstück abfließende Oberflächenwasser haben die Parteien die\nHauptsache für erledigt erklärt und beantragt, die Kosten jeweils\nder anderen Partei aufzuerlegen.\n\n5\n\nIm übrigen haben die Kläger beantragt,\n\n6\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an die\nKläger DM 10.814,02 abzüglich DM 5.532,24 nebst 4 % Zinsen seit dem\n12. Februar 1975 zu zahlen,\n\n7\n\nhilfsweise zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung abzuwenden.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nDas Landgericht hat nach Beweisaufnahme durch\nAugenscheinseinnahme und Vernehmung von Zeugen die Klage abgewiesen\nund die Kosten des Rechtsstreits, auch soweit die Hauptsache für\nerledigt erklärt war, den Klägern auferlegt. Zur Begründung hat es\nim wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe nicht rechtswidrig\ngehandelt, da der vermehrte Wasserzufluß auf einer veränderten\nwirtschaftlichen Nutzung des Straßengrundstückes beruhe und daher\ngem. § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG nicht rechtswidrig sei.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Entscheidung Bezug\ngenommen.\n\n12\n\nGegen dieses am 13. Januar 1977 zugestellten Urteil haben die\nKläger am 14. Februar 1977 (einem Montag) Berufung eingelegt, die\nsie nach entsprechender Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist\nmit einem am 4. April 1977 eingegangenen Schriftsatz begründet\nhaben.\n\n13\n\nDie Kläger sind der Ansicht, die Bestimmung des § 78 Abs. 1 Satz\n2 LWG sei nicht anwendbar, da sie eine Änderung der\nwirtschaftlichen Nutzung nur bei rein privatwirtschaftlicher\nBenutzung rechtfertige: der Ausbau einer Gemeindestraße erfolge in\nErfüllung öffentlicher Aufgaben, sei hoheitlicher Natur und diene\nbesonderen öffentlichen, nicht aber privatwirtschaftlichen\nInteressen. Die Kläger halten die Ersatzpflicht der Beklagten auch\ngem. Art. 34 GG, § 839 BGB und aus enteignungsgleichem Eingriff für\ngegeben, weil der Ausbau der Straße schuldhaft unsachgemäß\nvorgenommen worden sei; die Straße hätte nach der Höherlegung\nsofort Gefälle zum Hang erhalten und zügig fertiggestellt werden\nmüssen.\n\n14\n\nDie Kläger beantragen,\n\n15\n\nunter Abänderung der angefochtenen\nEntscheidung nach den in erster Instanz zuletzt gestellten Anträgen\nzu erkennen,\n\n16\n\nhilfsweise ihnen nachzulassen, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch\nBankbürgschaft - abzuwenden.\n\n17\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen,\n\n19\n\nhilfsweise ihr zu gestatten, die\nZwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung - auch durch\nBankbürgschaft - abzuwenden.\n\n20\n\nDie Parteien wiederholen im übrigen das Vorbringen aus dem\nersten Rechtszug und ergänzen es nach Maßgabe der in dieser Instanz\ngewechselten Schriftsätze, auf deren vorgetragenen Inhalt Bezug\ngenommen wird.\n\n21\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e\n\n22\n\nDie formell nicht zu beanstandende Berufung hat in der Sache\nkeinen Erfolg.\n\n23\n\nDie Beklagte ist unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt\nverpflichtet, den Klägern Schadensersatz dafür zu leisten, daß\ninfolge des Ausbaues der Straße vermehrt Oberflächenwasser auf das\nGrundstück der Kläger geflossen ist.