{"status":"available","doknr":"OLD436377","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2019:1127.4UF193.19.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2019-11-27","aktenzeichen":"4 UF 193/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend AG Frankfurt am Main, 19. Juni 2019, 472 F 18049/19 UK, Beschluss\n\nnachgehend BGH Karlsruhe, 11. März 2020, XII ZB 578/19, Rechtsbeschwerde verworfen, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Beschwerde wird als unzulässig verworfen.\n\nDie Kosten des zweiten Rechtszugs werden dem Beschwerdeführer auferlegt.\n\nDer Verfahrenswert wird für den zweiten Rechtszug festgesetzt auf 500,- Euro.\n\nGründe\n\nI.\n\nMit dem angefochtenen Teilbeschluss, auf den wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Amtsgericht den Antragsgegner auf Antrag der Antragstellerin, seiner bei ihrer Mutter lebenden minderjährigen Tochter, zur Auskunftserteilung über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie zur Belegvorlage verpflichtet.\n\nGegen den seinem Bevollmächtigten am 25.6.2019 zugestellten Beschluss richtet sich die am 25.7.2019 beim Amtsgericht eingegangene Beschwerde, mit welcher sich der Antragsgegner gegen die ihm aufgegebene Auskunftserteilung und Belegvorlage wendet. Mit der innerhalb der verlängerten Frist zur Begründung der Beschwerde am 11.9.2019 beim Beschwerdegericht eingegangenen Beschwerdebegründung trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor, der Antragsgegner schulde der Antragstellerin keine Auskunft über seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse, weil diese keinen über den bereits titulierten Unterhalt in Höhe von 160 Prozent des Mindestunterhalts hinausgehenden Bedarf dargelegt habe. Der Wert der Beschwer des Antragsgegners übersteige den Betrag von 600,- Euro, weil der als Beruf1 und Beruf2 an einer Universität in den USA tätige Antragsgegner sämtliche der Auskunft beizufügenden Belege über seine Einkünfte aus selbständiger und nicht selbständiger Tätigkeit in die deutsche Sprache übersetzen lassen müsse. Im Übrigen könne er die Auskunft aufgrund seiner starken beruflichen Einbindung nicht in seiner Freizeit erstellen, sondern sei darauf angewiesen, diese Aufgabe zu delegieren.\n\nDer Antragsgegner beantragt sinngemäß,\n\nden angefochtenen Beschluss dahingehend abzuändern, dass die Anträge zu 1. und 2. der Antragstellerin zurückgewiesen werden.\n\nDie Antragstellerin beantragt sinngemäß,\n\ndie Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.\n\nSie ist der Auffassung, der Wert der Beschwer übersteige den Betrag von 600,- Euro nicht. Die Mutter der Antragstellerin als deren gesetzliche Vertreterin sei der englischen Sprache mächtig und verzichte ausdrücklich auf eine Übersetzung der vorzulegenden Belege.\n\nII.\n\nDie Beschwerde ist als unzulässig zu verwerfen, weil der Wert des Beschwerdegegenstands den Betrag von 600,- Euro nicht übersteigt und das Amtsgericht die Beschwerde nicht zugelassen hat (§§ 61 Abs. 1, 117 Abs. 1 FamFG, 522 Abs. 1 S. 1 und 2 ZPO).\n\nMaßgeblich für die mit dem angefochtenen Beschluss für den Antragsteller verbundene Beschwer ist sein Abwehrinteresse, welches in erster Linie durch den voraussichtlichen Aufwand an Zeit und an Kosten für die ihm aufgegebene Auskunftserteilung und Belegvorlage bestimmt wird (vgl. BGH, Großer Senat für Zivilsachen, FamRZ 1995, 349; BGH, FamRZ 2014, 644; FamRZ 2014, 1542; FamRZ 2016, 1681; FamRZ 2019, 464).\n\nFür den erforderlichen Zeitaufwand sind dabei die für Zeugen geltenden Stundensätze des JVEG in Ansatz zu bringen, also höchstens ein Verdienstausfall von 21,- Euro je Stunde nach § 22 S. 1 JVEG (vgl. BGH, FamRZ 2012, 299). Dabei ist regelmäßig davon auszugehen, dass die zur Auskunftserteilung erforderlichen Tätigkeiten in der Freizeit erbracht werden können, weshalb nur der sich aus § 20 JVEG ergebende Stundensatz von 3,50 Euro in Ansatz zu bringen ist. Der Auskunftspflichtige, der in Abweichung hiervon behauptet, dass ihm dies nicht möglich ist und ihm ein Verdienstausfall entsteht, hat die Gründe hierfür im Einzelnen darzulegen und glaubhaft zu machen (vgl. BGH, FamRZ 2015, 838).\n\nDie Kosten der Zuziehung einer sachkundigen Hilfsperson können nur berücksichtigt werden, wenn sie zwangsläufig entstehen, weil der Auskunftspflichtige zu einer sachgerechten Auskunftserteilung nicht in der Lage ist (vgl. BGH, FamRZ 2008, 1336; FamRZ 2014, 1286; FamRZ 2015, 838).\n\nAusgehend hiervon hat der Antragsgegner einen mit der ihm aufgegebenen Auskunftserteilung und Belegvorlage 600,- Euro übersteigenden Kostenaufwand nicht dargelegt.