{"status":"available","doknr":"OLD431246","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2023:0221.26SCH11.22.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2023-02-21","aktenzeichen":"26 Sch 11/22","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nEin Rechtsmittel ist nicht bekannt geworden.\n\nTenor\n\n1. Der Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik vom 6. Mai 2021, Aktenzeichen: ..., der folgenden Wortlaut hat:\n\n1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin den Betrag von € 116.640,52 mit einem Zins von 8,25 % jährlich aus dem Betrag von € 116.540,52 vom 3. Dezember 2020 bis zur Bezahlung und an Verfahrenskosten den Betrag von 296.306,00 CZK zu zahlen, alles binnen 15 Tagen nach Zugang dieses Schiedsspruchs.\n\n2. Dieser Schiedsspruch ist endgültig. Mit Zugang an die Parteien erlangt er die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung und ist gerichtlich vollstreckbar,\n\nwird für vollstreckbar erklärt.\n\n2. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\n3. Dieser Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.\n\n4. Der Streitwert wird auf € 116.640,52 festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDie Parteien streiten um die Vollstreckbarerklärung eines ausländischen Schiedsspruchs.\n\nBeide Parteien erbringen gewerbliche Baudienstleistungen. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der Antragsgegnerin liegt in dem Erbringen von Elektro- und Netzwerkinstallationen. Die Parteien schlossen am 11. Januar 2016 einen Rahmenvertrag (Bl. 5 ff. d. A.) über die Zusammenarbeit bei der Erbringung derartiger Dienstleistungen gegenüber Dritten.\n\nIn diesem Rahmenvertrag wird als Sitz der Antragstellerin „Straße1, Stadt1“ angegeben.\n\nBestandteil dieses Rahmenvertrages war eine Schiedsklausel (Ziffer 15.6). Danach sollten Streitigkeiten im Zusammenhang mit Ansprüchen aus diesem Vertrag vor dem Schiedsgericht der Handels- und Agrarkammer der Tschechischen Republik verhandelt und entschieden werden.\n\nNach Ziff. 15.5 Satz 1 unterliegen der Rahmenvertrag und sämtliche hiermit im Zusammenhang stehende Ansprüche und Verpflichtungen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.\n\nEnde 2020 wandte sich die Antragstellerin mit einem Schiedsantrag an das oben genannte Schiedsgericht. Die betreffende Schiedssache wurde dort unter dem Aktenzeichen ... geführt.\n\nAm 6. Mai 2021 erging in jenem Verfahren ein Schiedsspruch. Im Rubrum des Schiedsspruchs wird als Sitz der Antragstellerin „X, Straße2, PLZ ..., Tschechische Republik“ angegeben.\n\nDas Schiedsgericht verurteilte die Antragsgegnerin, der Antragstellerin einen Betrag in Höhe von € 116.640,52 zuzüglich Zinsen in Höhe von 8,25 % jährlich aus diesem Betrag für den Zeitraum vom 3. Dezember 2020 bis zur Bezahlung sowie Verfahrenskosten in Höhe von CZK 296.306,00 zu zahlen, jeweils binnen 15 Tagen nach Zugang des Schiedsspruchs. Ziff. 2 des Tenors des Schiedsspruchs lautete: „Dieser Schiedsspruch ist endgültig. Mit Zugang an die Parteien erlangt er die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung und ist gerichtlich vollstreckbar“.\n\nZur Begründung führte das Schiedsgericht u. a. aus, dass die Antragstellerin gegenüber der Antragsgegnerin Leistungen erbracht habe. Hinsichtlich der diesbezüglichen Rechnungen der Antragstellerin sei noch ein Gesamtbetrag in Höhe von € 116.640,52 offen (Tz. 6 des Schiedsspruchs). Wegen der weiteren Einzelheiten der Begründung des Schiedsgerichts wird auf den als Anlage K 2 im Original zu den Akten gereichten Schiedsspruch Bezug genommen (Bl. 28 ff. d. A.).\n\nDie Antragsgegnerin erbrachte keine Zahlungen auf diese Forderung. Stattdessen erhob sie vor dem Landgericht Kassel gegen die Antragstellerin Klage, die dort unter dem Aktenzeichen ... geführt wurde.