{"status":"available","doknr":"OLD438834","ecli":"ECLI:DE:OLGHE:2018:0626.6W63.18.00","court":"Oberlandesgericht Frankfurt am Main","senate":null,"decided":"2018-06-26","aktenzeichen":"6 W 63/18","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Anmerkung\n\nDie Entscheidung ist nicht anfechtbar.\n\nVerfahrensgang\n\nvorgehend LG Darmstadt, 11. April 2018, 20 O 11/18\n\nTenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird abgeändert. Der Streitwert des Eilverfahrens wird auf 75.000,- € festgesetzt.\n\nDie Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe\n\nDie zulässige, aus eigenem Recht eingelegte Streitwertbeschwerde der Antragstellervertreterin hat auch in der Sache Erfolg.\n\n Nach der in der Beschwerdebegründung wiedergegebenen ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats ist für den Wert des Eilverfahrens dann ausnahmsweise kein Abschlag (§ 51 IV GKG) gegenüber den Angaben in der Abmahnung vorzunehmen, wenn der Rechtsanwalt im Abmahnschreiben klargestellt hat, dass der der Kostenforderung zugrunde liegende Gegenstandswert das wirtschaftliche Interesse seines Mandanten an der Durchsetzung des Anspruchs\n im Eilverfahren\n repräsentiere. Diese Voraussetzungen sind hier erfüllt.\n \n\nSoweit der angegebene Streitwert - wie hier - auch unter Berücksichtigung des Abschlags nach § 51 IV GKG angemessen erscheint, ist nicht ersichtlich, warum damit - wie das Landgericht meint - die Regelung in dieser Vorschrift umgangen werden sollte. Gegen die Ernsthaftigkeit einer solchen Streitwertangabe in der Abmahnung spricht auch nicht, dass damit der Erstattungsanspruch für die Kosten des Rechtsanwalts lediglich in verminderter Höhe geltend gemacht wird. Es ist durchaus nachvollziehbar, dass der Abgemahnte mit dieser Vergünstigung zusätzlich veranlasst werden soll, dem Unterlassungs- und Kostenerstattungsverlangen nachzukommen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 68 III GKG.\n\nFür eine Zulassung der Rechtsbeschwerde (§ 574 ZPO) ist im Streitwertfestsetzungsverfahren kein Raum (§§ 68 I 5 i.V.m. 66 III 3 GKG).","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438834","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2018-06-26/6-w-63-18","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/438834","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/438834","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/olg-frankfurt-main/2018-06-26/6-w-63-18","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/438834","retrieved":"2026-07-09 07:09:59.811191+00:00"}}