{"status":"available","doknr":"OLD438613","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2018:0822.8UF112.18.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-08-22","aktenzeichen":"8 UF 112/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Verfahrensgang\n\nvorgehend AG Hanau, 27. April 2018, 63 F 904/16\n\nTenor\n\nDas Verfahren wird an das Oberlandesgericht Karlsruhe abgegeben.\n\nGründe\n\nI.\n\nIm vorliegenden Verfahren geht es um den Umgang der leiblichen Eltern mit ihrer seit dem 23. Januar 2009 bei Pflegeeltern im Gerichtsbezirk des Amtsgerichts Stadt1 lebenden Kindes.\n\nDas Verfahren wurde von der Kindesmutter am 22.03.2016 angeregt, um die familiengerichtliche Billigung gemäß §156 Abs. 2 FamFG eines am 04.09.2013 vor dem Amtsgericht - Familiengericht - Hanau zu Az. … geschlossenen Vergleichs zu erreichen.\n\nDas Amtsgericht wies darauf hin, dass nach so langer Zeit eine familiengerichtliche Billigung ohne erneute Durchführung des Erkenntnisverfahrens zum Umgang mit dem Kind nicht möglich sei und verwies die Sache wegen Unzuständigkeit aufgrund des seit Jahren bestehenden gewöhnlichen Aufenthalts des Kindes bei den Pflegeeltern an das Amtsgericht Stadt1.\n\nDas Amtsgericht Stadt1 erklärte sich, da es von einem Verfahren auf familiengerichtliche Billigung nach § 156 Abs. 2 FamFG ausging, aufgrund der Zuständigkeit des Gerichts, vor dem der Vergleich geschlossen wurde, ebenfalls für unzuständig.\n\nOhne eine Entscheidung des Oberlandesgerichts nach § 5 Abs. 1 Nr. 4, Abs. 2 FamFG herbeizuführen, führte das Amtsgericht Hanau das Umgangsverfahren durch und schloss mit dem von der Kindesmutter angefochtenen Beschluss vom 27. 04.2018 den Umgang der Kindeseltern bis zum 30.04.2019 aus.\n\nParallel zu dem Umgangsverfahren vor dem Amtsgericht Hanau wurde vor dem Amtsgericht Stadt1 zu Az. … ein Sorgerechtsverfahren bezüglich des Kindes geführt, welches am 28.03.2018 entschieden wurde. Danach wurde den Eltern die gesamte elterliche Sorge entzogen und Amtsvormundschaft angeordnet. Auch gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde eingelegt, welche vor dem Oberlandesgericht Karlsruhe zu Az. …geführt wird.\n\nIn beiden amtsgerichtlichen Verfahren wurde ein Gutachten durch die Sachverständige Frau A eingeholt, wobei das Gutachten im Umgangsverfahren auf die Exploration und die Ergebnisse des Gutachtens im Sorgerechtsverfahren Bezug nimmt.\n\nAuf die schriftlichen Anfragen des Senats vom 02. bzw. 08.08. 2018, die den Beteiligten jeweils zur Kenntnis übermittelt wurden, erklärte der 5. Zivilsenat - Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Karlsruhe mit Schriftsatz vom 15.08 2018 die Bereitschaft zur Übernahme des Beschwerdeverfahrens.\n\nDie Kindesmutter sprach sich gegen eine Abgabe an das Oberlandesgericht Karlsruhe aus.\n\nII.\n\nDas Beschwerdeverfahren war gemäß §§ 68 Abs. 3 S. 1, 4 S. 1 FamFG an das Oberlandesgericht Karlsruhe abzugeben. Eine Abgabe konnte auch von Beschwerdegericht zu Beschwerdegericht erfolgen. Mit dem gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes im dortigen Gerichtsbezirk sowie dem dort laufenden Beschwerdeverfahren liegt ein wichtiger Grund zur Abgabe vor und das OLG Karlsruhe hat sich zur Übernahme der Sache bereiterklärt.\n\nIm Einzelnen:\n\nDie Abgabe trotz fortbestehender Zuständigkeit des abgebenden Gerichts nach § 4 S. 1 FamFG soll eine Entscheidung desjenigen Gerichts ermöglichen, welches örtlich näher an der maßgeblich vom Verfahren betroffenen Person liegt (vgl. die Gesetzesbegründung, BT-Drs. 16/6380, S. 175).