{"status":"available","doknr":"OLD434840","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2020:1028.24U63.20.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-10-28","aktenzeichen":"24 U 63/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 12. November 2019, 13 O 35/19, Urteil\n\nnachgehend BGH Karlsruhe, 27. April 2021, XI ZR 617/20, Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen\n\nTenor\n\nDie Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt vom 12.11.2019 wird zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.\n\nDas angefochtene Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % desjenigen Betrages leistet, dessen Vollstreckung sie betreibt.\n\nDer Wert der Berufung wird auf 21.608,52 € festgesetzt.\n\nGründe\n\n I.\n\nDie Klägerin macht Ansprüche aus Darlehenswiderruf geltend. Wegen des Sachverhalts und der erstinstanzlich gestellten Anträge wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.\n\nDas Landgericht hat die Klage abgewiesen. Auf die dortigen Entscheidungsgründe wird verwiesen.\n\nMit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihr Begehr weiter. Sie rügt diverse Mängel in den Vertragsinformationen und der Widerrufsbelehrung. Auch sei dem Deutlichkeitsgebot nicht genügt. Schließlich müsse das Gericht etwaige Fehler von Amts wegen berücksichtigen.\n\nDie Klägerin\n\nbittet um Abänderung und wiederholt ihre erstinstanzlich gestellten Anträge mit der Maßgabe, das sie im Hinblick auf ihr Zahlungsbegehren beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 21.608,52 € bei im übrigen gleichbleibenden Anträgen zu zahlen.\n\nDie Beklagte\n\nbeantragt, die Berufung zurückzuweisen.\n\nDie Beklagte verteidigt die angefochtene Entscheidung. Sie erklärt hilfsweise Aufrechnung mit Wertersatzansprüchen ausgehend von einem Wertverlust von mindestens 17.900.- €.\n\nWegen der Einzelheiten des Parteivorbringens wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.\n\nII.\n\nDie zulässige Berufung der Klägerin bleibt in der Sache ohne Erfolg. Der Senat verweist zunächst auf seinen Hinweisbeschluss vom 25. September 2020. Die hiergegen gerichteten Angriffe greifen nicht durch.\n\nSoweit die Klägerin rügt, gegenüber öffentlichen Stellen zu ersetzende Aufwendungen seien hier nicht einschlägig und deshalb irreführend, beeinträchtigt dies die Wirksamkeit der Widerrufsinformation nicht, (BGH XI ZR 66/16).\n\nDie Angabe des Tageszinses mit 0,00 € ist nicht zu beanstanden (BGH XI ZR 650/18).\n\nAuch ist die Art des Darlehens mit „Auto-Darlehensvertrag privat“ hinreichend beschrieben.\n\nDer Verzugszins ist mit 5%-Punkten über dem Basiszinssatz ausreichend angegeben. Gleiches gilt für die Berechnungsparameter einer Vorfälligkeitsentschädigung (BGH XI ZR 650/18).\n\nDie übrigen Einwände der Berufung hat der Senat geprüft und für nicht durchgreifend erachtet.\n\nAuf die Hilfsaufrechnung der Beklagten kommt es nach dem oben Gesagten daher nicht mehr an.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434840","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-10-28/24-u-63-20","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/434840","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/434840","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-10-28/24-u-63-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/434840","retrieved":"2026-07-09 07:01:35.675433+00:00"}}