{"status":"available","doknr":"OLD435334","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2020:0713.26SCH18.19.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-07-13","aktenzeichen":"26 Sch 18/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin sowie der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte durch den Einzelschiedsrichter A am 29. Oktober 2019 erlassene Schiedsspruch der DIS Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit (Az.: …) mit nachfolgendem Tenor und Kostenentscheidung:\n\n1. Die Schiedsbeklagte wird verurteilt, an die Schiedsklägerin 92.220,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus\n\n2.621,83 € ab dem 15.11.2016,           \n\naus 4.485,62 € ab dem 15.11.2016,           \n\naus 1.809,66 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 2.590,65 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 542,39 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 140,35 € ab dem 12.10.2016,           \n\naus 323,94 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 3.847,99 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 2.419,48 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 2.230,79 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 861,28 € ab dem 27.10.2016,           \n\naus 2.652,42 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 2.674,66 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 1.742,95 € ab dem 31.12.2016,           \n\naus 2.753,83 € ab dem 31.12.2016,           \n\naus 227,49 € ab dem 15.01.2017,           \n\naus 151,76 € ab dem 15.01.2017,           \n\naus 365,20 € ab dem 15.01.2017,           \n\naus 3.916,33 € ab dem 15.11.2016,           \n\naus 2.297,18 € ab dem 15.11.2016,           \n\naus 2.127,45 € ab dem 15.11.2016,           \n\naus 322,63 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 2.235,91 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 13,85 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 132,97 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 210,78 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 2.226,09 € ab dem 31.10.2016,           \n\naus 1.438,75 € ab dem 31.10.2016,           \n\naus 4.644,07 € ab dem 31,12.2016,           \n\naus 97,15 € ab dem 31.01.2017,           \n\naus 2.521,92 € ab dem 31.01.2017,           \n\naus 569,67 € ab dem 31.01.2017,           \n\naus 662,44 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 1.891,02 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 2.740,79 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 2.676,18 € ab dem 15.12.2016,           \n\naus 5.579,08 € ab dem 31.12.2016,           \n\naus 1.913,41 € ab dem 31.12.2016,           \n\naus 2.054,67 € ab dem 15.01.2017,           \n\naus 227,49 € ab dem 15.01.2017,           \n\naus 495,59 € ab dem 15.01.2017,           \n\naus 4.225,52 € ab dem 31.10.2016,           \n\naus 1.142,97 € ab dem 15.11.2016,           \n\naus 2.636,07 € ab dem 15.11.2016,           \n\naus 3.030,10 € ab dem 15.11.2016,           \n\naus 1.454,66 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 2.892,30 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 390,42 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 13,04 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 173,17 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 179,49 € ab dem 30.11.2016,           \n\naus 104,96 € ab dem 31.01.2017,           \n\naus 1.866,80 € ab dem 31.01.2016           \n\nund aus 672,88 € ab dem 31.01.2017 zu bezahlen.           \n\n2. Die Kosten des hiesigen schiedsrichterlichen Verfahrens einschließlich der den Parteien erwachsenen und zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten trägt die Schiedsbeklagte. Diese hat der Klägerin auch folgende, von dieser bereits bezahlte Beträge zu erstatten:\n\nBezahlter Vorschuss der Klägerin für den Einzelschiedsrichter: 4.294,40 €\n\nBezahlte Bearbeitungsgebühr durch die Klägerin: 1.422,20 € zzgl. 19 % MwSt. in Höhe von 270,22 € gesamt: 1.692,42 €\n\n3. Der Streitwert beträgt € 92.220,09.