{"status":"available","doknr":"OLD316080","ecli":"ECLI:DE:OLGK:1972:0113.10U104.71.00","court":"Oberlandesgericht Köln","senate":null,"decided":"1972-01-13","aktenzeichen":"10 U 104/71","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung der Beklagten gegen das am 27. Mal 1971 verkündete Urteil des Landgerichts Bonn -8 O 36/71- wird zurückgewiesen. \n\nDie Kosten der Berufung trägt die Beklagte. \n\nDieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar. \n\n1\n\nT a t b e s t a n d:\n\n2\n\nDie Klägerin ist ein Versandhaus. Am 20. September 1966 kauften\ndie Beklagte und ihr damaliger Ehemann bei der Klägerin Möbel und\nsonstige Hausratsgegenstände. Der Gesamtkaufpreis betrug 1.687,--\nDM. Zuzüglich eines Kreditaufschlages von 404,88 DM (1% pro Monat\nfür 24 Monate) belief sich der Kreditrestbetrag auf 2.091,88 DM.\nFür diese Summe hafteten die Beklagte und ihr damaliger Ehemann\nnach den getroffenen Vereinbarungen als Gesamtschuldner.\n\n3\n\nIhre Ehe ist etwa Mitte des Jahres 1967 geschieden worden. Nach\nDarstellung der Beklagten hat bei der Scheidung ihr Ehemann ihr\ngegenüber die Erfüllung der Forderung der Klägerin allein\nübernommen.\n\n4\n\nAuf die Gesamtschuld von 2.091,88 DM sind bisher vor Erlass des\nZahlungsbefehls insgesamt 213,-- DM gezahlt worden, und zwar 163,--\nDM im Jahre 1967, 20,-- DM im Jahre 1968 10,-- DM im Jahre 1969 und\nweitere 20,-- DM im Jahre 1970.\n\n5\n\nNach § 2 der vereinbarten Lieferbedingungen kann die Klägerin\nfür jeden angefangenen Monat 1% des Gesamtkreditbetrages anstelle\nvon Verzugsschaden und Unkostenersatz verlangen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n7\n\ndie Beklagte als Gesamtschuldnerin mit\nihrem bereits durch Vollstreckungsbefehl verurteilten geschiedenen\nEhemann ebenfalls zu verurteilen, an sie 1.878,88 DM nebst 1%\nZinsen seit dem 1. Januar 1967 zu zahlen, und zwar abzüglich am 17.\nNovember 1970 gezahlter weiterer 20,-- DM und am 19. Dezember 1970\ngezahlter weiterer 77,-- DM.\n\n8\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klägerin mit ihrer Klage\nabzuweisen.\n\n10\n\nSie hat die Einrede der Verjährung erhoben. Sie hat die Ansicht\nvertreten, die Klageforderung sei mit Ende des Jahres 1968 verjährt\ngewesen. Die Forderung stamme aus dem Jahre 1966 und unterliege der\nzweijährigen Verjährung; die Klägerin habe aber ihren\nZahlungsbefehl - wie unstreitig ist - erst am 27. Oktober 1970\nbeantragt.\n\n11\n\nDemgegenüber hat sich die Klägerin auf die Unterbrechung der\nVerjährung durch die geleisteten Zahlungen berufen. Dazu hat die\nKlägerin behauptet, die Überweisungen im Jahre 1967 seien durch die\nBeklagte, die Tilgungen in den Jahren 1968, 1969 und 1970 seien\ndagegen durch deren geschiedenen Ehemann erfolgt (Beweis Zeugnis\nder Herren R. und B.) .\n\n12\n\nDie Beklagte hat bestritten, an die Klägerin irgendwann Geld\ngezahlt zu haben (Beweis: Parteivernehmung des Inhabers der\nKlägerin ). Bereits kurze Zeit nach dem Kauf der Gegenstände am 20.\nSeptember 1966 habe sie sich von ihrem damaligen Ehemann getrennt.\nSie sei auch nicht im Besitz der Möbel; die gekauften Sachen habe\nvielmehr ihr geschiedener Ehemann veräußert.\n\n13\n\nDas Landgericht hat ohne weitere Beweisaufnahme die Klage\nzugesprochen. Es hat ausgeführt, die Einrede der Verjährung sei\nnicht begründet. Vielmehr sei die Verjährung durch die\nRatenzahlungen in den Jahren 1967 bis 1970 immer wieder\nunterbrochen worden. Dabei könne unentschieden bleiben, ob die\nBeklagte oder ihr geschiedener Ehemann die Geldbeträge überwiesen\nhätten. Denn auch die durch ihren früheren Ehemann herbeigeführten\nUnterbrechungen der Verjährung wirkten gegenüber der Beklagten.\nBelanglos sei auch, wann die Beklagte geschieden worden sei.\nMaßgebender Zeitpunkt für den Inhalt des zwischen den Parteien\nbestehenden Schuldverhältnisses sei vielmehr der Augenblick der\nBegründung der vertraglichen Beziehungen. Eine andere Auffassung\nkönne allenfalls dann erwogen werden, falls die Klägerin von der\nScheidung der Ehe erfahren hätte und aus diesem Grunde auf eine\neinverständliche Abäderung des ursprünglichen Schuldverhältnisses\ngeschlossen werden könne. Dies habe die Beklagte aber nicht\nbehauptet. Unerheblich sei schließlich ihre Einwendung, bei der\nScheidung habe ihr Ehemann die Schuld allein übernommen. Denn eine\nsolche Absprache sei zwischen den Prozessparteien\nbedeutungslos.