\n\nEntgegen einer Ansicht, wonach im Beschwerdeverfahren eine Abgabe nur an das erstinstanzliche Gericht, nicht aber an ein Gericht gleicher Instanz möglich sei (Keidel/Sternal, FamFG, 32. Auflage 2017, § 4 Rn. 10; MüKo FamFG/Pabst, 2. Auflage 2013, § 4 Rn. 39; OLG Bremen, FamRZ 2014, 1394), kann der Senat im Beschwerdeverfahren das Verfahren auch an ein Gericht gleicher Instanz abgegeben. Denn die Verfahrensvorschriften des Verfahrens der ersten Instanz, wozu § 4 FamFG gehört, sind - soweit es keine beschwerderechtlichen Besonderheiten oder Sondervorschriften gibt - gemäß § 68 Abs. 3 S. 1 FamFG auch auf das Beschwerdeverfahren anzuwenden.\n\nAuch in der Beschwerdeinstanz kann der der Vorschrift des § 4 S. 1 FamFG zugrunde liegende Regelungszweck gegeben sein (vgl. Musielak/Borth - Borth/Grandel, FamFG, 6. Auflage 2018, § 4 Rn. 8).\n\nFolgte man aber der Ansicht, dass eine Abgabe nur an das erstinstanzliche Gericht möglich ist, so könnte der Regelungszweck des § 4 FamFG in der Beschwerdeinstanz faktisch nur äußerst selten erreicht werden, da eine Abgabe an ein erstinstanzliches Gericht eine Aufhebung und Zurückverweisung voraussetzt, was nur unter den zusätzlichen besonderen Voraussetzungen des § 69 Abs. 1 S. 2, S. 3 FamFG möglich ist. Die besonderen Voraussetzungen für eine Aufhebung und Zurückverweisung sind aber bei einer reinen erstinstanzlichen örtlichen Unzuständigkeit (ohne sonstige Verfahrensfehler) nicht gegeben.\n\nAuch der BGH hatte sich bereits mit einer ähnlichen Fallgestaltung zu befassen, ohne dass er dabei von einer fehlenden Möglichkeit der Abgabe nach § 4 FamFG zwischen zwei Beschwerdegerichten ausging (vgl. BGH, Beschluss vom 26.10.2016 - XII ARZ 40/16, FamRZ 2017, 130).\n\nEin wichtiger Grund nach § 4 S. 1 FamFG liegt vor.\n\nEin wichtiger Grund kommt vor allem bei Verfahren in Kindschaftssachen in Betracht, bei denen der Personenbezug im Vordergrund steht (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 32. Auflage 2017, § 4 Rn. 12).\n\nEin solcher wichtiger Grund ist dann gegeben, wenn durch die Abgabe im Einzelfall unter Berücksichtigung des Wohls des durch das Verfahren maßgeblich Betroffenen ein Zustand geschaffen wird, der eine zweckmäßigere und leichtere Führung der Angelegenheit ermöglicht (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 32. Auflage 2017, § 4 Rn. 13 m.w.N.).\n\nDas Kind, die Pflegeeltern und das zuständige Jugendamt haben ihren Aufenthalt in dem Bezirk des Oberlandesgerichts Karlsruhe. Innerhalb der Verfahren ergeben sich aufgrund der Bezugnahmen der in beiden Verfahren erstinstanzlich eingeholten Gutachten Überschneidungspunkte. Mit einer Führung des Verfahrens vor dem OLG Karlsruhe würden dem Kind und den übrigen Beteiligten weite und ggf. mehrfache Reisen (Kindesanhörung, ggf. Senatstermin) zu verschiedenen Oberlandesgerichten erspart, weshalb eine Führung beider Beschwerdeverfahren vor dem OLG Karlsruhe zweckmäßiger und leichter für das Kind wäre als die Führung zweier voneinander getrennter Beschwerdeverfahren vor verschiedenen Oberlandesgerichten.\n\nDas OLG Karlsruhe hat sich auch zur Übernahme bereit erklärt.\n\nDie Beteiligten wurden angehört; eine Zustimmung ist nicht erforderlich (vgl. § 4 S. 2 FamFG).\n\nEine Kostenentscheidung gibt es in Abgabeentscheidungen nicht; in der Endentscheidung des übernehmenden Gerichts wird einheitlich über die Kosten zu befinden sein (vgl. Keidel/Sternal, FamFG, 32. Auflage 2017, § 4 Rn. 42; Prütting/Helms - Prütting, FamFG, 4. Auflage 2018, § 4 Rn. 33).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438613","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2018-08-22/8-uf-112-18","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 156","ref_norm":"156","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":2}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/438613","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438613","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2018-08-22/8-uf-112-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/438613","retrieved":"2026-07-09 07:09:32.566691+00:00"}}