\n\nwird - unter Zurückweisung des Antrags im Übrigen - mit der Maßgabe, dass\n\ndie Forderungen aus den Rechnungen\n\nvom 6. September 2016 (…) in Höhe von 2.226,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2016,\n\nvom 8. September 2016 (…) in Höhe von 1.438,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2016,\n\nvom 15. September 2016 (…) in Höhe von 3.916,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. November 2016 und\n\nvom 15. September 2016 (…) in Höhe von 1.142,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. November 2016\n\nsowie hinsichtlich eines Zinsbetrages in Höhe von jeweils € 166,50 in Bezug auf die Forderungen aus den drei Rechnungen vom 19. September 2016 mit den Rechnungsnummern … (Hauptforderung: € 2.297,18), … (Hauptforderung: € 2.621,83) und … (Hauptforderung: € 2.636,07)\n\nbereits erloschen sind,\n\nfür v o l l s t r e c k b a r erklärt.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.\n\nDer Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Gegenstandswert des Verfahrens wird auf € 92.220,09 festgesetzt.\n\nGründe\n\nI.\n\nIn dem zwischen den Parteien geführten Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen … ist am 29. Oktober 2019 der aus dem Tenor ersichtliche Schiedsspruch ergangen, dessen Vollstreckbarerklärung die Antragstellerin begehrt. Die Antragsgegnerin verteidigt sich mit zwei zur Aufrechnung gestellten Forderungen.\n\nIn dem parallelen Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen … ist mit dem ebenfalls am 29. Oktober 2019 erlassenen Schiedsspruch die dortige Schiedsklage der hiesigen Antragstellerin abgewiesen worden. Daraufhin erließ der Einzelschiedsrichter in jenem Schiedsverfahren (Aktenzeichen …) am 2. März 2020 einen Kostenfestsetzungsbeschluss, nach dem die hiesige Antragstellerin an die hiesige Antragsgegnerin Kosten in Höhe von € 11.515,94 „nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz gem. § 247 BGB hieraus ab dem 31. Dezember 2019“ zu erstatten hat (Bl. 94 ff. d. A.).\n\nDie Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren mit einem aus den Gründen der Entscheidung des Schiedsrichters in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen … hergeleiteten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 229.035,24 die Aufrechnung erklärt (s. den Anwaltsschriftsatz vom 13. Januar 2020, Bl. 33 ff. d. A.).\n\nDie Antragstellerin hat insoweit die Einrede des Schiedsvertrages erhoben (s. S. 1 f. des Anwaltsschriftsatzes vom 4. März 2020, Bl. 77 f. d. A.).\n\nDarüber hinaus hat die Antragsgegnerin mit einer Forderung aus dem am 2. März 2020 in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen … vom Einzelschiedsrichter erlassenen Kostenfestsetzungsbeschluss in Höhe von € 11.645,57 aufgerechnet (€ 11.515,94 zuzüglich Zinsen bis zum 9. April 2020).\n\nDie Antragstellerin beantragt,\n\nden im Tenor wiedergegebenen Schiedsspruch für vollstreckbar zu erklären.\n\nDie Antragsgegnerin beantragt,\n\nden „Antrag auf Vollstreckbarkeitserklärung eines inländischen Schiedsspruchs kostenpflichtig abzuweisen“.\n\nII.\n\nDer Antrag auf Vollstreckbarerklärung des inländischen Schiedsspruchs ist zulässig und in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfange begründet.\n\nDer angerufene Senat ist für die Entscheidung über die Vollstreckbarerklärung gemäß den §§ 1060, 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, da der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.\n\nDie formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind gegeben, weil die Antragstellerin eine beglaubigte Abschrift des erlassenen Schiedsspruchs vorgelegt hat. Mit dem von dem Einzelrichter unterzeichneten Schiedsspruch liegt ein rechtswirksamer Schiedsspruch im Sinne des § 1054 ZPO vor.