\n\n14\n\nGegen dieses ihr am 9. Juli 1971 zugestellte Urteil hat die\nBeklagte mit einem am 21. Juli 1971 eingegangenen Schriftsatz\nBerufung eingelegt und diese mit einem am 6. Oktober 1971\neingegangenen Schriftsatz begründet.\n\n15\n\nMit der Berufung verfolgt die Beklagte ihr Ziel einer\nKlageabweisung weiter. Sie behauptet, zwischen Mai und Juni 1967\nhabe der Inhaber der Klägerin wiederholt ihre - der Beklagten -\nMutter aufgesucht. Dabei sei er über ihre bereits erfolgte\nScheidung informiert worden (Beweis: Zeugnis ihrer Mutter).\nAußerdem sei der Inhaber der Klägerin von ihr - der Beklagten -\ngebeten worden, die damals bei Dritten abgestellten Möbel dort\nheraus - zuholen und ihr - der Beklagten - zu verschaffen. Unter\ndieser Voraussetzung habe sie sich bereit erklärt gehabt, die\nMöbelrechnung selbst zu begleichen (Beweis: Zeugnis ihrer Mutter\nund der Frau M.). Nach Ansicht der Beklagten ergibt sich aus ihrer\nDarstellung eine zumindest stillschweigende einverständliche\nAbänderung des Inhalts des ursprünglichen Schuldverhältnisses\nzwischen ihr und dem Inhaber der Klägerin. Im übrigen wiederholt\ndie Beklagte ihren Vortrag aus dem ersten Rechtszuge.\n\n16\n\nSie beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil abzuändern und\ndie Klägerin mit ihrer Klage abzuweisen,\n\n18\n\nhilfsweise: ihr - der Beklagten -\nVollstreckungsschutz zu gewähren.\n\n19\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n20\n\ndie Beklagte mit ihrer Berufung\nzurückzuweisen,\n\n21\n\nhilfsweise: ihr - der Klägerin -\nVollstreckungsschutz (auch durch die Bürgschaft einer Bank oder\nöffentlichen Sparkasse) zu gewähren.\n\n22\n\nDie Klägerin hält die Rechtsausführungen des angefochtenen\nUrteils für zutreffend. Sie bestreitet, daß sie von der Scheidung\nder Beklagten Kenntnis bekommen habe. Im übrigen sei diese\nBehauptung der Beklagten unerheblich. Insbesondere habe sie - die\nKlägerin - niemals zum Ausdruck gebracht, daß sie das ursprüngliche\nVertragsverhältnis inhaltlich abändern wolle.\n\n23\n\nWegen des übrigen Vorbringens der Parteien im einzelnen wird auf\nihre vorgetragenen Schriftsätze Bezug genommen.\n\n24\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n25\n\nDie Berufung ist zulässig. Sie ist an sich statthaft sowie form-\nund fristgerecht eingelegt und begründet worden (§§ 511, 516, 518\nund 519 ZPO). In der Sache kann sie jedoch keinen Erfolg haben. Das\nLandgericht hat zu Recht die Beklagte verurteilt, den noch\nausstehenden Rest- betrag aus der Bestellung Vom 20. September 1966\nin Höhe von 1.878,88 DM gesamtschuldnerisch mit ihrem geschiedenen\nEhemann zu zahlen.\n\n26\n\nDie Einrede der Verjährung ist nicht begründet. Die geltend\ngemachte Forderung wäre der Beklagten gegenüber selbst dann nicht\nverjährt, falls sie persönlich in den Jahren 1967 bis 1970 keine\nGeldbeträge an die Klägerin überwiesen hätte. Denn zutreffend hat\ndas Landgericht bereits ausgeführt, daß die Zahlungen ihres\nfrüheren Ehemannes auch ihr gegenüber den Lauf der zweijährigen\nVerjährungsfrist unterbrochen hätten (§§ 196 Abs. 1 Nr. 1; 201 Satz\n1; 208 BGB). Richtig ist zwar, daß bei einer Gesamtschuldnerschaft\ndie Unterbrechung der Verjährung nur gegen den Gesamtschuldner\nwirkt, in dessen Person sie eintritt (§ 425 BGB). Diese Rechtsfolge\ngilt aber nur, soweit sich nicht aus dem Schuldverhältnis ein\nanderes ergibt (§ 425 Abs. 1 BGB). Das ist hier aber der Fall.