{"status":"available","doknr":"OLD433883","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2021:0505.4UF90.21.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2021-05-05","aktenzeichen":"4 UF 90/21","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nZu dieser Entscheidung gibt es eine Pressemitteilung auf der Webseite des OLG (www.olg-frankfurt-justiz-hessen.de).\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nDie erstinstanzlichen Daten werden aus Gründen des Persönlichkeitsschutzes nicht mitgeteilt.\n\nTenor\n\nDie Beschwerde des Kindesvaters gegen den Beschluss des Amtsgerichts Stadt1 vom 18.3.2021 wird zurückgewiesen.\n\nDie Gerichtskosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beschwerdeführer zu tragen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nDer Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 4.000,- Euro festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nMit an das Amtsgericht - Familiengericht - gerichtetem Schreiben vom 16.3.2021 regten die Eltern des am XX.XX.2011 geborenen Kindes an, von Amts wegen ein Verfahren gemäß § 1666 Abs. 1 und 4 BGB zu eröffnen, mit dem Ziel, die Lehrkräfte und die Schulleitung der Schule1 in Stadt2 zur Aufhebung der an der Schule geltenden Maskenpflicht und der geltenden Abstandsregelungen anzuweisen.\n\nMit dem angefochtenen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung zur Einlegung einer Beschwerde versehenen Beschluss lehnte das Amtsgericht die Eröffnung eines Sorgerechtsverfahrens nach § 1666 BGB ab.\n\nHiergegen wendet sich der Kindesvater mit seiner am 17.4.2021 beim Amtsgericht eingegangenen Beschwerde.\n\nMit am 30.4.2021 beim Amtsgericht und beim Oberlandesgericht eingegangenem Schriftsatz meldete sich Rechtsanwalt A für das betroffene Kind und wiederholt im Namen des Kindes die durch den Kindesvater eingelegte Beschwerde, wobei er zusätzlich die Verpflichtung zur Durchführung von Antikörper-Schnelltests als Voraussetzung für die Teilnahme am Unterricht beanstandet.\n\nII.\n\nDie Beschwerde des Kindesvaters ist zulässig. Lehnt das Gericht die Einleitung eines Verfahrens nach § 24 FamFG ab, so ist ausnahmsweise die Beschwerde nach §§ 59ff FamFG eröffnet, wenn die Nichteinleitung des Verfahrens den Anregenden in eigenen subjektiven Rechten betrifft (vgl. OLG Frankfurt a. M., FamRZ 2015, 1991 zur Abänderung einer Umgangsentscheidung; Keidel/Sternal, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 24 FamFG Rn. 9).\n\nDie Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Es fehlt bereits an der Zuständigkeit des Familiengerichts für den Erlass der begehrten Maßnahmen. In die Zuständigkeit der Familiengerichte fallen als Kindschaftssachen i.S.d. § 151 FamFG Verfahren nach § 1666 BGB, die zum Erlass gerichtlicher Maßnahmen bei Gefährdung des Kindeswohls im konkreten Einzelfall nach Maßgabe des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes verpflichten. Dabei erlaubt § 1666 Abs. 4 BGB den Familiengerichten, in Angelegenheiten der Personensorge auch Anordnungen gegenüber Dritten zu treffen, um „dem Familiengericht die Möglichkeit zu eröffnen, gegen kindeswohl-gefährdende Dritte vorgehen zu können, ohne dass ein Umweg über das Zivilrecht gegangen werden muss (BT-Drs. 8/2788, 59)“ (OLG Frankfurt a. M. FamRZ 2019, 1865 Rn. 15 beck-online). Anhaltspunkte für eine solche individuelle Kindeswohlgefährdung, der durch familiengerichtliche Maßnahmen zu begegnen wäre, liegen nicht vor.\n\nDer vorliegend angestrebte Erlass von gegen die Schulleitung bzw. die Lehrkräfte gerichteten Anordnungen zur Aufhebung infektionsschutzrechtlicher Maßnahmen (Maskenpflicht, Abstandsgebot, Verpflichtung zu Schnelltests) fällt nicht in den Kreis der nach § 1666 BGB eröffneten Maßnahmen.\n\nInsoweit fehlt es bereits an einer Weisungsbefugnis des Familiengerichts gegenüber Hoheitsträgern wie dem Jugendamt (vgl. BVerfG FamRZ 2015, 1686; LPK-SGB VIII/ Berneiser/ Diehl, 7. Aufl. 2018, SGB VIII § 50 Rn. 9). Familiengerichte sind nicht befugt, Schulbehörden bzw. einzelne Schulen zu einem Handeln zu verpflichten (AG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 13.4.2021, 306 AR 6/21, BeckRS 2021, 6998, beck-online; VG Weimar, Beschluss vom 20.4.2021, 8 E 416/21 We; abweichend AG Weimar, Beschl. v. 8.4.2021, 9 F 148/21).\n\nFür die Überprüfung dieser Anordnungen und der länderrechtlichen Infektionsschutzregelungen als öffentlich-rechtliche Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art nach § 40 VwGO ist vielmehr die Zuständigkeit der Verwaltungsgerichte eröffnet (VG Würzburg, Beschl. v. 23.4.2021, W8 E 21.546 u. W8 E 21.548, juris; AG Wittenberg, Beschl. v. 8.4.2021, 5 F 140/21 EASO), da sie nicht durch Bundes-gesetz (hier: FamFG) einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind (AG Waldshut-Tiengen, Beschl. v. 13.4.2021, 306 AR 6/21, BeckRS 2021, 6998 Rn. 8, beck-online).\n\nEine Verweisung an das Verwaltungsgericht war nicht veranlasst, da das Amtsgericht von der Einleitung eines Verfahrens abgesehen hat und § 17a GVG für von Amts wegen einzuleitende Verfahren nicht greift (BT-Drucks. 16/6308, 318; Bumiller/Harders/Schwamb, FamFG, 12. Aufl. 2019, § 122 Rn. 10; Mayer, in: Kissel/Mayer, GVG, 10. Aufl. 2021, § 17 GVG Rn. 62; MüKo-ZPO/Zimmermann, 5. Aufl. 2017, § 17a GVG).\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 81 Abs. 1 FamFG. Nach Zurückweisung der Beschwerde entspricht es billigem Ermessen, dem Beschwerdeführer gemäß allgemeinen Grundsätzen die Kosten der Beschwerde aufzuerlegen. Die Anordnung einer Kostenerstattung im Übrigen ist nicht veranlasst.\n\nDie Festsetzung des Verfahrenswerts folgt aus den §§ 55 Abs. 2, 40 Abs. 1 und 2, 45 Abs. 1 Nr. 1, FamGKG.\n\nDa die Sache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage (Keidel/Meyer-Holz, FamFG, 20. Aufl. 2020, § 70 FamFG Rn. 21) aufwirft - auf die politische Relevanz der streitgegenständlichen Fragen kommt es nicht an - noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder die Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern, § 70 Abs. 2 FamFG, war die Rechtsbeschwerde nicht zuzulassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433883","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2021-05-05/4-uf-90-21","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1666","ref_norm":"1666","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 151","ref_norm":"151","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/433883","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/433883","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2021-05-05/4-uf-90-21","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/433883","retrieved":"2026-07-09 06:59:38.968145+00:00"}}