\n\nMit Versäumnisurteil vom 24. Januar 2022 (Bl. 55 f. d. A.) stellte das Landgericht Kassel in jenem Verfahren antragsgemäß fest, dass die Entscheidung des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik vom 6. Mai 2021 „für die Parteien keine Rechtskraft entfaltet“ (Ziff. 1 des Tenors). Zugleich stellte das Landgericht fest, dass der durch die Antragstellerin „geltend gemachte Anspruch auf Zahlung von € 116.640,52 verjährt ist“ (Ziff. 2 des Tenors). Die Einspruchsfrist wurde auf einen Monat festgesetzt (Ziff. 4 des Tenors).\n\nIm Rubrum dieses Versäumnisurteils wird als Sitz der Antragstellerin „Straße1, Stadt1“ angegeben.\n\nAuf der dem Senat vorliegenden Ausfertigung des Versäumnisurteils der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kassel findet sich ein Stempelaufdruck, ausweislich dessen das Versäumnisurteil an die Beklagte - also die hiesige Antragstellerin - am 31. März 2022 zugestellt worden sein soll. Das Versäumnisurteil enthielt im Anschluss an den Tenor weder einen Tatbestand noch Entscheidungsgründe, sondern lediglich eine Rechtsmittelbelehrung, nach der der Einspruch innerhalb von „zwei Wochen“ bei dem Landgericht Kassel einzulegen sei.\n\nDie Antragstellerin legte Ende November 2022 beim Landgericht Kassel gegen das Versäumnisurteil Einspruch ein und beantragte mit dem Hinweis, dass bereits die Klageschrift nicht ordnungsgemäß zugestellt worden sei, hilfsweise Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Landgericht Kassel hat Termin zur mündlichen Verhandlung über den Einspruch auf den 22. Februar 2023, 9:00 Uhr, bestimmt.\n\nDie Antragstellerin ist der Ansicht, die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Schiedsspruchs lägen vor. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel sei nicht rechtskräftig geworden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Vorbringens der Antragstellerin wird auf die Anwaltsschriftsätze vom 17. August 2022 (Bl. 2 ff. d. A.), vom 3. November 2022 (Bl. 62 d. A.) sowie vom 6. Februar 2023 (Bl. 89 ff. d. A.) Bezug genommen.\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\nden Schiedsspruch des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik vom 6. Mai 2021, Aktenzeichen: ..., der folgenden Wortlaut hat:\n\n1. Die Antragsgegnerin wird verurteilt, der Antragstellerin den Betrag von € 116.640,52 mit einem Zins von 8,25% jährlich aus dem Betrag von € 116.540,52 vom 3. Dezember 2020 bis zur Bezahlung und an Verfahrenskosten den Betrag von 296.306,-- CZK zu zahlen, alles binnen 15 Tagen nach Zugang dieses Schiedsspruchs.\n\n2. Dieser Schiedsspruch ist endgültig. Mit Zugang an die Parteien erlangt er die Wirkungen einer rechtskräftigen Entscheidung und ist gerichtlich vollstreckbar,\n\nfür vollstreckbar zu erklären.\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\nden Antrag „gemäß Schriftsatz vom 17. August 2022 auf Vollstreckbarerklärung der Entscheidung des Schiedsspruchs des Schiedsgerichts bei der Wirtschaftskammer der Tschechischen Republik und der Agrarkammer der Tschechischen Republik vom 6. Mai 2021, Aktenzeichen: ...“ zurückzuweisen.\n\nSie ist der Ansicht, das Versäumnisurteil in dem Rechtsstreit vor dem Landgericht Kassel mit dem Aktenzeichen ... sei rechtskräftig; daraus folge, dass der Antrag auf Vollstreckbarerklärung zurückzuweisen sei.\n\nWegen der näheren Einzelheiten der Argumentation der Antragsgegnerin wird auf den Anwaltsschriftsatz vom 28. Oktober 2022 (Bl. 53 f. d. A.) verwiesen.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Vollstreckbarerklärung des ausländischen Schiedsspruchs ist zulässig (1) und begründet (2).\n\n1. Der Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1061, 1025 Abs. 4, 1062 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 2 ZPO zuständig, da die Antragsgegnerin ihren Sitz in Baunatal und damit im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts hat.\n\nDie formellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung sind erfüllt.\n\nDer tschechischsprachige Schiedsspruch wurde im Original vorgelegt.\n\nIm Übrigen sind die Existenz der Schiedsvereinbarungen und des Schiedsspruchs selbst zwischen den Parteien unstreitig (vgl. zur Bedeutung dieser Umstände etwa Geimer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, Anh § 1061, Art. IV UNÜ, Rdnr. 2 m. w. N.).