\nVerpflichten sich nicht getrennt lebende Eheleute. den Kaufpreis\nund den Kreditaufschlag für auf Raten gekaufte Möbel und sonstige\nGegenstände des gemeinsamen Haushalts gesamtschuldnerisch zu\ntilgen, so ergibt sich aus dem zwischen ihnen und der Verkäuferin\nbegründeten Schuldverhältnis, daß die von einem der Ehegatten durch\nAbschlagszahlungen herbeigeführte Unterbrechung der Verjährung auch\ngegenüber dem anderen Ehegatten wirkt (ebenso Soergel-Siebert 1967,\n§ 425, Randnummer 5; früher schon OLG Stuttgart, Das Recht 1911,\nNr. 1715). Eine solche Regelung ist stillschweigender Inhalt des\nVertragsverhältnisses. Denn sie entspricht dem Sinn und Zweck der\nvereinbarten Gesamtschuldnerschaft, der beiderseitigen\nInteressenlage und somit dem an Treu und Glauben mit Rücksicht auf\ndie Verkehrssitte orientierten Parteiwillen (§§ 157, 242 BGB). Zwar\nentspricht der Grundsatz des § 425 BGB der auch bei einem\nGesamtschuldverhältnis regelmäßig bestehen bleibenden rechtlichen\nSelbständigkeit der einzelnen Verpflichtungen und bezweckt den\nSchutz der Gesamtschuldner. Diese beiden Gründen treten zugunsten\ndes Gläubigers aber zurück, wenn die Gesamtschuldner besonders eng\nverbunden sind, dem Gläubiger gegenüber wirtschaftlich eine Einheit\ndarstellen und dieser deshalb häufig praktisch nicht einmal prüfen\nkann, wer von den Gesamtschuldnern den Betrag überwiesen und\ndadurch die Verjährung unterbrochen hat. Das Interesse des\nGläubigers an einem gemeinsamen rechtlichen Schicksal der beiden\ngesamtschuldnerischen Verpflichtungen ist dann höher zu bewerten,\nals das Interesse der Schuldner an einer Trennung.\n\n27\n\nEine spätere Scheidung der Ehe und die bloße Kenntnisnahme davon\ndurch den Gläubiger ändern an dieser eingetretenen Rechtslage hier\nnichts. Denn der zunächst begründete Inhalt des Schuldverhältnisses\nkann einseitig durch die Gesamtschuldner nicht abgeändert werden.\nUnd die Mitteilung der erfolgten Ehescheidung an den Gläubiger und\ndessen bloße Kenntnisnahme davon kann noch nicht als Einverständnis\nzu einer inhaltlichen Änderung des Vertragsverhältnisses angesehen\nwerden. Ein derartiger Geschäftswille des Gläubigers ist nicht\nerkennbar. Unerheblich ist deshalb die Behauptung der Beklagten,\nder Inhaber der Klägerin sei zwischen Mai und Juni 1967 von ihrer\nMutter über die inzwischen ausgesprochene Scheidung informiert\nworden; die Richtigkeit dieser unter Beweis gestellten Behauptung\nkann demnach zugunsten der Beklagten unterstellt werden. Ohne\nentscheidende Bedeutung ist schließlich auch, daß die Beklagte nach\nihrem Vortrag den Inhaber der Klägerin gebeten habe. die bei\nDritten abgestellten Möbel dort herauszuholen und ihr - der\nBeklagten - zu verschaffen. Für diesen Fall wolle sie die\nMöbelrechnung selbst begleichen. Die Richtigkeit auch dieser unter\nBeweis gestellten Behauptung würde an der Entscheidung des\nRechtsstreits ebenfalls nichts ändern: die Beklagte selbst trägt\nnicht vor, daß der Inhaber der Klägerin ihr Angebot angenommen und\nsich somit einverstanden erklärt habe. Einseitig konnte die\nBeklagte aber ihr am 20. September 1966 mit der Klägerin\nbegründetes Vertragsverhältnis nicht abändern. Auch für eine\n\n28\n\nstillschweigende einverständliche Änderung trägt die Berufung\nkeine ausreichenden Tatsachen vor.\n\n29\n\nDer Zinsanspruch ist aus § 2 der Lieferbedingungen\ngerechtfertigt.\n\n30\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 97 und 708 Nr. 7 ZPO.\nEine Anordnung nach § 713 Abs. 2 ZPO ist nicht ergangen, weil die\nVoraussetzungen, unter denen die Revision gegen dieses Urteil\nstattfindet, nach dem Ermessen des Senats unzweifelhaft nicht\nvorliegen (§ 713 a ZPO).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316080","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1972-01-13/10-u-104-71","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 425","ref_norm":"425","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 516","ref_norm":"516","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 518","ref_norm":"518","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 519","ref_norm":"519","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 157","ref_norm":"157","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/316080","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/316080","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-koeln/1972-01-13/10-u-104-71","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/316080","retrieved":"2026-07-09 03:48:50.208289+00:00"}}