{"status":"available","doknr":"OLD438427","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2018:0927.3WS332.18STVOLLZ.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-09-27","aktenzeichen":"3 Ws 332/18 (Stvollz)","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Marburg, 8. März 2018, 4a StVK 27/17\n\nTenor\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Leiters der Justizvollzugsanstalt Stadt1 wird der Beschluss des Landgerichts Marburg - 4. Strafvollstreckungskammer - vom 08. März 2018 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zu neuer Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Marburg zurückverwiesen.\n\nDer Gegenstandswert wird auf 300,00 € festgesetzt.\n\nGründe\n\nGegen den Strafgefangenen wird eine lebenslange Haftstrafe - zunächst in der JVA Stadt1 , seit dem 16.05.2017 in der JVA Stadt2 - vollstreckt.\n\nIn der JVA Stadt1 war der Strafgefangene seit dem 04. Juni 2016 auf der Behandlungsstation B IV untergebracht. Mit Bescheid vom 17. Februar 2017 löste die Justizvollzugsanstalt ihn mit sofortiger Wirkung von der Behandlungsstation ab.\n\nAuf den Antrag des Strafgefangenen auf gerichtliche Entscheidung stellte die Strafvollstreckungskammer mit Beschluss vom 08. März 2017 die Rechtswidrigkeit der erfolgten Ablösung von der Behandlungsstation B IV fest. Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin, vertreten durch ihren Leiter, mit der Rechtsbeschwerde, die auf die Verfahrens- und Sachrüge gestützt ist.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 118 Abs. 1 und 2 StVollzG). Die Nachprüfung der Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts und zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geboten (§ 116 Abs. 1 StVollzG).\n\nDie Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg. Die Strafvollstreckungskammer hat ihre Entscheidung darauf gestützt, die Ablösung des Strafgefangenen von der Behandlungsstation stelle den Widerruf eines begünstigenden Verwaltungsaktes dar, der nur in entsprechender Anwendung von § 49 Abs. 2 HVwVfG zulässig sei. Dessen Voraussetzungen lägen indes nicht vor.\n\nDabei verkennt die Kammer, dass diese Norm hier keine Anwendung findet. Diese Vorschrift gilt nach § 5 Abs. 3 S. 2 HStVollzG nur entsprechend, soweit das HStVollzG keine abweichende Regelung enthält.\n\nHier ist auf § 5 Abs. 3 S. 1 StVollzG abzustellen, nach dem eine vollzugliche Maßnahme beendet werden soll, wenn deren Zweck dauerhaft nicht erreicht werden kann. Nach § 5 Abs. 2 HStVollzG sollen den Gefangenen gezielt Maßnahmen angeboten werden, die ihnen die Möglichkeit eröffnen, sich nach Verbüßung der Strafe in die Gesellschaft einzugliedern, soweit sie solcher Maßnahmen bedürfen und solche für sich nutzen können. Eine solche Maßnahme kann auch eine aus Gründen der Behandlung erfolgende Unterbringung des Gefangenen in einer Wohngruppe sein, um die Behandlungsmöglichkeiten zu optimieren (vgl. § 18 Abs. 3 HStVollzG, Hessischer Landtag, Drs. 19/2058, S. 22). Eine sinnvolle Durchführung dieser Maßnahmen setzt aber auch die Mitwirkung der Gefangenen voraus. Fehlt diese beispielsweise trotz entsprechender Bemühungen der Anstalt, so sollen sie nach § 5 Abs. 3 S. 1 HStVollzG auch beendet werden können (Hessischer Landtag, Drs. 18/1396, S. 73ff.).\n\nDie Sache muss daher unter Berücksichtigung dieser rechtlichen Einordnung von der Strafvollstreckungskammer mit Blick auf die Frage, ob die Entscheidung über die Ablösung des Strafgefangenen von der Behandlungsstation frei von Ermessensfehlern ist, neu geprüft und entschieden werden.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438427","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2018-09-27/3-ws-332-18-stvollz","cited_norms":[{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"StVollzG","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/438427","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438427","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2018-09-27/3-ws-332-18-stvollz","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/438427","retrieved":"2026-07-09 07:09:08.104090+00:00"}}