\n\n24\n\nEs ist schon zweifelhaft, ob die Überschwemmungen und\nVerschlammungen überhaupt durch das von der Straße selbst\nabgeflossene Wasser verursacht wurden. Mit hoher Wahrscheinlichkeit\nsind die Verschlammungen der Entwässerungs- und Verrieselungsanlage\ndarauf zurückzuführen, daß vom gegenüberliegenden Grundstück und\nvom Grundstück der Kläger selbst - insbesondere von der\nGaragenauffahrt, deren Plattenbelag in Sand ohne Bindemittel\nverlegt war - Schwemmstoffe in die Anlagen geraten sind; von der\nStraße selbst, die im Bereich der Garagenausfahrt vollständig\nasphaltiert ist, konnten Schwemmstoffe in größeren Mengen kaum\nabgeschwemmt werden. Auch dürften die auf dem Grundstück der Kläger\nselbst anfallenden und die vom gegenüberliegenden Grundstück\nzufließenden Wassermengen erheblich größer gewesen sein, als die\nvon der Straße selbst abgeflossenen Wassermengen. Diese Fragen\nkönnen jedoch dahinstehen, denn ein Schadensersatzanspruch der\nKläger setzt voraus, daß die schadenstiftende Handlung rechtswidrig\nist.\n\n25\n\nDas Handeln der Beklagten war nicht rechtswidrig.\n\n26\n\nGrundsätzlich darf der Ablauf wildabfließenden\nOberflächenwassers nicht künstlich so verändert werden, daß\ntieferliegende Grundstücke belästigt werden, § 78 Abs. 1 Satz 1\nLWG. Dieses Verbot gilt aber nicht für Veränderungen des\nWasserablaufes, die auf veränderter wirtschaftlicher Benutzung\neines Grundstückes beruhen, § 78 Abs. 1 Satz 2 LWG. Positiv\nausgedrückt bedeutet die Regelung dieser Bestimmung, daß durch die\nVeränderung wirtschaftlicher Benutzung eines Grundstückes der\nAblauf wildabfließenden Oberflächenwasser künstlich geändert werden\ndarf, auch wenn dadurch ein tieferliegendes Grundstück belästigt\nwird. Damit ist für diesen Ausnahmefall einem Grundstückseigentümer\ndas Recht gegeben, den Ablauf wildabfließenden Oberflächenwassers\nkünstlich zu verändern, ohne Rücksicht auf schädigende Folgen für\ntieferliegende Grundstücke.\n\n27\n\nWie der Senat in früheren Entscheidungen wiederholt ausgeführt\nhat (Urteil v. 12.10.1967 - 7 U 96/76 - und Urteil v. 30.6.1969 - 7\nU 2/69 -) kann sich eine Gemeinde für den Wegeausbau auf dieses\nRecht stützen. Das Gesetz spricht ganz allgemein von der\n\"Veränderung wirtschaftlicher Benutzung\". Es umfaßt damit jede\ndenkbare Benutzungsart, auch die Benutzung als öffentlicher Weg.\n(Vgl. Burghartz, Komm. z. Wasserhaushaltsgesetz und Wassergesetz\nfür das Land NW, 1974, Anm. 4 zu § 78 LWG). Dies galt bereits unter\nder Herrschaft des früheren Preußischen Wassergesetzes, dessen §\n197 vollständig dem § 78 Abs. 1 des heutigen Landeswassergesetz\nentsprach /vgl. Holtz-Kreutz-Schlegelberger, Komm. z. Preuß.\nWassergesetz, 4. Aufl., 2. Bd., Anm. 7 zu § 197). Es kann\ndahinstehen, ob von der Bestimmung auch Änderungen durch Anlagen\nerfaßt werden, die ausschließlich besonderen öffentlichen\nInteressen dienen und in ihrer Art im Rahmen privatwirtschaftlicher\nGrundstücksnutzung nicht erstellt werden dürfen (vgl. BGH in MDR\n1972, 305 (306).), denn um etwas Derartiges geht es hier nicht.