{"status":"available","ecli":"ECLI:DE:OLGHH:2011:0505.4W101.11.0A","court":"Hanseatisches Oberlandesgericht","senate":"4. Zivilsenat","decided":"2011-05-05","aktenzeichen":"4 W 101/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die sofortige Beschwerde der Klägerin und unter\nZurückweisung ihres weitergehenden Rechtsmittels wird der\nKostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer\n31, vom 08.03.2011 geändert:\n\nDie von der Klägerin an die Beklagte nach dem Beschluss des\nLandgerichts vom 24.01.2011 zu erstattenden Kosten werden\nfestgesetzt auf EUR 2.414,20\n\nnebst einer Verzinsung von fünf Prozentpunkten über dem\nBasiszinssatz seit dem 28.01.2011.\n\nDer weitergehende Antrag der Beklagten auf Kostenfestsetzung\nwird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach\neinem Beschwerdewert in Höhe von EUR 1.908,74.\n\nGründe\n\nRandnummer1\n\nDie nach §§ 104 Abs. 3, 567, 569 ZPO zulässige sofortige\nBeschwerde ist nur in geringem Umfang begründet.\n\nRandnummer2\n\n1. Das Landgericht hat die von der Beklagten angemeldeten Kosten\nfür die Anfertigung von insgesamt 308 Kopien in Höhe von insgesamt\nEUR 75,80 einschließlich Mehrwertsteuer als erstattungsfähig\nangesehen. Das Rechtsmittel der Klägerin hat insoweit überwiegend\nErfolg.\n\nRandnummer3\n\nDie Anfertigung der 126 Kopien von den Anlagen zum Schriftsatz\nder Beklagten vom 21.10.2010 für die Handakte des\nProzessbevollmächtigten der Beklagten ist nicht erstattungsfähig.\nSie fällt weder unter Nr. 7000 Ziffer 1 c) VV RVG (vgl.\nGerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV 7000 Rn. 71) noch\n– entgegen der von der Beklagten vertretenen Auffassung\n– unter Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG. Die Beklagte behauptet\ndazu, ihr Prozessbevollmächtigter habe entsprechend dem Inhalt der\nBestimmung der Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG mit ihr eine\nVereinbarung getroffen, wonach diese Kopien in ihrem Einverständnis\nangefertigt worden seien. Bei unterstellter Richtigkeit dieser, von\nder Klägerin bestrittenen, Behauptung würde sich insoweit zwar ein\nAnspruch des Prozessbevollmächtigten der Beklagten auf Ersatz\ndieser Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 d) VV RVG gegen seine\nMandantin, die Beklagte, ergeben. Dadurch erwächst der Beklagten\njedoch kein Kostenerstattungsanspruch gegen die Klägerin, da eine\nNotwendigkeit dieser Kosten nicht festgestellt werden kann (vgl.\ndazu auch Zöller-Herget, ZPO, 28. Aufl., § 91 Rn. 13\n„Ablichtungen, Abschriften, Ausdrucke“).\n\nRandnummer4\n\nDie Erstattung der Kosten für die Anfertigung der beglaubigten\nund einfachen Abschriften von Schriftsätzen der Beklagten für die\nKlägerin nebst Anlagen richtet sich nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV\nRVG. Die Beklagte hat insoweit 182 Kopien erstellt. Soweit hierin\nals Anlage B 11 eine Entscheidung des Hanseatischen\nOberlandesgerichts mit einem Umfang von 5 Seiten beigefügt ist,\nfehlt es an der im Rahmen der Erstattungspflicht maßgeblichen\nNotwendigkeit. Da diese Entscheidung – anders als die\nweiteren in den Anlagen enthaltenen Entscheidungen – in einer\nallgemein zugänglichen juristischen Fachzeitschrift (MDR)\nabgedruckt worden ist, war dessen Vorlage gegenüber dem Gericht und\ndamit auch gegenüber dem Gegner nicht erforderlich (vgl.\nGerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O., Rn. 127). An der Notwendigkeit\nder Anfertigung der übrigen Anlagen für die Klägerin entsprechend\nihrer prozessualen Verpflichtung nach § 133 Abs. 1 ZPO bestehen\nkeine Zweifel.\n\nRandnummer5\n\nEs verbleiben mithin 177 berücksichtigungsfähige Kopien. Ein\nAnspruch auf Ersatz der Auslagen nach Nr. 7000 Ziffer 1 b) VV RVG\nbesteht allerdings nur für die Ablichtungen, die über die ersten\n100 hinausgehen (Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV\n7000 Rn. 62; Zöller-Herget, a.a.O.; Göttlich/Mümmler, RVG, 3.\nAufl., S. 225). Dies ergibt sich zum einen aus dem Wortlaut\n(„soweit“), zum anderen aus dem Umstand, dass das\nGesetz die ersten 100 Ablichtungen zu den allgemeinen\nGeschäftskosten des Rechtsanwalts zählt und diese diesen Charakter\nnicht dadurch verlieren, dass weitere Ablichtungen hinzukommen\n(Gerold/Schmidt-Müller-Rabe, a.a.O.). Der Senat hält mithin an der\nin der Einzelrichterentscheidung des damaligen Kostensenates des\nHanseatischen Oberlandesgericht vom 07.08.2006, 8 W 130/06 (MDR\n2007, 244), vertretenen abweichenden Auffassung, wonach bei einer\nAnfertigung von mehr als 100 Ablichtungen alle Ablichtungen\neinschließlich der ersten 100 abzurechnen seien, nicht fest.