\n\nAuch steht der Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung nicht der Einwand der entgegenstehenden Rechtskraft entgegen.\n\nAllerdings verbietet die materielle Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - eine neue Verhandlung über denselben Streitgegenstand (ne bis in idem; vgl. etwa BGH, Urteil vom 19.11.2003 - VIII ZR 60/03 -, BGHZ 157, 47, 50 f.; Urteil vom 24.01.2008 - VII ZR 46/07 -, NJW-RR 2008, 762). Unzulässig ist deshalb eine erneute Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.01.2008 - VII ZR 46/07 -, NJW-RR 2008, 762).\n\nIndes ist der Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens mit dem Streitgegenstand des vor dem LG Kassel unter dem Aktenzeichen ... geführten Verfahrens nicht identisch.\n\nDer Streitgegenstand besteht aus dem Klageantrag, der die Rechtsfolge konkretisiert, und aus dem Lebenssachverhalt, dem Anspruchsgrund, aus dem die Rechtsfolge hergeleitet wird. Zum Anspruchs- oder Klagegrund gehören alle Tatsachen, die „bei natürlicher Betrachtungsweise“ aus der Sicht der Parteien den Sachverhalt ausmachen, den der Kläger dem Gericht zur Begründung seines Begehrens vorträgt (vgl. etwa BGH, Urteil vom 20.03.2000 - II ZR 250/99 -, NJW 2000, 1958). Im vorliegenden Verfahren ist der Antrag der Antragstellerin darauf gerichtet, den im Antrag näher bezeichneten ausländischen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären, um ihm so inländische Beachtlichkeit zu verschaffen (vgl. Münch, in: Münchener Kommentar zur ZPO, 6. Aufl. 2022, § 1061, Rdnr. 1).\n\nDer von der Antragsgegnerin in dem vor dem LG Kassel geführten Verfahren ... gestellte Antrag zu 1 will hingegen erreichen, dass der Schiedsspruch zwischen den Parteien „keine Rechtskraft [mehr] entfaltet“. Der Antrag zu 1 in dem Verfahren ... greift also nach seinem Wortlaut über die deutsche Rechtsordnung hinaus und zielt auf eine Feststellung ab, die in jeder Rechtsordnung Beachtung finden soll.\n\nAuch in Bezug auf den Antrag zu 2 in dem Verfahren ... ist der Streitgegenstand nicht mit dem Streitgegenstand des hiesigen Verfahrens identisch, da sich der Antrag zu 2 gar nicht zu den Wirkungen des Schiedsspruchs, sondern allein zu der materiell-rechtlichen Frage der Verjährung eines Anspruchs in Höhe von € 116.640,52 verhält.\n\nDer Zulässigkeit des Antrags auf Vollstreckbarerklärung steht auch nicht etwa der Einwand der anderweitigen Rechtshängigkeit (§ 261 Abs. 3 Nr. 1 ZPO) entgegen. Der Einwand der Rechtshängigkeit setzt voraus, dass das neue Verfahren nach Rechtsschutzziel und Klagegrund denselben Streitgegenstand betrifft (vgl. etwa Foerste, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 261, Rdnr. 10). Wie gezeigt, fehlt es daran hier jedoch.\n\n2. Auch die materiellen Voraussetzungen für die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs liegen vor. Anerkennungshindernisse nach Art. V Abs. 1 des Übereinkommens vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche - UNÜ - sind nicht gegeben.\n\nDer Anerkennung steht auch nicht etwa entgegen, dass der Senat in Bezug auf die Wirkungen des Schiedsspruchs für die Parteien an einer abweichenden Beurteilung einer rechtskräftig entschiedenen (Vor-)Frage gehindert wäre.\n\nHat ein Gericht in einem Rechtsstreit den Streitgegenstand eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses erneut zu prüfen, dann hat es allerdings den Inhalt der rechtskräftigen Entscheidung seinem Urteil zugrunde zu legen (vgl. etwa BGH, Urteil vom 24.06.1993 - III ZR 43/92 -, NJW 1993, 3204, 3205; Vollkommer, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, vor § 322, Rdnr. 24). Die Rechtskraft beschränkt sich dabei auf die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, den das Gericht aus dem Sachverhalt durch dessen Subsumtion unter das objektive Recht erschlossen hat (vgl. BGH, Urteil vom 24.06.1993 - III ZR 43/92 -, NJW 1993, 3204, 3205).