\n\n28\n\nIm vorliegenden Fall ist die behauptete Veränderung des\nWasserablaufs dadurch bewirkt worden, daß der bestehende, bislang\nunbefestigte Weg asphaltiert und dabei die bis dahin in\nLängsrichtung bestehenden Aushöhlung des Weges aufgefüllt wurde.\nDieses Maßnahme stellt eine Veränderung der wirtschaftlichen\nBenutzung dar. Gerade der Ausbau einer Straße, die Befestigung von\nWegen, sowie die Einebnung bestehender Erhöhungen oder Vertiefungen\nist eine wirtschaftliche Änderung der Nutzung (vgl. Burghartz,\na.a.O., Holtz-Kreutz-Schlegelberger a.a.O. und RGZ 24, 212, 213).\nStaat und Wirtschaft sind so eng verflochten, daß nicht nur die\nprivate, sondern auch die öffentliche Betätigung zur Erhaltung und\nHebung des Lebensstandards als \"wirtschaftlich\" bezeichnet werden\nmuß. Dabei obliegt der öffentlichen Hand gerade der Ausbau der\nVerkehrswege, die mit nicht besondere öffentliche Interessen\nverfolgt, sondern das Straßengrundstück \"verkehrs-wirtschaftlich\"\nnutzt (vgl. Burghartz, a.a.O.).\n\n29\n\nAufgrund der Regelung des § 78 Abs. 1 LWG hatten die Kläger auch\nkeinen Anspruch darauf, daß die Beklagte etwas unternahm, um sie\nvor dem vermehrten Wasserzufluß zu schützen. Sinn und Zweck des §\n78 Abs. 1 LWG ist es, dem Grundstückseigentümer ohne Rücksicht auf\ndie Wasserablaufverhältnisse die volle Entscheidungsfreiheit über\ndie wirtschaftliche Benutzung des Grundeigentums zu erhalten.\n\n30\n\nDas Handeln der Beklagten war auch nicht deshalb rechtswidrig,\nweil sie den Weg unsachgemäß oder verzögerlich ausgebaut hätte.\nSelbst wenn eine Asphaltdecke ohne Gefälle zum Hang nicht sachgemäß\ngewesen sein sollte - dies erscheint zweifelhaft, da ohne\nKanalisation dann wohl das Oberflächenwasser tiefergelegenen\nGrundstücken hätte gezielt zugeführt werden müssen -, ist das\nHandeln der Beklagten gem. § 78 Abs. 1 LWG gerechtfertigt. Da der\nGrundstückseigentümer ohne Rücksicht auf die\nWasserabflußverhältnisse die volle Entscheidungsfreiheit über die\nwirtschaftliche Benutzung des Grundstückes hat, ist er nicht\neingeengt auf die wirtschaftlich sinnvolle und technisch richtige\nVeränderung der wirtschaftlichen Benutzung. Daher kann\noffenbleiben, ob die gewählte Ausbauart technische Fehler hatte\noder nicht. Die Kläger hatten keinen Anspruch darauf, daß die\nBeklagte bei den Veränderungen dafür sorgte, daß der Wasserablauf -\nverglichen mit dem bisherigen natürlichen Zustand - nicht verändert\noder gar verbessert wurde. Unzulässig wäre lediglich die Zuleitung\ndes Wassers durch eine besondere Anlage.\n\n31\n\nDie Kläger hatten auch keinen Anspruch auf einen schnelleren\nAusbau der Straße. Die Beklagte handelte nicht deshalb\nrechtswidrig, weil sie den Weg zunächst nur asphaltierte und die\nKanalisation einschließlich der Ableitung des Oberflächenwassers zu\neinem wesentlich späteren Zeitpunkt vornahm. Insoweit ist die\nBeklagte in ihrer Entscheidung frei, die Kläger hatten keinen\nAnspruch auf Ausbau der Straße einschließlich Kanalisation bereits\nim Jahre 1968.\n\n32\n\nDie Kläger können auch nicht gem. § 78 Abs. 2 LWG Entschädigung\nverlangen. Diese Bestimmung steht in keinem inneren Zusammenhang\nmit der des § 78 Abs. 1 LWG, sondern regelt einen anderen\nSachverhalt; sie liegt fest, unter welchen Voraussetzungen und\nBedingungen die Eigentümer tieferliegender Grundstücke auf\nVerlangen des Oberliegers darauf verzichten müssen, das ihrem\nGrundstück natürlicherweise zufließende Oberflächenwasser durch\ngeeignete Maßnahmen von ihrem Grundstück fernzuhalten (vgl.