{"status":"available","doknr":"OLD437456","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2019:0423.6W20.19.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2019-04-23","aktenzeichen":"6 W 20/19","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Frankfurt am Main, 26. März 2019, 3-6 O 129/17, Beschluss\n\nTenor\n\nDie Beschwerde wird auf Kosten des Antragsgegners zu 2) zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 6.000,- €\n\nGründe\n\nDie zulässige Beschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat mit Recht die beantragten Ordnungsmittel nach § 890 ZPO gegen den Antragsgegner zu 2) festgesetzt. Zur Begründung wird auf die Ausführungen in der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen. Das Beschwerdevorbringen rechtfertigt ebenfalls keine abweichende Beurteilung.\n\nDas Landgericht hat seine internationale Zuständigkeit mit zutreffenden Erwägungen bejaht. Die Beschwerdeschrift setzt sich mit diesen Ausführungen nicht weiter auseinander.\n\nOhne Erfolg beruft sich der Antragsgegner zu 2) darauf, nach den vom Bundesgerichtshof in der Entscheidung „Titelschuldner im Zwangsvollstreckungsverfahren“ (GRUR 2012, 541) entwickelten Grundsätzen komme die Verhängung von Ordnungsmitteln nach § 890 ZPO schon deswegen nicht in Betracht, weil er als Organ der Antragsgegnerin zu 1) gehandelt habe. Von dem Sachverhalt, der dieser Entscheidung zugrunde lag, unterscheidet sich - worauf der Antragsgegnervertreter mit Schriftsatz vom 18.1.2019 mit Recht hingewiesen hat - der vorliegende Fall maßgeblich dadurch, dass zum Zeitpunkt der dem Antragsgegner zu 2) vorgeworfenen Zuwiderhandlung die einstweilige Verfügung der Antragsgegnerin zu 1) noch nicht zugestellt war mit der Folge, dass gegen diese die Anordnung von Ordnungsmitteln wegen des Verhaltens ihres Organs nicht in Betracht kam. Unter diesen Umständen ist das Verhalten des Antragsgegners zu 2) vollstreckungsrechtlich nicht anders zu beurteilen, als wenn die einstweilige Verfügung gegen ihn allein ergangen wäre.\n\nDie Höhe des vom Landgericht festgesetzten Ordnungsgeldes von 5.000,- € ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Sie trägt insbesondere bereits dem Umstand Rechnung, dass der untersagte Beitrag nur über das Anklicken des Reiters „Blog“ abrufbar war und der Antragsgegner zu 2) nach seiner Behauptung den Verstoß nicht vorsätzlich begangen, sondern die Beseitigung des Beitrags nur versehentlich unterlassen bzw. von ihm hiermit beauftragte Dritte nicht hinreichend dazu angehalten und überwacht hat.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 97 I ZPO.\n\nDie Voraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) sind nicht erfüllt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/437456","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2019-04-23/6-w-20-19","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/437456","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/437456","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2019-04-23/6-w-20-19","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/437456","retrieved":"2026-07-09 07:07:11.612098+00:00"}}