{"status":"available","doknr":"OLD437035","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2019:0730.26SCH9.19.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2019-07-30","aktenzeichen":"26 Sch 9/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer in dem Schiedsverfahren zwischen der Antragstellerin als Schiedsklägerin und der Antragsgegnerin als Schiedsbeklagte durch das Schiedsgericht, bestehend aus der Vorsitzenden Richterin am Landgericht …, am 24.06.2019 erlassene Schiedsspruch, der folgenden Inhalt hat:\n\n„Die Erbengemeinschaft der Parteien wird wie folgt auseinandergesetzt:\n\nI.\n\nDie Schiedsbeklagte, Frau A, erhält folgenden Grundbesitz zu Alleineigentum:\n\n(Von der Darstellung der nachfolgenden Textpassagen wird abgesehen - die Red.)\n\nwird für vollstreckbar erklärt.\n\nDie Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens werden gegeneinander aufgehoben.\n\nDer Beschluss ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDer Gegenstandswert des Vollstreckbarerklärungsverfahrens wird auf die Gebührenstufe bis zu 10 Mio. EURO festgesetzt.\n\nGründe\n\nDie Antragstellerin begehrt die Vollstreckbarerklärung eines am 24.06.2019 von der Einzelschiedsrichterin, Vorsitzende Richterin am Landgericht …, erlassenen Schiedsspruchs, der die Auseinandersetzung der zwischen den Parteien bestehenden Erbengemeinschaft regelt.\n\nDas Original dieses Schiedsspruchs lag vor.\n\nDer Antrag der Antragstellerin auf Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs ist am 27.06.2019 bei dem Oberlandesgericht Frankfurt am Main eingegangen.\n\nNoch vor Zustellung der Antragsschrift hat die hiesige Antragsgegnerin mit bei dem Oberlandesgericht am 28.06.2019 eingegangenen Schriftsatz ihrerseits die Vollstreckbarerklärung des Schiedsspruchs beantragt.\n\nDer Antrag auf Vollstreckbarerklärung ist gemäß §§ 1060, 1062 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig.\n\nDie formellen Voraussetzungen des § 1064 Abs. 1 ZPO sind durch Vorlage des Originals des Schiedsspruchs bzw. einer beglaubigten Abschrift erfüllt.\n\nDas angerufene Oberlandesgericht Frankfurt am Main ist zur Entscheidung über den Antrag gem. § 1062 Abs. 1 Nr. 4 ZPO zuständig, nachdem der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens im Bezirk des hiesigen Oberlandesgerichts liegt.\n\nDer Vollstreckbarerklärungsantrag ist auch begründet, denn in der Sache liegen keine Gründe für eine Versagung der beantragten Vollstreckbarerklärung vor. Weder sind Aufhebungsgründe gemäß § 1059 Abs. 2 Nr. 1 ZPO begründet geltend gemacht noch liegen von Amts wegen zu berücksichtigende Aufhebungsgründe nach § 1059 Abs. 2 Nr. 2 ZPO vor, so dass antragsgemäß zu entscheiden ist.\n\nNachdem beide Parteien nahezu zeitgleich ihre Anträge auf Vollstreckbarerklärung eingereicht haben, entspricht es der Billigkeit, die Kosten des Vollstreckbarerklärungsverfahrens gegeneinander aufzuheben (§ 92 Abs. 1 ZPO); die weitere Nebenentscheidung folgt aus § 1064 Abs. 2 ZPO.\n\nDie Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf § 3 ZPO und orientiert sich in ständiger Rechtsprechung des hiesigen Senats am geschätzten Hauptsachewert des Schiedsspruchs ohne Zinsen und Kosten (vgl. OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 01.11.2017, Az.: 26 Sch 8/17; Beschluss vom 04.05.2012, Az.: 26 Sch 16/11; Beschluss vom 13.03.2017, Az.: 26 Sch 10/16; vgl. auch Zöller-Herget, ZPO, 31. Auflage 2016, Rdnr. 16 zu § 3 ZPO, Stichwort: „Schiedsrichterliches Verfahren“).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/437035","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2019-07-30/26-sch-9-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1059","ref_norm":"1059","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1062","ref_norm":"1062","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1064","ref_norm":"1064","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 1060","ref_norm":"1060","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/437035","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/437035","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2019-07-30/26-sch-9-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/437035","retrieved":"2026-07-09 07:06:22.978358+00:00"}}