\nBurghartz, a.a.O., Anm. 5 zu § 78). Hier hat aber die Beklagte von\nden Klägern nicht verlangt, daß sie es unterlassen, das ihrem\nGrundstück von der Straße her zufließende Oberflächenwasser\nabzuhalten, ein Fall des § 78 Abs. 2 LWG ist damit nicht\ngegeben.\n\n33\n\nAuch eine Entschädigung nach allgemeinen\nentschädigungsrechtlichen Gesichtspunkten können die Kläger nicht\nfordern. Ihnen ist kein besonderes Opfer auferlegt worden, sondern\nnur die Möglichkeit abgeschnitten, die Beklagte für die Folgen der\nWasserablaufänderung haftbar zu machen, die auf Veränderung der\nwirtschaftlichen Benutzung des höher liegenden Grundstückes\nberuhen. Diese Möglichkeit ist nicht nur den Klägern oder einem\nkleinen Kreis betroffener Personen genommen, sondern durch § 78\nAbs. 1 Satz 2 LWG schlechthin jedem Grundstückseigentümer\nauferlegt. Von einem \"Sonderopfer\" im Sinne des\nEntschädigungsrechtes kann deshalb keine Rede sein.\n\n34\n\nEs war die eigene Sache der Kläger und es war ihnen unbenommen,\ndas dem Grundstück vom Wege her zufließende Wasser durch geeignete\nMaßnahmen abzufangen und von ihrem Grundstück fernzuhalten. Die\nBeklagte war zu solchen Maßnahmen nach den Bestimmungen des\nWassergesetzes nicht verpflichtet.\n\n35\n\nDie Frage, ob den Klägern Schadensersatzansprüche aus der\nHöherlegung der Straße und den damit möglicherweise verbundenen\nErschwernissen des Zugangs der Zufahrt zum Grundstück zustehen,\nsteht nicht zur Entscheidung. Die Kläger haben für solche Ansprüche\nnicht substantiiert vorgetragen, insbesondere nicht dargelegt, daß\ndie Opfergrenze überschritten wäre (vgl. BGH in NJW 1971, 750; BGHZ\n30, 241 ff., 244).\n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 91, 97, 91a ZPO. Da die\nKlage, auch soweit die Hauptsache übereinstimmend für erledigt\nerklärt worden ist, von Anfang an unbegründet war, waren die Kosten\nauch insoweit gem. § 91 a ZPO den Kläger aufzuerlegen.\n\n37\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt\nsich aus § 708 Zf. 7 ZPO. Die Vollstreckungsschutzanträge waren\nwegen § 713 a ZPO gegenstandslos.\n\n38\n\nStreitwert für das Berufungsverfahren und\n\n39\n\nBeschwer für die Kläger: 5.281,78 DM\n\n40\n\nzuzüglich der anteiligen Kosten des in der Hauptsache erledigten\nTeils des Rechtsstreits (vgl. Baumbach-Lauterbach Anhang § 3 Anm.\nStichwort: \"Erledigungserklärung\" m.w.N.) 1.350,-- DM\n\n41\n\ningesamt 6.631,78 DM","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316038","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1977-09-19/7-u-73-77","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91a","ref_norm":"91a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 839","ref_norm":"839","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316038","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316038","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1977-09-19/7-u-73-77","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316038","retrieved":"2026-07-09 03:48:46.690750+00:00"}}