{"status":"available","doknr":"OLD435961","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2020:0227.6W21.20.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2020-02-27","aktenzeichen":"6 W 21/20","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 9. Dezember 2019, 15 O 42/19, Beschluss\n\nTenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des Landgerichts Darmstadt vom 9.12.2019 abgeändert.\n\nDer Antragsgegnerin wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die im Prozessvergleich vom 24.10.2019 - 15 O 42/19 - enthaltene Unterlassungsverpflichtung die Verhängung eines Ordnungsgeldes bis zu 250.000,00 €, ersatzweise Ordnungshaft bis zu 6 Monaten oder von Ordnungshaft bis zu 6 Monaten angedroht.\n\nDie Antragsgegnerin hat die Kosten des Antragsverfahrens zu tragen.\n\nBeschwerdewert: 1.000,00 €\n\nGründe\n\nZu zulässige Beschwerde hat in der Sache Erfolg.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Androhung von Ordnungsmitteln ist zulässig und begründet (§ 890 Abs. 2 ZPO).\n\nEin auf Unterlassung gerichteter gerichtlicher Vergleich ist ein vollstreckbarer Titel. Da die nach § 890 Abs.2 ZPO für die Vollstreckung erforderliche Androhung von Ordnungsmitteln wegen ihres öffentlich-rechtlichen Charakters der Disposition der Parteien entzogen ist, kann sie nicht wirksam in den Prozessvergleich selbst aufgenommen werden. Vielmehr kann sie erst auf Antrag durch das Prozessgericht des ersten Rechtszuges erfolgen (st. Rspr., vgl. BGH GRUR 2012, 957 Rn. 8 -Vergleichsschluss im schriftlichen Verfahren; GRUR 2014, 909 Rn. 8 - Ordnungsmittelandrohung nach Prozessvergleich).\n\nWird gleichwohl ein Vergleich „unter Androhung eines Ordnungsgeldes“ geschlossen, darf ein Ordnungsmittel auf dieser Grundlage nicht festgesetzt werden, weil es an einer wirksamen Androhung im Sinne des § 890 Abs.2 ZPO fehlt. Mit dem Abschluss eines entsprechenden Prozessvergleichs kann der Schuldner auch nicht wirksam auf die Androhung von Ordnungsmitteln verzichten (BGH GRUR 2012, 957 Rn. 13).\n\nEntgegen der Auffassung des Landgerichts fehlt es dem Antrag der Antragstellerin somit nicht am Rechtsschutzbedürfnis. Es ergibt sich vorliegend auch nicht deshalb etwas anderes, weil die Antragsgegnerin nach dem Wortlaut des Vergleichs den Unterlassungsantrag „vollumfänglich anerkannt“ hat. Dies ändert nichts daran, dass es sich bei dem zu vollstreckenden Titel um einen Vergleich handelt, nicht etwa um ein Anerkenntnisurteil.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 891, 91 ZPO.\n\nGründe für die Zulassung der Rechtsbeschwerde liegen nicht vor.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435961","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-02-27/6-w-21-20","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 891","ref_norm":"891","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/435961","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/435961","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2020-02-27/6-w-21-20","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/435961","retrieved":"2026-07-09 07:04:11.133116+00:00"}}