\n\nDer Antragsgegner hat nicht vorgetragen, über keinerlei Freizeit zu verfügen, weshalb weder der Ansatz der Kosten der Zuziehung einer Hilfsperson noch der Ansatz eines 3,50 Euro übersteigenden Stundensatzes für die Erstellung der Auskunft gerechtfertigt ist. Zum Umfang der zu kopierenden Belege hat der Antragsgegner nicht vorgetragen. Selbst wenn man großzügig mit einem Zeitaufwand von 20 Stunden und 1000 zu kopierenden Seiten rechnet und für die Kopierkosten den Satz des § 7 Abs. 2 Nr. 1 JVEG in Ansatz bringt, beliefen sich die mit der Auskunfts- und Belegvorlage verbundenen Kosten auf 20 x 3,50 + 50 x 0,50 + 950 x 0,15 = 237,50 Euro.\n\nZusätzliche Übersetzungskosten fallen nicht an. Eine Übersetzung der vorzulegenden fremdsprachigen Belege schuldet der Antragsgegner nicht. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf die Vorlage von Übersetzungen der vorzulegenden fremdsprachigen Belege hat, woran im Hinblick darauf, dass ihre gesetzliche Vertreterin der englischen Sprache mächtig ist und ausdrücklich auf eine Übersetzung verzichtet hat, erhebliche Zweifel bestehen (vgl. Winter in BeckOGK-BGB, Stand 1.8.2019, § 1605, Rdnr. 156 unter Verweis auf BGH FamRZ 2016, 1681). Jedenfalls ist ein entsprechender Anspruch im angefochtenen Beschluss nicht tituliert worden und könnte daher auch nicht im Wege der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Beschluss durchgesetzt werden. Eine entsprechende Verpflichtung des Antragsgegners lässt sich im Hinblick auf das vollstreckungsrechtliche Bestimmtheitsgebot auch nicht im Wege der Auslegung in die dem Antragsgegner aufgegebene Belegvorlage hineinlesen (so im Ergebnis auch BGH, FamRZ 2016, 1681; a.A. ohne Auseinandersetzung mit dem Bestimmtheitsgebot OLG Koblenz, FamRZ 1990, 79; OLG Brandenburg, FamRZ 2009, 1085).\n\nSoweit der Antragsgegner in diesem Zusammenhang auf § 184 GVG verweist, wonach die Gerichtssprache deutsch ist, verkennt er, dass die ihm aufgegebene Auskunftserteilung und Belegvorlage nicht gegenüber dem Gericht, sondern gegenüber der Antragstellerin zu erfolgen hat und dass selbst dem Gericht vorzulegende fremdsprachige Urkunden nur auf Anforderung des Gerichts in die deutsche Sprache zu übersetzen sind (§§ 113 Abs. 1 FamFG, 142 Abs. 3 ZPO).\n\nDer Senat weist darauf hin, dass die Beschwerde ohnehin auch in der Sache unbegründet sein dürfte, weil der Antragsgegner selbst unterhaltsrechtlichen Mehrbedarf der Antragstellerin in Form von Hortkosten, Nachhilfekosten und Kosten einer kieferorthopädischen Behandlung einräumt und zutreffend darauf hinweist, dass zur schlüssigen Darlegung des von ihm zu tragenden Teils des Mehrbedarfs neben der bislang unterbliebenen konkreten Darlegung des Mehrbedarfs auch die Darlegung der Einkommensverhältnisse der Mutter der Antragstellerin gehört. Die Bezifferung des Mehrbedarfs und der Einkünfte der Mutter muss aber nicht bereits im Rahmen der Auskunfts- und Belegstufe erfolgen, sondern erst im Rahmen der Leistungsstufe, in welcher dann eben auch die Einkünfte des Antragsgegners darzulegen sind. Für das Bestehen des Auskunfts- und Belegvorlageanspruchs der Antragstellerin ist die Höhe des Mehrbedarfs und der Einkünfte der Mutter nicht von Bedeutung.\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 243 FamFG, welcher in Unterhaltssachen die Kostenvorschriften der Zivilprozessordnung verdrängt. Im Hinblick auf das vollständige Unterliegen des Antragsgegners mit seinem Rechtsmittel entspricht es billigem Ermessen, ihm sämtliche durch seine Beschwerde verursachten Kosten aufzuerlegen.\n\nDie Wertfestsetzung beruht auf §§ 55 Abs. 1, 40 Abs. 1 und 2, 42 Abs. 1 FamGKG. Ausgehend von den obigen Ausführungen zum Wert der Beschwer des Antragsgegners ist der sich aus § 28 Abs. 1 FamGKG ergebende Mindestwert in Ansatz zu bringen.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/436377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2019-11-27/4-uf-193-19","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 243","ref_norm":"243","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 40","ref_norm":"40","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 42","ref_norm":"42","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"JVEG","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 28","ref_norm":"28","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/436377","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/436377","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2019-11-27/4-uf-193-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/436377","retrieved":"2026-07-09 07:05:00.729021+00:00"}}