\n\nIm Streitfall fehlt es indes bereits an einer entsprechenden rechtskräftigen Entscheidung. Das Versäumnisurteil des Landgerichts Kassel in dem Verfahren ... ist nicht in Rechtskraft erwachsen. Der Einspruch der hiesigen Antragstellerin gegen dieses Versäumnisurteil ist nicht verfristet.\n\nZwischen den Parteien steht nicht im Streit, dass der die Übersendung des Versäumnisurteils betreffende Rückschein einen Aufkleber mit dem Vermerk enthält, dass die Sendung nicht abgeholt worden ist.\n\nDie Frage, wann das Versäumnisurteil des LG Kassel der Antragstellerin zugestellt worden ist, beurteilt sich nach § 1068 Abs. 1 ZPO a. F. in Verbindung mit Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007. Das am 1. Juli 2022 in Kraft getretene „Gesetz zur Durchführung der EU-Verordnungen über grenzüberschreitende Zustellungen und grenzüberschreitende Beweisaufnahmen in Zivil- oder Handelssachen, zur Änderung der Zivilrechtshilfe, des Vormundschafts- und Betreuungsrechts, zur Anpassung von Rechtsvorschriften zum Verbraucherschutz und zur Verbraucherrechtsdurchsetzung sowie zur Änderung sonstiger Vorschriften“ findet auf den Streitfall noch keine Anwendung, weil der Zustellungsversuch durch das LG Kassel bereits im Januar 2022 erfolgte. Aus diesem Grunde findet auch die Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten hier keine Anwendung, da diese erst ab dem 1. Juli 2022 gilt (Art. 37 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2020/1784).\n\nNach § 1068 Abs. 1 ZPO a. F. genügte zum Nachweis der Zustellung nach Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 der Rückschein oder der gleichwertige Beleg.\n\nIm Streitfall vermag der Rückschein die Zustellung im Sinne der § 1068 Abs. 1 ZPO, Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 gerade nicht nachzuweisen, weil der Rückschein lediglich einen Aufkleber mit dem Vermerk enthält, dass die Sendung nicht abgeholt worden ist.\n\nDie Antragstellerin muss nicht sich auch nicht so behandeln lassen, als hätte sie das Schriftstück erhalten. Anknüpfungspunkt, die Adressatin einer nicht zugegangenen Sendung zu behandeln, als sei ihm diese zugegangen, kann allein die Erwägung sein, dass die Adressatin den Zugang treuwidrig verhindert hat. Dementsprechend sanktioniert im nationalen Recht § 179 ZPO die unberechtigte Annahmeverweigerung als einen Fall der dolosen Zugangsvereitelung.\n\nDas schlichte Nichtabholen bei der Post zur Abholung bereitliegender Sendungen stellt jedoch im Anwendungsbereich des Art. 14 der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 noch keine treuwidrige Zugangsvereitelung dar (vgl. etwa OLG Stuttgart, Beschluss vom 31.03.2010 - 5 W 62/09 -, NJOZ 2010, 2518, 2520; Halfmeier, in: Prütting/Gehrlein (Hrsg.), ZPO, 8. Aufl. 2016, Anhang nach § 1071: Art. 14 VO 1393/2007, Rdnr. 4; Sujecki, EuZW 2011, 287, 289). Die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1393/2007 sollen nämlich u. a. einen angemessenen Schutz der Verteidigungsrechte des Empfängers der darin geregelten Schriftstücke gewährleisten, indem „ein tatsächlicher und wirksamer Empfang der Schriftstücke“ vorausgesetzt wird (vgl. etwa EuGH, Urteil vom 02.03.2017 - C-354/15 (Andrew Marcus Henderson/Novo Banco SA) -, EuZW 2017, 344, 347, Tz. 72).\n\nDie in einem schlichten Nichtabholen möglicherweise liegende Nachlässigkeit ist daher vielmehr erst bei Hinzutreten weiterer Umstände treuwidrig. Für derartige Umstände ist hier jedoch nichts vorgetragen oder sonst erkennbar. Im Gegenteil: Es steht zwischen den Parteien nicht im Streit, dass sich der Sitz der Antragsgegnerin im Zeitpunkt des Zustellungsversuchs schon seit geraumer Zeit nicht mehr in Stadt1 befand. Davon hatte die Antragsgegnerin auch Kenntnis, da der Schiedsspruch vom 6. Mai 2021 im Rubrum deutlich hervorgehoben den aktuellen Sitz der Antragstellerin in X auswies. Vor diesem Hintergrund begründet es unter keinem denkbaren Gesichtspunkt eine treuwidrige Zugangsvereitelung, dass die Antragstellerin die Sendung mit dem Versäumnisurteil nicht abgeholt hat.