{"status":"available","doknr":"OLD435873","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2020:0313.7UF17.20.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-03-13","aktenzeichen":"7 UF 17/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend AG Kirchhain, 10. März 2020, 33 F 102/20 EASO, Beschluss\n\nvorgehend AG Kirchhain, 13. März 2020, 33 F 102/20 EASO, Beschluss\n\nTenor\n\nIm Wege der einstweiligen Anordnung gemäß § 64 Abs. 3 FamFG wird die Wirksamkeit der Beschlüsse des Amtsgerichts - Familiengericht - Kirchhain vom 10.3.2020 und 13.3.2020 einstweilen ausgesetzt.\n\nDer Kindesmutter wird einstweilen untersagt, die beabsichtigte Flugreise mit dem Kind, geboren am XX.XX.2014, nach Land1 anzutreten.\n\nGründe\n\nDie vorliegende einstweilige Anordnung und die Aussetzung der Vollziehung des mit der Beschwerde angegriffenen Beschlusses des Amtsgerichts Kirchhain vom 10.3.2020, mit dem das Amtsgericht seine einstweilige Anordnung vom 10.3.2020 bestätigt hat, beruhen auf § 64 Abs. 3 FamFG.\n\nEs bestehen dringende Anhaltspunkte dafür, dass die angefochtenen Beschlüsse im Ergebnis keinen Bestand haben können. Der Beschluss vom 10.3.2020 geht bereits fälschlicherweise davon aus, dass die Reise nach Land1 keine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung ist. Dies ist in der gegenwärtigen Situation der weltweiten Coronapandemie nicht richtig. Hierbei muss besonders berücksichtigt werden, dass Passagiere einer Flugreise besonderen Gefahren ausgesetzt sind, wenn andere Passagiere bereits erkrankt sind und etwaige Viren durch die Klimaanlage im Flugzeug zirkulieren. Gerade bei dieser Gefahrenlage muss davon gesprochen werden, dass es sich bei der beabsichtigten Flugreise um eine Angelegenheit von erheblicher Bedeutung handelt.\n\nEbenso wenig vertretbar ist die Annahme des Amtsgerichts, dass es in wärmeren Gegenden der Erde keine Gefahr durch den Corona-Virus gebe. Hierfür liegen keinerlei wissenschaftliche Erkenntnisse vor. In Anbetracht der Gefahren, die sich bei einer gemeinsamen Flugreise mit anderen infizierten Personen ergeben könnten, ergeben sich bei einer Reise nach Land1 für das Kind daher größere Gefahren als wenn das Kind hier in Deutschland bleiben würde, zumal die medizinische Versorgung in Deutschland als qualitativ höherwertiger einzuschätzen ist als diejenige in Mittelamerika.\n\nWegen Gefahr im Verzug ergeht die einstweilige Anordnung ohne Anhörung der Kindesmutter. Diese wird nachzuholen sein.\n\nDer Senat stellt klar, dass die Kindesmutter selbstverständlich berechtigt bleibt, die Flugreise ohne das Kind anzutreten und das Kind während ihrer Abwesenheit vom Kindesvater betreuen zu lassen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435873","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-03-13/7-uf-17-20","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435873","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435873","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-03-13/7-uf-17-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435873","retrieved":"2026-07-09 07:04:00.439133+00:00"}}