\n\nDie Antragsgegnerin hat keine Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht. Es liegen auch keine von Amts wegen zu berücksichtigenden Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor.\n\nSoweit die Antragsgegnerin mit einem aus den Gründen der Entscheidung des Schiedsrichters in dem Parallelverfahren mit dem Aktenzeichen … hergeleiteten Schadensersatzanspruch in Höhe von € 229.035,24 die Aufrechnung erklärt hat, darf der Senat diese Aufrechnung nicht berücksichtigen.\n\nIm Vollstreckbarerklärungsverfahren sind zwar - über die gesetzlichen Aufhebungsgründe hinaus (für inländische Schiedssprüche § 1060 Abs. 2, § 1059 Abs. 2 ZPO; für ausländische Schiedssprüche § 1061 Abs. 1 ZPO in Verbindung mit dem Übereinkommen vom 10. Juni 1958 über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche, BGBl. 1961 II S. 121) - sachlich-rechtliche Einwendungen gegen den im Schiedsspruch festgestellten Anspruch grundsätzlich zulässig.\n\nBeruft sich jedoch eine Partei vor dem staatlichen Gericht zu Recht darauf, dass die einer Aufrechnung zu Grunde liegende bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliege, darf die Aufrechnung nicht berücksichtigt werden (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10 -, NJW-RR 2011, 213, 214).\n\nSo liegt es hier. Es besteht kein Zweifel, dass die zur Aufrechnung gestellte und von der Antragstellerin bestrittene Forderung ihrerseits einer Schiedsabrede unterliegt (vgl. etwa § 16 Abs. 6 der Franchiseverträge, Bl. 10 d. A.).\n\nDemgegenüber ist die zweite von der Antragsgegnerin zur Aufrechnung gestellte Forderung zu berücksichtigen.\n\nZwar müssen in entsprechender Anwendung des § 767 Abs. 2 ZPO die Gründe, auf denen die Einwendung beruht, grundsätzlich nach dem Schiedsverfahren entstanden sein, das heißt, bei einer Aufrechnung darf die Aufrechnungslage nicht bereits während des Schiedsverfahrens bestanden haben (vgl. dazu etwa BGH, Beschluss vom 30.09.2010 - III ZB 57/10 -, NJW-RR 2011, 213, 214; dort auch zu einer Ausnahme für den Fall, dass der Schuldner schon vor dem Schiedsgericht aufgerechnet, das Schiedsgericht aber über die zur Aufrechnung gestellte Forderung nicht befunden hat).\n\nDiese Voraussetzung ist im Streitfall erfüllt, da die nunmehr zur Aufrechnung gestellte Forderung in Höhe von € 11.645,57 jedenfalls nicht vor dem 29. Oktober 2019 entstanden ist.\n\nDie von der Antragstellerin sinngemäß auch in Bezug auf diese (zweite) Forderung erhobene Einrede des Schiedsvertrages (s. S. 2 des Anwaltsschriftsatz vom 24. April 2020, Bl. 111 d. A.) greift insoweit nicht durch.\n\nZwar enthält eine Schiedsabrede ein vertragliches Verbot, sich im Prozess auf die Aufrechnung mit einer Gegenforderung zu berufen, über die nach dem Willen der Beteiligten das Schiedsgericht entscheiden sollte. Das Verbot, eine schiedsbefangene Gegenforderung vor dem staatlichen Gericht geltend zu machen, hat seinen Grund darin, dass sonst das staatliche Gericht rechtskräftig (§ 322 Abs. 2 ZPO) über Forderungen entscheiden könnte, über die nach dem Willen der Parteien nur das Schiedsgericht entscheiden soll. Dementsprechend besteht dieses Verbot nicht mehr, wenn das Schiedsverfahren durchgeführt und mit einem abschließenden Schiedsspruch über die schiedsbefangene (Gegen-)Forderung beendet wurde. Denn die von den Parteien gewollte Entscheidungskompetenz des Schiedsgerichts wurde gewahrt, das Ziel der Schiedsvereinbarung erreicht (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 17.01.2008 - III ZR 320/06 -, NJW-RR 2008, 556, 557). So liegt es hier. Das parallele Schiedsverfahren … ist einschließlich des Kostenfestsetzungsverfahrens abgeschlossen.\n\nDer Höhe nach ist die insoweit zur Aufrechnung gestellte Forderung unstreitig, da die Antragstellerin dem diesbezüglichen Vortrag der Antragsgegnerin nicht entgegengetreten ist.