\n\nAuf die Frage, ob eine treuwidrige Zustellungsvereitelung im Streitfall auch deshalb ausscheidet, weil die Benachrichtigung der Antragstellerin möglichweise keinen Hinweis auf den Inhalt der bei der Post lagernden Sendung enthalten hat, kommt es daher nicht mehr an.\n\nDas Versäumnisurteil des LG Kassel ist daher der Antragstellerin frühestens am 2. November 2022 zugegangen, als im hiesigen Verfahren die Antragserwiderung der Antragsgegnerin vom 28. Oktober 2022 dem Bevollmächtigten der Antragstellerin zugestellt worden ist. Der Einspruch der Antragstellerin vom 28. November 2022 erfolgte damit fristgerecht, da nach § 339 Abs. 2 Satz 1 ZPO die Einspruchsfrist mindestens einen Monat beträgt, wenn - wie hier - die Zustellung im Ausland erfolgen muss (s. auch Ziff. 4 des Tenors des Versäumnisurteils).\n\n3. Eine Aussetzung des hiesigen Verfahrens gemäß § 148 Abs. 1 ZPO kommt nicht in Betracht. Selbst wenn man davon ausgeht, dass in der vorliegenden Fallkonstellation die Tatbestandsvoraussetzungen des § 148 Abs. 1 ZPO grundsätzlich vorliegen, besteht für den Senat auf der Rechtsfolgenseite kein Anlass, das ihm durch diese Bestimmung eröffnete Ermessen im Sinne einer Aussetzung auszuüben.\n\nGegen eine Aussetzung spricht insbesondere, dass in Bezug auf ausländische Schiedssprüche der Gesetzgeber § 1061 ZPO in Verbindung mit dem UNÜ als einen grundsätzlich abschließenden Regelungskomplex konzipiert hat (vgl. etwa Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 8. Aufl. 2021, Rdnr. 1530 f.). Die darin enthaltenen Regeln und die dort normierte erstinstanzliche Zuständigkeit des Oberlandesgerichts drohten überspielt zu werden, wenn der Senat einem Verfahren Vorrang einräumen würde, in dem eine Partei im Inland die Feststellung begehrt, dass ein ausländischer Schiedsspruch zwischen den Parteien keine Rechtskraft entfalte. Art. VI Halbsatz 1 UNÜ sieht eine Aussetzungsmöglichkeit nur für Fälle vor, in denen im Ursprungsstaat ein Antrag gestellt worden ist, den Schiedsspruch aufzuheben oder ihn in seinen Wirkungen einstweilen zu hemmen.\n\n4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.\n\n5. Der Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 1064 Abs. 2 ZPO. Das Gesetz sieht in diesem Zusammenhang keine Abwendungsbefugnis vor (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22 -, juris; OLG München, Beschluss vom 14.11.2011 - 34 Sch 10/11 -, SchiedsVZ 2012, 43, 47; Voit, in: Musielak/Voit (Hrsg.), ZPO, 19. Aufl. 2022, § 1064, Rdnr. 3).\n\n6. In Verfahren auf Vollstreckbarerklärung von Schiedssprüchen bemisst sich der Streitwert nach dem Interesse der Antragstellerin an der Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs und entspricht daher grundsätzlich dem Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 29.03.2018 - I ZB 12/17 -, juris; Senat, Beschluss vom 04.06.2018 - 26 Sch 9/18 -, juris; Beschluss vom 18.06.2020 - 26 Sch 11/19 -, juris; Senat, Beschluss vom 01.12.2022 - 26 Sch 4/22 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 34. Aufl. 2022, § 3, Rdnr. 16.147). Daher ist der Streitwert hier auf € 116.640,52 festzusetzen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/431246","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2023-02-21/26-sch-11-22","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1068","ref_norm":"1068","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 148","ref_norm":"148","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 339","ref_norm":"339","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 179","ref_norm":"179","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1064","ref_norm":"1064","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/431246","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/431246","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2023-02-21/26-sch-11-22","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/431246","retrieved":"2026-07-09 06:54:15.493996+00:00"}}