{"status":"available","doknr":"OLD434405","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2021:0127.24U42.20.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2021-01-27","aktenzeichen":"24 U 42/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 17. Januar 2020, 2 O 156/19, Urteil\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.01.2020 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Wert zweiter Instanz wird auf 14.779,57 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nAuf die Aufnahme tatbestandlicher Feststellungen wird verzichtet, §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1 ZPO.\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nDer Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 16. Oktober 2020.\n\nDie hiergegen innerhalb eingeräumter Stellungnahmefrist vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:\n\nEin gesetzliches Widerrufsrecht steht dem Kläger schon deshalb nicht zu, weil es sich um eine 0%-Finanzierung handelte. Dies greift der Kläger inhaltlich auch nicht mehr an.\n\nSoweit der Kläger vertiefend vorträgt, es sei ihm mittels einer einschränkungslosen Widerrufsinformation ein jedenfalls vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt worden, ist auch dies unzutreffend. Denn in Ziffer VIII 6 der AGB heißt es ausdrücklich: „Dem DN steht im Hinblick auf den Darlehensvertrag ein gesetzliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu. Einzelheiten sind in Ziffer X geregelt.“. Daraus erhellt, daß sich die Widerrufsinformation ausschließlich auf ein gesetzliches Widerrufsrecht bezieht, das vorliegend allerdings nicht besteht. Die Einräumung eines voraussetzungslosen Widerrufsrechts (BGH III ZR 628/16) liegt bereits von daher nicht vor.\n\nNach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.\n\nNebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.\n\n---\n\nVorausgegangen ist unter dem 16.10.2020 folgender Hinweis (- die Red.):\n\nIn dem Rechtsstreit (…)\n\nweist der Senat darauf hin, daß beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe\n\nDie zulässige Berufung bietet nach derzeitigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.\n\nDas Landgericht hat zu Recht die Klage abgewiesen, weil zwischen den Parteien ein unentgeltlicher Darlehensvertrag geschlossen wurde, für den dem Kläger kein Widerrufsrecht zusteht:\n\nAusweislich der Vertragsurkunde war ein effektiver Jahreszins von 0,00 € und eine Bearbeitungsgebühr von gleichfalls 0,00 € vereinbart. Soweit der Kläger diesbezüglich einwendet, die Beklagte habe sich für den Fall eines Verzuges weitere Entgelte vorbehalten, ändert dies an der Unentgeltlichkeit des Vertrages im Sinne der gegenseitigen Hauptpflichten nichts.\n\nDamit handelte es sich nicht um ein Verbraucherdarlehen, so daß der Kläger auch kein Widerrufsrecht geltend machen kann, §§ 491 Abs. 1, 355, 495 BGB a.F., (wie hier etwa BGH XI ZR 168/13).\n\nWeiterhin kann der Kläger auch nicht damit gehört werden, die Beklagte habe ihm durch Erteilung einer Widerrufsinformation ein vertragliches Widerrufsrecht eingeräumt. Denn die bloße Information über ein Widerrufsrecht setzt bereits begrifflich das Bestehen eines solchen voraus, vermag jedoch keines zu begründen. Insofern ist die Belehrung der Beklagten deshalb ohne Rechtswirkung geblieben, weil der Kläger nach der Lehre vom Empfängerhorizont die Widerrufsinformation der Beklagten nicht als ein entsprechendes Angebot verstehen durfte (wie hier: BGH XI ZR 372/18).\n\nSchließlich ist auch nicht ersichtlich, daß ein derartiges vertragliches Widerrufsrecht zeitlich unbeschränkt gewährt werden sollte.\n\nVor diesem Hintergrund kommt es auf etwaige Mängel der Widerrufsbelehrung oder Unvollständigkeit der Pflichtangaben nicht mehr an.\n\nAbgesehen davon geht der Senat auch davon aus, dass ein etwa bestehendes Widerrufsrecht nach vollständiger Rückführung des Darlehens verwirkt gewesen wäre.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 15. November 2020.\n\nDer Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus\n\nKostengründen in Erwägung ziehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434405","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2021-01-27/24-u-42-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 491","ref_norm":"491","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/434405","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434405","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2021-01-27/24-u-42-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/434405","retrieved":"2026-07-09 07:00:40.928421+00:00"}}