{"status":"available","doknr":"OLD434419","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2021:0127.24U152.20.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2021-01-27","aktenzeichen":"24 U 152/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 17. März 2020, 13 O 15/20, Urteil\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 17.03.2020 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.\n\nDer Wert zweiter Instanz wird auf 21.738,39 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Leasingvertrages geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger sein Begehren weiter.\n\nEr meint, auch ein Kilometerleasingvertrag sei eine sonstige Finanzierungshilfe. Insofern sei § 506 Abs. 2 Nr. 3 jedenfalls analog anwendbar. Ansonsten handele es sich um ein Umgehungsgeschäft nach § 512 S. 2 BGB. Schließlich liege ein vertraglich vereinbartes Widerrufsrecht vor.\n\nDer Kläger beantragt Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung und hinsichtlich seines Klageantrages zu 2) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 16.555,38 € nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu zahlen nach Herausgabe des Fahrzeuges Marke1 Model1 mit der … nebst Fahrzeugschlüsseln und -papieren.\n\nIm Übrigen wiederholt der Kläger seine erstinstanzlichen Anträge.\n\nDie Beklagte beantragt,\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte hält § 506 BGB für nicht anwendbar. Im Übrigen entspreche die Widerrufsinformation dem gesetzlichen Muster. Für den Fall, daß ein wirksamer Widerruf angenommen würde, stünde der Beklagten jedenfalls ein Nutzungsersatzanspruch zu.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nDer Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 02. November 2020.\n\nDie hiergegen vorgebrachten Einwände greifen nicht durch:\n\nDer Kläger trägt hierzu vor, auch ein Kilometerleasing sei eine sonstige Finanzierungshilfe nach § 506 Abs. 1 BGB. Die bisherigen Grundsätze zur Vollamortisation und zum Substanzverzehr gälten weiter und auch Verträge ohne Erwerbspflicht oder Andienungsrecht fielen unter die genannte Vorschrift. Diese Auffassung ist unzutreffend. Denn sie erklärt nicht, warum der Gesetzgeber die explizite Regelung in § 506 Abs. 2 BGB mit den dortigen Voraussetzungen geschaffen hat, die vorliegend nicht erfüllt sind.\n\nSoweit der Kläger seinen Vortrag zum Vorliegen eines vertraglichen Widerrufsrechts vertieft, verhilft auch dies seiner Berufung nicht zum Erfolg. Denn ein derartiges Widerrufsrecht wäre jedenfalls nach 14 Tagen abgelaufen gewesen, wobei es auf etwaige Mängel der Widerrufsinformation oder der gemachten Pflichtangaben nicht ankommt. Gerade deren In Bezugnahme zeigt indes, daß mit der Widerrufsinformation ausschließlich ein gesetzliches Widerrufsrecht gemeint ist. Soweit der Kläger in diesem Zusammenhang ausführt, die Beklagte habe ihm ein vertragliches Widerrufsrecht „eingeräumt“, unterliegt er einem Zirkelschluss. Wie er selbst zutreffend zitiert, heißt es in Zif. XIX AGB im Hinblick auf Wertersatz bei Widerruf und Rückabwicklung: „gilt nur bei Einräumung eines Widerrufsrechts“. Wo indes eine derartige Einräumung erfolgt sein soll, erklärt der Kläger nicht.\n\nJedenfalls die Widerrufsinformation als solche mit ihrer Bezugnahme auf die gesetzlichen Pflichtangaben ist fester AGB-Bestandteil und enthält eine vertragliche Einräumung eines Widerrufsrechts nicht. Sie geht vielmehr von einem - ggfs. - bestehenden gesetzlichen Widerrufsrecht aus, (wie hier: BGH XI ZR 372/18).\n\nNicht mehr entscheidungserheblich ist daher, daß die Beklagte für den Zeitraum zwischen der Übergabe und der Rückgabe des Leasinggegenstandes gerade nicht die vereinbarten Sollzinsen gefordert hat, wenn sie diese ausdrücklich mit „0,00 Euro“ bezifferte.\n\nGleiches gilt für die benannte Aufsichtsbehörde, die allenfalls einer fehlerhaften, nicht jedoch einer gänzlich fehlenden Pflichtangabe entsprechen würde.\n\nNach alledem war der Berufung der Erfolg zu versagen.\n\nNebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n---\n\nVorausgegangen ist unter dem 02.11.2020 folgender Hinweis (die Red.):\n\nIn dem Rechtsstreit (…)\n\nweist der Senat darauf hin, daß beabsichtigt ist, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe\n\nDie zulässige Berufung des Klägers bietet keine Aussicht auf Erfolg.\n\nDenn bei dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag handelt es sich um ein sogenanntes Kilometerleasing. Vor diesem Hintergrund kommt es auf eventuelle Mängel der Pflichtangaben oder der Widerrufsinformation deshalb nicht mehr an, weil dem Kläger bereits grundsätzlich kein Widerrufsrecht zusteht:\n\nLeasingverträge gelten nur unter den Voraussetzungen des § 506 Abs. 2 BGB als entgeltliche Finanzierungshilfe und unterfallen nur in den dort genannten Fällen den Vorschriften für Verbraucherdarlehensverträge wie dem § 495 BGB.\n\nVorliegend war der Kläger weder zum Erwerb des geleasten Fahrzeuges verpflichtet, noch konnte er einen solchen Erwerb verlangen. Auch hatte er nicht für einen bestimmten Restwert einzustehen.\n\nDamit unterfällt der Vertrag nicht dem § 506 BGB. Eine analoge Anwendung der Vorschrift scheidet mangels planwidriger Regelungslücke aus. Es liegt vielmehr ein eindeutiger Gesetzeswortlaut vor (wie hier OLG Stuttgart 6 U 338/18; OLG München 32 U 7119/19).\n\nAuch die Annahme eines durch Erteilung der Widerrufsinformation vertraglich eingeräumten Widerrufsrechts hilft dem Kläger nicht weiter. Denn ein derartiges Widerrufsrecht wäre jedenfalls nach 14 Tagen abgelaufen gewesen. Auf den Hinweis auf Pflichtangaben kommt es dabei deshalb nicht an, weil § 492 Abs.2 BGB - wie dargelegt - auf den vorliegenden Fall keine Anwendung findet.\n\nIm Übrigen ist das Landgericht auch zutreffend davon ausgegangen, dass die Beklagte ordnungsgemäß über das Widerrufsrecht informiert und die erforderlichen Pflichtangaben mitgeteilt hat. Die diesbezüglichen Einwendungen der Berufung hat der Senat geprüft und nicht für durchgreifend erachtet.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 20. November 2020\n\nDer Kläger mag in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen in Erwägung ziehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434419","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2021-01-27/24-u-152-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 506","ref_norm":"506","n":5},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 512","ref_norm":"512","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 492","ref_norm":"492","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 495","ref_norm":"495","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/434419","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434419","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2021-01-27/24-u-152-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/434419","retrieved":"2026-07-09 07:00:42.851845+00:00"}}