{"status":"available","doknr":"OLD433811","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2021:0525.3WF69.21.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2021-05-25","aktenzeichen":"3 WF 69/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Orientierungssatz\n\nWird im Rahmen der Veröffentlichung eines Weiterbildungsangebotes auf der Homepage eines Vereins unter dem Unterpunkt „Weiterbildung - von Frauen für Frauen“ der Sachverständige als Referent einiger Module des Weiterbildungsangebotes benannt, kann allein dies den eine Befangenheit rechtfertigenden Eindruck eines Näheverhältnisses des Sachverständigen zu dem Verein begründen.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend AG Frankfurt am Main, 19. April 2021, 478 F 24228/20, Beschluss\n\nTenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird abgeändert.\n\nDas die Sachverständige A betreffende Ablehnungsgesuch wird für begründet erklärt.\n\nDer Wert für das Beschwerdeverfahren wird auf 3.000 € festgesetzt (§§ 45 Abs. 1 Nr. 1, 40 FamGKG).\n\nDem Kindesvater wird für das Beschwerdeverfahren ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und ihm Rechtsanwalt D beigeordnet.\n\nGründe\n\nI.\n\nDas Amtsgericht hat Frau A als Sachverständige in einem Verfahren betreffend das Sorgerecht für das Kind B Nachname1 bestellt (Bl. 217 d.A.).\n\nDer Kindesvater lehnt die Sachverständige wegen der Besorgnis der Befangenheit ab.\n\nSie sei als Referentin bei dem Verein „(…)“ des Frauenhauses in Stadt1 tätig gewesen und auch weiterhin tätig. Dies gehe aus der Webseite des Vereins hervor. Eine unabhängige Begutachtung sei deshalb nicht zu erwarten, da die Sachverständige dem parteilich feministischen Leitbild „(…)“ folge. Aus diesem Grund sei kein positives Ergebnis für den Kindesvater im Rahmen der Begutachtung zu erwarten. Auch sei keine neutrale Begutachtung beider Eltern zu erwarten. Es sei auch eine wirtschaftliche Abhängigkeit der Sachverständigen von dem Verein zu befürchten, der sich gerade die Hilfe für Frauen zum Leitbild gewählt habe.\n\nBeigefügt war ein Auszug aus der Homepage des Vereins „(…)“ e.V. Stadt1, indem unter dem Unterpunkt „Weiterbildung“ auf eine Weiterbildung zur Fachberaterin/zum Fachberater für Psychotraumatologie hingewiesen wurde. Als Referentin zu einigen Modulen war (neben anderen Referentinnen des Instituts für … Stadt2) „A“ angegeben. Die Kosten für die Weiterbildung belaufen sich auf 2.700 € plus 320 € Supervision plus 180 € Prüfungsgebühr (Bl. 232 d.A.).\n\nDie Sachverständige hat in ihrer Stellungnahme hierzu ausgeführt, dass sie keine Referententätigkeit für den Verein ausführe, auch wenn dies noch auf der Homepage zu lesen sei. Selbst wenn sie eine solche Tätigkeit ausüben würde, könne hieraus keine Parteilichkeit abgeleitet werden. Bei der angegebenen Fortbildung gehe es um ein Curriculum „Fachberater für Psychotraumatologie“, bei der es um Traumatisierungen gehe, bezogen auf jedes Alter und Geschlecht. Es könne von allen Einrichtungen, die mit potentiell traumatisierten Personen arbeiteten oder Interesse an dem Thema hätten, gebucht werden (Bl. 238 ff.d.A.).\n\nDie Kindesmutter hat mitgeteilt, dass sie einem Wechsel der Sachverständigen grundsätzlich nicht im Weg stehe, aber die Bedenken des Vaters nicht nachvollziehen könne.\n\nVom Jugendamt werden die Vorbehalte des Vaters ebenfalls nicht geteilt. Man könne in der Zusammenarbeit mit Fachkräften davon ausgehen, dass die Arbeit nicht in erster Linie von weltanschaulichen Überzeugungen, sondern von fachlich kompetenten Sichtweisen geprägt sei, was sie unter anderem auch bei der Beauftragung von Herrn C vom … durch den Vater voraussetzten.\n\nDas Amtsgericht hat mit dem angefochtenen Beschluss das Ablehnungsgesuch zurückgewiesen.\n\nDie Sachverständige habe klargestellt, dass sie keine Tätigkeit für den Verein „(…)“ ausgeführt habe. Auch habe sie darauf hingewiesen, dass die angegebene Fortbildung von vielfältigen Einrichtungen, die mit potentiell traumatisierten Personen arbeiteten, gebucht werden könne. Es seien daher auch aus subjektiver Sicht keine Anhaltspunkte vorhanden, weshalb die Sachverständige dem parteilich feministischen Leitbild folge. Da keine Referententätigkeit gegeben sei, könne es auch keine wirtschaftliche Abhängigkeit geben (Bl. 253 ff. d.A.).\n\nGegen den seinem Bevollmächtigten am 22.04.2021 zugestellten Beschluss wendet sich der Kindesvater mit seiner am 06.05.2021 beim Amtsgericht eingegangen sofortigen Beschwerde.