{"status":"available","doknr":"OLD434528","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2020:1230.24U73.20.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-12-30","aktenzeichen":"24 U 73/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 31. Januar 2020, 2 O 165/19, Urteil\n\nnachgehend BGH Karlsruhe, 27. Juli 2021, XI ZR 53/21, Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen\n\nTenor\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 31.01.2020 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden dem Kläger auferlegt.\n\nDieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.\n\nDer Wert zweiter Instanz beträgt 34.322,73 €.\n\nGründe\n\nI.\n\nDer Kläger macht Ansprüche aus dem Widerruf eines Darlehensvertrages geltend.\n\nWegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der hierzu angestellten Überlegungen wird auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils verwiesen.\n\nMit seiner Berufung verfolgt der Kläger seinen Anspruch weiter. Er meint, das Landgericht habe zu Unrecht den Gegenbeweis nicht erhoben, daß sich die Beklagte nicht darauf eingerichtet habe, der Kläger werde sein Widerrufsrecht nicht ausüben. Damit sei eine Verwirkung nicht erwiesen, nachdem auch insgesamt fünf Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Überdies hätte die Beklagte nachbelehren können. Mit der Versagung eines Widerrufsrechts sei der Kläger in seinem Eigentumsrecht nach Art. 14 GG verletzt.\n\nDer Kläger beantragt\n\nunter Aufrechterhaltung seiner Anträge Abänderung der landgerichtlichen Entscheidung.\n\nDie Beklagte beantragt\n\nBerufungszurückweisung.\n\nSie trägt vor, nach der EuGH-Entscheidung C 143/18 erlösche das Widerrufsrecht ohnehin nach vollständiger Ablösung des Darlehens. Sie verweist weiterhin auf die Freigabe der Sicherheiten und dass im Vertrauen auf die Beendigung des Vertragsverhältnisses auch keine Feststellungen zu Laufleistung und Erhaltungszustand getroffen worden seien. Deshalb sei auch der Fahrzeugbrief an den Kläger übergeben, Rückstellungen aufgelöst und das Geld anderweitig eingesetzt worden. Auf die Richtigkeit der Widerrufsinformation komme es daher nicht mehr an.\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung bleibt in der Sache ohne Erfolg.\n\nDer Senat verweist zur Vermeidung von Wiederholungen auf seinen Hinweisbeschluss vom 07.10.2020.\n\nDie hiergegen innerhalb der eingeräumten Stellungnahmefrist vorgebrachten Einwände des Klägers veranlassen nicht zu einer abweichenden Beurteilung:\n\nSoweit der Kläger meint, für eine Entscheidung nach § 522 Abs. 2 ZPO müssten sämtliche dortigen Voraussetzungen vorliegen, sieht der Senat diese als gegeben an. Der Fall weist keine besonderen Charakteristika sachlicher oder rechtlicher Art auf, insbesondere nicht solcher, die einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs oder des Europäischen Gerichtshofes bedürften.\n\nDas Argument des Klägers, der Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48/EG biete keine Rechtsgrundlage für das Instrument der Verwirkung, ist von Rechtsirrtum nicht unbeeinflusst. Denn die Frage einer Verwirkung als einer Ausprägung des Grundsatzes von Treu und Glauben ist eine „nach rein nationalem Recht zu beantwortende Frage“, (BGH XI ZR 498/19, Rn 14 ff.) m.w.N.. Einer europarechtlichen Rechtsgrundlage bedarf es daher nicht.\n\nAuch die Rechtsauffassung, die genannte Richtlinie erlaube einen Ausschluss des Widerrufsrechts nur unter bestimmten Umständen, geht fehl.\n\nDenn es geht vorliegend nicht um einen Ausschluss des Widerrufsrechts, sondern das Verwirken eines als bestehend vorausgesetzten Widerrufsrechts.\n\nSchließlich kommt es nach dem oben Gesagten nicht mehr streitentscheidend darauf an, ob die Beklagte alle Pflichtangaben nach Art. 246a EGBGB a.F. erbracht hat, da dies nur die Rechtsfolge des § 355 Abs. 4 S. 3 BGB, nicht aber eine Verwirkung ausschließen würde.\n\nNach alledem war die Berufung zurückzuweisen.\n\nNebenentscheidungen: §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\nVorausgegangen ist unter dem 07.10.2020 folgender Hinweis (die Red.)\n\nIn dem Rechtsstreit\n\n(…)\n\nwird der Kläger darauf hingewiesen, dass der Senat beabsichtigt, die Berufung durch einstimmigen Beschluss nach § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.\n\nGründe\n\nDie zulässige Berufung bietet nach bisherigem Sach- und Streitstand keine Aussicht auf Erfolg.\n\nAuf die zutreffenden Überlegungen in den Entscheidungsgründen des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.\n\nDie hiergegen erhobenen Einwendungen greifen nicht durch:\n\nOb ein Verstoß gegen das rechtliche Gehör vorliegt, weil das Landgericht von einer Parteivernehmung Abstand genommen hat, kann dahinstehen.\n\nAllerdings spricht alles dafür, dass die Beklagte sich darauf eingestellt hat, das Vertragsverhältnis mit dem Kläger sei abgeschlossen und erledigt: Der Kläger hat den Widerruf erst erklärt, nachdem der Darlehensvertrag schon 2 Jahre beendet war. Die Beklagte hat daraufhin die Sicherheiten freigeben, dem Kläger den KFZ-Brief ausgehändigt und nach eigenem Bekunden auch keine Feststellungen zur Laufleistung und dem Erhaltungszustand des Fahrzeugs getroffen. Sie hat darüber hinaus die Rückstellungen aufgelöst und das Geld anderweitig eingesetzt. Dies alles zeigt deutlich, dass die Beklagte auf den Abschluss der Geschäftsbeziehung vertraut hat. Damit entsteht ihr mit dem erst danach erklärten Widerruf ein unzumutbarer Nachteil deshalb, weil sie das gesamte Vertragsverhältnis erneut bearbeiten müsste, ohne dass ihre ursprünglich gleichfalls gesicherten Rückabwicklungsansprüche gesichert wären.\n\nNachdem auch das Zeitmoment vorliegt, hat das Landgericht wohl berechtigterweise eine Verwirkung des Widerrufs angenommen und eine Unrichtigkeit der Widerrufsinformation dahinstehen lassen.\n\nDer Senat sieht indes bereits eine derartige Unrichtigkeit der Widerrufsinformation oder fehlende Pflichtangaben nicht, weshalb ein Widerrufsrecht bereits nicht entstanden sein dürfte.\n\nDes Weiteren wäre ein Widerrufsrecht des Klägers nach § 355 Abs. 4 Satz 1 BGB i.d.F. v. 29.07.2009 „6 Monate nach Vertragsschluss“, mithin am 27.09.2013 erloschen.\n\nAus diesem Grund dürfte es auch nicht mehr darauf ankommen, dass der Kläger eine - ihm obliegende - Vorabrückgabe des Fahrzeuges nicht angeboten hat.\n\nEs besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum\n\n30. Oktober 2020.\n\nDer Kläger möge in dieser Frist auch eine Rücknahme der Berufung aus Kostengründen in Betracht ziehen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434528","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-12-30/24-u-73-20","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/434528","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434528","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-12-30/24-u-73-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/434528","retrieved":"2026-07-09 07:00:56.712368+00:00"}}