\n\nDie zur Aufrechnung gestellte Forderung war nach den §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB auf die ältesten Schulden anzurechnen. Reicht - wie im Streitfall - die Aufrechnung der Schuldnerin nicht aus, um ihre Schuld insgesamt zu befriedigen, und hat die Schuldnerin eine Tilgungsbestimmung gemäß § 366 Abs. 1 BGB nicht getroffen, tritt im Grundsatz durch die Aufrechnung der Schuldnerin gemäß den §§ 396 Abs. 1 Satz 2, 366 Abs. 2 BGB die Erfüllung der jeweils ältesten Schuld ein. Erst wenn die gemäß § 366 BGB bevorrechtigte Schuld (in der Reihenfolge des § 367 BGB) vollständig getilgt ist, ist die Aufrechnung auf die nachrangige Schuld (wiederum in der Reihenfolge des § 367 BGB) anzurechnen (vgl. etwa OLG Köln, Urteil vom 03.12.2015 - I-3 U 15/15 -, juris; Grüneberg, in: Palandt, BGB, 79. Aufl. 2020, § 367, Rdnr. 3).\n\nEine Anrechnung auf die Kosten im Sinne des § 367 Abs. 1 BGB ist im Streitfall nicht möglich, da das Kostenfestsetzungsverfahren in Bezug auf den hier in Rede stehenden Schiedsspruch aus dem Schiedsverfahren mit dem Aktenzeichen … offensichtlich noch nicht (vollständig) durchgeführt worden ist (für die Frage, ob mit einem Kostenerstattungsanspruch aufgerechnet werden kann, so etwa auch BGH, Versäumnisurteil vom 18.07.2013 - VII ZR 241/12 -, NJW 2013, 2975, 2976).\n\nDanach hat die Aufrechnung der Antragsgegnerin hier zunächst zum Erlöschen der ältesten Forderungen der Antragstellerin aus den Rechnungen vom 6. September 2016 (…) in Höhe von 2.226,09 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2016, vom 8. September 2016 (..) in Höhe von 1.438,75 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 31. Oktober 2016, vom 15. September 2016 (…) in Höhe von 3.916,33 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. November 2016 sowie vom 15. September 2016 (…) in Höhe von 1.142,97 € zuzüglich Zinsen in Höhe von neun Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 15. November 2016 geführt.\n\nDarüber hinaus hat die Aufrechnung der Antragsgegnerin hier das Erlöschen ihrer Schuld hinsichtlich eines Zinsbetrages in Höhe von jeweils € 166,50 in Bezug auf die Forderungen aus den drei Rechnungen vom 19. September 2016 mit den Rechnungsnummern … (Hauptforderung: € 2.297,18), … (Hauptforderung: € 2.621,83) und … (Hauptforderung: € 2.636,07) bewirkt.\n\nDie Nebenentscheidungen folgen aus den §§ 92 Abs. 2 Nr. 1, 1064 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und berücksichtigt den Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. etwa Senat, Beschluss vom 08.06.2017 - 26 Sch 4/17 -, juris; Beschluss vom 04.06.2019 - 26 Sch 1/19 -, juris; Herget, in: Zöller, ZPO, 33. Auflage 2020, § 3 ZPO, Rdnr. 16.145).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435334","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-07-13/26-sch-18-19","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 366","ref_norm":"366","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 367","ref_norm":"367","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 396","ref_norm":"396","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1064","ref_norm":"1064","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1061","ref_norm":"1061","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 767","ref_norm":"767","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 322","ref_norm":"322","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 247","ref_norm":"247","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1054","ref_norm":"1054","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435334","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435334","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-07-13/26-sch-18-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435334","retrieved":"2026-07-09 07:02:44.480373+00:00"}}