\n\nEs bleibe unstreitig, dass die Sachverständige auf der Internetseite „(…)“ für sich und ihre Tätigkeit geworben und darüber angeboten habe, womit sie entsprechende Geschäftsabschlüsse initiieren wollte. Durch die Schaltung des Weiterbildungsangebots auf die angegebene Seite könne nicht von einer für Außenstehende neutralen Werbung für ihre Tätigkeit ausgegangen werden. Bereits durch die Platzierung ihres Angebots auf der Internetseite rücke sich die Sachverständige auch dogmatisch in die Nähe des Vereins. Die Aufnahme der Weiterbildung auf die Internetseite lasse eine Verbundenheit zueinander erkennen, die die Befürchtung trage, dass eine Unvoreingenommenheit der Sachverständigen nicht gegeben sei. Die Anzeige erwecke auch den Eindruck einer vom Verein angebotenen Weiterbildung.\n\nDas Amtsgericht hat die Beschwerde dem Senat zur Entscheidung vorgelegt.\n\nII.\n\nDie sofortige Beschwerde ist statthaft (§ 30 Abs. 1 FamFG i.V.m. §§ 406 Abs. 5, 567 Abs. 1 ZPO) und zulässig, insbesondere form- und fristgemäß eingelegt (§ 569 Abs. 1, 2 ZPO).\n\nDer Senat kann auch ohne durchgeführtes Abhilfeverfahren über die Beschwerde entscheiden (Zöller/Heßler, ZPO, 33. Auflage, § 572 Rn. 4).\n\nDie Beschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\nNach den vom Amtsgericht zutreffend dargelegten Maßstäben für die Beurteilung eines Ablehnungsgesuchs rechtfertigen die vom Kindesvater angeführten Bedenken auch für einen ruhig und vernünftig denkenden Beteiligten die Befürchtung, dass die Sachverständige den Eltern nicht unparteilich gegenüberstehen könnte.\n\nAuch wenn - wovon der Senat ausgeht - die Sachverständige nicht als Referentin des Vereins „(…)“ in Stadt1 aufgetreten ist bzw. auftritt, wird durch die Veröffentlichung des Weiterbildungsangebots auf der Homepage unter dem Unterpunkt „Weiterbildung - von Frauen für Frauen“ der Eindruck eines Näheverhältnisses erweckt; dies insbesondere dadurch, dass dies der einzige Hinweis auf Weiterbildungen ist, der Verein also nicht eine „Palette“ an Weiterbildungen aufzeigt.\n\nDa vorliegend gerade der Vorwurf der Kindesmutter im Raum steht, der Kindesvater habe sie psychisch misshandelt und sich die Kindesmutter mit B nach Angabe ihrer Bevollmächtigten seit der Trennung der Eltern an einem „sicheren Ort“ befindet, kann durch die Veröffentlichung auf der Homepage des Vereins, der lt. seinen ebenfalls auf der Homepage veröffentlichten Grundsätzen „parteilich für Frauen ist“, für den Kindesvater der Eindruck entstehen, dass die Sachverständige eher geneigt sein könnte, den Angaben der Kindesmutter zu folgen.\n\nDass die Sachverständige trotz dieser durch die Werbung auf der Homepage des Vereins suggerierten Nähe zu den Vereinszielen eine Gewähr für eine unvoreingenommene Begutachtung bietet, lässt sich insbesondere ihrer Stellungnahme zum Ablehnungsgesuch nicht entnehmen. Daher bleibt die Befürchtung im Raum, dass sie der Begutachtung nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteilich gegenüberstehe.\n\nInsoweit ist die Stellung einer Sachverständigen auch anders als die des vom Jugendamt angeführten Herrn C vom …, der als Unterstützung des Kindesvaters fungiert und damit gerade nicht zur Objektivität verpflichtet ist.\n\nOb und inwieweit die Sachverständige tatsächlich die Eltern nicht neutral und unbefangen begutachten würde, ist für die Beurteilung der Ablehnung ebenso irrelevant wie die vom Kindesvater aufgeworfene Frage ihrer Qualifikation.\n\nEntscheidend ist aus der Sicht des Kindesvaters bei vernünftiger Betrachtung die begründete Befürchtung, es könne ihr an der gebotenen Neutralität mangeln.\n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil die entstandenen Kosten solche des Verfahrens sind (Zöller/Herget, ZPO, 33. Auflage, § 91 Rn. 13.82)","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433811","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2021-05-25/3-wf-69-21","cited_norms":[{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 406","ref_norm":"406","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/433811","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433811","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2021-05-25/3-wf-69-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/433811","retrieved":"2026-07-09 06:59:29.796211+00:00"}}