\n\nRandnummer6\n\nDemzufolge kann die Beklagte 77 Kopien gegenüber der Klägerin\nabrechnen und mithin einen Betrag von EUR 29,05 netto entsprechend\nEUR 34,57 brutto erstattet verlangen.\n\nRandnummer7\n\n2. Zu Recht hat das Landgericht die von der Beklagten\nangemeldeten Kosten für das vorprozessual eingeholte Gutachten des\nSachverständigen ..., der der Beklagten einen Betrag von EUR\n1.528,38 brutto für seine Tätigkeit in Rechnung gestellt hat, als\nerstattungsfähig angesehen.\n\nRandnummer8\n\nEin Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual\nbeauftragten Privatsachverständigen kann nämlich auch dann\nbestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauftrags ausreichende\nAnhaltspunkte für einen versuchten Versicherungsbetrug gegeben\nwaren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt,\ndass Ersatz von Schäden begehrt wurde, die durch den Unfall nicht\nentstanden sein können (BGH NJW-RR 2009, 422). So verhält es sich\nhier. Der Sachverständige ... hat in seinem Gutachten vom\n30.06.2010 eine unfallanalytische Überprüfung der Kompatibilität\nder Schäden der beiden beschädigten Fahrzeuge vorgenommen und dabei\ndie Plausibilität des geschilderten Unfallablaufs überprüft. Dabei\nist der Sachverständige zu dem Ergebnis gelangt, dass sich der\nanhand der Fahrzeugschäden rekonstruierte Kollisionsverlauf in\nkeiner Weise mit den Schilderungen der angeblichen\nUnfallbeteiligten in Übereinstimmung bringen lasse. Dass die\nKlägerin im Anschluss an die Klagerwiderung, die u. a. das\nGutachten des Sachverständigen ... enthielt, die Klage\nzurückgenommen hat, spricht für sich. Dass das Gutachten im\nZusammenhang mit dem Rechtsstreit eingeholt worden ist, was die\nKlägerin bestreitet, steht für den Senat außer Frage.\n\nRandnummer9\n\n3. Erstattungsfähig sind auch die Kosten für Übersendung der\nOriginal-CD-Fotodatei des Vorgutachtens, für die gemäß der Rechnung\nvom 20.04.2010 ein Betrag von EUR 24,91 angefallen ist. Auch diese\nKosten waren entgegen der Auffassung der Klägerin notwendig, da der\nSachverständige ... für seine Untersuchung die Originalbilddateien\nbenötigte und nicht auf Fotokopien des Vorgutachtens zu verweisen\nwar.\n\nRandnummer10\n\n4. Ebenfalls zu Recht als erstattungsfähig angesehen hat das\nLandgericht die Kosten in Höhe von EUR 279,65 brutto für die\ntelefonisch durchgeführten Nachforschungen darüber, ob die an dem\nvermeintlichen Verkehrsunfall beteiligten Personen miteinander\nbekannt sind. Die Entstehung der Kosten hat die Beklagte durch die\nVorlage der Rechnung des Ermittlungsbüros ... vom 17.10.2010\nnachgewiesen. Auch Detektivkosten sind erstattungsfähig, wenn sie\nsich, gemessen an den wirtschaftlichen Verhältnissen der Parteien\nund der Bedeutung des Streitgegenstandes, in vernünftigen Grenzen\nhalten und prozessbezogen waren, was hier der Fall ist. Dabei kommt\nes nicht darauf an, ob die Ermittlungen den Prozessausgang\nbeeinflusst haben, sondern ob eine vernünftige Partei berechtigten\nGrund gehabt hätte, einen Detektiv einzuschalten (Zöller-Herget,\na.a.O. „Detektivkosten“ m. w. N.). Entgegen der von der\nKlägerin vertretenen Auffassung hatte die Beklagte durchaus Anlass,\ndiese Nachforschungen durchführen zu lassen, weil aufgrund der\nErgebnisse des bereits vorliegenden Gutachtens des Sachverständigen\n... und der landsmannschaftlichen Verbundenheit der angeblichen\nUnfallgegner ein fester Verdacht auf Seiten der Beklagten bestand,\ndass der angezeigte Schadensfall fingiert war. Überdies haben die\ntelefonischen Nachforschungen nach der konkreten Darstellung der\nBeklagten in der Klagerwiderung, der die Klägerin nicht entgegen\ngetreten ist, ergeben, dass die beiden Fahrer der angeblichen\nUnfallfahrzeuge miteinander befreundet sind.\n\nRandnummer11\n\n5. Mithin ist das Rechtsmittel der Klägerin nur im Hinblick auf\neinen Teil der vom Landgericht zuerkannten Dokumentenpauschale\nerfolgreich, nämlich in Höhe von EUR 41,23 (EUR 75,80 abzgl. EUR\n34,57). Damit ergibt sich, nachdem das Landgericht im angefochtenen\nKostenfestsetzungsbeschluss einen Betrag von EUR 2.455,43\nfestgesetzt hat, der tenorierte Erstattungsbetrag von EUR\n2.414,20.\n\nRandnummer12\n\n6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 2, 97 Abs. 1\nZPO.","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2011-05-05/4-w-101-11","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-hamburg/2011-05-05/4-w-101-11","retrieved":"2026-10-26 06:16:43.921105+00:00"},"card":{"id":"olg-hamburg/2011-05-05/4-w-101-11","court":"OLG Hamburg","court_id":"olg-hamburg","court_as_stated":"Hanseatisches Oberlandesgericht","panel":"4. 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